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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1960, Az.: BVerwG IV C 254.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1960
Aktenzeichen
BVerwG IV C 254.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14641
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 15.05.1959 - AZ: IX b VGL 150/59

Fundstelle

  • RLA 1960, 264

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Klein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Mai 1959, der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 23. Februar 1959 und der Bescheid des. Ausgleichsamtes vom 26. März 1958 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreite.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Beigeladene begehrt unter Hinweis auf die Anerkennung als Vertriebener aus China durch Flüchtlingsausweis A Feststellung seines Hausratschadens und Entschädigung hierfür. Er war in seinem Beruf als Chirurg und Frauenarzt über 40 Jahre in China tätig und hat dort ein Sanatorium unterhalten. Am 1. September 1952 verließ er mit seiner Familie China, gelangte nach Hongkong und begab sich von dort nach Vancouver/Kanada. Dort blieb er bis August 1955, reiste dann allein in die Bundesrepublik weiter und wohnt seit dem 28. August 1955 in Hamburg.

2

Das zuständige Ausgleichsamt entsprach seinem Antrag. Die von der Klägerin gegen diesen Bescheid eingelegte Beschwerde blieb - ebenso wie ihre später erhobene Klage - ohne Erfolg. Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts führt aus: Unstreitig sei der Beigeladene Vertriebener. Er genüge zwar den Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Lastenausgleichsgesetzes -LAG- nicht (ständiger Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes am 31. Dezember 1952 oder zu vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeiten). Es könnten für ihn also allenfalls noch die Ausnahmebestimmungen des § 230 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 LAG zur Anwendung kommen. Schon die erste Ausnahmebestimmung sei auf seinen Fall anzuwenden. Nach ihr müßte er

  1. 1)

    am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Ausland gehabt haben, weiter

  2. 2)

    nachweislich sich rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt bemüht haben, seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu nehmen, an der tatsächlichen Aufenthaltnahme aber dadurch gehindert worden sein, daß ihm die zur Aus- und Einreise erforderlichen Urkunden nicht rechtzeitig ausgehändigt worden sind, und endlich

  3. 3)

    nach Aushändigung dieser Urkunden unverzüglich seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes genommen haben.

3

Zu 1: Offenbar erfülle der Beigeladene die erste Voraussetzung des ständigen Aufenthalts im Ausland am genannten Stichtag.

4

Zu 2: Der Beigeladene habe die für seine Rückführung nach Deutschland erforderliche Nationalitätenbescheinigung bereits im September 1951 erhalten. Daraus ergebe sich, daß er sich rechtzeitig vor dem Stichtag darum bemüht habe, seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu nehmen. Daß er auch den weiteren Voraussetzungen der Ziff. 2 (Behinderung an der tatsächlichen Aufenthaltnahme dadurch, daß er die zur Aus- oder Einreise erforderlichen Urkunden nicht rechtzeitig erhalten habe) genüge, bestreite die Klägerin. Für die Beurteilung dieser Frage lege das Gericht die glaubhaften Ausführungen des Beigeladenen in Bl. 29 bis 34 der Akten der Beklagten über Kriegsschadenrente und Bl. 23 und 24 der Akten der Beklagten über Hausratentschädigung (diese Akten sind beigezogen worden) sowie seine diese Angaben bestätigende Einlassung in der mündlichen Verhandlung zugrunde. Danach gelte folgendes: Der Beigeladene habe auf Grund der beantragten Ausreisepapiere am 1. September 1952 Tientsin in Richtung Hongkong verlassen können. Die Aushändigung - danach vor dem Stichtag erfolgt - sei nicht rechtzeitig im Sinne des Gesetzes, denn sie habe nicht genügt, dem Beigeladenen die Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Grundgesetzes bis zum 31. Dezember 1952 zu ermöglichen. Er habe nämlich zu Ziff. 3: nach Auffassung des Gerichts trotz erheblicher Überschreitung des Stichtags unverzüglich nach Aushändigung der Urkunden seinen Aufenthalt in Hamburg genomnen. Die vorausgegangenen Zwischenaufenthalte seien ohne schuldhaftes Zögern des Beigeladenen, lediglich durch den Zwang der Verhältnisse bedingt, eingetreten. Diese Feststellung sei zu treffen, wenn man die Frage des Verschuldens aus der jeweiligen damaligen Situation des einzelnen Bewerbers und seiner Persönlichkeit beurteile. In den ungewöhnlichen Verhältnissen der Nachkriegszeit und den persönlichen Umständen des Beigeladenen liege begründet, daß er dem Rat des einzigen ihm zur Verfügung stehenden Ratgebers, des Vertreters der Evangelischen Weltorganisation in Hongkong, gefolgt und zunächst nach Kanada gegangen sei, um dann, von seiner Abfahrt in Tientsin gerechnet, die [an sich] ungewöhnlich lange Zeit von drei Jahren bis zur Aufenthaltnahme im Bundesgebiet zu brauchen.

5

Unter diesen Umständen sei nicht mehr zu prüfen, ob der Beigeladene auch den Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 LAG genüge, was zweifelhaft sei, weil die auf ihn angewandte Bestimmung des § 230 Abs. 1 Satz 3 LAG hinsichtlich der Zeitberechnung eine großzügigere Regelung enthalte.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil und die zusprechenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufzuheben.

7

Sie rügt irrige Anwendung des § 230 Abs. 1 Satz 3 LAG auf den zugunsten des Beigeladenen festgestellten Sachverhalt. Einer Prüfung, ob der Beigeladene auch den Anspruchsvoraussetzungen der Ziff. 3 dieser Vorschrift (unverzügliche Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Grundgesetzes nach Aushändigung der Urkunden) genüge, bedürfe es hier gar nicht, denn er genüge nach den getroffenen Feststellungen bereits den Voraussetzungen der Ziff. 2 nicht. Er habe nämlich die zur Aus- und Einreise erforderlichen Urkunden rechtzeitig ausgehändigt erhalten. Selbst wenn er aber diesen Voraussetzungen genügen würde, habe das Landesverwaltungsgericht zu Unrecht festgestellt, daß er unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes genommen habe und damit den Voraussetzungen der Ziff. 3 genüge.

8

Der Beigeladene hält das angefochtene Urteil, das die zu seinen Gunsten übereinstimmend bereits von beiden Ausgleichsinstanzen ergangenen Entscheidungen bestätigt habe, für richtig und beantragt

Zurückweisung der Revision.

9

Die Revision hatte Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht hat richtig erkannt, daß der vom Beigeladenen geltend gemachte Anspruch auf Hausratentschädigung nur auf der Anwendung der Ausnahmebestimmungen des § 230 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 LAG rechtlich begründet werden kann. Es hat bei seiner Prüfung auch richtig erkannt, daß der Beigeladene sämtlichen in Ziff. 1 bis 3 genannten Anspruchsvoraussetzungen tatbestandsmäßig genügen muß. Dazu hat es an Hand der eigenen Angaben des Beigeladenen dadurch tatsächliche Feststellungen getroffen, daß es eile der vom Beigeladenen in den beigezogenen Sachakten der Ausgleichsbehörden abgegebenen Sachdarstellung als glaubwürdig sich zu eigen gemacht hat. Aus diesen tatsächlichen Feststellungen, die der Senat, seiner Beurteilung zugrunde legen muß, ergibt sich aber eindeutig, daß der Beigeladene - entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils - bereits den Voraussetzungen der Ziff. 2 der vorgenannten Ausnahmebestimmung nicht genügt. Sie stellt eindeutig rechtlich darauf ab, daß ein Bewerber an der rechtzeitigen [also spätestens am Stichtag des 31. Dezember 1952 verwirklichten] ständigen Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Grundgesetzes dadurch gehindert war, daß ihm die zur Aus- oder Einreise erforderlichen Urkunden nicht rechtzeitig ausgehändigt worden sind. Aus den auf Grund der eigenen Angaben des Beigeladenen getroffenen Feststellungen ergibt sich aber, daß der Beigeladene spätestens am 1. September 1952 im Besitz der Urkunden war, die zur Ausreise aus China, die er auch dann sofort bewerkstelligt hat, und zur Einreise in die Bundesrepublik erforderlich waren. Wortlaut und Sinn des Gesetzes fordern hierbei rechtlich zwingend die Auslegung dahin, daß die Rechtzeitigkeit sich danach beurteilt, ob an Hand der ausgegebenen Urkunden eine den Stichtag wahrende. Einreise objektiv möglich war. Dies ist aber angesichts der zeitlichen Differenz zwischen dem Erhalt der Urkunden und dem Ablauf des Stichtags außer Zweifel und wird auch durch die Tatsache unterstrichen, daß es den Beigeladenen, der nach den getroffenen Feststellungen über die finanziellen Garantien für die Rückreise in die Heimat verfügte, gelungen ist, bereits lange vor dem Stichtag in Kanada einzureisen. Für einen solchen Fall, in dem die zur Aus- oder Einreise erforderlichen Urkunden rechtzeitig ausgehändigt worden sind, findet aber nach dem eindeutigen Inhalt des Gesetzes die Bestimmung der Ziff. 3 gar keine Anwendung; ihre Anwendung setzt vielmehr voraus, daß sowohl die Tatbestandserfordernisse der Ziff. 1 wie die der Ziff. 2, an welch letzteren es hier nach den vorstehenden Ausführungen eindeutig fehlt, gegeben sind. Unter diesen Umständen scheidet aber die Möglichkeit, die angefochtenen Entscheidungen auf § 230 Abs. 1 Satz 3 LAG rechtlich zu begründen, aus, ohne daß es noch einer Auseinandersetzung mit den Hilfsangriffen der Revision dahin bedarf, daß das Landesverwaltungsgericht die Tatbestandsvoraussetzungen der Ziff. 3 rechtlich fehlerhaft beurteilt oder bei der Ermittlung des Sachverhalts unvollständige oder mit Erfahrungssätzen und Denkgesetzen nicht verträgliche Feststellungen getroffen habe.

10

Rechtlich übrig bleibt hiernach lediglich allenfalls noch die Anwendung von § 230 Abs. 2 LAG. Für die Entscheidung hierüber bestand für das angefochtene, Urteil keine rechtliche Veranlassung. Indessen ergeben die vom Landesverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen eindeutig, daß auch die Anwendung dieser - letzten, allenfalls einschlägigen - Ausnahmebestimmung auf den Beigeladenen entfällt; denn er hat durch seinen auf Jahre ausgedehnten Zwischenaufenthalt in Kanada die ohne Ausnahme auf 6 Monate bemessene Frist zwischen Ausreise und Heimkehr eindeutig überschritten. Die Voraussetzungen, wonach ein Zwischenaufenthalt bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet wird, erfüllt der Zwischenaufenthalt des Beigeladenen offensichtlich nicht, denn Kanada gehört weder zu den in § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG genannten Staaten noch kann der Beigeladene nach den getroffenen Feststellungen geltend machen, daß er oder ein mitausgesiedelter Familienangehöriger im Anschluß an die Aussiedlung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung der Reise außerstande war, er ist schließlich auch nicht in der sowjetischen Besatzungszone aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gewaltsam festgehalten worden. Andere Ausnahmen von der Berechnung der Sechsmonatsfrist sieht das Gesetz aber nicht vor.

11

Unter diesen Umständen sind die angefochtenen Entscheidungen der Ausgleichsbehörden rechtlich nicht begründet und mußten mit dem sie bestätigenden Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben werden.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG.

gez. Külz
gez. Dr. Kniesch
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Klein