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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1960, Az.: BVerwG VII C 221.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.05.1960
Aktenzeichen
BVerwG VII C 221.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 25.06.1959 - AZ: OS V 99/56

Fundstellen

  • DÖV 1961, 434 (Volltext mit amtl. LS)
  • Gewerbearchiv 1961, 137

Amtlicher Leitsatz

Bei der Festsetzung des Abgabepreises für eingeführtes Getreide sind die sog. Reports zum Preise zu rechnen. Ist das Getreide vor der tatsächlichen Ankunft an eine Mühle zu einem unter Zugrundelegung der voraussichtlichen Ankunft vereinbarten festen Preise verkauft, so ist bei der Festsetzung des Abgabepreises darauf Rücksicht zu nehmen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1960
durch den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Klamroth
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Beklagte erteilte der Klägerin Übernahmeverträge Nr. 17 743 vom 21. Oktober 1954, Nr. 18 802 vom 3. Mai 1955 und Nr. 19 025 vom 12. Juli 1955. Entsprechend führte die Klägerin Getreide aus dem Ausland ein. Drei Dampfer, die mit dem Getreide beladen wurden, trafen in einem späteren Monat in europäischen Häfen ein als die Klägerin vorgesehen hatte. Die Beklagte setzte aber die Abgabepreise fest, die den im Monat der tatsächlichen Ankünfte geltenden Inlandspreisen entsprachen, also jeweils um einige Mark je to höher.

2

Nach vergeblichem Einspruch erhob die Klägerin Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem in ihrer Klageschrift vom 1. Dezember 1955 näher formulierten Antrage,

die Festsetzung der Abgabepreise gemäß den bezeichneten Übernahmeverträgen aufzuheben,

die Beklagte zu verpflichten, diese Abgabepreise anderweitig

auf438DMje to,
419DMje to und
430DMje to

festzusetzen,

endlich die Beklagte zu verpflichten, den aus dieser Neufestsetzung sich ergebenden Unterschiedsbetrag von 9.492,25 DM ihr zu erstatten.

3

Zur Begründung trug sie vor: Die Ankünfte der drei Dampfer hätten sich aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hätte, verzögert, nämlich weil die Schiffe teils wegen Streiks der Hafenarbeiter nicht rechtzeitig hätten beladen werden und abreisen können, teils weil sie durch Stürme aufgehalten worden seien, teils weil die Beklagte die Löschung der Ladung in Emden statt in Antwerpen oder Rotterdam verlangt habe.

4

Bei dieser Sachlage müsse die Beklagte die Abgabepreise entsprechend den Gepflogenheiten des internationalen Getreidehandels nicht nach Maßgabe der Inlandspreise des Monats der tatsächlichen Ankünfte, sondern des Monats der voraussichtlichen Ankünfte festsetzen, zumal das Getreide schon nach der Erteilung der Übernahmezusagen vor den tatsächlichen Ankünften unter Zugrundelegung der voraussichtlichen Ankünfte an Mühlen im Inland verkauft werden sei.

5

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie meint, nur die Festsetzung der Abgabepreise gemäß den Inlandspreisen im Monat der tatsächlichen Ankünfte entspreche den ihr durch das Getreidegesetz zugewiesenen Aufgaben.

6

Die Klage wurde in zwei Rechtszügen abgewiesen.

7

Das Berufungsgericht folgt im wesentlichen den Darlegungen der Beklagten.

8

Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin

9

Aufhebung der angefochtenen Urteile und Erkenntnis nach dem Klagantrage mit dem Zusatz, daß nunmehr auch 4 v.H. Prozeßzinsen gefordert werden.

10

Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Das vom Getreidegesetz und den Getreidepreisgesetzen übernommene Reportsystem entspreche den Belangen der inländischen Erzeuger und der inländischen Getreidehändler, aber nicht den Belangen der Mühlen, da der Mehlpreis und der Brotpreis nicht im Laufe des Getreidewirtschaftsjahres steigen könnten. Deshalb müßten die Mühlen einen Durchschnittsreport anstreben und entsprechend einkaufen. Diesem Verlangen müßte der Einfuhrhändler nachkommen und entsprechend den Handelsbräuchen des internationalen Handelsverkehrs unter Zugrundelegung der voraussichtlichen Ankünfte verkaufen; es sei den Mühlen gleichgültig, ob das Getreide dann tatsächlich einige Tage oder Wochen später geliefert werde. Man könne hiernach bezweifeln, ob das Reportsystem überhaupt auf die Einfuhr ausländischen Getreides angewendet werden solle. Jedenfalls müsse aber die Beklagte auf die Gepflogenheiten im internationalen Getreidehandel und die Bedürfnisse der Mühlen Rücksicht nehmen, demgemäß die Abgabepreise nach Maßgabe der voraussichtlichen Ankünfte, nicht der tatsächlichen Ankünfte festsetzen.

11

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

12

II.

Die zulässige Revision hat insofern Erfolg, als sie zur Zurückverweisung der Sache führt.

13

Der Gesetzgeber bedient sich in § 8 Abs. 1 und 3 des Getreidegesetzes vom 4. November 1950 (BGBl. S. 721) i.d.F. vom 24. November 1951 (BGBl. I S. 901) - GetrG - der Wendungen, daß die Einfuhr- und Vorratsstelle als Kaufpreis einen Übernahme preis festsetze und den Einführer verpflichte, das Getreide zu einem von ihr festgesetzten Abgabepreis zurückzukaufen. Wie der Senat schon wiederholt dargelegt hat, handelt es sich hierbei nicht um den Abschluß von Kaufverträgen, sondern um Maßnahmen zur Sicherung der Inlandspreise der landwirtschaftlichen Erzeuger. Wenn also die Beklagte einen gegenüber dem Übernahmepreis höheren Abgabepreis festsetzt, bedeutet das die Abschöpfung eines nicht gerechtfertigten Gewinns, den der Einfuhrhändler erzielen würde, wenn er das billige ausländische Getreide zum teueren Inlandspreis weiterverkauft (BVerwGE 3, 205;  6, 244[BVerwG 07.03.1958 - IV C 181/57][245, 246]; 9, 1 [3]; Urteil vom 11. März 1960 - BVerwG VII C 163.59 - [NJW 1960, 1875]).

14

Wie das Berufungsgericht und die Beklagte zutreffend ausführen, entspricht es dem Sinn des Getreidegesetzes, wenn die Beklagte bei der Festsetzung des Abgabepreises (des Abschöpfungsbetrages) in der Regel den Zeitpunkt der tatsächlichen Ankunft des eingeführten Getreides im Inland zugrunde legt. Anderenfalls wären, wenigstens in den Fällen, in welchen der Einfuhrhändler das Getreide erst nach der Ankunft verkauft, Manipulationen möglich, welche entweder das inländische Preisgefüge stören oder zu ungerechtfertigten Gewinnen der beteiligten Kaufleute führen könnten. Beides will das Getreidegesetz, wie dargelegt, verhindern.

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Etwas anderes muß aber für Fälle gelten, in denen der Einfuhrhändler das Getreide bereits vor der Ankunft verkauft. Während die Reports dem Erzeuger und dem inländischen Händler den Getreidehandel erleichtern, weil beide einen Teil ihrer durch die Lagerung entstehenden Kosten dadurch bezahlt erhalten, liegt den Mühlen an einem möglichst gleichbleibenden Preis. Brot- und Mehlpreise müssen einheitlich sein, sie können nicht im Laufe eines Getreidewirtschaftsjahres von Monat zu Monat erhöht werden, um dann bei Beginn des nächsten Getreidewirtschaftsjahres wieder herabgesetzt zu werden. Die Mühle muß deshalb darauf bedacht sein, einen Jahresdurchschnittsreport zu bilden. Sie wird ihre Getreideeinkäufe daher über das ganze Jahr verteilen, wobei es ihr darauf ankommt, zu festen. Preisen zu kaufen, und nicht darauf, ob das Getreide tatsächlich einige Tage oder Wochen früher oder später geliefert wird. Bei richtiger Auslegung des Getreidegesetzes dürfen die Einfuhrhändler nicht daran gehindert werden, diesem Verlangen der Mühlen Rechnung zu tragen. Nach § 8 Abs. 9 soll sich die Einfuhr- und Vorratsstelle bei Durchführung kaufmännischer Aufgaben der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen. Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 5. Juni 1959 (BVerwGE 9, 1[BVerwG 05.06.1959 - VII C 103/58]) bemerkt hat, gebietet eine sinnvolle Auslegung dieser Vorschrift, daß dabei auch Handelsbräuche beachtet werden. Die Rechte und Pflichten der Klägerin ergeben sich für ihre Getreidegeschäfte aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und den Handelsbräuchen, gegebenenfalls den internationalen Typenkontrakten. Wenn die Behauptungen der Klägerin über deren Inhalt zutreffen sollten, so bietet das Getreidegesetz der Beklagten keine Grundlage dafür, die Klägerin mit einem zusätzlichen Risiko zu belasten. Die Klägerin hat bereits in den Vorinstanzen behauptet, daß sie schon alsbald nach Erteilung der Übernahmezusagen die streitigen Getreidemengen wenigstens zu einem erheblichen Teil an Mühlen im Inlande zu den Inlandspreisen der voraussichtlichen Ankünfte fest verkauft habe. Wenn diese Behauptung zutrifft, wird durch die vertragsmäßige Abwicklung des Geschäfts weder das Preisgefüge im Inland gestört, noch wird dadurch ein ungerechtfertigter Gewinn einer an Warenverkehr beteiligten Stelle herbeigeführt. Dagegen würde, wenn der Abschöpfungsbetrag nach Maßgabe des im nächsten Monat (der tatsächlichen Ankunft) höheren Inlandspreises festgesetzt wird, dem Einfuhrhändler ein ungerechtfertigter Verlust zugemutet. Der Lösungsvorschlag des Berufungsgerichts, daß der Einfuhrhändler mit der Mühle unter Preisvorbehalt abschließen möge, ist nicht überzeugend, weil die Mühle keinen Grund hat, hierauf einzugehen. Hier ist zu bemerken, daß der Gesetzgeber inzwischen dem Verlangen der Mühlenwirtschaft mit § 8 des Getreidepreisgesetzes 1959/60 vom 26. Juni 1959 (BGBl. I S. 298) und der Verordnung vom 1. Juli 1959 (Bundesanzeiger Nr. 123) Rechnung zu tragen versucht, es also als berechtigt anerkannt hat. Hiernach macht die Beklagte von dem ihr durch das Getreidegesetz eingeräumten Ermessen nicht den richtigen Gebrauch, wenn sie den Abgabepreis (Abschöpfungsbetrag) auch dann nach Maßgabe des Inlandspreises zur Zeit der tatsächlichen Ankunft festsetzt, wenn der Einfuhrhändler ihr nachweist, daß er das Getreide bereits unter Zugrundelegung der voraussichtlichen Ankunft zu festem Preis an eine Mühle vorverkauft habe. Daß die Beklagte sich dann die Kaufverträge der Einfuhrhändler mit ihren Abnehmern verlegen lassen muß, kann nicht ausschlaggebend sein. Auch bei dem erleichterten Einfuhrverfahren der Bekanntmachung Nr. 215 vom 1. Juli 1954/19. Oktober 1954 (Bundesanzeiger Nr. 126, 204) muß die Beklagte die Abwicklung der Einfuhren zu einem erheblichen Teil überwachen. Auch bei dem von ihr bisher bevorzugten System, die endgültigen Abgabepreise stets nach der tatsächlichen Ankunft festzusetzen, mußte sie zunächst einen vorläufigen Abgabepreis bestimmen und später die tatsächliche Ankunft des Schiffes feststellen.

16

Hiernach bedarf noch der Aufklärung, ob die Klägerin die streitigen Getreidemengen, wie sie behauptet hat, nach Erteilung der Übernahmezusagen unter Zugrundelegung der voraussichtlichen, nicht der tatsächlichen Ankünfte der Schiffe zu festen Preisen an Mühlen im Inland verkauft hat. Wenn diese Behauptungen sich als zutreffend erweisen sollten, müßte die Beklagte die Abgabepreise (Abschöpfungsbeträge) anderweitig entsprechend diesen Kaufverträgen festsetzen.

17

Hiernach muß die Sache zurückverwiesen werden.

18

Die Kostenentscheidung ist dem Schlußurteil vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.492,25 DM festgesetzt.

Witten zugleich für den erkrankten Bundesrichter Dr. Klamroth
Dr. Ritten
Dr. Dr. Breitfeld
Reimer