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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.07.1960, Az.: BVerwG WDB 6/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.07.1960
Aktenzeichen
BVerwG WDB 6/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 16748
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG B - 26.04.1960

In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 6. Juli 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Grünewald,
Bundesrichter Dr. Krönig als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Truppendienstgerichts B vom 26. April 1960 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschuldigte.

Gründe

1

Gegen den Beschuldigten wurde durch Verfügung des Bundesministers für Verteidigung vom 6.1.1959 das disziplinargerichtliche Verfahren eingeleitet. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung der Hälfte seiner Dienstbezüge angeordnet. Das disziplinargerichtliche Verfahren wurde durch rechtskräftigen Beschluß des Truppendienstgerichts B vom 12.2.1960 eingestellt. Der Beschuldigte war nach Einleitung des Verfahrens auf seinen Antrag durch Verfügung des Bundesministers für Verteidigung vom 21.10.1959 aus der Bundeswehr entlassen worden. Er hatte ferner am 2.2.1960 vor dem Vorsitzenden der 2. Kammer des Truppendienstgerichts B zur-Niederschrift erklärt, daß er auf seinen Dienstgrad verzichte. Das Truppendienstgericht hat in dem angeführten Beschluß angenommen, daß der Beschuldigte durch seinen Verzicht seinen Dienstgrad verloren habe und es deshalb an einer Prozeßvoraussetzung für die weitere Durchführung des disziplinargerichtlichen Verfahrens fehle.

2

Mit Schriftsatz vom 8.3.1960 beantragten die Verteidiger des Beschuldigten bei dem Bundesminister für Verteidigung mit näherer Begründung die Nachzahlung der einbehaltenen Dienstbezüge. Das Truppendienstgericht B hat durch den angefochtenen Beschluß die einbehaltenen Dienstbezüge für verfallen erklärt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, mit der geltend gemacht wird:

  • eine Entscheidung über den Verfall der einbehaltenen Dienstbezüge hätte nur zugleich mit der Einstellung des Verfahrens getroffen werden können; sei sie dort unterblieben, so könne sie nicht mehr nachgeholt werden, nachdem das Verfahren durch den Einstellungsbeschluß rechtskräftig abgeschlossen sei;

  • der Beschluß über den Verfall von Dienstbezügen hätte auch nicht ohne Hauptverhandlung und jedenfalls nicht, ohne daß dem Beschuldigten das erforderliche rechtliche Gehör gewährt wurde, ergehen dürfen;

  • der Beschuldigte habe seinen Dienstgrad nicht verloren, sondern auf Grund eigener freier Willensentschließung aufgegeben;

  • es sei auch keineswegs sicher, daß gegen den Beschuldigten bei Durchführung des disziplinargerichtlichen Verfahrens auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt worden wäre;

  • endlich sprächen auch Billigkeitsgründe für die Nachzahlung der vorläufig einbehaltenen Dienstbezüge.

3

Die Beschwerde ist zulässig (§ 90 WDO) und rechtzeitig eingelegt. Sie kann jedoch keinen Erfolg haben.

4

Die durch Anordnung der Einleitungsbehörde nach § 101 WDO einbehaltenen Dienstbezüge verfallen u.a., wenn das Disziplinarverfahren eingestellt worden ist, weil der Beschuldigte auf andere Weise, d.h. nicht durch Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, seinen Dienstgrad und seine sonstigen Rechte aus dem Dienstverhältnis verloren hat und die Einleitungsbehörde oder nach Rechtshängigkeit das Wehrdienstgericht festgestellt hat, daß Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt gewesen wäre (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 WDO).

5

1.)

Das Gesetz sagt - anders als z.B. § 268 b StPO bei der Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder § 4 des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft - nichts darüber, daß hinsichtlich des Verfalls einbehaltener Dienstbezüge die erforderliche Entscheidung gleichzeitig mit der Einstellung des Verfahrens zu treffen sei. Sicher ist es zweckmäßig, daß dies geschieht. Es handelt sich jedoch nicht um einen Teil der Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens, sondern um eine gesondert zu treffende Feststellung. Nach dem Recht der Bundesdisziplinarordnung ist unbestritten, daß diese Feststellung auch nachträglich getroffen werden kann (vgl. Behnke, Anm. 8 zu § 82 BDO; Wittland, Anm. 11 zu § 82 RDStO). Sie muß im Disziplinarrecht der Beamten notwendig nachträglich ergehen, wenn das Verfahren durch die Disziplinarkammer eingestellt worden ist, weil sie auch in diesem Fall von der Einleitungsbehörde zu treffen ist. Es besteht kein Grund, die Rechtslage nach der Wehrdisziplinarordnung anders zu beurteilen.

6

2.)

Daß die Entscheidung nur auf Grund einer Hauptverhandlung zu treffen sei, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dem Beschuldigten ist auch zu dem Gegenstand der Anschuldigung in dem vorausgegangenen Strafverfahren und im disziplinargerichtlichen Verfahren ausreichend das rechtliche Gehör gewährt worden; bezüglich der den Verfall der einbehaltenen Beträge betreffenden Fragen haben seine Verteidiger alles Wesentliche schon vor dem angefochtenen Beschluß vorgetragen.

7

Gegen die verfahrensrechtliche Zulässigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen daher keine Bedenken.

8

3.)

Der Beschuldigte hat durch seine Entlassung seine Dienststellung als Berufssoldat verloren und nach der Entlassung keinen Anspruch auf Dienstbezüge oder Versorgung (§ 49 Abs. 3 SG). Er ist in seinem Dienstgrad Angehöriger der Reserve geworden (§§ 1, 3, 4 Abs. 2 WPfIG). Nachdem er auch auf seinen Dienstgrad verzichtet hatte, hat das Truppendienstgericht das disziplinargerichtliche Verfahren eingestellt, weil es angenommen hat, daß nunmehr eine grundlegende Prozeßvoraussetzung weggefallen und das disziplinargerichtliche Verfahren unzulässig geworden sei, nachdem dem Beschuldigten keine Rechte mehr aus seinem Dienstverhältnis zuständen, die ihm im Wege des Disziplinarverfahrens aberkannt werden könnten.

9

Nichts anderes bedeutet es, wenn im § 102 Abs. 1 Nr. 3 WDO eine der Voraussetzungen für den Verfall einbehaltener Dienstbezüge dahin gekennzeichnet ist, daß das disziplinargerichtliche Verfahren eingestellt wurde, weil der Beschuldigte "auf andere Weise" seinen Dienstgrad und seine sonstigen Rechte aus dem Dienstverhältnis verloren hat. Der Sinn dieser Gesetzesbestimmung liegt darin, daß der mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis als zwingende Folge verbundene Verfall einbehaltener Dienstbezüge nicht deshalb entfallen soll, weil ein disziplinargerichtliches Verfahren, das mit Sicherheit zu diesem Ergebnis geführt hätte, wegen Wegfalls einer grundlegenden Prozeßvoraussetzung nicht mehr durchgeführt werden konnte. Dieser Fall ist dann gegeben, wenn der Beschuldigte keine Rechtsstellung mehr besitzt, die durch eine wie immer geartete Laufbahnstrafe (§ 43 WDO) noch berührt werden könnte, wobei zu beachten bleibt, daß einfache Disziplinarstrafen gegen Angehörige der Reserve nicht zulässig sind (§ 1 Abs. 2 WDO). Auf welche Weise der Beschuldigte seine Rechtsstellung eingebüßt hat, kann nach dem aufgezeigten eindeutigen Sinn des Gesetzes nicht von Bedeutung sein. § 102 Abs. 1 Nr. 3 WDO schließt daher auch den Fall ein, daß das Verfahrenshindernis, das zur Einstellung des disziplinargerichtlichen Verfahrens geführt hat, nämlich der Verlust des Dienstgrades und aller sonstigen Rechte aus dem Dienstverhältnis, auf einer eigenen Willensentschließung des Beschuldigten beruht. Nach der entsprechenden Regelung im Disziplinarrecht der Beamten (§ 82 Abs. 1 Nr. 3 mit § 52 Abs. 1 Nr. 3 BDO) steht dies außer Zweifel. Es ist kein Grund ersichtlich, der dazu führen könnte, die Rechtslage bei Soldaten anders zu beurteilen (vgl. auch die Begründung zu dem Entwurf einer Wehrdisziplinarordnung, Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, Drucksache Nr. 2181, zu § 103 des Entwurfs, wonach § 102 Abs. 1 Nr. 3 WDO - § 103 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs - keine sachliche Abweichung von § 82 Abs. 1 Nr. 3 BDO bedeuten sollte).

10

Der Senat ist allerdings der Auffassung, daß ein einseitiger Verzicht des Soldaten nicht den Verlust des Dienstgrades bewirkt. Dem steht schon § 26 SG entgegen, wonach der Soldat seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes oder durch Richterspruch verliert, und es hätte der besonderen Vorschrift des § 37 WPflG, wonach Wehrpflichtige, die nicht in der Bundeswehr gedient haben, auf ihren früheren Dienstgrad verzichten können, nicht bedurft, wenn der Verzicht auf den Dienstgrad allgemein und ohne weiteres zulässig wäre, Der höhere Dienstgrad gewährt nicht nur Rechte, er begründet auch erhöhte Pflichten (vgl. § 10 SG). Dem Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht entspricht es, daß der Wehrpflichtige seinen Wehrdienst in dem Dienstgrad ableistet, der ihm auf Grund seiner Ausbildung und seiner Fähigkeiten verliehen worden ist und für den er im Rahmen der Bundeswehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt wird, und daß er sich diesen besonderen Pflichten nicht durch einseitige Erklärung entziehen kann. Andererseits bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, daß in einem Fall, in dem der Dienstherr mit dem Soldaten dahin übereinstimmt, daß dieser durch ein pflichtwidriges Verhalten die Eignung für seinen Dienstgrad verwirkt hat, ein höherer Dienstgrad in derselben Weise, in der er verliehen worden ist; nämlich durch einen mit Zustimmung des Soldaten erlassenen Verwaltungsakt der zuständigen Stelle, wieder entzogen wird. Es wäre in einem solchen Fall, in dem der Soldat selbst einsieht, daß ihm aller Voraussicht nach der Dienstgrad durch Richterspruch aberkannt würde, und er deshalb selbst beantragt, ihm den Dienstgrad zu entziehen, - auf seinen Dienstgrad "verzichtet" - und in dem der Dienstherr diese Ansicht teilt, ein überflüssiger Umweg, auch dann noch eine gerichtliche Entscheidung zu verlangen.

11

In dem gegenwärtigen Verfahren kommt es jedoch hierauf nicht an. Das Truppendienstgericht ist in seinen Beschluß vom 12.2.1960 von der Rechtswirksamkeit des Verzichts auf den Dienstgrad ausgegangen und hat deshalb wegen Wegfalls einer grundlegenden Prozeßvoraussetzung das Verfahren eingestellt. Nachdem dieser Beschluß rechtskräftig geworden und deshalb einer Nachprüfung auf seine sachliche Richtigkeit entzogen ist, steht damit eine der Voraussetzungen für den Verfall der, einbehaltenen Dienstbezüge nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 WDO fest. Es handelt sich hierbei jetzt nur um die Auslegung des rechtskräftigen Einstellungsbeschlusses im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Rechtsfolgen aus § 102 WDO. Darüber hatte das Truppendienstgericht nach § 70 WDO, § 458 StPO zu befinden.

12

4.)

Es bleibt lediglich noch zu prüfen, ob auch die zweite der gesetzlichen Voraussetzungen gegeben ist, daß nämlich die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt gewesen wäre. Das Truppendienstgericht hat hierzu mit Recht ausgeführt, daß allein schon das Verbrechen der schweren Kuppelei, dessentwegen der Beschuldigte in dem vorausgegangenen Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden ist, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt hätte. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen, die für das disziplinargerichtliche Verfahren grundsätzlich bindend sind und die auch der Beschuldigte nicht mehr angreift, steht dies außer Zweifel.

13

Die Voraussetzungen für den Verfall der einbehaltenen Dienstbezüge sind hiernach in vollem Umfang gegeben, so daß die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen ist. Richtigerweise hätte der angefochtene Beschluß sich auf die Feststellung dieser Voraussetzungen beschränken müssen. Er ist in diesem Sinne zu deuten.

14

Eine Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten ist den Wehrdienstgerichten gesetzlich nicht gestattet. Es handelt sich um eine zwingend eintretende Rechtsfolge.

15

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 110 ff. WDO.

gez. Dr. Barth
gez. Dr. Grünewald
gez. Dr. Krönig