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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1960, Az.: BVerwG I C 217.58

Ausschlagung durch Eintritt in die polnische Armee ("Anders-Armee" und "Polish Resettlement Corps") während der Kriegsgefangenschaft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1960
Aktenzeichen
BVerwG I C 217.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 12464
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.09.1958 - AZ: II A 1833/56

Fundstellen

  • DVBl 1962, 72 (Kurzinformation)
  • DÖV 1960, 756 (Volltext mit amtl. LS)

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 1960
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das den Parteien am 22. September 1958 zugestellte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde im Jahre 1923 in ... Kr. Dirschau geboren. Sein Vater stammte aus dem Kreise Preußisch Stargard, seine Mutter aus Danzig. Der Vater war vor dem Kriege zur Ausbildung in Berlin und diente mit kurzer Unterbrechung von 1910 bis 1918 im deutschen Heer. Ein Bruder der Mutter ist Lehrer in Dortmund. Im Jahre 1942 baten die Eltern des Klägers zugleich für ihren damals minderjährigen Sohn um Aufnahme in die Deutsche Volksliste. Sie erhielten den grünen Ausweis über ihre Aufnahme mit der Bescheinigung, daß sie deutsche Staatsangehörige auf Widerruf seien.

2

Bald darauf wurde der Kläger zur Wehrmacht eingezogen. Er geriet in englische Kriegsgefangenschaft. Wie er vorträgt, wurde er in der Gefangenschaft genötigt, in die "Anders-Armee" und später in das "Polish Resettlement Corps" (PRC) einzutreten; anderenfalls wäre er, wie er darlegt, als sog. Volksdeutscher von dem polnischen Wachpersonal des Gefangenenlagers wie ein Verbrecher behandelt worden. Nach seiner Entlassung blieb er in England. Vorübergehend legte er sich einen englischen Namen zu, unter dem er mit dem Vermerk "Staatsangehörigkeit: polnisch" im Jahre 1950 von den englischen Behörden registriert wurde.

3

Im Jahre 1953 beantragte er die Ausstellung eines deutschen Heimatscheines. Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil sich der Kläger durch seinen Eintritt in das PRC zur polnischen Staatsangehörigkeit bekannt und damit im Sinne des Ersten Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit ausgeschlagen habe. Seine Klage hatte in zwei Instanzen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht führte aus: Zur Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit bedürfe es nach dem Gesetz einer ausdrücklichen Erklärung hierüber. Daran fehle es. Sie sei nicht darin zu sehen, daß der Kläger der Anders-Armee und dem PRC angehört habe. Auch sei ohne Bedeutung, daß der Kläger von den englischen Behörden als polnischer Staatsangehöriger registriert worden sei.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Behörde. Das Gesetz - so trägt sie vor - wolle jede Bekundung eines negativen Willens berücksichtigen, wenn daraus zu entnehmen sei, daß der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit nicht haben wolle. Das gelte auch für Willensbekundungen dieser Art, soweit sie bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt seien; wenn eine solche Willensbekundung festgestellt sei, könne sie wegen Zwanges nur im Rahmen des § 23 des Ersten Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes angefochten werden. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht die bei der Würdigung des Sachverhalts verbleibende Ungewißheit zum Nachteil der Behörde gewartet. Im übrigen sei der Kläger auch nicht Volksdeutscher.

5

Der Kläger tritt diesen Ausführungen entgegen und bittet, die Revision zurückzuweisen.

6

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

7

Nach § 1 des Ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) - 1. StARegG - sind deutsche Staatsangehörige diejenigen deutschen Volkszugehörigen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit u.a. auf Grund der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941/31. Januar 1942 (RGBl. I S. 118/S. 51) verliehen worden ist, es sei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen haben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit durch Aufnahme in die Deutsche Volksliste verliehen worden.

8

Der Kläger ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 1 des 1. StARegG. Wer als deutscher Volkszugehöriger anzusehen ist, ergibt sich aus § 6 des Bundesvertriebenengesetzes. Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale, wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Der Vater des Klägers hat sich mit dem Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste zugleich für seinen Sohn zum deutschen Volkstum bekannt. Dieses Bekenntnis war durch Abstammung und Kultur hinreichend bestätigt. Wie die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, stammte der Kläger mütterlicherseits von einer Familie ab, die im deutschen Danzig lebte. Der Bruder der Mutter ist Lehrer an einer deutschen Schule in Dortmund. Wie sich weiterhin aus dem Sachverhalt ergibt, hat der Vater des Klägers bis zu seinem 30. Lebensjahr im deutschen Kulturkreis gelebt und gearbeitet.

9

Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht in dem Eintritt des Klägers in die Anders-Armee und das PRC keine ausdrückliche Erklärung zur Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit gesehen. Ob die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zutrifft, daß die Ausschlagungserklärung einer Behörde gegenüber abgegeben werden müsse und daß eine mittelbare Erklärung nicht genüge, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Auch mag dahingestellt bleiben, ob eine solche Ausschlagung wirksam bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erklärt werden konnte. Jedenfalls müßte die Erklärung, gleichgültig in welcher Form sie abgegeben wird, zweifelsfrei erkennen lassen, daß die deutsche Staatsangehörigkeit ausgeschlagen werden sollte.

10

An einer Erklärung dieser Art fehlt es. Der in der Gefangenschaft vollzogene Eintritt des Klägers in die Anders-Armee und der spätere Eintritt in das PRC reichen nicht aus, um darin eine ausdrückliche, d.h. zweifelsfreie Erklärung über die Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit zu sehen. Bei Erklärungen in der Gefangenschaft sind die Umstände zu berücksichtigen, unter denen sie abgegeben werden. Daß durch solche Erklärungen mehr beabsichtigt ist, als das Los der Gefangenschaft zu erleichtern, kann nach Lage der Umstände vielfach nicht ohne weiteres angenommen werden. Auf die Umstände des Einzelfalles kommt es daher an.

11

Im Falle des Klägers muß in Betracht gezogen werden, daß er als ehemals polnischer Staatsangehöriger mit den Gesetzen des polnischen Staates in Konflikt geraten war, indem er sich in die Deutsche Volksliste aufnehmen ließ. Nicht zu beanstanden sind daher die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts. Danach muß davon ausgegangen werden, daß es dem Kläger in erster Linie darum ging, etwaig Verfolgungen wegen der Aufnahme in die Deutsche Volksliste zu vermeiden. Dafür, daß der Kläger weitergehende Erklärungen für spätere Zeiten abgeben wollte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Sie ergeben sich auch nicht daraus, daß der Kläger mit Hilfe eines Stipendiums in England sich hat ausbilden lassen und von den englischen Behörden als polnischer Staatsangehöriger registriert worden ist.

12

Da es hiernach an der im Gesetz geforderten ausdrücklichen Ausschlagung fehlt, ist der Kläger deutscher Staatsangehöriger. Er hat einen Anspruch auf den begehrten Heimatschein.

13

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Böhmer
Dr. Eue
Hering
Lullies