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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1960, Az.: BVerwG V C 348.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1960
Aktenzeichen
BVerwG V C 348.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 16941
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Braunschweig - 24.06.1958 - AZ: III 553/56 - K

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig - III. Kammer Lüneburg - vom 24. Juni 1958 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

Der 1931 geborene Kläger lebte bei seinen Eltern in Lindenau (Ostpreußen). Auf der Flucht vor den Sowjets wurde er im März 1945 mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester in der Nähe von Danzig von den Sowjets aufgegriffen; der Kläger und seine Schwester wurden von den Eltern getrennt. Die beiden Kinder sowie einige alte Leute wurden zusammengetrieben und von Polen aufgefordert, nach Hause zu gehen. Der Kläger und seine Schwester kamen nach etwa vier Wochen wieder in Lindenau an, wo sie bei einer alten Gutsfrau Unterkunft fanden. Nach etwa acht Tagen wurden sie von den Sowjets in einen Nachbarort gebracht, dort mit der genannten Gutsfrau und einer anderen Familie zusammen in eine Unterkunft eingewiesen und zur Arbeit eingesetzt. Im Herbst 1945 kam der Ort unter polnische Verwaltung. Von Ende 1945 bis Anfang 1947 waren der Kläger und seine Schwester auf einer Kolchose in Neuendorf untergebracht und zur Arbeit eingesetzt. Dann gelang es ihnen, sich nach Litauen zu begeben. Dort wurden sie von der litauischen Polizei aufgegriffen. Der Kläger kam auf eine Kolchose, seine Schwester als Kindermädchen zu einem Litauer. Im Mai 1951 wurden der Kläger und seine Schwester nach Deutschland ausgesiedelt. Im Juli 1951 wurden sie aus dem Lager Fürstenwalde (sowjetische Besatzungszone) entlassen; anschließend kamen sie in die Bundesrepublik.

2

Während die Schwester des Klägers Kriegsgefangenenentschädigung erhalten hat, blieben die Bemühungen des Klägers im Verwaltungsverfahren erfolglos; sie hatten jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht hat den Beklagten für verpflichtet erklärt, dem Kläger Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit von Januar 1947 bis Juli 1951 zu zahlen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Der Kläger, der damals noch ein Kind gewesen sei, habe das Schicksal seiner Eltern geteilt. Seine Festnahme im März 1945 beurteile sich daher nach derjenigen seiner Eltern. Es müsse angenommen werden, daß die Eltern aus Sicherheitsgründen festgenommen worden seien. Der Gewahrsam, in den der Kläger damals geraten sei, habe bis Juli 1951 ohne Unterbrechung fortbestanden. Er sei insbesondere weder dadurch unterbrochen worden, daß der Kläger und seine Schwester nach Hause zurückgeschickt wurden, noch dadurch, daß sie sich nach Litauen absetzen konnten. Der Kläger erfülle daher die Voraussetzungen, unter denen Zivilpersonen den "echten" Kriegsgefangenen gesetzlich gleichgestellt seien.

3

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Landesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

4

hilfsweise:

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Er ist der Meinung, der Kläger sei zum Zwecke der Arbeitsleistung festgenommen und festgehalten worden. Diese Maßnahme sei eine Kriegsfolge, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung nicht rechtfertige.

6

Der Kläger hat sich nicht geäußert.

7

Die Revision hatte Erfolg.

8

Der Kläger ist nicht Kriegsgefangener im Sinne des § 2 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG denn er wurde nicht "wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen". Er könnte daher Kriegsgefangenenentschädigung nur beanspruchen, wenn er zu denjenigen Personen gehörte, die gemäß § 2 Abs. 2 KgfEG als Kriegsgefangene gelten. Das wäre der Fall, wenn er entweder im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen, oder im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen seiner Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit festgenommen und auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden wäre.

9

Es kann jedoch dahinstehen, ob diese Voraussetzungen erfüllt waren, als der Kläger im März 1945 mit seinen Eltern und seiner Schwester von sowjetischen Truppen aufgegriffen wurde. Denn der Gewahrsam, in den der Kläger damals geriet, hat ein Ende gefunden, als der Kläger aufgefordert wurde, nach Hause zu gehen, und sich demgemäß auf die Wanderung in seinen ostpreußischen Heimatort begab. Zu Unrecht hat das Landesverwaltungsgericht angenommen, der Gewahrsam habe angedauert, weil der Kläger sich weiterhin im Zustand der Unfreiheit befunden habe. Ein solcher Zustand reicht für sich allein nicht aus, um die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen; denn der Gewahrsamsbegriff des hier maßgeblichen § 2 Abs. 2 KgfEG ist enger als der des § 2 Abs. 1 KgfEG; vgl. Urteil vom 14. Januar 1959 - BVerwG V C 617.56 - (BVerwGE 8, 98 [BVerwG 14.01.1959 - V C 617/56] = NJW 1959 S. 784). Dieser Gewahrsamsbegriff erfordert, daß der Betroffene - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Verschleppung - weiterhin "auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten" sein muß. Ein solcher Gewahrsam bestand für den Kläger aber nicht mehr, als er sich in seinen Heimatort zurückbegeben konnte und dort ein Unterkommen fand. Die Freiheitsbeschränkungen, denen der Kläger dann kurze Zeit später unterworfen wurde, sind im Rechtssinne nicht eine Fortsetzung des ursprünglichen Gewahrsams, sondern neue Maßnahmen der Sowjets, die selbständig zu beurteilen sind. Für die Zeit des ursprünglichen Gewahrsams kann der Kläger Kriegsgefangenenentschädigung nicht beanspruchen, weil dieser vor dem 1. Januar 1947 beendet war (§ 3 Abs. 1 KgfEG).

10

Aber auch für diejenigen Freiheitsbeschränkungen, die dem Kläger nach seiner Rückkehr nach Ostpreußen erneut auferlegt wurden und die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG zu beurteilen sind, kann er keine Kriegsgefangenenentschädigung erhalten; denn in dieser Zeit hat der Kläger das bedauernswerte Schicksal geteilt, dem die deutsche Zivilbevölkerung in den sowjetisch besetzten und polnisch verwalteten Teilen Ostpreußens damals ausgesetzt war. Dieses Schicksal wird jedoch vom Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz nicht erfaßt. Das hat das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 5. März 1958 (BVerwGE 6, 237) und seither in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. insbesondere Urteil vom 26. November 1958 - BVerwG V C 457.56 -). Es hat dabei insbesondere darauf hingewiesen, daß es für die Gleichstellung von Zivilpersonen mit den "echten" Kriegsgefangenen nach der Gesetzeslage nicht ausreicht, wenn sie das gleiche Los, das gleiche Schicksal wie echte Kriegsgefangene ertragen haben, sondern daß sie auch aus ähnlichen Gründen wie echte Kriegsgefangene gefangengenommen sein müssen, nämlich aus Sicherheitsbedürfnissen der gegnerischen Macht. Solche Sicherheitserwägungen liegen aber nicht vor, wenn die Betroffenen - wie es bei dem Schicksal der ostpreußischen Zivilbevölkerung meist der Fall war - vorwiegend deshalb Freiheitsbeschränkungen unterworfen wurden, um ihre Arbeitskraft auszunutzen. Umstände, die im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger sich nicht darauf berufen, daß seine Schwester Kriegsgefangenenentschädigung erhalten hat. Sollte bei dieser der Sachverhalt der gleiche gewesen sein wie beim Kläger, so wäre, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, der Schwester die Kriegsgefangenenentschädigung zu Unrecht gewährt worden. Es hat aber niemand einen Anspruch darauf, daß die Behörde, die in einem anderen Fall fehlerhaft verfahren ist, diesen Fehler zu seinen Gunsten wiederholt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 1956 - BVerwG I C 47.55 - [DVBl. 1956 S. 789]).

11

Das angefochtene Urteil mußte deshalb aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.580 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Gützkow