Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.1960, Az.: BVerwG VI B 14/60

Berechnungsgrundlage für die Rentenbezüge; Anrechnung von Ansprüchen vor der Einreise; Sonderrecht für Beamte in Diensten der DDR

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI B 14/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 11136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 12.01.1960 - III B 70.58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Januar 1960 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.700 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO, § 137 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667; GVBl. Berlin S. 753) - BRRG - in Verbindung mit Art. II Abs. 26, Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275; GVBl. Berlin S. 1655) hier noch anzuwendenden § 53 Abs. 2 BVerwGG gegeben ist. Insbesondere bedarf es keiner Klärung, ob bei dem Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge oder ähnlicher Bezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder aus einer ihr gleichstehenden Beschäftigung (§ 148 Abs. 1 LBG) eine Beschäftigung bei einer öffentlichen Körperschaft im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin als eine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 145 Abs. 5 LBG anzusehen ist.

2

Streitig ist im vorliegenden Verfahren nur noch, ob die "Intelligenzrente", die der verstorbene Kläger nach den insoweit bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wegen seiner Tätigkeit im Angestelltenverhältnis nach dem 8. Mai 1945 im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin erhalten hat, auf seine Versorgung nach dem Berliner Landesbeamtengesetz anzurechnen ist.

3

Es ist nach dem klaren Wortlaut der hier anzuwendenden §§ 148, 145 Abs. 5 nicht zweifelhaft, also auch nicht klärungsbedürftig, daß auf die nach dem Landesbeamtengesetz gewährte beamtenrechtliche Versorgung neue Versorgungsleistungen nur anzurechnen sind, wenn sie wegen einer Verwendung im Dienste des Bundes, des Landes Berlin (§ 191 LBG) oder anderer Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts gewährt werden. Daß es sich bei diesen um Körperschaften, Stiftungen und Anstalten handeln muß, die der Hoheit des Bundes (hier zu ergänzen: des Landes Berlin) unterstehen, hat der Senat bereits im Urteil vom 11. November 1959 - BVerwGE 9, 314 - zu der rechtsähnlichen Vorschrift des § 158 Abs. 5 BBG dargelegt. Diese Auffassung in Frage zu stellen, bietet das von der Beschwerde angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 1956 - III ZR 127/55 - (R.i.A. 1956 S. 173) keinen Anlaß. Der Bundesgerichtshof hat dort entschieden, daß der Versorgungsempfänger sich eine Rente, die ihm von einem Versicherungsträger, der seinen Sitz außerhalb des Bundesgebiets hat, auf Grund desselben Dienstverhältnisses und derselben vor dem 8. Mai 1945 abgeleisteten Dienstzeiten gewährt wird, die der im Bundesgebiet gewährten beamtenrechtlichen Versorgung zugrunde liegen, auf diese Versorgungsbezüge anrechnen lassen muß. Eine entsprechende Regelung hat das Landesbeamtengesetz für die Versorgungsempfänger des Landes Berlin in seinem § 147 Abs. 2 ausdrücklich getroffen; sie findet im Falle des verstorbenen Klägers nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden wäre, auf die Steigerungsbeträge der Altersrente, aber nicht auf die "Intelligenzrente" Anwendung. Die Regelung des § 147 Abs. 2 LBG läßt aber zugleich, im Zusammenhang mit den§§ 145 und 148 LBG gesehen, eindeutig erkennen, daß darüber hinaus Renten, die ein Versicherungsträger mit Sitz außerhalb des Bundesgebietes und des Gebietes des Landes Berlin nicht für versicherungsfreie Beschäftigungszeiten vor dem 8. Mai 1945 zahlt, auf die nach dem Berliner Landesbeamtengesetz zu gewährende beamtenrechtliche Versorgung nicht angerechnet werden sollen. Inwiefern diese eindeutige Regelung gegen höherrangiges Recht verstoßen könnte, ist nicht erkennbar. Sie läßt die staatsrechtliche Einheit Deutschlands völlig unberührt und zieht lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit aus der tatsächlichen Spaltung Deutschlands die Folgerung, daß eine Anrechnung von Einkommen aus öffentlichem Dienst im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands nicht in demselben Umfang tunlich ist wie die Anrechnung von Einkommen aus öffentlichem Dienst in der Bundesrepublik einschließlich des Landes Berlin. Einen Verfassungssatz oder einen hergebrachten Grundsatz des Beamtenrechts über den Umfang, in dem eine Doppelalimentierung öffentlicher Bediensteter und Versorgungsempfänger aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden ist, gibt es nicht; der Gesetzgeber bestimmt diesen Umfang nach seinem freien Ermessen.

4

Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.700 DM festgesetzt.

[D]die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Nehlert