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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.07.1960, Az.: BVerwG III C 66.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.07.1960
Aktenzeichen
BVerwG III C 66.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 11.12.1957 - AZ: X A 130/57

Fundstellen

  • MDR 1961, 176 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1960, 380
  • ZLA 1960, 329

Amtlicher Leitsatz

Abs. 7 und Abs. 11 Nr. 1 im § 12 LAG erweitern die Feststellungsfähigkeit von Vertreibungsschäden zugunsten der Erben eines im Vertreibungsgebiet Verstorbenen, schließen aber Vertriebene nicht von den Rechten aus, die ihnen als unmittelbar Geschädigten nach § 12 Abs. 1 LAG zustehen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Dezember 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger beantragten am 19. Februar 1954 und 5. März 1954 die Feststellung eines Vertreibungsschadens an dem Grundstück Königsberg (Pr.), U. das Grundstück war im Grundbuch zuletzt auf den Namen ihres Vaters eingetragen, der am 23. März 1945 in einem Lager bei Oxhöft verstorben und von ihnen je zur Hälfte beerbt worden ist. Das Ausgleichsamt entsprach dem Antrage durch Teilbescheid vom 25. Februar 1956, bezeichnete aber als unmittelbar Geschädigten den Vater der Kläger. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab; es führte aus: Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809, GVBl. Berlin S. 1127) seien § 3 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534, GVBl. Berlin S. 925) und § 12 Abs. 7 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446, GVBl. Berlin S. 786) - LAG - mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ab neu gefaßt worden. Danach gelte als Vertreibungsschaden ein Schaden, der einem nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen und vor dem 1. April 1952 im Vertreibungsgebiet verstorbenen deutschen Staatsangehörigen im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen entstanden sei. Dieser eine sei der Vater der Kläger; er sei auch der unmittelbar Geschädigte, weil der Vertreibungsschaden nach § 12 Abs. 11 Nr. 2 LAG mit dem Zeitpunkt seines Todes als eingetreten gelte.

2

Die Kläger haben die zugelassene Revision eingelegt und zunächst Verletzungen des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt - wobei sie erklärt haben, daß sie auf die verfahrensrechtlichen Rügen keinen viert legten, wenn die sachlichrechtlichen Rügen Erfolg haben sollten - und haben dann in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensrügen fallengelassen. Die Verletzung des sachlichen Rechts erblicken sie darin, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Unrecht auf § 12 Abs. 7 und Abs. 11 Nr. 2 LAG gestützt worden sei; anzuwenden sei § 12 Abs. 1 LAG, aus dem sich ergebe, daß sie selbst unmittelbar Geschädigte seien.

3

Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die Revision zurückzuweisen. Der Beklagte hält sie für unzulässig, weil sie eine Bedingung enthalte, meint aber, daß sie auch unbegründet sei, weil das angefochtene Urteil zutreffe. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hebt hervor, daß sich über den Zeitpunkt der Vertreibung im einzelnen keine sicheren Feststellungen treffen ließen; es sei daher notwendig, den als unmittelbar Geschädigten anzusehen, der bei Beginn der Vertreibungemaßnahmen Eigentümer des verlorengegangenen Wirtschaftsgutes gewesen sei. Dem trage § 12 LAG in seinen Absätzen 7 und 11 Rechnung, aus denen das Verwaltungsgericht mit Recht entnommen habe, unmittelbar Geschädigter sei der Vater der Kläger.

4

II.

Die Revision hat Erfolg.

5

Die Meinung des Beklagten, die Revision sei unzulässig, ist unrichtig. Die Kläger haben mit der angeblichen Bedingung nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als daß der Senat an die Reihenfolge der geltendgemachten Rügen nicht gebunden sei; das enthält nur etwas Selbstverständliches.

6

Die Revision ist auch begründet. Nach § 12 Abs. 1 LAG liegt ein Vertreibungsschaden - in dem hier bedeutsamen Zusammenhange - dann vor, wenn er einem Vertriebenen im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Stastsangehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten entstanden ist, Abs. 11 Nr. 1 im § 12 LAG bestimmt dazu, daß der Vertreibungsschaden bei Flüchtlingen in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem sie die Ostgebiete verlassen haben. Die Meinung des Verwaltungsgerichts, hierauf komme es im vorliegenden Falle nicht an, weil § 12 Abs. 7 und Abs. 11 Nr. 2 LAG bei mehreren Vertriebenen auf den Zeitpunkt des Todes eines von ihnen abstelle, und dieser eine hier der Vater der Kläger sei, ist unrichtig. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Absätze 1 und 11 Nr. 1 im § 12 LAG, die mit völliger Klarheit erkennen lassen, daß ein Vertreibungsschaden grundsätzlich nur von dem geltend gemacht werden kann, der das Vertreibungsgebiet verlassen hat, sondern findet seine Bestätigung gerade in dem von dem Verwaltungsgericht für entscheidend gehaltenen Absatz 7, der im Gegensatz zu der allgemeinen Vorschrift des Absatz 1 den besonderen Fall regelt, daß ein Vertriebener verstorben ist, bevor er das Vertreibungsgebiet verlassen hat. Auch in diesem Falle will das Gesetz zugunsten von Erben, die nicht, wie die Kläger, selbst Vertriebene sind, die Feststellung von Vertreibungsschäden zulassen, die dann allerdings nur mittelbare, bereits in der Person der verstorbenen Vertriebenen entstandene Schäden sein können. Abs. 7 und Abs. 11 Nr. 1 im § 12 LAG erweitern die Feststellungsfähigkeit von Vertreibungsschäden zugunsten Dritter, schließen aber nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, Vertriebene von den Rechten aus, die ihnen als unmittelbar Geschädigten nach § 12 Abs. 1 LAG zustehen. Im Einklang hiermit sprechen auch die Absätze 8, 9 und 10 im § 12 LAG bei der Regelung weiterer besonderer Tatbestände davon, daß "auch" insoweit noch Vertreibungsschäden als eingetreten gelten und bringen damit gleichfalls klar zum Ausdruck, daß die allgemeinen Tatbestandsmerkmale der Vertreibung an anderer Stelle, nämlich im Absatz 1 des § 12 LAG, enthalten sind.

7

Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt und deshalb nicht geprüft, ob der Anspruch der Kläger nach § 12 Abs. 1 und Abs. 11 Nr. 1 LAG gerechtfertigt ist. Deshalb ist sein Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen worden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Lentz
Dr. Sieveking
Pütz
Freiherr von Stein