Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.07.1960, Az.: BVerwG II C 83.57
Niederschlagung von Gerichtskosten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.07.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 83.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 15318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - AZ: V OVG A 126/54
- LVG Hannover
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto und Dr. Meyer
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, die Gerichtskosten niederzuschlagen, wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Niederschlagung der Gerichtskosten ist unbegründet.
Nach § 7 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957, Anlage 1 zu Art. XI § 7, (BGBl. I S. 861 [941]) - GKG - werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Der Kläger erblickt die unrichtige Behandlung der Sache darin, daß der Rechtsstreit nach seiner Meinung rechtsfehlerhaft und unrichtig entschieden worden sei. Ein Rechtsirrtum bei der sachlichen Entscheidung kann aber - wenn überhaupt - nur dann als unrichtige Behandlung im Sinne des § 7 GKG angesehen werden, wenn es sich um einen offensichtlichen Gesetzesverstoß, insbesondere um ein offenbares Versehen oder einen Verstoß gegen klare Normen, handelt (vgl. Drischler, Bundesgerichtskostengesetz, Anm. 5 zu § 7 GKG, Baumbach-Lauterbach, Kostengesetze, 13. Aufl., Anm. 2 A zu § 6 GKG a.F.; RG vom 16. April 1932 [HRR 1932 Nr. 2316]). Hiervon kann aber im vorliegenden Fall, der in drei Rechtszügen übereinstimmend entschieden worden ist, keine Rede sein. Der Antrag auf Niederschlagung muß daher zurückgewiesen werden.
Auch die gegen die Streitwertfestsetzung erhobene Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben.
Der auf Grund der Feststellung des angefochtenen Urteils für das Revisionsgericht maßgebende Klageantrag ging ohne zeitliche Beschränkung dahin, festzustellen, daß der Kläger in seinem früheren Amt verblieben sei. Das finanzielle Interesse des Klägers am Erfolg dieser Klage bestand in der Differenz zwischen Dienstbezügen undÜbergangsgehalt für die Zeit vom 1. April 1951 bis 30. Juni 1952.
Streitwertbeschluss:
Hiernach ist der nach den Grundsätzen des Senats auf 4.000 DM festgesetzte Streitwert unbedenklich als angemessen anzusehen (§ 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625]). Eine Herabsetzung des Streitwertes läßt sich nicht rechtfertigen.
Dr. Otto
Dr. Meyer