Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.07.1960, Az.: BVerwG VI B 19.60
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Regelungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG (G 131); Eingliederung polnischer Gebiete in das Deutsche Reich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.07.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 19.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 12244
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 04.02.1960 - AZ: OS V 184/56
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131
- § 137 Abs. 2 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Waitz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.200 DM festgesetzt.
Gründe
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO, § 137 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - in Verbindung mit Art. II Abs. 26, Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) hier noch anzuwendenden § 53 Abs. 2 BVerwGG gegeben ist. Insbesondere wäre im Revisionsverfahren nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 sich nur auf Bedienstete fremder Staaten bezieht, die sich dort am 8. Mai 1945 im aktiven Dienst befunden haben, stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein, wonach das Gesetz zu Art. 131 GG nur solche Rechtsverhältnisse regelt, die durch den Zusammenbruch des Deutschen Reichs regelungsbedürftig geworden sind (vgl. BVerwGE 1, 251 und 255 und Urteil des Senats vom 6. Mai 1958 - BVerwG VI C 342.56 -). Im übrigen wäre das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO an die in Anwendung des damals geltenden deutschen und polnischen, also nicht revisiblen Rechts getroffenen Feststellungen gebunden, daß der Kläger am 8. Mai 1945 weder in einem aktiven Dienstverhältnis noch in einemöffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnis zum polnischen Staat oder zum Deutschen Reich stand, so daß die Klärung der von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage, ob der Kläger durch die Eingliederung polnischer Gebiete in das damalige Deutsche Reich dessen Beamter geworden sei, mit der Folge, daß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b G 131 auf ihn anzuwenden sein könnte, im Revisionsverfahren nicht zu erwarten wäre.
Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.200 DM festgesetzt.
[D]die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Waitz