Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.04.1960, Az.: BVerwG VII C 204.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.04.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 204.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Schleswig - 16.07.1959 - AZ: 3 KW 20/59
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 26 Abs. 7 WehrPflG
Fundstellen
- BVerwGE 10, 248 - 250
- AS X, 248
- DVBl 1960, 484-485 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1960, 507-508 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 1172 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrR 1960, 183
- RiA 1960, 219
Amtlicher Leitsatz
Über den Antrag auf Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung muß die Wehrbehörde zwar gemäß § 26 Abs. 7 WehrPflG nicht sofort, jedoch sobald als möglich entscheiden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1960
durch
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer, Dr. Boerckel und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 16. Juli 1959 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 30. August 1937 geborene, als Bauhilfsarbeiter tätige Kläger wurde im November 1956 für den Wehrdienst erfaßt. Er beantragte sogleich, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Im Musterungsverfahren erhielt er am 1. Februar 1957 den Tauglichkeitsgrad "beschränkt tauglich" und wurde durch Musterungsbescheid der Ersatzreserve II zugewiesen mit dem Hinweis, daß er im Frieden zum Wehrdienst nicht einberufen werde und daß es vorläufig keiner Entscheidung über seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bedürfe. Am 11. November 1957 entschied der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreis-Wehrersatzamt K., daß der Kläger zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe nicht berechtigt sei; der Bescheid wurde ihm am 12. November 1957 zugestellt. Dagegen erhob er am 27. November 1957 Widerspruch, den die Beklagte mit Bescheid vom 6. August 1958 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig verwarf. Nunmehr erhob der Kläger Klage mit dem Antrage,
die Bescheide vom 11. November 1957 und 6. August 1958 aufzuheben und festzustellen, daß er zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe berechtigt sei.
Das Landesverwaltungsgericht Schleswig hob die angefochtenen Bescheide auf und ließ die Revision zu. In seinem Urteil vom 16. Juli 1959 ist ausgeführt: Der Kläger habe die Widerspruchsfrist nicht versäumt, weil sie noch nicht in Gang gesetzt worden sei. Denn er sei in der ihm im Bescheid vom 11. November 1957 erteilten Rechtsmittelbelehrung nicht über die. Anschrift des Kreis-Wehrersatzamtes unterrichtet worden, so daß er nicht habe erkennen können, wohin er seinen Widerspruch zu richten hatte. Der Bescheid vom 6. August 1958 sei schon aus diesem Grunde fehlerhaft und daher aufzuheben. Durch die angefochtenen Bescheide werde der Kläger aber auch anderweit in seinen Rechten beeinträchtigt. Solange es nach dem Gesetz einer Entscheidung über das Recht zur Kriegsdienstverweigerung nicht bedürfe, könne der Kläger verlangen, daß keine negative Entscheidung hierüber bestehen bleibe. Einer Entscheidung über den Antrag, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, bedürfe es gemäß § 26 Abs. 7 des Wehrpflichtgesetzes nicht, wenn und solange eine Einberufung aus anderen Gründen nicht in Betracht komme. Da der Kläger wegen seines Tauglichkeitsgrades gemäß § 13 Abs. 6 der Musterungsverordnung im Frieden zum Wehrdienst nicht einberufen werde, fehle ihm jedes Rechtsschutzbedürfnis an der Weiterverfolgung seines Antrags, und die Behörde ihrerseits kenne diesen nicht aus eigenem Recht weiterverfolgen. Daß der Kläger selbst eine materiellrechtliche Entscheidung wünsche, ändere daran nichts. Er habe sich mit Recht nicht gegen den Musterungsbescheid vom 1. Februar 1957 gewendet; an die darin getroffene Entscheidung, daß über die Kriegsdienstverweigerung des Klägers vorläufig nicht zu befinden sei, sei die Beklagte gebunden. Somit seien die angefochtenen Bescheide aufzuheben, ohne über den weitergehenden Feststellungsantrag des Klägers zu entscheiden. Da die Beklagte unterlegen sei, müsse sie die Kosten tragen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Zur Begründung wird vorgetragen: Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers habe das Landesverwaltungsgericht im Ergebnis zwar zutreffend verneint, auf selten der Beklagten dagegen zu Unrecht bezweifelt. Denn die Wehrbehörden hätten dafür zu sorgen, daß im Verteidigungsfalle alle verfügbaren Kräfte nach ihrer Tauglichkeit einsetzbar seien, daher sei hierüber rechtzeitig zu entscheiden. Das Gericht habe auf den Klagantrag zur Sache entscheiden oder dem Hilfsantrag der Beklagten entsprechend die Angelegenheit an sie zurückverweisen müssen. Materiellrechtlich habe das Landesverwaltungsgericht die Bedeutung des § 26 Abs. 7 des Wehrpflichtgesetzes und der §§ 13 Abs. 6 und 19 der Musterungsverordnung verkannt. Die letztgenannte Vorschrift enthalte in den Absätzen 3 und 4 die Zusammenstellung der Fälle, in denen es der Entscheidung über das Recht zur Kriegsdienstverweigerung nicht bedürfe; dazu gehöre nicht der Fall, daß der Wehrpflichtige als "beschränkt tauglich" gemustert worden sei. Das habe das Landesverwaltungsgericht übersehen. Der im Musterungsbescheid enthaltene Ausspruch des Musterungsausschusses, daß es der Entscheidung über den Antrag des Klägers vorläufig nicht bedürfe, sei für die Beklagte nicht bindend. Die Entscheidung über die Kriegsdienstverweigerung werde auch durch § 26 Abs. 7 des Wehrpflichtgesetzes nicht ausgeschlossen; wann sie ergehe, stehe im pflichtmäßigen Ermessen der Wehrbehörden. Daß der strittige Status des Klägers bereits jetzt geklärt werde, liege im öffentlichen Interesse, weil beabsichtigt sei, auch beschränkt Taugliche im Frieden nach ihrer Verwendbarkeit heranzuziehen. Die Kostenentscheidung verletze die Vorschriften der §§ 99 Abs. 1 und 98 Abs. 1 der Militärregierungsverordnung Nr. 165.
Der Kläger ist der Revisionsbegründung im wesentlichen beigetreten, hält aber sein Rechtsschutzbedürfnis für gegeben. Er weist darauf hin, daß sich das Anfechtungs- und Feststellungsbegehren der Klage inhaltlich weitgehend deckten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und sich zur Auslegung des § 26 Abs. 7 des Wehrpflichtgesetzes geäußert.
II.
Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet. Der Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichts ist nur insoweit, als es die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs bejaht hat, sonst aber in keinem Punkte zu folgen.
Schon die verfahrensrechtliche Rüge der Revision, das Landesverwaltungsgericht habe nicht nur über den Anfechtungsantrag, sondern auch über das Feststellungsbegehren der Klage entscheiden, müssen, ist begründet. Die Feststellung seines Rechtes, den Kriegsdienst zu verweigern, war das wesentliche Anliegen des Klägers. Die Entscheidung darüber durfte das Landesverwaltungsgericht nicht offenlassen. Wenn das Gericht der Meinung war, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, daß die Wehrbehörde derzeit über sein Recht zur Verweigerung des Kriegsdienstes entscheide, so hätte es die Feststellungsklage abweisen müssen. Die Beklagte kann dies mit der Revision geltend machen, weil auch sie beschwert ist, wenn der wehrrechtliche Status des Klägers vorderhand ungeklärt bleibt. Da das Landesverwaltungsgericht hiernach über einen wesentlichen Teil des Klagbegehrens noch nicht entschieden hat, kann das angefochtene Urteil schon wegen dieses Verfahrensmangels nicht bestehen bleiben.
Die Revision rügt aber auch mit Recht, daß das Landesverwaltungsgericht die Bedeutung des § 26 Abs. 7 des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) - WehrPflG - verkannt habe. Nach dieser Vorschrift bedarf es einer Entscheidung über den Antrag, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, nicht, "wenn und solange eine Einberufung aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt". Der Kläger wird wegen seines Tauglichkeitsgrades im Frieden zum Wehrdienst nicht einberufen (§ 13 Abs. 6 der Musterungsverordnung vom 25. Oktober 1956 [BGBl. I S. 830] - MustVO -). Ob seine Einberufung aus diesem Grunde "nicht in Betracht kommt", so daß es gemäß § 26 Abs. 7 WehrPflG der Entscheidung über sein Recht zur Kriegsdienstverweigerung nicht sogleich bedarf, oder ob diese Entscheidung nur in den in § 19 Abs. 3 MustVO aufgeführten Fällen (dauernde Dienstunfähigkeit, Ausschluß und Befreiung vom Wehrdienst, Zurückstellung wegen Vorbereitung auf das geistliche Amt) hinausgeschoben werden kann, mag zweifelhaft sein. Nach § 19 Abs. 3 MustVO ist in den erwähnten Fällen schon der Musterungsbescheid mit dem Hinweis zu versehen, daß es einer Entscheidung über die Kriegsdienstverweigerung nicht bedarf. Dieser Vorschrift ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, daß die Anwendung des § 26 Abs. 7 WehrPflG in jedem anderen Falle ausgeschlossen sein soll; ihre Bedeutung liegt vor allem darin, daß in den aufgezählten, besonderen Fällen schon im Musterungsbescheid dem Wehrpflichtigen zu eröffnen ist, daß über das Recht zur Kriegsdienstverweigerung vorderhand noch nicht entschieden werde. Jedoch spricht die Tatsache, daß die Vorschrift des § 26 Abs. 7 in das Wehrpflichtgesetz aufgenommen worden ist, dafür, daß der Gesetzgeber nur die Fälle der bereits im Gesetz selbst geregelten Wehrdienstausnahmen (§§ 9 ff.) im Auge gehabt hat.
Darüber bedarf es aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst dann, wenn sich die Wehrbehörden auf den § 26 Abs. 7 WehrPflG auch im Falle des Klägers (Nichteinberufung eines beschränkt Tauglichen im Frieden, § 13 Abs. 6 MustVO) berufen können, sind sie doch nicht gehindert, sogleich oder alsbald über seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu entscheiden; auch ein dem Antragsteller gemäß § 19 Abs. 3 MustVO erteilter "Hinweis", daß es dieser Entscheidung nicht bedürfe, bedeutet nicht, daß sie nicht ergehen könne. Die Vorschrift des § 26 Abs. 7 WehrPflG enthält schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut ("bedarf es nicht") kein solches Verbot; der Wehrbehörde ist es hiernach unbenommen, über die Kriegsdienstverweigerung sogleich oder zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht erblickt den Gesetzeszweck zu Unrecht darin, unnötige Verfahren in Friedenszeiten zu vermeiden; der Wille, daß solche oft zeitraubenden Verfahren erst im Verteidigungsfalle durchzuführen seien, kann dem Gesetzgeber vernünftigerweise nicht unterstellt werden. Die Vorschrift des § 26 Abs. 7 WehrPflG bezweckt lediglich, daß die Wehrbehörde über den Antrag des Kriegsdienstverweigerers nicht sofort entscheiden muß, sondern später entscheiden kann. Damit wird weder der Rechtsschutz des Wehrpflichtigen beschnitten, noch sein verfassungsmäßiges Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern (Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 [BGBl. S. 1] - GG -), angetastet. Denn über seinen Antrag muß rechtzeitig vor seiner Heranziehung zum Waffendienst entschieden werden. Daher können die Wehrbehörden die Entscheidung nicht nach ihrem Belieben bis zum Eintritt eines Verteidigungsfalles hinauszögern; das ihnen gesetzlich eingeräumte Verfahren darf nicht dazu führen, die derzeitigen verfassungsmäßigen Rechte des Einzelnen (Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG) dadurch in Frage zu stellen, daß die Entscheidung auf einen Zeitpunkt hinausgeschoben wird, in dem die volle Wahrung dieser Rechte in Frage gestellt sein könnte. Die Vorschrift des § 26 Abs. 7 WehrPflG läßt sich in diesem Sinne verfassungskonform auslegen. Sie bedeutet, daß über den Antrag auf Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung zwar nicht sofort, aber sobald als möglich entschieden werden muß. Die Auffassung des Landesverwaltungsgerichts ist also auch verfassungsrechtlich unhaltbar.
Die Wehrbehörde war hiernach durch die Vorschrift des § 26 Abs. 7 WehrPflG nicht gehindert, auf den Antrag des Klägers schon jetzt sachlich zu entscheiden. Sie war auch nicht, wie das Landesverwaltungsgericht meint, durch den im Musterungsbescheid enthaltenen Hinweis auf diese Vorschrift "gebunden". Abgesehen davon, daß den Musterungsbehörden eine derartige Bescheidung des Wehrpflichtigen nur in den Fällen des § 19 Abs. 3 MustVO obliegt, die hier durchweg nicht gegeben waren, verkennt das Landesverwaltungsgericht auch die Bedeutung dieser Vorschrift. Ein "Hinweis" auf § 26 Abs. 7 WehrPflG enthält nichts Verbindliches, sondern unterrichtet den Wehrpflichtigen lediglich darüber, daß über seine Kriegsdienstverweigerung sachlich derzeit noch nicht entschieden zu werden brauche. Mit der Auffassung, daß eine Musterungskammer die Entscheidung des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer verhindern könne, hat das Landesverwaltungsgericht überdies die eigene Zuständigkeit des Prüfungsausschusses außer acht gelassen (§ 26 Abs. 3 WehrPflG).
Aus diesen Gründen haben die zuständigen Wehrbehörden mit Recht über den Antrag des Klägers entschieden. Das Landesverwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide also zu Unrecht mit der Begründung aufgehoben, die Behörde habe über die Kriegsdienstverweigerung derzeit nicht entscheiden dürfen. Nachdem das behördliche Vorverfahren (§ 47 Abs. 2 WehrPflG) stattgefunden hat, wird das Landesverwaltungsgericht nunmehr - ohne die Möglichkeit einer Zurückverweisung an die Behörde - selbst zu beurteilen haben, ob der Antrag des Klägers, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, sachlich mit Recht abgelehnt worden ist.
Das angefochtene Urteil ist hiernach aufzuheben und die Sache an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Breitfeld
Reimer
Dr. Boerckel
Weber-Lortsch