Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.05.1960, Az.: BVerwG I C 45.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.05.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 45.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 20.11.1956 - AZ: III B 115.56
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 2 Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. I S. 315, 750)
Fundstellen
- BVerwGE 10, 324 - 328
- DVBl 1961, 343
- DÖV 1963, 38 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1961, 84-85 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 2019-2020 (Volltext mit amtl. LS)
- VersichR 1960, 1129
- VersichR 1961, 145
Amtlicher Leitsatz
Über die Grenzen der Versicherungsaufsicht.
In der Verwaltungssache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1960
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies und Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. November 1956 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Die Klägerin ist ein Zusammenschluß von etwa 3.000 Tierärzten, die zugleich Genossen der Wirtschaftsgenossenschaft deutscher Tierärzte e.G.m.b.H. sind. Zweck der Klägerin ist die Gewährung einer Sterbehilfe an die Hinterbliebenen derjenigen Tierärzte, die sich der Klägerin angeschlossen haben. Jedes Mitglied der Klägerin ist verpflichtet, bei jedem unter den Beteiligten eintretenden Todesfall eine DM zu zahlen; der Gesamtbetrag wird von der Klägerin jeweils an die Hinterbliebenen weitergeleitet. Reserven werden nicht angesammelt. Mit dem Austritt oder dem Ausschluß aus der Genossenschaft erlischt auch der Anspruch auf Beerdigungsbeihilfe. Eine Rückforderung der gezahlten Beitrags ist ausgeschlossen.
Durch Bescheid des Präsidenten des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 28. Mai 1953 ist die Klägerin gemäß § 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. I S. 315, 750) - VAG - unter die Versicherungsaufsicht gestellt worden. Gegen diesen Bescheid und die ihren Einspruch zurückweisende Entscheidung der Beschlußkammer des Bundesaufsichtsamts vom 26. Oktober 1953 richtet sich die Anfechtungsklage der Klägerin.
Die Klage ist abgewiesen worden. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht die angefochtenen Verfügungen aufgehoben.
Das Berufungsgericht vertritt unter Bezugnahme auf ein Urteil des Senats vom 22. März 1956 (BVerwGE 3, 220) die Ansicht, daß die Klägerin keine Versicherungsgeschäfte betreibe und daher der Versicherungsaufsicht nicht unterliege. Es fehle bei der Klägerin an der Versicherung eines Risikos, weil sie ihren Mitgliedern keine bestimmte Leistung verspreche, sich ihnen gegenüber vielmehr nur zum Einzug der Beiträge und ihrer Aushändigung an die Hinterbliebenen verpflichtet habe. Wenn die Mitgliederzahl sinke, seien die verbleibenden Mitglieder nicht geschädigt, weil sie von vornherein für solche Fälle nur mit geringeren Leistungen rechnen könnten. Bei dieser Gestaltung werde mit der Zahlung verschieden hoher Beiträge an die Hinterbliebenen auch der Anspruch der Mitglieder der Klägerin auf gleichmäßige Behandlung nach § 35 BGB nicht verletzt. Es fehlten auch alle einem Versicherungsvertrag eigentümlichen Abreden (Wartezeiten, Beitragsstaffelung, Ablehnung der Aufnahme in die Beerdigungsbeihilfe)
Der Beklagte rügt mit der Revision, daß das Berufungsgericht den Begriff der Versicherung und das Wesen der Versicherungsaufsicht verkannt habe. Es habe Versicherungsvertrag und Versicherungsgeschäft verwechselt. Versicherung sei die Übernahme der wirtschaftlich nachteiligen Folgen bei Eintritt einer bestimmten Gefahr durch die Gesamtheit der bedrohten Personen, die durch ein verhältnismäßig geringes finanzielles Opfer der zu einer versicherten Gemeinschaft gehörigen Personen erreicht werde. Dabei sei gleichgültig, ob die benötigten Mittel im Umlageverfahren oder durch Vorauserhebung von Prämien aufgebracht würden. Eine solche Risikoübernahme liege auch dann vor, wenn die Gefahrengemeinschaft nicht für eine bestimmte Höhe der Versicherungsleistung einzustehen habe. Die Leistung einer Sterbegeldeinrichtung müsse nur aus dem Inhalt der Versicherungsverträge heraus bestimmbar sein. So sehe § 24 VAG bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, wenn die Nachschußpflicht ausgeschlossen sei, ausdrücklich die Möglichkeit einer Kürzung der Vorsicherungsansprüche bei ungünstigem Geschäftsverlauf, also keine festen Leistungen vor. Bei festen Beiträgen, wie die Klägerin sie erhebe, könnten die Leistungen beweglich bestimmt sein. Unerheblich sei, ob versicherungstechnische Einrichtungen vorhanden seien. Je primitiver das Geschäft betrieben werde, um so größer seien die Unternehmergefahren, die durch die Versicherungsaufsicht eingedämmt werden sollten. Im übrigen weise die Klägerin aber auch versicherungstechnische Merkmale auf: denn Personen, die älter als 45 Jahre sind, seien vom Beitritt ausgeschlossen; wenn es sich nur um eine Sammlung handeln würde, bestünde kein Grund für einen Ausschluß älterer Mitglieder. Daß die Klägerin auch nicht nur eine Unterstützung ihrer Mitglieder erstrebe, zeige die Tatsache, daß bei jedem Todesfall ca. 3.000 DM aufgebracht würden und daß von jedem Mitglied jährlich mehr als 40 DM zu zahlen seien. Bei solchen Leistungen gehe der einzelne davon aus, daß er ebenfalls einen Rechtsanspruch auf die Zahlung von etwa 3.000 DM habe. Es kenne deshalb auch nicht als Wille der Mitglieder angesehen werden, daß die Klägerin lediglich Spenden sammeln und auskehren solle.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Die Klägerin, die einen Zusammenschluß derjenigen Mitglieder der Wirtschaftsgenossenschaft deutscher Tierärzte e.G.m.b.H. darstellt, die sich zur Zahlung eines bestimmten Beitrages beim Tode eines Beteiligten zur Unterstützung der Angehörigen bereit erklärt haben, ist als nicht eingetragener Verein anzusehen. Ihr körperschaftlicher Charakter ergibt sich insbesondere daraus, daß sie in ihrem Bestand vom Mitgliederwechsel unabhängig ist. Gegen ihre Klagebefugnis bestehen daher keine Bedenken. Die aktive Parteifähigkeit der nicht rechtsfähigen Vereine ist in dem hier nach § 28 des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. I S. 46) anzuwendenden preußischen Recht stets bejaht worden (OVG 62, 282 [284]).
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin der Versicherungsaufsicht unterliegt. Der Senat hat in einem Urteil vom 22. März 1956 (BVerwGE 3, 220) für einen im wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt bereits ausgesprochen, daß Vereine, die im Falle des Todes eines jeden Mitgliedes nur Spenden einsammeln und den eingesammelten Betrag den Hinterbliebenen des Verstorbenen auszahlen, der Versicherungsaufsicht dann nicht unterliegen, wenn sie keine von der Höhe der eingesammelten Spenden unabhängige Verpflichtung zu einer Leistung übernehmen. Demgegenüber vertritt die Beklagte die Auffassung, daß eine Versicherung stets schon dann vorliege, wenn die Übernahme nachteiliger wirtschaftlicher Folgen bestimmter Gefahren auf eine Gefahrengemeinschaft zugesagt werde, auch wann die Höhe der Leistung nicht fest versprochen, sondern lediglich aus dem Vertragsinhalt heraus bestimmbar sei.
Aus den in den Akten befindlichen Unterlagen läßt sich nicht mit Sicherheit erkennen, ob die Aufgabe der Klägerin sich darauf beschränkt, die Beträge, zu deren Leistung bei Sterbefällen sich die in der Klägerin zusammengeschlossenen Tierärzte gegenseitig verpflichtet haben, für Rechnung der Empfänger einzuziehen und an diese weiterzuleiten, oder ob die Klägerin die Risikogemeinschaft, zu der sich die Beteiligten vereinigt haben, als solche verkörpert und dementsprechend auch über die Erhebung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen im Einzelfall zu entscheiden hat. Doch bedarf der Sachverhalt insoweit keiner weiteren Klärung denn die Klägerin unterliegt in keinem Falle der Versicherungsaufsicht.
Ist die Klägerin nur zur technischen Durchführung der zwischen den beteiligten Tierärzten vereinbarten gegenseitigen Hilfeleistung in Sterbefällen eingeschaltet, so betreibt sie keine Versicherungsgeschäfte, weil sie nicht Träger eines Risikos ist. Sie hat in einem solchen Falle nur die Aufgabe, beim Eintritt eines Todesfalles Spenden zu sammeln und den durch die Spenden eingegangenen Betrag den Hinterbliebenen des Verstorbenen auszuzahlen. Es gelten dann die Ausführungen des Urteils des Senats vom 22. März 1956 (BVerwGE 3, 220).
Ist die Klägerin aber nicht als bloße Inkasso- und Auszahlungsstelle eingeschaltet, sondern verkörpert sie selbst die Risikogemeinschaft, zu der sich die Beteiligten zusammengeschlossen haben, so ist sie auf Grund des § 1 Abs. 2 VAG von der Verrsicherungsaufsicht freigestellt. Nach dieser Vorschrift sind Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern Unterstützungen gewähren, ohne daß diese einen Rechtsanspruch haben, nicht als Versicherungsunternehmen anzusehen. Von einer Unterstützungseinrichtung im Sinne dieser Vorschrift kann allerdings nur die Rede sein, wenn der maßgebliche Zweck des Zusammenschlusses die Gewährung materieller Beihilfe in Notfällen zu Lasten der Gemeinschaft ist, wenn also nicht der Gedanke der eigenen Absicherung für die einzelnen Beteiligten, die sich zur Aufbringung, der für den Unterstützungszweck benötigten Mittel zusammenfinden, sondern die Bereitschaft, fremder Not abhelfen zu wollen, im Vordergrund steht. Derartige Hilfseinrichtungen, die an ein echtes Solidaritätsgefühl anknüpfen, finden sich insbesondere auf berufsständischem Gebiet. Sie hat der Gesetzgeber nicht beseitigen, sondern durch Freistellung von der Versicherungsaufsicht fördern wollen. Daß der hier in Rede stehende Zusammenschluß von Tierärzten eine solche Hilfeleistung zum Ziel hat, kommt deutlich in dem Rundschreiben der Wirtschaftsgenossenschaft der Tierärzte an ihre Mitglieder vom 8. November 1952 zum Ausdruck, mit dem um den Beitritt zu der Vereinigung geworben wird. Dort wird besonders darauf hingewiesen, daß diejenigen, die sich an der Sterbehilfe beteiligen, "mit ihrer 1 DM pro Todesfall dazu beitragen, den alten Kollegen, mit deren Gelde die Genossenschaft die großen Werte, deren Teilhaber sie jetzt sind, geschaffen hat, einen gewissen Ausgleich für den Währungsverlust zu geben, und gleichzeitig noch das befriedigende Gefühl zu haben, daß die Kollegialität im Rahmen der Genossenschaft noch Geltung hat und dadurch bewiesen wird".
Demgegenüber fällt nicht ins Gewicht, daß diejenigen, die sich an dem Zusammenschluß beteiligen, den Beitritt zugleich in der Erwartung vollziehen mögen, daß ihre eigenen Angehörigen ebenfalls in den Genuß einer Beihilfe kommen. Diese Erwägung hat bei Zusammenschlüssen der hier vorliegenden Art nur subsidiäre Bedeutung sie bestimmt nicht das Wesen der Vereinigung. Die Anerkennung einer Vereinigung als Unterstützungseinrichtung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß bei der Gewährung der Beihilfe die Bedürftigkeit im Einzelfall nicht geprüft wird und daß der Grad der Bedürftigkeit auf die Höhe der Leistung ohne Einfluß ist, die Hilfe vielmehr bei Eintritt der satzungsmäßig als unterstützungsfähig anerkannten Ereignisse in jedem Fall gewährt wird. Die Gewährung finanzieller Hilfen ist nicht nur dann eine Unterstützung, wenn der Leistungsempfänger sich in einer akuten Notlage befindet; auch die Erleichterung außergewöhnlicher Belastungen stellt sich als Unterstützungsmaßnahme dar.
Um eine berufsständische oder auf ähnlichen Bindungen beruhende Vereinigung als Unterstützungseinrichtung anerkennen zu können, muß allerdings für alle Beteiligten erkennbar sein, daß die Gewährung der Hilfeleistung für den einzelnen Beteiligten keineswegs sicher ist, daß also das Risiko, dessen Abdeckung oder Beschränkung an sich das Ziel der Unterstützungseinrichtung ist, dem einzelnen weitgehend verbleibt. Das ist hier der Fall. Den Beteiligten wird keine bestimmte Leistung in Aussicht gestellt. Die Mitglieder nehmen es vielmehr bewußt in Kauf, daß ihre Angehörigen nur in beschränktem umfange in den Genuß einer Beihilfe kommen können, wenn die Zahl der Beteiligten absinken sollte, insbesondere bei einer ungünstigen Alterszusammensetzung, auf die das vorgenannte Rundschreiben und die Tatsache hinweist, daß in späterer Zeit eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren für den Beitritt festgelegt worden ist. Mit dieser Möglichkeit muß namentlich dann gerechnet werden, wenn die Zahl der Sterbefälle zunimmt und die sich hieraus für den einzelnen ergebende Belastung zu Austritten aus der Sterbebeihilfe führt. Für eine Unterstützungseinrichtung spricht weiter, daß derjenige, der sich jahrelang an der Sterbebeihilfe mit Zahlungen beteiligt hat, wenn er aus der Genossenschaft ausscheidet, ohne einen Anspruch auf Entschädigung der Möglichkeit verlustig geht, Leistungen zu empfangen.
Auch die weitere Voraussetzung des § 1 Abs. 2 VAG für die Freistellung von der Versicherungsaufsicht, daß den Mitgliedern einer Unterstützungseinrichtung kein Rechtsanspruch auf Leistungen eingeräumt sein darf, ist erfüllt. Solche Ansprüche sind zwar nicht, ausdrücklich ausgeschlossen. Der Hinweis in dem Rundschreiben der Wirtschaftsgenossenschaft vom 10. Januar 1955, daß gegen sie keine. Rechtsansprüche geltend gemacht werden können, bezieht sich nicht auf die Rechtsbeziehungen zwischen der von der Wirtschaftsgenossenschaft unabhängigen Klägerin und deren Mitgliedern. Die Beteiligten haben aber nach der tatsächlichen Gestaltung der Unterstützungseinrichtung keinen Anspruch auf eine Hilfeleistung, deren Sicherung durch staatliche Aufsichtsmaßnahmen notwendig ist. Zwar hat die Klägerin, wenn sie selbst Träger des Risikos ist, in dem Umfange Zahlungen an die Angehörigen eines verstorbenen Mitgliedes zu leisten, als sie Beträge bei den einzelnen Beteiligten einziehen kann. Hierauf ist ihre Verpflichtung aber beschränkt. Ansprüche auf die Erfüllung dieser Verpflichtung können nicht zu den von § 1 Abs. 2 a.a.O. erfaßten Rechtsansprüchen gerechnet werden. Diese Vorschrift muß insoweit im Zusammenhang mit den Schutzabsichten des Versicherungsaufsichtsgesetzes gesehen werden. Die Versicherungsaufsicht soll, soweit sie den Schutz der Ansprüche der Versicherten zum Ziel hat, dafür sorgen, daß die Verpflichtungen aus den Versicherungen dauernd erfüllbar sind (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VAG). Das bedeutet, daß die Versicherungsaufsicht bei Unterstützungseinrichtungen dann Platz greifen muß, wenn eile Überwachung zur Sicherstellung der Erfüllung von Verbindlichkeiten geboten ist; es ist aber nicht Sinn des Gesetzes, daß auch solche Unterstützungseinrichtungen aufsichtspflichtig sein sollen, die Ansprüche gewähren, für deren ordnungsgemäße Erfüllung die Aufsicht ohne Bedeutung ist. Ein Bedürfnis für die Unterwerfung einer Unterstützungseinrichtung unter die Aufsicht besteht nicht, wenn sich die Verpflichtung einer solchen Einrichtung darauf beschränkt, lediglich die tatsächlich aufkommenden Beiträge an die Empfänger auszuschütten. Derartige Vereinigungen sind nicht mit den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit vergleichbar, bei denen unter Umständen die Kürzung der Versicherungsansprüche vorgesehen ist; denn die Beteiligung an den Gegenseitigkeitsvereinen hat nur die Abdeckung des eigenen Risikos zum Ziel; bei ihnen muß die Versicherungsaufsicht daher dafür sorgen, daß die in Aussicht gestellten Leistungen auch erfüllt werden.
Die Aufbringung von Sterbebeihilfen im Umlagewege bedarf nur dann staatlicher Aufsicht, wenn dem einzelnen Berechtigten bestimmte Leistungen zugesagt werden oder wenn bei dem einzelnen Mitglied der Eindruck erweckt wird, daß es gegebenenfalls mit festen, wenigstens aber mit ungefähr den zur Zeit seines Beitritts üblichen Beihilfen rechnen kann, oder wenn eine Vermögensmasse angesammelt ist, aus der Ansprüche auf Unterstützung erfüllt werden können; in solchen Fällen besteht allerdings die Gefahr, daß die Zusagen nicht eingehalten werden können, wenn nicht ausreichende Sicherheiten für eine dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen nach versicherungstechnischen Maßstäben geschaffen werden. Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten ihr Vertragsverhältnis in zulässiger Weise aber so gestaltet, daß der einzelne lediglich die Chance einer finanziellen Entlastung seiner Hinterbliebenen, nicht aber auch nur die annähernde Gewißheit einer solchen Hilfe erwerben soll. Für jedes Mitglied ist erkennbar, daß seine Hinterbliebenen nur insoweit eine Leistung beanspruchen können, als Vereinsmitglieder vorhanden sind und der Beitrag bei diesen eingezogen werden kann, und daß sie insbesondere das Risiko des Absinkens der Mitgliederzahl selbst zu tragen haben. Die Mitglieder müssen sich jedenfalls aber bei vernunftgemäßer Betrachtung dessen bewußt sein, daß ihre Erwartungen auf eine Beihilfe für ihre eigenen Angehörigen möglicherweise nicht oder nur in sehr bescheidenem Umfang erfüllt werden.
Da die Ansprüche, die den Mitgliedern gegenüber der Klägerin eingeräumt sind, eines aufsichtsrechtlichen Schutzes nicht bedürfen, ist die Klägerin auf Grund des § 1 Abs. 2 VAG als von der Versicherungsaufsicht freigestellt anzusehen.
Die Revision des Beklagten mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Eue
gez. Hering
gez. Lullies
gez. Fischer