Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1960, Az.: BVerwG III C 103.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 103.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 29.01.1957 - AZ: VIIIa VGL 663/56
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 10, 273 - 274
- AS X, 273
- IFLA 1960, 197
- MDR 1960, 871-872 (Volltext mit amtl. LS)
- Mtbl.BAA 1961, 28
- RLA 1960, 281
- ZLA 1960, 266
Amtlicher Leitsatz
Eine nach Schadenseintritt erklärte Genehmigung eines schwebend unwirksamen Rechtsgeschäftes verschafft dem nachträglich mit Rückwirkung Berechtigten nicht die Stellung eines unmittelbar Geschädigten im Sinne von § 229 Abs. 2 Halbsatz 1 LAG.
In der Verwaltungsstreitsache
[...]
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Januar 1957 und der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 16. Juli 1956 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Die ... geborene Beigeladene begehrt Feststellung ihres Hausratverlustes und Hausratentschädigung. Sie ist Heimatvertriebene aus S. in P., wo sie im Hause ihrer Eltern wohnte. Ihr Vater war Inhaber eines Kaufhauses für Modewaren und Ausstattungen. Ihren Antrag auf Gewährung einer Hausratentschädigung stützte sie darauf, daß ihr Vater ihr zu ihrem sechsten Geburtstag die Einrichtung des von ihr bewohnten Zimmers geschenkt habe. Das Ausgleichsamt H. lehnte durch Bescheid vom 16. Februar 1955 diesen Antrag ab mit der Begründung, daß das Eigentum der Beigeladenen an den Möbeln nicht nachgewiesen sei.
Die Beklagte hob durch Beschluß vom 16. Juli 1956 den Bescheid des Ausgleichsamtes auf und erkannte der Beigeladenen eine Hausratentschädigung in Höhe von 400 DM zu. In der Begründung führte sie aus: Nach den Zeugenaussagen sei die Schenkung des Vaters als erwiesen anzusehen. Das vom Vater als Vertreter der Beigeladenen mit sich selber abgeschlossene, nach § 181 BGB schwebend unwirksame Rechtsgeschäft sei von der Beigeladenen durch die Stellung des Antrags rückwirkend genehmigt worden.
Die gegen diesen Beschluß von der Klägerin erhobene Klage wurde vom Landesverwaltungsgericht Hamburg abgewiesen. Es führte aus: Eine Genehmigung der schwebend unwirksamen Einigung liege zwar noch nicht in der Stellung des Antrags auf Gewährung von Hausratentschädigung. Die inzwischen volljährig gewordene Beigeladene habe jedoch auf Veranlassung des Gerichts während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Erben ihres Vaters gegenüber die Genehmigung ausgesprochen. Da nach § 184 BGB die Genehmigungserklärung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirke, sei die Beigeladene im Zeitpunkt der Vertreibung bereits Eigentümerin der umstrittenen Möbel gewesen.
Die Klägerin hat die - nachträglich zugelassene - Revision eingelegt mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil und den Beschluß der Beklagten vom 16. Juli 1956 aufzuheben.
Sie hat ausgeführt: Selbst wenn eine Eigentumsübertragung gewollt gewesen und das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam geblieben sei, könne ein solches Rechtsgeschäft durch die Beigeladene nach Verlust der Sachen nicht mehr genehmigt werden. Zwar seien Bestimmungen des Schuldrechts auf sachenrechtliche Vorgänge grundsätzlich anwendbar. Eine solche Anwendung finde aber dort eine Grenze, wo die Sache untergegangen, nämlich durch Vertreibung verloren sei. Eine Änderung der sachenrechtlichen Verhältnisse sei nur so lange denkbar, wie die Sache selbst noch existiere. Die Anerkennung einer rückwirkenden Genehmigung der Schenkung widerstreite dem Grundgedanken des § 229 LAG, weil sie eine Erweiterung des Kreises der Geschädigten durch nachträgliche Maßnahmen ermögliche.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hält für "unmittelbar" geschädigt im Sinne des § 229 Abs. 1 LAG nur denjenigen, der im Zeitpunkt des Schadens tatsächlich Eigentümer der Sache gewesen sei. Er meint, eine Anspruchsberechtigung könne nicht Jahre nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes nachträglich geschaffen werden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Diesem Antrag hat sich die Beigeladene im Ergebnis angeschlossen.
II.
Die Revision ist begründet.
1)
Bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts mag zwar davon auszugehen sein, daß der Vater der Beigeladenen bei der Überlassung der Möbel den Willen zur Eigentumsübertragung gehabt hat, auch daß diese Möbel den Mindestanforderungen § 16 Abs. 4 FG entsprochen haben. Die Klägerin wendet sich jedoch gegen die vom Landesverwaltungsgericht vertretene Auffassung, daß die schwebend unwirksam gewesene Eigentumsübertragung der Möbel durch Genehmigung der Beigeladenen rückwirkend rechtsgültig geworden sei (§ 184 Abs. 1 BGB).
2)
Nun stellt in der Tat § 16 Abs. 4 FG auf das Eigentum ab, und eine im Rahmen der Schenkung angestrebte Eigentumsübertragung mag unter Umständen zivilrechtlich wirksam geworden sein. Möglicherweise hat der Wille eines sechsjährigen Kindes - und in diesen Alter soll die Beigeladene die Möbel geschenkt bekommen haben - bereits notwendige Reife für eine auf die Dauer angelegte Sachbeziehung gehabt, die Beigeladene damit also den Besitz an den Möbeln erlangt. Trotzdem hat sie das Eigentum an den Möbeln noch nicht im Augenblick der angeblichen Schenkung erworben. Die dazu erforderliche Einigung (vgl. § 929 BGB) hätte nämlich nach dem im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt nur dadurch zustande kommen können, daß der Vater als gesetzlicher Vertreter der Beigeladenen (§ 1630 a.F. BGB) den Vertrag mit sich selbst abschloß.
Eine solche Einigungserklärung durch Insichgeschäft verstößt gegen § 181 BGB. Diese Vorschrift läßt das Selbstkontrahieren nur dann zu, wenn es "gestattet" ist oder wenn "das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht".
Für die Anwendbarkeit des § 181 BGB ist es grundsätzlich gleichgültig, ob das Rechtsgeschäft dem Vertretenen - wie hier - nur Vorteile bringt (vgl. Palandt, BGB, 19. Aufl. § 181 BGB Anm. 2 unten; Staudinger, Kommentar zum BGB, [1957] 11. Aufl. § 181 Anm. 19 1; RGZ 157, 24 [31 ff.]; a.M. Müller-Freienfels, Die Vertretung beim Rechtsgeschäft, 1955 S. 21 Anm. 37, nach dem § 181 BGB nur dann in Betracht kommt, wenn der Vertretene verpflichtet, nicht, wenn er berechtigt werden soll). Nach Palandt a.a.O. ist dann aber "oft Gestattung anzunehmen". Nach Staudinger a.a.O. Anm. 19 k besteht eine Gestattung kraft Verkehrsübung, soweit Schenkungen sich im Rahmen des Verkehrsüblichen halten. Ähnlich auch Staudinger a.a.O. § 105 Anm. 4, wonach das Selbstkontrahieren bei kleineren Geschenken durch eine Gewohnheitsrecht bildende allgemeine Übung gestattet sein soll (vgl. auch Boehmer, Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung, II 2, S. 53). In ähnlicher Weise vertritt Enneccerus, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, (1955) 14. Aufl. § 181 Anm. II 1 Fußnote 9, die Auffassung, daß von einer Gestattung regelmäßig auszugehen ist, wenn sie verkehrsüblich ist. Dies sei insbesondere bei Handschenkungen der Eltern an ihre minderjährigen Kinder der Fall. Indessen sind Möbelschenkungen an geschäftsunfähige Kinder auch in wohlhabenderen Kreisen nicht verkehrsüblich und gehören auch nicht zu den "kleineren Geschenken" oder "Handschenkungen" in dem oben gebrauchten Sinne. Soweit im Urteil des erkennenden Senate vom 23. Oktober 1957 - BVerwGE 5, 281 - die Möglichkeit einer durch Gewohnheitsrecht gestatteten Übung des Selbstkontrahierens angedeutet worden ist, kann ihr - jedenfalls im vorliegenden Fall - kein Raum gegeben werden.
Das gleiche gilt von dem Gedanken einer Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Schenkung von Möbeln. Raape, Archiv f.d. civ. Praxis 140, 352 f., will in der Hingabe von Spielzeug usw. an minderjährige Kinder keine Schenkungen, sondern die Erfüllung einer Unterhaltspflicht sehen, die das Selbstkontrahieren zulässig macht. Möbelzuwendungen gehören jedoch auch nicht in den Rahmen der Unterhaltspflicht. Die nach dem damaligen Recht gegeben gewesene Verpflichtung zur Gewährung einer Aussteuer gemäß § 1620 BGB an die Tochter entsteht erst "im Falle ihrer Verheiratung". Auf die Gewährung einer "Ausstattung" gemäß § 1624 BGB besteht - von allen sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen abgesehen - kein Rechtsanspruch. Auch eine sonstige Verpflichtung ist nicht ersichtlich.
3)
Nach alledem verstieß die Einigung des Vaters der Beigeladenen mit sich selbst durch Insichgeschäft gegen das in § 181 BGB ausgesprochene Verbot des Selbstkontrahierens und war somit nach Maßgabe der §§ 177 ff. BGB schwebend unwirksam (h.M. vgl. Palandt a.a.O. § 181 BGB Anm. 3; Staudinger a.a.O. § 181 Anm. 17 a). Eine nach Erlangung der Geschäftsfähigkeit - aber erst nach dem Schadenseintritt - von der Beigeladenen gemäß §§ 177, 184 BGB ausgesprochene Genehmigung, mag ihr auch zivilrechtlich Rückwirkung beizulegen sein, zeitigt aber für die Hausratentschädigung nach Lastenausgleichsrecht keine Wirkung. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Nach § 229 Abs. 2 Halbsatz 1 LAG in der Fassung des jetzt anzuwendenden 8. ÄndG LAG ist bei Vermögensschäden - und zu denen gehört auch der Hausratschaden (vgl. Urteil vom 4. September 1959 - BVerwG IV C 359.57 -) - "unmittelbar Geschädigter" im Sinne des Abs. 1 der - juristische - Eigentümer im Zeitpunkt des Schadenseintritts. Damit stellt das Gesetz aber neben der rechtlichen Beziehung eines Rechtssubjekts zu den Hausratgegenständen - Eigentum - entscheidend auf ein Ereignis, nämlich den Schadenseintritt ab. Und mögen sich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die rechtlichen Beziehungen - Eigentum - nachträglich auch mit rückwirkender Kraft ändern - der Tatsachenwelt angehörende Ereignisse, wie es der Eintritt eines Hausratschadens ist, lassen sich mit juristisch-gedanklichen Mitteln nicht verändern, insbesondere nicht vervielfachen. Stellt § 229 Abs. 2 Halbsatz 1 LAG die Geschädigteneigenschaft, die schließlich für die Berechtigung zur Hausratentschädigung entscheidend ist, auf das Ereignis des Schadenseintritts ab, so muß der Rechtszustand in diesem Zeitpunkt entscheidend sein, und nachträglich eintretende Umstände müssen unberücksichtigt bleiben, selbst wenn ihnen die Rechtsordnung im Rahmen anderer Rechtsbeziehungen rückwirkende Kraft beilegt. Soll lastenausgleichsrechtlich ein Schadensereignis dem erst nachträglich - wieder - mit Rückwirkung zum Eigentümer gewordenen zugerechnet werden, wie das nach Rückerstattung von in Ausnutzung nationalsozialistischer Gewaltherrschaft entzogenen Vermögensgegenstände der Fall ist, so bedarf es einer ausdrücklichen Vorschrift, wie sie in § 3 Abs. 1 der 11. LeistungsDV-LA ergangen ist. Mag sonst eine wirksame Genehmigung einer schwebend unwirksamen Eigentumsübertragung zivilrechtlich Eigentum vom Augenblick der schwebend unwirksamen Eigentumsübertragung an begründen, so ändert das vorliegend jedenfalls nichts an dem lastenausgleichsrechtlich erheblichen Sachverhalt, daß vor der Genehmigung, insbesondere im Zeitpunkt der Vertreibung, der Vater der damals noch minderjährigen Beigeladenen - und nur dieser - Eigentümer der Möbel war. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt in BVerwGE 5, 281 (BVerwG III C 228.56), in dem die Möglichkeit einer vor Eintritt des Schadens erklärten Genehmigung des volljährig gewordenen Kindes gegeben war.
Nur dieser, den Hausratentschädigungsanspruch der Beigeladenen endgültig ablehnende Rechtsstandpunkt entspricht übrigens einer vernünftigen, allgemein begreifbaren Betrachtungsweise. Dem gegenteiligen Standpunkt des angefochtenen Urteils würde einmal der Umstand entgegenstehen, daß im Zeitpunkt der Genehmigungshandlung die Sache, deren Übereignung genehmigt werden soll, bereits untergegangen war, dieser Untergang aber erst den lastenausgleichsrechtlich erheblichen Tatbestand vollendet, der mit der Genehmigung somit erst nach Erlaß des Lastenausgleichsgesetzes verwirklicht wäre, was dem Gesetz grundsätzlich widerspricht. Bedenklich wäre aber auch, daß die Überprüfung, gegenüber welchen Personen nachträglich die Genehmigung des angeblich schwebend Berechtigten erklärt werden soll, die Ausgleichsbehörden vor eine kaum zu bewältigende Aufgabe stellen würde. Insbesondere ist im vorliegenden Fall nicht zu ersehen, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen das angefochtene Urteil davon ausgeht, die Beigeladene habe wirklich allen sonst nach ihrem Vater unter Umständen berechtigten Personen gegenüber eine Genehmigungserklärung abgegeben.
Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
gez. Lentz
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Uffhausen