Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.05.1960, Az.: BVerwG V C 294.58

Zahlung einer Entschädigung für im Jahre 1945 abgelieferte Edelmetalle an die Besatzungsmächte in Deutschland; Verweisung bei Zulässigkeit des Rechtswegs zu dem zunächst angerufenen Gericht für einen von mehreren Klagegründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.05.1960
Aktenzeichen
BVerwG V C 294.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15603
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 03.06.1958 - AZ: Bf. III 11/57

Fundstelle

  • DÖV 1961, 474 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Begriff "Gegenstände, die auf Grund einer Rechtsvorschrift der Besatzungsmachte einer Ablieferungspflicht unterlagen".

  2. 2.

    Für eine Verweisung ist kein Raum, wenn bei mehrfacher rechtlich und tatsächlich selbständiger Begründung des einen Klageanspruchs der Rechtsweg zu dem zunächst angerufenen Gericht für einen der Klagegründe zulässig ist.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Wolf, Dr. Raschke und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1958 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wurde bald nach der Kapitulation von der britischen Besatzungsmacht aufgefordert, ihre Silber- und Goldbestände bei den Reichsbankleitstellen in Hamburg und Düsseldorf abzuliefern. Ende 1946/Anfang 1947 gab die britische Besatzungsmacht einen Teil der abgelieferten Edelmetalle zugunsten der deutschen Exportindustrie zur Finanzierung wichtiger Importe für die deutsche Bevölkerung frei mit der Maßgabe, daß die erzielten Verkaufserlöse auf ein Verwahrkonto zu zahlen seien. Einen Teil der freigegebenen Edelmetalle richtete auch die Klägerin in Lohnarbeit für die vorgesehenen Verwendungszwecke her und verkaufte diese Gegenstände an die ihr aufgegebenen Käufer; den Gegenwert für die Edelmetalle zahlte sie auf das Verwahrkonto ein.

2

Auf Anweisung des Finanzberaters der britischen Rheinarmee vom 18. Juni 1948 wurden die abgelieferten Edelmetallmengen mit Ausnahme des Münzgoldes freigegeben und von den Landeszentralbanken an die Ablieferer zurückgegeben.

3

Die Verkaufserlöse für die zugunsten der deutschen Export Industrie schon vorher freigegebenen Edelmetalle hatte die Landeszentralbank einem Konto mit der Bezeichnung "Gegenwert für freigegebene Metalle" zugeschrieben. Auf Anordnung der Militärregierung wurden die auf diesem Konto gesammelten Beträge ab 1. April 1948 auf ein bei der Landeshauptkasse Hamburg geführtes Konto überwiesen und später einem anderen Konto zum Ausgleich eines Debetsaldos gutgeschrieben. Später verfügte die Militärregierung, daß die aus den Edelmetallverkäufen herrührenden RM-Beträge nach der 8. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (VOBl. Br.Z. 1948/303) umgestellt und zu diesem Zweck auf ein ebenfalls ihrer Verfügungsgewalt unterliegendes Konto bei der Bank Deutscher Länder abgeführt werden sollten. Die Bank Deutscher Länder lehnte die Umstellung jedoch mit der Begründung ab, daß der Saldo des Kontos durch die Umbuchung untergegangen sei. Der britische Landeskommissar lehnte die Zahlung einer Entschädigung ab. Erfolglos blieb auch der später gestellte Entschädigungsantrag.

4

Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

5

Die Klägerin hat mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Hamburg den Bescheid vom 7. Juli 1956 und den Einspruchsbescheid vom 24. September 1956 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für von ihr im Jahre 1945 abgelieferte 8.787,368 kg Silber und 2,3986 kg Gold eine angemessene Entschädigung zu gewähren,

6

fürsorglich,

den Rechtsstreit an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen.

7

Sie führt aus: Das Berufungsgericht nehme zu Unrecht an, daß§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AbgG sich auf das ganze abgelieferte Metall beziehe; ein Teil habe nicht der Ablieferungspflicht unterlegen. Außerdem lege es diese Bestimmung zu eng aus: Es treffe nicht zu, daß bereits die Ablieferung den Verlust verursacht habe. Die Ablieferung sei keine Maßnahme der Enteignung oder Beschlagnahme gewesen; sie habe auf die Eigentumsverhältnisse keinen Einfluß gehabt, sondern lediglich die Prüfung ermöglichen sollen, ob diese Devisenwerte einer Restitution unterlägen. Der Verlust beruhe hier nur darauf, daß die abgelieferten Edelmetalle zugunsten der deutschen Industrie freigegeben worden seien; dieses neue Ereignis stehe mit der Ablieferung in keinem ursächlichen Zusammenhang. Das gleiche gelte für den durch die spätere Umbuchung verursachten Schaden. - Zu Unrecht habe das Berufungsgericht auch eine Entschädigungspflicht aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung verneint. In der maßgeblichen Zeit sei die deutsche Staatsgewalt nicht durch Deutsche, sondern durch die Besatzungsmächte ausgeübt worden; es könne deshalb nicht darauf abgehoben werden, daß Entschädigungsansprüche nur bei Enteignungsmaßnahmen auf Grund deutscher Staatsgewalt gegeben seien. Beim Aufopferungsanspruch komme es zudem nicht darauf an, von wem der schädigende Eingriff ausgegangen sei, sondern nur darauf, wem er zugute gekommen sei. Die Klägerin habe ihr Eigentum aber ausschließlich im allgemeinen deutschen Interesse verloren. § 366 Abs. 1 LAG stehe nicht entgegen, weil der geltend gemachte Anspruch insbesondere kein Kriegsfolgeschaden sei. Andernfalls müßten auch die durch Requisition von Bedarfsgütern entstandenen Schäden als Kriegsfolgeschäden angesehen werden. Für sie werde aber Entschädigung gewährt. Das Berufungsurteil verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn es den gleichliegenden Fall der Inanspruchnahme von Edelmetallen sinnwidrig unter die Kriegsfolge- und Besatzungsschäden einreihe. Finanzielle Bedenken könnten gegen die Anerkennung eines Aufopferungsanspruchs nicht erhoben werden, weil diese Gruppe von Schäden summenmäßig nicht erheblich ins Gewicht falle. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 8, 4[BVerwG 28.05.1958 - V C 216/54] beziehe sich nicht auf den vorliegenden Fall; während in jenem Fall - eine Grundstücksrequisition - Vorschriften vorhanden gewesen seien, sei hier eine Gesetzeslücke auszufüllen. Es liege auch keine Requisition, sondern eine Maßnahme im Interesse des Gemeinwohls vor; die Besatzungsmacht habe stellvertretend für den damals handlungsunfähigen deutschen Staat gehandelt. Es müßten deshalb die Entschädigungsgrundsätze des deutschen Rechts zur Anwendung kommen.

8

Die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses beantragen

Zurückweisung der Revision.

9

II.

Die Revision ist unbegründet.

10

1)

Der Schaden, den die Klägerin erlitten hat, ist kein Besatzungsschaden im Sinne des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG -. Besatzungsschäden sind nicht Schäden infolge des Verlustes oder der Beschädigung von Gegenständen, die auf Grund einer Rechtsvorschrift der Besatzungsmächte einer Ablieferungspflicht unterlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AbgG). Gold- und Silbermünzen, Gold, Silber, Platin oder Legierungen dieser Metalle, in den im Handel mit diesen Metallen üblichen Formen unterlagen gemäß Art. III Nr. 5 d des Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung der Ablieferung. Auf Grund dieser Vorschrift hat die Klägerin ihre Edelmetalle abgeliefert, wie das Berufungsgericht bindend für das Revisionsgericht festgestellt hat. Dieser Sachverhalt genügt zur Erfüllung der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AbgG. Auf alle anderen Umstände und Gesichtspunkte, die die Beteiligten erörtert haben, kommt es nicht an. Ob die - in der Tat bedenklichen - Ausführungen des Berufungsgerichts, daß schon durch die Ablieferung der spätere Verlust der Metalle adäquat verursacht worden sei, richtig sind, kann dahinstehen; denn nicht der Verlust oder die Beschädigung muß durch die Ablieferung verursacht worden sein, nur der Schaden muß auf dem Verlust oder der Beschädigung beruhen und Gegenstände betreffen, die der Ablieferungspflicht unterlagen; auch der Zeitpunkt der Verursachung ist hier rechtlich unerheblich. Bedeutungslos ist ferner, welchem. Zweck die Ablieferung diente. Deshalb sind auch die Ausführungen der Klägerin unerheblich, daß nach ihrer Meinung die Ablieferung nur der Prüfung diente, ob die ablieferungspflichtigen Gegenstände einer Restitution unterlägen, wie auch die Erörterungen, ob die Ablieferung auf die Eigentumsverhältnisse Einfluß gehabt habe. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AbgG bezieht sich schlechthin auf Schäden an den einer Ablieferungspflicht unterliegenden Gegenständen, sogar an solchen, die nicht einmal abgeliefert worden sind.

11

Ferner spielt es keine Rolle, ob die Ablieferungspflicht für das ganze abgelieferte Edelmetall oder nur für einen Teil davon bestand. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß die durch Restitution verursachten Schadensfälle in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG nur als Kategorie gemeint sind; mit der gesetzlichen Regelung solle eine klare Abgrenzung von sonstigen Kriegsfolgeschäden, die anderen Gesetzen zur Regelung vorbehalten seien, erreicht werden, und es solle vermieden werden, daß die eine Regelung in den Bereich einer anderen übergreife (Urteil vom 29. Juni 1959 - BVerwG V C 386.57 - [DÖV 1960 S. 229]). Dieser Gesichtspunkt gilt auch für die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 - AbgG. Für die Einreihung in die Schadenskategorie des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AbgG genügt es dann aber, daß jedenfalls damals die Gegenstände auf Grund des die Ablieferung vorschreibenden Gesetzes angefordert und abgeliefert worden sind. Dem Berufungsgericht ist daher zu folgen, wenn es für die Kategorisierung einem eventuellen Irrtum der damaligen Besatzungsbehörde bei der Auslegung des Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung keine Bedeutung beimißt. Ob dies auch für offensichtlich Willkürmaßnahmen gilt, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Der Verlust der Edelmetallbestände ist somit kein Besatzungsschaden und daher nach dem Abgeltungsgesetz nicht zu entschädigen.

12

2)

Auch für den von der Besatzungsmacht vereinnahmten Erlös aus der Veräußerung des für die deutsche Export Industrie freigegebenen Feinsilbers steht der Klägerin keine Entschädigung nach dem Abgeltungsgssetz zu. Ob der Klägerin die Erlöse überhaupt zustanden, mag auf sich beruhen. Jedenfalls sind Kontoguthaben keine Sachen. Entschädigung wird aber - soweit es hier interessiert - nur für bestimmte Schaden an Sachen gewährt (§ 4 AbgG). Ins Abgeltungsgesetz kann insoweit nicht ausdehnend ausgelegt werden, weil der Wille des Gesetzgebers, Vermögensschäden nicht zu entschädigen, zweifelsfrei erkennbar ist. Daß die Aufzählung der Schadenstatbestände eine abschließende ist und nicht nur eine ergänzungsfähige, ergibt sich auch aus einer Betrachtung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen: Auch in dem § 4 Abs. 1 AbgG ähnelnden § 823 Abs. 1 BGB wird das Vermögen als Rechtsgut nicht geschützt.

13

Abgesehen hiervon ist eine getrennte Betrachtung der Ablieferung der Edelmetalle und der Verfügung über das Guthaben unrichtig; der gesamte Vorgang ist eine Einheit und stellt das Schadensereignis dar, die entschädigungslose Inanspruchnahme. Hätte die Klägerin den Gegenwert erhalten, läge ein Schadensfall gar nicht vor.

14

3)

Auch das inzwischen in Kraft getretene Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden - AKG - vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) hat die Rechtslage nicht zugunsten der Klägerin geändert. Würden die Schaden unter dessen § 3 Abs. 1 Nr. 2 fallen (vgl. Féaux de la Croix "Die Kriegsfolgenschlußgesetzgebung" § 3 Anm. 16), so könnten Leistungen bis zu der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung nicht verlangt werden.

15

4)

Ferner scheidet eine Entschädigung für eine reguläre Requisition (FTA Nr. 111) aus, weil nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die für das Revisionsgericht bindend sind, keine dahingehenden Maßnahmen der Besatzungsmacht getroffen worden sind.

16

5)

Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich ausgeführt, daß die begehrte Entschädigung nicht auf den Aufopferungsanspruch besonderer Art gestützt werden könne (Urteil vom 28. Mai 1958 - BVerwG V C 216.54 - [BVerwGE 8, 4]). Die Klägerin wendet zwar ein, daß ihr Schaden sich von den Schadensfällen unterscheide, für die der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil einen Aufopferungsanspruch besonderer Art nicht anerkenne. Während in jenen Fällen requiriert worden sei zugunsten der Besatzungsmacht, seien die Edelmetalle der Klägerin im Interesse der deutschen Wirtschaft, also zum gemeinen Wohl in Anspruch genommen worden; die Besatzungsmacht habe hierbei lediglich eine Funktion des seinerzeit nicht handlungsfähigen deutschen Staates ausgeübt. Dieser Vortrag stellt aber die Rechtsbehauptung dar, daß die Voraussetzungen des allgemeinen Aufopferungsanspruchs oder richtiger: die eines enteignungsgleichen Eingriffs oder einer Enteignung vorlägen. Für Entschädigungsansprüche auf einer solchen Rechtsgrundlage sind indessen nicht die Verwaltungsgerichte, sondern ausschließlich die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig. Der erkennende Senat hatte vor der Änderung seiner Rechtsprechung die Verwaltungsgerichte lediglich für den Aufopferungsanspruch besonderer Art für zuständig gehalten, also für einen Anspruch, bei dem es sich um ein Opfer handelt, das nicht vom eigenen Staat, sondern von der Besatzungsmacht auferlegt wird (BVerwGE 4, 6). Die Rechtsbehauptung der Klägerin geht aber gerade dahin, daß hier die Organe der Militärregierung stellvertretend für den handlungsunfähigen deutschen Staat und nicht als Besatzungsmacht gehandelt hätten, also die beanstandete Maßnahme dem eigenen Staat zugerechnet werden müsse.

17

Die Klägerin irrt auch, wenn sie annimmt, daß der erkennende Senat seine frühere Rechtsprechung zu dem Aufopferungsanspruch besonderer Art nur hinsichtlich der Nutzungsentschädigung aufgegeben habe und - was die Klägerin daraus schließt - sie für andere Besatzungsschäden aufrechterhalte. Aus der Entscheidung BVerwGE 8, 4[BVerwG 28.05.1958 - V C 216/54] ergibt sich vielmehr, daß es nach Ansicht des Senats keinen Aufopferungsanspruch besonderer Art gibt.

18

Die Klage ist deshalb zu Recht ohne Erfolg geblieben.

19

6)

Aber auch dem fürsorglich gestellten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit kann nicht stattgegeben werden. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Anspruch auf Entschädigung, der auch unter dem Gesichtspunkt des Besatzungsschadens nach dem Abgeltungsgesetz bei den für die Bearbeitung solcher Schadensfälle zuständigen Verwaltungsbehörden geltend gemacht worden ist. Nach den vorstehenden Ausführungen besteht ein solcher Anspruch nicht. Die angefochtenen, den Anspruch ablehnenden Bescheide sind also Rechtens und damit der Bestätigung im Verwaltungsrechtsweg zugänglich. Bei einer Verweisung an das Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit ist das rechtliche Schicksal der Bescheide dagegen ungewiß. Der Rechtsstreit könnte vor dem anderen Gericht nur im Wege einer Klageänderung weitergeführt werden; die beklagte Behörde ist vor dem bürgerlichen Gericht nicht passiv legitimiert, weil sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und auch nicht für einen Anspruch aus Aufopferung, Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff haftete, falls ein solcher Anspruch bestände. Auch das Begehren müßte auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden mit der Folge, daß die angefochtenen Bescheide aus dem Rechtsstreit ausschieden, ohne daßüber ihre Rechtmäßigkeit eine wirksame Entscheidung ergangen wäre. Die (jetzige) Beklagte hat aber auf eine Entscheidung, ob der von ihm erlassene Verwaltungsakt rechtmäßig ist, einen prozessualen Anspruch, der im Falle einer Verweisung vereitelt werden würde. Andererseits werden die Interessen der Klägerin nicht beeinträchtigt, wenn dem Verweisungsantrag nicht stattgegeben wird; sie ist nicht gehindert, ihre vermeintlichen Rechte auch ohne eine Verweisung vor dem zuständigen Gericht geltend zu machen; auch das kostenrechtliche Interesse der Klägerin wird entscheidend nicht berührt. Deshalb ist für eine Verweisung kein Raum, wenn bei mehrfacher rechtlich und tatsächlich selbständiger Begründung des einen Klageanspruchs der Rechtsweg zu dem zunächst angerufenen Gericht für einen der Klagegründe zulässig ist (Urteil vom 29. April 1959 - BVerwG V C 61.56 -; BGHZ 13, 145).

20

Die Revision muß deshalb zurückgewiesen werden.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 46.637 DM festgesetzt.

gez. Dr. Elsner
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Raschke
gez. Dr. Gützkow