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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1960, Az.: BVerwG III C 296.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.1960
Aktenzeichen
BVerwG III C 296.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 06.07.1956 - AZ: AH III 277/55

Fundstellen

  • BVerwGE 10, 314 - 320
  • AS X, 314
  • MDR 1960, 699-701 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1960, 216
  • Wertpap.Mittlg. 1960, 793
  • ZLA 1960, 216

Amtlicher Leitsatz

Auch der Nießbraucher einer verzinslichen Hypothekenforderung kann einen Spar er schaden im Sinne des § 15 LAG erlitten haben. Der Schaden besteht in der Hinderung der Zinsen, die durch die Umstellung bei der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) eingetreten ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Mai 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover - Zweite Auswärtige Kammer Hildesheim - vom 6. Juli 1956 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger übertrug im Jahre 1932 sein Vermögen einschließlich eines Grundstücks auf seine Tochter Lilly und ließ dabei sich und seiner Frau den lebenslänglichen Nießbrauch daran bestellen. Die Tochter verkaufte im Jahre 1937 das Grundstück, wobei der Kläger und seine Frau auf den Nießbrauch daran verzichteten. Von dem Erlös, der zeitweilig auf ein gesperrtes Sparkonto gelegt wurde, erwarb die Tochter in den Jahren 1941/1942 zwei Darlehnshypotheken, die für sie als Gläubigerin eingetragen wurden. Sie übergab die Hypothekenbriefe dem Kläger und seiner Frau und schrieb am 10. Januar 1942 an diese, sie "bringe dabei zum Ausdruck, daß Euch beiden das Nießbrauchrecht an der Hypothekenforderung zusteht. Der Schuldnerin ist mündlich aufgegeben, die vierteljährlichen Zinsen im Betrage von 539,50 RM an Euch direkt zu entrichten. Die ganze Sache ist genauso wie bei der Scheffelschen Hypothek besprochen worden. Ihr müßt außerdem jährlich die Zinseinkünfte in der Steuererklärung dem Finanzamt angeben und versteuern."

2

Der Kläger begehrt Kriegsschadenrente wegen Sparerschadens. Die Ausgleichsbehörden lehnten mit Bescheid vom 3. Dezember 1954 und Beschwerdebeschluß vom 20. Mai 1955 ab. Auf die Anfechtungsklage hat das Landesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 6. Juli 1956 die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen aufgehoben, den Beklagten für verpflichtet erklärt, das Ausgleichsamt zur Gewährung der Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz an den Kläger anzuweisen, und die Revision zugelassen. Es hat ausgeführt:

3

Ein Sparerschaden liege vor. Ein solcher setze eine Sparanlage voraus. § 15 Abs. 2 LAG zähle die Sparanlagen auf, bei denen eine Minderung des Nennbetrages - oder eine Nichtumstellung - anläßlich der Neuordnung des Geldwesens einen Sparerschaden darstelle; dazu gehörten nach Nr. 6 "durch die Bestellung von Grundpfandrechten gesicherte privatrechtliche Ansprüche, soweit es sich nicht um Ansprüche aus laufender Rechnung handelt". Die auf dem Nießbrauch an den Hypothekenforderungen der Tochter beruhenden Geldansprüche des. Klägers und seiner Frau seien solche Sparanlagen.

4

Der Nießbrauch an den Briefhypothekenforderungen sei durch Briefübergabe und formelle Einigung (schriftliche Erklärung der Bestellerin vom 10. Januar 1942) in formgerechter Bestellung entstanden (§§ 1069, 1154 BGB). Als das dingliche Recht, einen Gegenstand - hier ein Recht - in der Gesamtheit seiner Beziehungen, jedoch ohne die Befugnis zur Verfügung über die Substanz zu nutzen, sei der Nießbrauch eine Teilübertragung der im Grundrecht enthaltenen Befugnisse. Der Nießbrauch teile ("spalte") die Rechte des Nießbrauchbestellers. Der Nießbrauch an einem Recht habe die gleiche Beschaffenheit wie das durch ihn verkürzte Recht. Der Nießbrauch an einer Forderung sei selbst eine Forderung, der Nießbrauch an einem Grundpfandrecht selbst ein Sachenrecht (Wolff, Sachenrecht, 10. Bearbtg. S. 482). Wenn der Gegenstand des Nießbrauchs ein Recht sei, kraft dessen eine Leistung gefordert werden könne - Zinsen aus der Forderung der Tochter -, richte sich der Anspruch des Nießbrauchers unmittelbar gegen den Schuldner (§ 1070 BGB). Die Zinsansprüche gingen auf den Nießbraucher über; er ziehe die Nutzungen selbständig anstelle des Berechtigten - d.h. des Nießbrauchbestellers - (Palandt, BGB, 15. Aufl., § 1068 Erl. 1) und sei nicht auf schuldrechtliche Ansprüche gegen den Berechtigten (vgl. § 608 BGB) beschränkt. Der Nießbrauch bilde ein vom ursprünglichen (Gesamt-)Recht abgespaltenes Teilrecht, das ohne den Nießbrauch dem Berechtigten zustehen würde. Die Abgrenzung zwischen den beim Besteller des Nießbrauchs verbleibenden und den auf den Nießbraucher übergehenden Rechtsteilen, Vermögenswerten und Lasten richte sich mangels vertraglicher Regelung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Dieses (§§ 1047, 1068 BGB) sowie das Steuer- und Abgabenrecht wiesen dem Nießbraucher regelmäßig den Reinertrag zu, aber nur den Reinertrag, so daß er die aus den Erträgen zu entrichtenden Lasten zu tragen habe (RGZ 153, 29 [32]). Während bei einer verzinslichen Forderung der Zinsanspruch auf eine unselbständige Nebenleistung gerichtet sei, gebe der Nießbrauch dem Zinsanspruch in der Person des Nießbrauchers eine gewisse Selbständigkeit. Dabei gehe das Recht des Nießbrauchers über den Zinsanspruch hinaus (z.B. nach §§ 1076-1079 BGB in bezug auf Rückzahlung und Kündigung des Kapitals). Das Lastenausgleichsabgabenrecht behandle einen vor dem 21. Juni 1948 bestellten Nießbrauch als selbständigen Vermögenswert (§§ 73, 122 LAG); ähnlich sei es im Steuerrecht (§ 8 GrStG; § 6 ErbStG). Der ursprünglich auf eine Nebenleistung gerichtete Zinsanspruch der Tochter (als der Gläubigerin der Hauptschuld) habe kraft des Nießbrauchs dem Kläger und seiner Frau zugestanden und sei für diese ein Anspruch auf eine Hauptleistung gewesen. Deshalb sei er nicht nur steuerrechtlich, sondern auch lastenausgleichsrechtlich ein Vermögensteil, an dem eine unmittelbare Schädigung eingetreten sein und gesondert ausgeglichen werden könne.

5

Auch der Zinsanspruch sei durch Grundpfandrecht gesichert. Nach dem Grundsatz des § 1153 Abs. 2 BGB, daß die Forderung nicht ohne die Hypothek und die Hypothek nicht ohne die Forderung übertragen werden könne, ergreife der Nießbrauch an der gesicherten Forderung auch die Hypothek, das Grundpfandrecht. Die Hypothek sichere außer dem Kapital auch den Zinsanspruch (§ 1118 BGB). Die hypothekarische Sicherung des Zinsanspruchs sei kraft des Nießbrauchs auf den Kläger und seine Frau übergegangen, ihre Ansprüche gegen die Hypothekenschuldner seien somit grundpfandrechtlich gesichert gewesen. Da es sich nicht um Ansprüche aus laufender Rechnung gehandelt habe, seien, die auf dem Nießbrauch an den Hypothekenforderungen beruhenden Zinsansprüche des Klägers und seiner Frau Sparanlagen im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 6 LAG gewesen.

6

Diese Sparanlage als Teil des ursprünglichen (ungespaltenen) Rechts sei in ihrem Nennbetrage dadurch gemindert worden, daß die Umstellung der Schuldverhältnisse (§ 13 Abs. 1 und 3 UmstG) im Verhältnis 10: 1 bei der Neuordnung des Geldwesens zugleich mit den umgestellten Reichsmarkforderungen der Tochter auch die - auf Zahlung einer Geldsumme gerichteten - Zinsansprüche der Nießbraucher bei unverändertem Zinssatz erfaßt habe (§ 16 UmstG), ohne daß es einer gesonderten Umstellung der Zinsen bedurft hätte. Die Behandlung des Zinsanspruchs im Umstellungsgesetz führe dazu, in dem Nießbraucher als dem Gläubiger der Zinsforderung nicht nur einen mittelbar Geschädigten, sondern einen unmittelbar Geschädigten im Sinne des § 229 LAG zu erblicken. Mit der Umstellung des (Haupt-)Schuldverhältnisses sei gleichsam automatisch auch das dem Zinsgläubiger gegenüber bestehende (Teil-)Schuldverhältnis nach § 16 Abs. 1 UmstG umgestellt worden. Weder das Umstellungsgesetz noch das Lastenausgleichsgesetz hätten ein nach bürgerlichem Recht zulässigerweise abgespaltenes Forderungsrecht von ihren Zwecken und Zielen (Umstellung, Lastenausgleich) ausschließen wollen. Entgegen der Auffassung des Beklagten, die auch in dem Merkblatt Nr. 19 des Büros für Währungsfragen (Harmening-Duden, Währungsgesetze, S. 371) keine Stütze finde, sei dem Kläger unmittelbarer Sparerschaden entstanden. Der Schadensbetrag für ihn sei durch Kapitalisierung des jährlichen Minderbetrages an Zinsen (2.122,20 RM) mit der Vervielfachungszahl 7,5 (entsprechend dem Alter der - jüngeren - am Währungsstichtage 69jährigen Ehefrau) zu finden, ergebe also einen Grundbetrag über 3.600 DM. Er erfülle auch die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung der Kriegsschadenrente.

7

Gegen dieses Urteil hat die Beteiligte die - zugelassene - Revision mit dem Antrag eingelegt, es aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 6 LAG in Verbindung mit §§ 1069 und 1154 BGB seien verletzt. Im Gegensatz zum Soforthilfegesetz, das von Währungsschäden schlechthin gesprochen habe, wolle das Lastenausgleichsgesetz nur Sparerschäden, also Verluste an Geldanlagen mit Sparcharakter ausgleichen. Es berücksichtige außerdem nur die in § 15 LAG kasuistisch aufgezählten Schäden (hier. Nr. 6 des 2. Absatzes). Das Lastenausgleichsrecht gebe einen Anspruch, nur, wenn der Nennbetrag der Sparanlage durch das Umstellungsgesetz vom 20. Juni 1948 gemindert worden sei. Im einzelnen führt die Revision aus:

8

Die Zusammenhänge, die zu der vom Kläger behaupteten Nießbrauchbestellung geführt hätten, ergäben, daß es sich dabei um die Abgeltung von Sorgerechtsansprüchen familien- oder schuldrechtlicher Art (§ 1601 oder § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB) handle und nicht um einen den Zwecken der Geldanlage dienenden Geldanspruch, also nicht um eine Sparanlage. Laufe der rechtsgeschäftliche Wille der Kontrahenten den Grundgedanken der von § 15 LAG umfaßten Geldanlagen entgegen, so lasse sich der Sachverhalt nicht unter einen der Tatbestände, des § 15 Abs. 2 LAG, auch nicht unter Nr. 6 subsumieren.

9

Im übrigen handle es sich zwar um einen nicht aus laufender Rechnung stammenden Geldanspruch, doch sei dieser Anspruch, nämlich der Zinsanspruch, nicht unmittelbar durch die Bestellung eines Grundpfandrechtes gesichert worden, sondern die Sicherung habe, und zwar durch die Sicherung der Hauptforderung, schon bestanden, bevor die Nießbrauchbestellung den Anspruch in der Person des Klägers habe entstehen lassen.

10

Außerdem sei der Zinsanspruch des Klägers nie fit selbst der die Sparanlage darstellende, grundbuchlich gesicherte Hauptanspruch, sondern nur ein Nebenanspruch, ein aus der Sparanlage erwachsenes Sonderrecht ohne eigene Sparanlagenqualität. Von der in § 15 Abs. 2 LAG zum Ausdruck kommenden Regel, daß nur die Kapitalien und nicht ihre Früchte Spareinlagen sein könnten, mache nur § 15 Abs. 3 LAG eine Ausnahme. Darüber hinaus dürften die Tatbestände des § 15 LAG nicht ausgeweitet werden. Ausgleichsfähig seien nur Schäden, welche die Tatbestände der §§ 12-15 LAG erfüllten, also regelmäßig nicht Nutzungsschäden.

11

Die zivilrechtliche Konstruktion im angefochtenen Urteil, wonach der Nießbrauch an einer Forderung selbst Forderung sei und der Zinsanspruch des Nießbrauchers einer Hypothekenforderung selbst grundpfandrechtlich gesichert sei, lasse sich nicht in das Lastenausgleichsrecht übertragen; daß aber der Nießbrauch ohne diese lastenausgleichsfremde Rechtskonstruktion den Tatbestand des § 15 Abs. 2 Nr. 6 LAG erfülle, hätten auch die Vorinstanz und der Kläger nicht angenommen.

12

Die Vorinstanz habe ferner die Voraussetzungen für die Entstehung eines Nießbrauchs des Klägers nicht hinreichend geprüft. Das Schreiben der Tochter an den Kläger vom 10. Januar 1942 sei zwar eine schriftliche Abtretungserklärung (§ 1154 BGB), und ihm sei die Übergabe des Hypothekenbriefes zu entnehmen. Man könne aber in einer einseitigen Erklärung keinesfalls den Abschluß eines Vertrages auf Bestellung des Nießbrauchs an den Hypothekenforderungen im Sinne der §§ 1068, 1069, 1154, 398 BGB erblicken. Der Abschluß eines wirksamen Abtretungsvertrages sei erforderlich; ein einseitiges Rechtsgeschäft genüge nicht. Das Schreiben der Tochter ergebe nicht einmal einen mündlichen NießbrauchbeStellungsvertrag zwischen ihr und den Eltern.

13

Der Hauptfehler des angefochtenen Urteils sei die fehlende Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen zur Anwendung des Umstellungsgesetzes. Die Voraussetzung des § 15 Abs. 1 LAG, daß der Nennbetrag einer Sparanlage - wenn man den Nießbrauch als eine solche Griechen wolle - durch das Umstellungsgesetz gemindert sein müsse, passe nicht auf den hier gegebenen Sachverhalt. Denn ein Nennbetrag lasse sich bei einem Nießbrauch nicht feststellen, ein Nennbetrag könne also auch nicht umgestellt worden sein. Allenfalls hätte ein Teilanspruch auf Zinsen, die am Währungsstichtag gerade fällig gewesen wären, umgestellt werden können.

14

Zinsen seien (nach RGZ 86, 399 [400] und 160, 71 [78]) Vergütung für den Kapitalgebrauch, richteten sich nach der Überlassungsdauer und könnten der Höhe nach von wechselnden Umständen abhängen. Diese Unsicherheitsfaktoren - unbestimmte Laufzeit des Kapitalüberlassungsvertrages, unbestimmbare Höhe des Zinsfußes - würden die Festlegung eines Kapitalwertes selbst bei Lebenslänglichkeit des Nießbrauchs, die hier weder behauptet noch aus der Abtretungserklärung ersichtlich sei, unmöglich machen. Die Vorinstanz habe also zu Unrecht einen Nennbetrag für die Ansprüche aus dem Nießbrauch für errechenbar und existent gehalten.

15

Der Anspruch aus dem angenommenen Nießbrauch, der Zinsanspruch oder Anspruch auf die Vergütung in Bruchteilen des Kapitals sei durch die Währungsumstellung nicht unmittelbar berührt worden, sondern der Prozentsatz sei gleich geblieben, und nur mittelbar habe die Umstellung der Kapitalforderung, auf die der Kläger keinen Anspruch besessen habe, seinen Zinsanspruch betroffen. Er sei als nur mittelbar Betroffener nicht lastenausgleichsberechtigt.

16

Schließlich seien die Ansprüche des Klägers gegen seine Tochter bei der Währungsumstellung voll erhalten geblieben, nämlich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1-3 UmstG im Verhältnis 1: 1 umgestellt worden, sei es wegen fortwirkender Natur als Altenteil auf Grund des bei dem Überlassungsvertrage von 1932 bestellten Nießbrauchs, sei es als Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern. Der Kläger habe also auch nach der Währungsumstellung Ansprüche in voller Höhe gegen seine Tochter aus §§ 519, 528 oder 1601 BGB und sei daher tatsächlich nicht geschädigt. Es widerspreche dem Wortlaut und dem Sinn des Lastenausgleichsrechts, ihm anstatt seiner Tochter - der Hauptberechtigten an den Hypothekenforderungen - einen Sparerschaden zuzubilligen.

17

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht trägt ergänzend vor:

18

Nach § 15 Abs. 1 LAG sei ein Sparerschaden die "Minderung des Nennbetrags von Spar anlagen", hier gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 LAG der Hypothek. Der lastenausgleichsrechtliche Schaden bestehe daher allein darin, daß der Nennbetrag der Hypothek von einem RM-Beträge auf einen geringeren DM-Betrag herabgesetzt worden sei. Für den Fall der Verzinslichkeit lasse das Gesetz die Tatsache unberücksichtigt, daß die im Prozentsatz gleichgebliebenen Zinsen einen geringeren DM-Betrag ausmachten, als ihr RM-Betrag gewesen sei. Unmittelbar geschädigt sei daher allein der Hypothekengläubiger. Diese Auslegung des § 15 LAG bestätige der § 240 Abs. 1 LAG. Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nach § 272 Abs. 1 Satz 3 LAG könne nur der "Sparer" für seinen Vermögensschaden erhalten. § 239 LAG sei auf Sparergeschädigte - als einzige hier ausgenommene Geschädigtengruppe - nicht anwendbar.

19

Der Beklagte unterstützt die Revision.

20

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

21

Der Revision war der Erfolg zu versagen.

22

Zwar hatte der IV. (Lastenausgleichs-)Senat die Frage, ob der Nießbraucher an einer Spareinlage Sparerschaden im Sinne des § 15 LAG erlitten haben kann, durch. Urteil vom 21. August 1956 - BVerwG IV C 127.55 - (RLA 1956 S. 361 = NJW 1957 S. 194) bisher verneint und ausgeführt, ein Nießbraucher an Sparanlagen im Sinne des § 15 LAG könne nicht als unmittelbar Geschädigt er nach §§ 229 und 261 LAG angesehen werden. Er hat jedoch nunmehr erklärt, daß er an dieser Auffassung nicht festhalte, so daß es einer Entscheidung des bereits durch Beschluß vom 10. Dezember 1958 angerufenen Großen Senats nicht mehr bedarf.

23

Dem angefochtenen Urteil ist im Ergebnis zu folgen.

24

Die Rügen der Revision sind unbegründet.

25

a)

Erfolglos bekämpft die Revision die Annahme einer wirksamen Nießbrauchbestellung. Der - formfreie - Nießbrauchbestellungsvertrag zwischen dem Kläger nebst Frau und der Tochter ist den tatsächlich festgestellten Umständen nach als selbstverständliche Grundlage der Abtretungserklärung der Tochter vom 10. Januar 1942 vorausgegangen.

26

b)

Zu Unrecht verquickt die Revision die Herkunft des Nießbrauch aus angeblichen Sorgerechtsansprüchen familien- oder schuldrechtlicher Art mit der - abstrakt vorzunehmenden - Qualifizierung der dem Kläger und seiner Frau aus dem Nießbrauch erwachsenen Rechte als Sparanlage im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 6 LAG.

27

c)

Unrichtig ist auch die Meinung der Revision, daß der Zinsanspruch der nießbrauchenden Eltern gegen die Tochter - ein solcher bestand in Wirklichkeit nicht, sondern der Zinsanspruch richtete sich gegen den Schuldner der Darlehnsforderung - nach § 18 UmstG im Verhältnis 1: 1 umgestellt, dem Kläger also ein Umstellungsschaden nicht entstanden sei.

28

d)

Entgegen der Ansicht der Revision ist die Darlegung über die Spaltung des mit dem Nießbrauch belasteten Rechts frei von Rechtsirrtum. Der Nießbrauch an einer verzinslichen Forderung macht zum unmittelbaren und alleinigen Gläubiger der - ursprünglich in vollem Umfange akzessorischen, nunmehr hinsichtlich der Gläubigerschaft verselbständigten - Zinsforderung den Nießbraucher anstelle des Kapitalgläubigers. Handelt es sich um eine Hypothekenforderung, so bleibt auch die - auf den Nießbraucher übergegangene - Zinsforderung durch das Grundpfandrecht, d.h. durch die Hypothek gesichert. In der Zwangsversteigerung tritt der Nießbraucher mit seiner Zinsforderung unmittelbar als Grundpfandgläubiger auf. Die zeitliche Reihenfolge zwischen Entstehung und Sicherung des Anspruchs ist für die Beurteilung nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 LAG ohne Bedeutung. Die Zinsforderung des Nießbrauchers, als ein nicht aus laufender Rechnung entstandener, grundpfandlich gesicherter, privatrechtlicher Anspruch, ist - auch für sich allein, selbständig betrachtet - eine Sparanlage nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 LAG. Hiergegen läßt sich nicht einwenden, daß eine Sparanlage begriffsnotwendig "Zwecken der Geldanlage dienen" müsse. Denn von diesem allgemein-begrifflichen Erfordernis der Sparanlage rückt der § 15 Abs. 2 LAG ausdrücklich ab, indem er eine gesetzliche Definition der "Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1" aufstellt.

29

e)

Richtig ist auch die Auffassung der Vorinstanz, daß der Zinsanspruch unmittelbar durch § 16 UmstG im Verhältnis 10: 1 umgestellt worden ist, daß seine Minderung also nicht nur eine mittelbare Auswirkung der Umstellung der Kapitalforderung ist. Das Merkblatt Nr. 19 des Büros für Währungsfragen mit der Überschrift "Zinsen (insbesondere Darlehns- und Hypothekenzinsen)", abgedruckt bei Harmening-Duden, Die Währungsgesetze, 1949, S. 371, spricht nicht, wie die Revision meint, gegen die unmittelbar gesetzliche Umstellung der Zinsansprüche. Das im Ergänzungsband des eben genannten Werkes, S. 181, abgedruckte "Merkblatt für private Anmeldungen von Schuldverschreibungen nach §§ 5 und 6 der 35. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Verlagerungsverordnung)" - MittBdL 1949, 642 - berücksichtigt unter 1 b "lose Zinsscheine ... von Schuldverschreibungen, das sind solche Zinsscheine, die einem anderen Eigentümer gehören als dem Stückeeigentümer", erkennt also die Verselbständigung von Zinsforderungen in der Person eines anderen als des Gläubigers der Kapitalforderung auch im Bereich des Umstellungsrechtes als möglich an.

30

f)

Nicht zu scheuen ist die Folgerung aus der Ansicht der Vorinstanz, daß die Umstellung bei einer mit Nießbrauch belasteten verzinslichen Forderung zwei Sparergeschädigte geschaffen haben kann: den Kapitalgläubiger und den Nießbraucher als Zinsgläubiger Da der Nießbrauch das zunächst einheitliche Recht "aufspaltet", also unter zwei Berechtigte aufteilt, ist das Vorhandensein zweien unmittelbar Geschädigter folgerichtig. Ob - wie im angefochtenen. Urteil weiter ausgeführt - die Summe ihrer Schadensbeträge theoretisch nicht höher sein kann als der Schaden an der unbelastet gedachten Kapitalforderung, ist für die hier zu treffende Entscheidung belanglos. Bemerkt sei, daß bei überdurchschnittlich hohem Zinssatz und geringem Alter des Nießbrauchers, also entsprechend hoher Vervielfachungszahl, der Kapitalisierungsbetrag des nießbräuchlichen Zinsanspruchs die Kapitalforderung übersteigen kann. Ob auch dann noch für einen Sparerschaden des Hauptgläubigers neben dem des Nießbrauchers Raum bleibt, steht hier nicht zur Entscheidung.

31

Mit Recht betont Zschacke in RLA 1957, S. 6, einerseits die Selbständigkeit der durch den Nießbrauch auf den Nießbraucher übertragenen Rechte und andererseits die Rechtsgemeinschaft zwischen Nießbraucher und ursprünglichem Rechtsträger bei qualitativer Teilung des Gesamtrechts zwischen ihnen. Einen Nennbetrags so führt er weiter aus, nur dem Kapitalanspruch einer Sparanlage zuzubilligen, sei zu eng. Denn § 15 Abs. 2 LAG bezeichne neben reinen Forderungen auch Rentenbriefe (Nr. 2), Lebensversicherungs-, also auch Rentenversicherungsansprüche (Nr. 5), sowie Rentenschulden und auf Geldleistungen gehende Reallasten (Nr. 6) als Sparanlagen; alle diese Ansprüche hätten keinen von vornherein festliegenden Nennbetrag im engeren Sinne. Ein Nennbetrag für sie lasse sich aber (nach § 240 Abs. 2 LAG) durch eine Kapitalisierung nach §§ 2 ff. der 6. LeistungsDV-LA und §§ 15-17 BewG finden. Entsprechend sei auch der Nennwert der einem Nießbraucher zustehenden Nutzungen zu ermitteln. Der so zu errechnende Kapitalwert der dem Nießbraucher bis zur Währungsreform zustehenden Nutzungen sei der RM-Nennbetrag, der nach der Umstellung zu errechnende Kapitalwert sei der DM-Nennbetrag und der Unterschied zwischen beiden der dem Nießbraucher entstandene Sparerschaden im Sinne des § 15 LAG. Bei einer unbelasteten Sparanlage sei nur ein Sparerschaden möglich; bei einer mit einem Nießbrauch belasteten seien zwei solcher Tatbestände erfüllt.

32

Diesen Ausführungen stimmt der erkennende Senat im wesentlichen zu, insbesondere in der Frage des Nennbetrages.

33

Nach § 15 Abs. 1 LAG ist ein Sparerschaden: "die Minderung des Nennbetrags von Sparanlagen ....". Der allgemeine Sprachgebrauch mag nun allerdings das Wort oder den Begriff "Nennbetrag" nur einer - auf einen einzigen Geldbetrag gehenden - Hauptforderung zuordnen. Das wäre bei einer verzinslichen Forderung nur die Kapitalforderung. Auf wiederkehrende Geldleistungen paßt das Wort Nennbetrag in diesem engen sprachgebräuchlichen Sinne nicht. Schon das zeigt, daß § 15 LAG einen anderen Sinn damit verbindet, denn in seinem Absatz 2 nennt er auch Forderungen auf wiederkehrende Geldleistungen. Dem Wort Nennbetrag muß also schon im Absatz 1 des § 15 LAG ein Sinn innewohnen, der auch für solche Ansprüche paßt, die auf wiederkehrende oder sonst nicht von vornherein festbestimmte Geldleistungen gehen, bei denen also ein Nennbetrag nicht ohne weiteres festliegt. § 240 Abs. 2 LAG bestätigt, daß das Gesetz hier nicht nur den - ohne weiteres festliegenden - Kapitalbetrag einer Hauptforderung als Nennbetrag bezeichnet, sondern einen "Nennbetrag" auch solchen Ansprüchen zuordnet, bei denen es erst einer besonderen Ermittlung des - alsdann als Nennbetrag zu behandelnden - Wertes bedarf.

34

Hiernach läßt sich gegen die Auffassung des angefochtenen Urteils nicht einwenden, die nießbräuchliche verselbständigte Zinsforderung könnte wegen Fehlens eines ihr eigenen Nennbetrages nicht für sich Gegenstand eines Sparerschadens sein. Insbesondere ist nicht einzusehen, daß und warum ein Nennbetrag für eine - solchermaßen verselbständigte - Zinsforderung nicht ebenso wie für eine von vornherein selbständige (Haupt-)Forderung auf wiederkehrende Leistungen nach § 4 Nr. 2 der - auf Grund des § 240 Abs. 2 LAG erlassenen - 6. LeistungsDV-LA anzusetzen sein sollte.

35

Gegen die Darlegung, daß der Nießbrauch die Zinsforderung verselbständigt und daß die so verselbständigte Zinsforderung, wenn sie aus einer hypothekarisch gesicherten Forderung erwächst, auch für sich isoliert gesehen, den Tatbestand des § 15 Abs. 2 Nr. 6 LAG erfüllt, ließe sich ein gewisses Bedenken herleiten, wenn, es unmöglich erschiene, eine durch Nießbrauch verselbständigte Zinsfoderung aus einer der in Nrn. 1-5 a.a.O. genannten Sparanlagen ebenfalls dem Tatbestand der betreffenden Nummer einzuordnen; es wäre mindestens unerfreulich, Nießbraucher von Sparanlagen verschiedener Art verschieden zu behandeln. Indes bedarf es keiner abschließenden Stellungnahme dazu, ob eine solche Verschiedenheit zwingend gegen die hier vorgeschlagene Auslegung der Nr. 6 a.a.O. spräche. Denn auch, bei den anderen Sparanlagen läßt sich die in der Hand eines Nießbrauchers verselbständigte Zinsforderung ebenfalls als Spareinlage im Sinne der Nrn. 1-5 a.a.O. anerkennen.

36

Nr. 5 a.a.O. erweckt bei ihrer indifferenten Fassung keine Bedenken. Auch bei Nrn. 2 und 4 sind die Zinsforderungen für sich tatbestandsmäßig. Denn diese Zinsforderungen sind in Zinsbögen und einzelnen Kupons verbrieft, lassen sich also als "andere" ("gleichartige") Schuldverschreibung ansehen, oder sie sind - Alternativtatbestand von Nr. 2 - ebenso wie die Hauptforderungen in das Schuldbuch eingetragen.

37

Bedenklicher mag Nr. 1 a.a.O. wegen des Ausdrucks (Spar-)"Einlage" erscheinen. Es ließe sich sagen, Einlagen seien nur die auf der Einlegung eines Betrages aus Mitteln des - mit dem schuldherischen Institut notwendig nicht identischen - Einlegers beruhenden Forderungen, von diesem Begriff sei also die Forderung auf den aus Mitteln des Instituts zu leistenden Zins auszuschließen. So eng läßt sich der Begriff der Spareinlage aber schon deshalb nicht fassen, weil das zur Ausschließung auch der schon gutgeschriebenen Zinsen - einem unmöglichen Ergebnis - führen würde. Deshalb sind unter dem in Nr. 1 a.a.O. benutzten, dem § 22 KWG entnommenen Ausdruck "Spareinlagen" alle dem § 22 KWG unterworfenen Forderungen, also Sparguthaben schlechthin mit allen ihren Teilen zu verstehen. Dazu gehören außer bereits gutgeschriebenen Zinsen auch die jeweils noch nicht gutgeschriebenen und die erst später fällig werdenden Zinsforderungen. Diese sind somit ebenfalls selbst als Spareinlagen im Sinne der Nr. 1 a.a.O. anzusehen.

38

Die in Nr. 3 a.a.O. zusammengefaßten Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Vorzugsrentenansprüche sind ebenso zu beurteilen. Bedenken scheinen sich aber bei den "verzinslichen Schatzanweisungen" aufzudrängen. Denn die Zinsforderungen aus solchen sind ihrerseits nicht verzinslich. Der Nießbraucher hat also zwar in Form des Zinsscheins, der die Zinsforderung verbrieft, auch eine (Anweisung auf den Staatsschatz=)"Schatzanweisung", aber nur eine unverzinsliche. Indes wäre auch diese Betrachtung zu eng. Das Wort "verzinsliche" drückt hier nur den Gegensatz zu unverzinslichen Schatzanweisungen aus, die - gemeinhin Kassenanweisungen oder Kassenscheine genannt - zu den Umlauf- oder Zahlungsmitteln gehören und deshalb aus der Nr. 3 deutlich herausgehalten sein sollen.

39

Die Anerkennung des einem Nießbraucher entstandenen Sparerschadens ist somit bei allen in § 15 Abs. 2 LAG genannten Arten von Sparanlagen in gleicher Weise möglich.

40

Gegen diese Ansicht läßt sich auch nicht einwenden, die Anerkennung des Sparerschadens bei einem Nießbraucher bringe in § 15 LAG, der nur Vermögensschäden gelten lasse, unzulässigerweise einen Nutzungsschaden hinein, der nur bei den Vertreibungs-, Kriegssach- und Ostschäden und auch bei diesen Schadensarten nur auf Grund besonderer Bestimmungen anzuerkennen sei.

41

§§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 LAG stellen in der Tat mit ihrer übereinstimmenden Nr. 4 den "als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage" entstandenen (Vertreibungs- oder Kriegssach-)Schaden als eine besondere, von den Vermögensschaden ihrer Nrn. 1 und 2 streng geschiedene Schadensart auf. § 15 LAG läßt dagegen nur den Vermögensschaden gelten, so daß nur der (Eigentümer=)Inhaber der Sparanlage die einzige, hiernach lastenausgleichsrechtlich erhebliche Schadensart, nämlich den Sparerschaden erlitten haben kann. Ein bloß Nutzungsberechtigter als solcher kann also nicht seinen bloßen Nutzungsschaden als Sparerschaden geltend machen, insbesondere nicht seinen Nutzungsverlust als Existenzverlust. In diesem Zusammenhang darf aber nicht außer acht bleiben, daß der Nießbrauch an einer verzinslichen Forderung das "Gesamtrecht" aufspaltet und es zwischen dem Kapitalgläubiger, dem die Kapitalforderung - unter gewissen Verfügungsbeschränkungen - bleibt, und dem Nießbraucher, der zum Gläubiger der Zinsforderung wird, teilt, daß also nun zwei Vermögensrechte oder Vermögenswerte da sind, die auch zwei Berechtigten (Inhabern oder "Eigentümern"), je gesondert, gehören und an denen zwei Sparerschäden als Vermögens schaden entstehen können.

42

Die Spaltung läßt auch rang- oder stufenmäßige Unterschiede zwischen Haupt- und Neberforderung mindestens derart verschwinden, daß die (verselbständigte) Zinsforderung einer Hauptforderung gleichsteht und selbst "Sparanlage" mit dem Nießbraucher als "Sparer" oder echtem "Eigentümer" (nicht, nur "wirtschaftlichem" Eigentümer im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG) ist.

43

Dabei besteht der folgende wesentliche Unterschied zu Sachschäden: Der Nießbraucher einer Sache verliert, wenn die Sache zerstört wird oder verlorengeht, in der Sache nichts bereits effektiv für ihn vorhandenes Eigenes, kein eigenes Vermögensobjekt körperlich-sachlicher Art, das für ihn unter §§ 12 oder 13 je Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LAG fallen könnte; ihm ist nur über den besonderen Tatbestand von § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 1 Nr. 4 oder § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG zu helfen. Dagegen ist der Nießbraucher an einer Sparanlage zufolge der Spaltung des Gesamtrechts selbst Inhaber ("Eigentümer") einer (neu entstandenen, gesonderten, zweiten) Sparanlage und kann somit selbst einen eigenen Vermögensschaden (Sparerschaden) an der eigenen Sparanlage (nämlich seiner Zinsforderung) erleiden. Er bedarf keines Sondertatbestandes.

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Die Einbeziehung des Nießbrauchers an einer Sparanlage in den Kreis der Sparergeschädigten ist daher keine "Hintertür", durch die auch bei Sparerschäden der Sondertatbestand (oder die besondere Schadensart) des Verlustes der Existenzgrundlage eingeführt würde, sondern sie ist die zwangsläufige Folgerung aus der Spaltung des Gesamtrechts (Sparanlage) durch den Nießbrauch in zwei Teilrechte (zwei Sparanlagen) und der Zuteilung des einen dieser Teilrechte (Sparanlagen), nämlich der Zinsforderung, an den Nießbraucher als selbständigen, unmittelbaren (Teil-)Gläubiger (Sparer) bei Verbleib des anderen Teilrechts (Kapitalforderung) im "Eigentum" (Inhaberschaft oder Gläubigerschaft) des zuvor Alleinberechtigten, jetzigen Nießbrauchbestellers.

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Man gesteht damit auch nicht dem Nießbraucher an einer Sparanlage etwas zu, was der Nießbraucher einer körperlichen Sache nicht hätte; denn diesem stehen die Nrn. 4 in § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 LAG und der § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG zur Seite. Soweit nur die Nrn. 4 a.a.O. in Betracht kommen, ist allerdings die 35-RM-Grenze aus § 239 Abs. 2 LAG bedeutsam. Praktisch ist aber wegen § 272 Abs. 1, insbesondere Satz 3, letzter Halbsatz LAG und § 282 Abs. 3 LAG der Nießbraucher an Sparanlagen nicht wesentlich anders gestellt. Nur im Rahmen des § 273 LAG (Unterhalfshilfe auf Zeit) steht er günstiger, jedoch ist dieser Vorteil nur von kurzer Dauer.

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Nach alledem kann auch der Nießbraucher einer verzinslichen Hypothekenforderung einen Sparerschaden im Sinne des § 15 LAG durch die Minderung der Zinsen erlitten haben, die durch die Umstellung der Zinsen bei der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) eingetreten ist. Da die Ausgleichsbehörden diese Möglichkeit, verneint haben, sind die auf dieser Rechtsansicht beruhenden ablehnenden Bescheide mit Recht aufgehoben worden. Damit rechtfertigt sich die Zurückweisung der Revision.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt (§ 74 BVerwGG, § 189 Abs. 1 VwGO).

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen
Freiherr von Stein