Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.1960, Az.: BVerwG VI B 36/60
Anforderungen an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.08.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 36/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 11046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 08.03.1960 Nr. 152 VIII 58
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.200 DM festgesetzt.
Gründe
Die Zulassung der Revision könnte, wie der Kläger nicht verkennt, hier nur unter dem Gesichtspunkt des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (früher § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG) in Betracht kommen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen könnten vom Bundesverwaltungsgericht einer Klärung nicht zugeführt werden.
Die das Urteil tragende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger, wenn er nicht schon vorher rechtswirksam entlassen gewesen sein sollte, seinen Beamtenstatus jedenfalls schon vor dem 8. Mai 1945 verwirkt habe, ist in Anwendung früheren Reichsbeamtenrechts gewonnen worden und wäre gemäß § 173 VwGO,§§ 562, 549 ZPO für das Revisionsgericht bindend. Die Revision könnte nach der für die vorliegende Sache maßgebenden Vorschrift des § 137 Abs. 1 VwGO nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden. Revisibel sind in diesem Zusammenhang nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht Rechtsfragen des allgemeinen Verwaltungsrechts, da sie hier nur im Zusammenhang mit der Auslegung des nicht revisiblen Reichsbeamtenrechts Bedeutung erlangen können.
Wäre somit im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß der Kläger am 8. Mai 1945 seinen Beamtenstatus jedenfalls bereits verwirkt hatte, so käme es auf die unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten noch zusätzlich gegebene Begründung des Berufungsurteils nicht an. Die im Zusammenhang mit dieser zusätzlichen Begründung auftauchenden Rechtsfragen vermögen deshalb ebenfalls nicht, der Sache grundsätzliche Bedeutung zu geben und die Zulassung der Beschwerde zu rechtfertigen.
Die Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.200 DM festgesetzt.
[D]die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Nehlert