Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.04.1960, Az.: BVerwG IV C 24.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.04.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 24.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 18.12.1956 - AZ: XV A 267.55
Fundstellen
- IFLA 1960, 231
- MtBl BAA 1960, 371
- RLA 1960, 265
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 8. April 1960
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Klein, Clauß und Pütz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 1956 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Leiter des Landesausgleichsamtes B. schloß durch Bescheid vom 3. August 1955 den Kläger "von Ausgleichsleistungen" mit der Begründung aus, er habe für die Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen wesentliche Angaben, nämlich früher erhaltene Reichsmarkentschädigungszahlungen, verschwiegen. - Demgegenüber vertrat das Verwaltungsgericht Berlin, das den Bescheid aufhob, die Auffassung, es reiche für den Ausschluß nicht aus, wenn Tatsachen lastenausgleichsrechtlich allgemein erheblich seien, die unrichtige Angabe müsse sich auf für den konkreten Fall erhebliche Tatsachen beziehen. Der für die Schadensfeststellung an Betriebsvermögen nach § 13 des Feststellungsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - vorgeschriebene Vergleich der Einheitwerte zu den dort genannten Eckzeitpunkten führe aber im vorliegenden Falle ohnehin zur Verneinung eines Schadens im Sinne des FG, so daß es nicht darauf ankomme, ob der Kläger Reichsmarkentschädigungen bereits erhalten habe oder nicht.
Der das Urteil vom 18. Dezember 1956 mit der Revision angreifende Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - ist der Meinung, nach der feststehenden Rechtsprechung des Revisionsgerichts genüge für den Ausschluß jede ein Feststellungs- und Ausgleichsverfahren allgemein beeinflussende unrichtige Angabe. Der VIA beim Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Auffassung an; es müsse jedoch der Ausschluß noch näher umgrenzt werden. - Der Beklagte hält den Ausschluß für gerechtfertigt.
II.
Die Revision mußte zur Rückverweisung der Sache an die Tatsacheninstanz führen.
Zur Frage des Ausschlusses von der Schadensfeststellung und von Ausgleichsleistungen liegt eine von beiden Lastenausgleichssenaten entwickelte Rechtsprechung vor (vgl. u.a. Urteile vom 1. Oktober 1958 - BVerwG IV C 237.58 - in IFLA 59, 157 , 26. August 1959 - BVerwG IV C 298.58 - in BVerwGE 9, 114 und vom 15. Januar 1960 - BVerwG IV C 237.59 - in ZLA 60, 141), die trotz verschiedentlich vertretener abweichender Meinung (vgl. u.a. Schurig in der "Zeitschrift für den Lastenausgleich" 1959 S. 305) daran festhält, daß Falschangaben, sofern sie bei sogenannter abstrakter Betrachtungsweise geeignet sind, unrichtige Entscheidungen der Lastenausgleichsbehörden herbeizuführen, Ausschließungsmaßnahmen rechtfertigen. - Der Senat sieht keinen Anlaß, hiervon abzuweichen und berücksichtigt hierbei insbesondere Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 41 FG, 360 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -, die den Ausschluß androhen, um allgemein zuverlässige Angaben im Lastenausgleich zu erzwingen. Daher werden auch Geschädigte, die in fremder Sache unrichtige Angaben machen, mit der Ausschließung in eigener Sache bedroht. Die an treuwidriges Verhalten gegenüber den Ausgleichsbehörden geknüpften Folgen für die Geschädigten lassen erkennen, daß strafrechtliche Maßstäbe, wie sie dem Verwaltungsgericht vorschweben, wenn es das Verhalten des Klägers als Versuch am untauglichen Objekt wertet, dem Wesen der Ausschließungsmaßnahmen nicht gerecht werden. - Daß Angaben über die Höhe erhaltener Entschädigungszahlungen Tatsachen sind, die allgemein dazu geeignet sind, ein Feststellungsverfahren zu beeinflussen, folgt aus § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts konnte jedoch nicht schlechthin aufgehoben werden, weil die Verwaltungsbehörde unterlassen hat zu beurteilen, ob der Ausschluß "von Lastenausgleichsleistungen", womit offenbar die Ausschließung von allen Leistungen gemeint ist, zu dem Verhalten des Klägers in einem angemessenen Verhältnis steht. Da der Begriff der "Verhältnismäßigkeit" der rechtlichen Beurteilung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt, wird bei erneuter Verhandlung und Entscheidung zu erwägen sein, ob und inwieweit im Rahmen dieser Prüfung die Tatsache, daß es sich hier um eine an und für sich unschädliche unrichtige Angabe gehandelt hat, zu berücksichtigen ist. Zudem wird noch zu prüfen sein, welcher Grad des Verschuldens anzunehmen ist, wobei davon auszugehen sein wird, daß die Höhe erhaltener Entschädigungszahlungen eine für den Umfang des Schadens - also stets - erhebliche Tatsache ist. Dem Ausschluß von Ausgleichsleistungen steht nicht entgegen, daß die unrichtigen Angaben das Feststellungsverfahren betrafen. Feststellungsverfahren und Ausgleichsverfahren sind miteinander derart verzahnt, daß Verfehlungen in einem dieser Verfahren Rückwirkungen sowohl für das Feststellungs- als auch für das Ausgleichsverfahren auslösen können, und daß daher der Ausschluß nicht auf die bloße Schadensfeststellung beschränkt zu bleiben braucht (vgl. u.a. Urteil vom 11. November 1959 - BVerwG IV C 208.58 - BVerwGE 9, 311).
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Oswald
Klein
Clauß
Pütz