Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1960, Az.: BVerwG IV C 182.59
Berechnung einer Unterhaltshilfe und Kriegsentschädigungsrente unter Berücksichtigung von Sparerschäden; Zulässigkeit einer Beschwerde nach vorhergehendem Rechtsmittelverzicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.05.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 182.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 23.09.1958 - AZ: 4 K 100/58
Rechtsgrundlage
- § 356 LAG
Fundstelle
- NJW 1960, 1781 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hält der Beschwerdeausschuß eine Beschwerde für zulässig und entscheidet er daher in der Sache, so kann das Gericht die Zulässigkeit der Beschwerde nur dann nachprüfen, wenn hierüber der Streit geht.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1960 in Trier
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) vom 23. September 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe seiner im März 1957 erneut berechneten Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente, insbesondere mit der Begründung, daß zu niedrige Sparerschäden zugrunde gelegt worden seien. Die Aushändigung des angefochtenen Bescheides hat er auf einem Formular bestätigt, das "Empfangsbestätigung und Rechtsmittelverzicht" überschrieben ist und folgenden Satz enthält:
"Auf das mir zustehende Beschwerderecht gegen den unter Ziffer 1 genannten Bescheid verzichte ich hiermit ausdrücklich. Mir ist bekannt, daß mir gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes das Beschwerderecht binnen eines Monats nach Zustellung zusteht und daß nach einem entsprechenden Verzicht eine Beschwerde von mir nicht mehr erhoben werden kann."
Die vom Kläger gleichwohl eingelegte Beschwerde hat der Beschwerdeausschuß für zulässig erachtet, sie jedoch aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen.
Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage wurde vom Bezirksverwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) durch Urteil vom 23. September 1958 deswegen abgewiesen, weil der Kläger auf sein Recht zur Einlegung einer Beschwerde verzichtet habe und damit auch die Erhebung der Klage unzulässig sei.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision trägt der Kläger vor, sein Beschwerdeverzicht sei nicht rechtswirksam gewesen. Zugleich mit dem angefochtenen Bescheid sei ihm nämlich eine Quittung über den Empfang des sich aus dem Bescheid ergebenden Nachzahlungsbetrages in Höhe von 702 DM zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Auf dieser Quittung habe sich die Verzichterklärung befunden. Auf Veranlassung der Ausgleichsbehörde habe er die Quittung unterschrieben, ohne auf die Bedeutung der in ihr enthaltenen Verzichterklärung hingewiesen worden zu sein. Diese Erklärung habe er, zumal er bei seinem Alter von über 80 Jahren nur über ein geringes Sehvermögen verfüge, übersehen. Auf jeden Fall werde daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. In sachlich-rechtlicher Hinsicht sei der ergangene Bescheid unrichtig, weil höhere Sparbeträge hätten zugrunde gelegt werden müssen.
Der Beklagte bestreitet, daß sich die Verzichtserklärung auf einer Zahlungsquittung befunden habe, und ist der Ansicht, daß der Kläger trotz seines hohen Alters sehr wohl wisse, was er tue. Er führt weiter aus, daß auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht der angefochtene Bescheid richtig sei.
Der beigeladene Beschwerdeausschuß sieht sich zu einer Stellungnahme deswegen nicht veranlaßt, weil er trotz der Verzichterklärung des Klägers die Beschwerde für zulässig erachtet hat.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat Bedenken, ob angesichts der Umstände ein rechtswirksamer Verzicht erklärt worden war.
II.
Die Revision muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, weil das Verwaltungsgericht zur Sache hätte entscheiden müssen.
Zwar wird man kaum den ausgesprochenen Rechtsmittelverzicht als unwirksam ansehen können. Daß der Kläger nicht ausdrücklich auf den Inhalt des von ihm unterzeichneten Formulares hingewiesen worden ist, wird auch im heutigen Rechtsstaat der Wirksamkeit seines Verzichtes nicht entgegenstehen. Daß mit einer Unterschrift schwerwiegende Erklärungen abgegeben werden können, ist allgemein bekannt. An dem Grundsatz, daß der Unterzeichnende ein Risiko eingeht, wenn er sich nicht zuvor über den Inhalt der durch die Unterschrift abgegebenen Erklärung sorgfältig informiert, ist sicher festzuhalten. Dafür, daß der Kläger etwa über den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung getäuscht worden sei und aus diesem Grunde den Verzicht habe anfechten können, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Rechtsmittelverzicht ist nach anerkannter Rechtsprechung auch im Ausgleichsverfahren möglich. Immerhin mag auch dieser Fall den Ausgleichsbehörden Anlaß geben, nur in besonderen Fällen und nach entsprechendem Hinweis einen Verzicht anzuregen. Die Verbindung einer Verzichterklärung mit einer Empfangsbestätigung erscheint in jedem Falle unzweckmäßig. Zwar ist im vorliegenden Falle nicht im selben Schriftstück der Empfang eines Geldbetrages bestätigt worden, wie der Kläger vorträgt. In einem solchen Falle wird ein Antragsteller besonders leicht geneigt sein, seine Erwägungen über eine etwaige Anfechtung eines Bescheides zurückzustellen. Untunlich erscheint aber auch die Verbindung des Verzichtes mit der Bestätigung des Empfanges eines Bescheides. Auch in einem solchen Falle können sich bei geschäftsungewandten Personen leicht Irrtümer einstellen, die dann zu rechtlich schwierigen Verwicklungen führen.
Im vorliegenden Falle hätte jedoch das Verwaltungsgericht schon deswegen in der Sache entscheiden müssen, weil dies auch der Beschwerdeausschuß getan hatte. Anders als im gerichtlichen Verfahren, in dem auch in einer späteren Instanz die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfes zu einer unteren Instanz ohne weiteres nachgeprüft werden kann, ist dies gegenüber dem Verwaltungsverfahren nicht der Fall. Wie das Gericht nämlich eine sogenannte wiederholte Entscheidung der Verwaltungsbehörde sachlich-rechtlich nachprüfen muß, ohne sich Gedanken darüber machen zu dürfen, ob die Verwaltungsbehörde den bereits früher einmal ergangenen Verwaltungsakt wiederholen konnte oder mußte, so kann das Gericht auch nicht die im Vorverfahren ergangene Beschwerdeentscheidung auf ihre Zulässigkeit hin nachprüfen, wenn die Beschwerdebehörde die Zulässigkeit bejaht hat und darüber nicht gestritten wird. Dieser Unterschied ergibt sich aus den grundsätzlichen Verschiedenheiten zwischen dem Vorverfahren und dem gerichtlichen Verfahren. Die Entscheidungen im Vorverfahren sind Verwaltungsakte. So tritt auch der in der Beschwerdeinstanz ergangene Beschluß als ein Verwaltungsakt in Erscheinung. Der Beschwerdebehörde muß bei Entscheidung der Frage, ob sie eine Beschwerde für zulässig erachtet oder nicht, eine größere Selbständigkeit zugebilligt werden als dem Gericht. Bejaht eine Beschwerdebehörde die Zulässigkeit des Rechtsmittels, so ist, falls nicht etwa der Streit gerade hierüber geht, das Gericht hieran gebunden und hat ebenso wie die Beschwerdebehörde in sachlich-rechtlicher Hinsicht zu entscheiden. Diese Folgerung ergibt sich einfach daraus, daß sich die Verwaltungsbehörden, wenn sie auf eine unzulässige Beschwerde hin eine gerichtliche Entscheidung zur Sache herbeiführen wollen, schon dadurch helfen könnten, daß die erstentscheidende Verwaltungsbehörde eine wiederholte Entscheidung trifft. Auch dann ist Gelegenheit gegeben, nunmehr eine zulässige Beschwerde zu erheben und damit das Verfahren einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung durch die Gerichte zuzuführen.
Da im vorliegenden Falle das Bezirksverwaltungsgericht unter Verkennung dieser Rechtslage es abgelehnt hat, zur Sache zu entscheiden, war das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache mußte an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden, um diesem nunmehr Gelegenheit zu geben, diese Entscheidung nachzuholen. Hierbei wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entschieden werden.