Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1960, Az.: BVerwG I D 23/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.03.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 23/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 16794
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinarkammer XI - 14.11.1958
In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. März 1960,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Lippold als Vorsitzender,
Bundesrichter Amelung, Bundesrichter Dr. Hardraht, Amtsrat Gerhard Rohde, Techn. Bundesbahnhauptsekretär Friedrich Schinck als Beisitzer,
... für den Bundesdisziplinaranwalt, ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer XI (...) vom 14. November 1958 im Strafmaß dahin geändert, daß der Beschuldigte in die Dienstaltersstufe 9 seiner Besoldungsgruppe eingestuft wird. Gleichzeitig wird ihm das Aufsteigen im Gehalt auf die Dauer von zwei Jahren versagt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Der Beschuldigte ist am 11. November 1913 in W.-E. geboren. Sein Vater war Bergmann. Er besuchte von 1920 bis 1928 die Volksschule und arbeitete dann, da er keine Lehrstelle erhielt, bis 1938 in der Landwirtschaft, auf dem Bau, in einer Weberei, einer Sperrholzfabrik, bei der Kesselmontage und in einer Druckerei. Von August 1938 bis Juli 1939 war er mit einigen Wochen Unterbrechung zum Westwallbau verpflichtet. Am 18. Juli 1939 wurde er zum Wehrdienst einberufen. Er nahm am Westfeldzug teil und wurde zum Oberschützen befördert. Am 27. August 1940 erhielt er Arbeitsurlaub und trat als Bahnunterhaltungsarbeiter bei der Reichsbahn ein. Er wurde am 5. Mai 1941 aus dem Wehrdienst entlassen und arbeitete weiter bei der Reichsbahn. Dort wurde er am 1. März 1943 als Betriebsarbeiter übernommen und ab 12. November 1943 als Aushilfsheizer beschäftigt. Er wies am 21. Juli 1943 die Befähigung zum Anhalten einer Lokomotive nach. Im Herbst 1944 wurde er erneut einberufen. Er kam nach Italien und geriet 1945 in Gefangenschaft. Ende 1945 wurde er aus dieser entlassen. Er kehrte zu seiner Dienststelle zurück und wies am 10. September 1948 die volle praktische Befähigung zum Lokomotivheizer nach. Daraufhin wurde er am 14. September 1948 Lokomotivheizeranwärter. Durch Verfügung vom 24. März 1954 erhielt er die Berechtigung als Lokomotivheizer im Schnellzugdienst.
Mit Urkunde vom 30. Juni 1955 wurde er zum Lokomotivheizer ernannt und in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Er führt seit dem 1. Januar 1957 die Dienstbezeichnung Triebwagenführer.
Der Beschuldigte wurde immer gut beurteilt. Auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens war seine Beurteilung günstig. Er ist bisher disziplinarisch und mit Ausnahme des Falles, der Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist, auch gerichtlich nicht vorbestraft.
Er hat 1954 wegen guter Arbeitsleistung eine Belohnung von 30,- DM erhalten. Während seiner Dienstzeit hat er 15 kleinere Dienstunfälle erlitten, die bleibende Folgen nicht hinterlassen haben.
Er ist seit 20. Juni 1947 mit einer Witwe verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder im Alter von 12, 10 und 8 Jahren hervorgegangen, die noch die Volksschule besuchen und zum Haushalt des Beschuldigten gehören. Die Ehefrau hat aus ihrer ersten Ehe drei Kinder, von denen zwei bereits verheiratet und selbständig sind. Das dritte Kind Fredy P., 22 Jahre alt, ledig, lebt noch im Haushalt des Beschuldigten und arbeitet als Maschinist mit einem Monatsverdienst von etwa 320,- DM, wovon er 130,- DM monatlich als Kostgeld abgibt. Zum Haushalt des Beschuldigten gehört ferner noch dessen Schwiegermutter, die eine Rente und eine Wohlfahrtsunterstützung von 248,- DM monatlich bezieht und für Unterkunft und Verpflegung 100,- DM im Monat bezahlt.
Der Beschuldigte ist gesund. Er leidet zeitweise an einer Augenentzündung.
Die 45 Jahre alte Ehefrau hat als Beiköchin gelernt und war vom 29. Mai 1940 bis 31. Dezember 1947 bei dem Betriebswerk W.-E. als Lokomotivputzerin und als Werkküchenhilfe beschäftigt; sie galt dort als sehr fleißig; sie leidet an Herz- und Luftstörungen und befindet sich in ständiger ärztlicher Behandlung. Die Kinder sind gesund, aber für Erkältungskrankheiten anfällig.
Vermögen und Grundbesitz sind nicht vorhanden. Die Miete beträgt monatlich 81,- DM.
Die Dienstbezüge des Beschuldigten beliefen sich im Mai 1958 einschließlich Kinderzuschlag auf brutto 639,- DM. Er erhielt außerdem eine monatliche Aufwandsentschädigung von etwa 110,- DM. Das erdiente Ruhegehalt ist berechnet auf brutto 282,70 DM ohne Kindergeld.
Seit dem 11. März 1958 ist er vom Dienst enthoben. Von den Dienstbezügen wird ab 1. April 1958 die Hälfte einbehalten. Nachdem der Beschuldigte zunächst wegen seiner Augenerkrankung keine Nebenbeschäftigung aufnehmen konnte, ist er jetzt als Heizer bei der L.-K.-A.-G. in W.-E. mit einem monatlichen Nettolohn von 352,- DM beschäftigt.
II.
Der Beschuldigte wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts W.-E. vom 27. Dezember 1957 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 300,- DM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt, weil er am 23. November 1957 bei einem Aufenthalt in der Trinkhalle dem Invaliden Pa. 290,- DM aus einer Zigarrenschachtel weggenommen hatte. Die Geldstrafe bezahlte er am 10. Januar 1958. Der Präsident der Bundesbahndirektion Es. leitete mit Verfügung vom 27. Februar 1958 wegen dieser Straftat gegen den Beschuldigten das förmliche Disziplinarverfahren ein. In der Untersuchung gab er den Sachverhalt zu. Der Bundesdisziplinaranwalt legte in der Anschuldigungsschrift vom 9. September 1958 dem Beschuldigten die Straftat als Dienstvergehen zur Last. Die Bundesdisziplinarkammer XI (...) verurteilte den Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 14. November 1958 wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienst. Sie stellte auf Grund der Einlassung des Beschuldigten sowie des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme folgenden Sachverhalt fest:
Der Beschuldigte hatte am 22. November 1957 1920 Uhr von W.-E. aus auf einer Lokomotive einen Fahrdienst abzuleisten, der an sich am 23. November 1957 um 916 Uhr zu Ende gewesen wäre. Gegen 900 Uhr aß er seine letzte Mahlzeit. Infolge unvorhergesehener Umstände mußte der Dienst etwa bis 1320 Uhr ausgedehnt werden. Nach Dienstende ging der Beschuldigte, obwohl er müde war, nicht nach Hause, um der Ruhe zu pflegen und etwas zu essen, sondern kehrte in einer Erfrischungshalle ein und trank dort zunächst einen Boonekamp und eine Flasche Bier; anschließend ließ er sich dann zu weiteren alkoholischen Getränken einladen und auffordern. Die Wirkung der genossenen Alkoholmengen trat alsbald ziemlich deutlich hervor, weil er körperlich ermüdet war und seit längerer Zeit nichts gegossen hatte. Nachdem er längere Zeit in der Trinkhalle war, hatte er Gelegenheit, die Geldkassette, die der Besitzer dort stehen hatte, zu sehen. Zu dieser Zeit war er allein in der Trinkhalle. Er bemerkte, daß sich in der Kassette viel Geld befand. Er griff in die Kassette, nahm 290,- DM heraus und steckte sie ein. Nach einiger Zeit ließ er seinen Verzehr anschreiben, worauf er sich entfernte. Vorher hatte er noch in einem unbewachten Augenblick die Geldscheine, die in der Kassette geblieben waren, so geordnet, daß der Diebstahl nicht sofort entdeckt werden konnte. Zu Hause versteckte er das Geld im Keller. Da der Bestohlene den Verdacht auf den Beschuldigten lenkte, wurde er alsbald polizeilich vernommen. Er leugnete zuerst. Erst, als bei einer Durchsuchung das Geld gefunden wurde, gab er den Diebstahl zu.
Die Kammer führte weiter aus:
Der Beschuldigte habe sich dahin eingelassen, er könne sich nicht erklären, wie er zu der Tat gekommen sei, möglicherweise sei der reichlich genossene Alkohol Schuld daran, daß ihm die nötige Einsicht in das Verwerfliche seiner Handlungsweise gefehlt habe. Er sei entschlossen gewesen, das Geld wieder zurückzugeben. Er habe die Tat anfangs bei der Festnahme abgeleugnet in der Hoffnung, bei der Rückgabe des Geldes sich mit dem Bestohlenen einigen zu können. Diese Einlassung sei nicht geeignet, das Verhalten des Beschuldigten zu entschuldigen. Der Beschuldigte habe seine Pflicht, sich außerdienstlich als Beamter so aufzuführen, daß er dem Ansehen, welches der Beamtenstand genieße, gerecht werde, so erheblich verletzt, daß er nicht im Dienst bleiben könne. Erschwerend komme hinzu, daß ein menschlich verständliches Motiv für seine Tat nicht ersichtlich sei.
Die Kammer bejahte die Grundvoraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages, nämlich das Vorliegen eines milderen Falles und der persönlichen Würdigkeit, verneinte aber bei dem augenblicklichen Einkommen seine Bedürftigkeit.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 5. Februar 1959 zugestellt wurde, legte der Beschuldigte bereits vor Zustellung mit dem am 22. November 1958 eingegangenen Schriftsatz vom 19. November 1958 Berufung ein, die von dem Verteidiger mit Schriftsatz vom 13. Februar 1959 wiederholt und mit dem am 27. Februar 1959 eingegangenen Schriftsatz vom 26. Februar 1959 begründet wurde.
Zur Begründung führte der Verteidiger aus:
Die Verhängung der schwersten Strafe erscheine nicht gerechtfertigt. Sie dürfe nur verhängt werden, wenn der Bundesbahn nicht mehr zugemutet werden könne, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Das sei nicht der Fall.
Der Beschuldigte sei nach 17stündigem Dienst, ohne eine normale Mahlzeit zu sich genommen zu haben, mittags in die Trinkhalle gekommen. Er habe dort lediglich einen Boonekamp und eine Flasche Bier trinken wollen. Er sei jedoch zum Genuß weiterer alkoholischer Getränks verleitet worden. Der Beschuldigte sei körperlich übermüdet und schließlich betrunken gewesen. In diesem Zustande habe er einen Griff in die offene Geldkassette gemacht. Sein Zustand der Übermüdung und Trunkenheit habe sich seelisch dahin ausgewirkt, daß er in seiner moralischen Widerstandskraft erheblich beeinträchtigt worden sei und deshalb der Versuchung erlegen sei, einen Griff in die Geldkassette zu tun.
Er habe sich bisher dienstlich und außerdienstlich sehr gut geführt, sei als pflichtbewußter, gewissenhafter, pünktlicher und zuverlässiger Arbeiter beurteilt worden, habe sogar einmal eine geldliche Anerkennung für seine Leistung erhalten. Er habe im Dienst mehrere Unfälle erlitten. Es habe sich um eine einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung gehandelt. Sein anfängliches Bestreiten habe seine Ursache darin gehabt, daß er sich sehr geschämt habe. Er sei bereits seit 1940 bei der Bundesbahn und habe sich in dieser langen Zeit nichts zuschulden kommen lassen. Es habe sich auch nicht um die Verletzung einer Hauptpflicht gehandelt und er habe nicht die Uniform eines Bundesbahnbediensteten getragen. Der Bundesdisziplinarhof habe in der Sache II D 54/57 von der Höchststrafe abgesehen, obwohl dort der Beschuldigte dienstlich schlecht beurteilt gewesen sei und seine Tat in Uniform begangen habe.
In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger erklärt, die Berufung sei auf das Strafmaß beschränkt. Er hat den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vorgetragen und weiter ausgeführt, bei dem Beschuldigten hätten zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen. Die Tat sei für ihn völlig persönlichkeitsfremd, dies sei auch die Meinung der übrigen Bahnbeamten, die ihn seit langen Jahren kennen.
Der Beschuldigte ist vor dem Senat gehört worden. Er hat zusätzlich angegeben, der Inhaber der Trinkhalle sei 74 Jahre alt gewesen. Er habe ihn seit 17 Jahren gekannt, ihn geduzt und "Opa" genannt.
Das Protokoll über die beim Beschuldigten am Tattage 1830 Uhr vorgenommene Blutalkoholuntersuchung ist verlesen worden. Die Untersuchung hat für die Entnahmezeit einen Blutalkoholgehalt von 1,11 Promille ergeben.
Der Verteidiger hat beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und anstelle der Entfernung aus dem Dienst eine mildere Strafe auszusprechen.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat beantragt,
die Berufung des Beschuldigten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag von 10 % auf ein Jahr bewilligt wird.
III.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist nach dem Inhalt der Begründung und nach der ausdrücklichen Erklärung des Verteidigers auf das Strafmaß beschränkt. Daher sind die Feststellungen der Bundesdisziplinarkammer zur Tat- und Schuldfrage und zur Wertung des Verhaltens des Beschuldigten als Dienstvergehen für den Senat unangreifbar geworden.
Die Berufung hat Erfolg.
Der Beschuldigte hat außerhalb des Dienstes einen Diebstahl begangen. Während Diebstähle, die ein Beamter im Dienst begeht, insbesondere Diebstähle von Bahn- und Postbeamten an Beförderungsgut, grundsätzlich die Höchststrafe der Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen, wenn nicht ausnahmsweise besondere Umstände eine mildere Beurteilung zulassen, kommt es für die Strafbemessung bei einem außerhalb des Dienstes von einem Beamten begangenen Diebstahl entscheidend auf die näheren Tatumstände und die Persönlichkeit des Beamten an. Dabei werden solche Diebstähle, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums erheblich erschüttern, ebenfalls zur Höchststrafe führen müssen, wenn dem Beamten nicht Umstände zur Seite stehen, die eine mildere Beurteilung zu rechtfertigen vermögen.
Die Tat des Beschuldigten war recht häßlich. Er hat einen alten Mann bestohlen, den er seit 17 Jahren kannte und der zu ihm so viel Vertrauen hatte, daß er ihn in der Verkaufsbude gelegentlich allein verweilen ließ. Diesem alten Mann hat er nicht etwa einen beliebigen Gegenstand entwendet, der ihn vielleicht im Augenblick reizte, wie dies z.B. bei Ladendiebstählen gelegentlich der Fall ist, sondern er hat Geld gestohlen, und zwar einen recht erheblichen Betrag. Bei der Ausführung der Tat ist er recht zielbewußt vorgegangen und hat die Spuren seiner Handlungsweise zu verdecken versucht.
Diese Tat ist so übel, daß sie zur Höchststrafe führen müßte, wenn der Beschuldigte zur Tatzeit völlig nüchtern gewesen wäre; denn das Ansehen der Beamtenschaft und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Ehrlichkeit eines Beamten wird durch eine solche Tat derartig untergraben, daß ein Beamter, der eine solche Tat begeht, grundsätzlich für die Beamtenschaft nicht mehr tragbar ist.
Der Senat muß jedoch zugunsten des Beschuldigten davon ausgehen, daß bei ihm zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben waren. Er hatte seinen Dienst als Lokomotivheizer am Vortage 1920 Uhr angetreten, war also, als er gegen 1630 Uhr die Tat beging, bald 24 Stunden auf den Beinen und daher wohl übermüdet. Gegessen hatte er seit 900 Uhr morgens nichts mehr. Auf leeren Magen hatte er einen Underberg und vier Flaschen Bier getrunken. Der Blutalkoholgehalt betrug, wenn man zugunsten des Beschuldigten von einem stündlichen Abbauwert von 0,2 Promille ausgeht, zur Tatzeit etwa 1,5 Promille. Die Tat wurde unmittelbar nach dem Genuß des Alkohols begangen. Zu diesen Zeitpunkt wurde der genossene Alkohol im Körper des Beschuldigten noch resorbiert. Im Resorptionsstadium hat der Alkohol nach den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung eine erhöhte Wirkung. Es zeigen sich in diesem Stadium auch bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 Promille schon erhebliche Ausfallerscheinungen (Dr. Günther Hesse "Die alkoholbedingte Fahrunsicherheit" Erich Schmidt-Verlag, Berlin, 1959, Seite 53).
Nimmt man diese Umstände zusammen, so kann es zwar keinem Zweifel unterliegen, daß die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrechte seines Tuns einzusehen, zur Tatzeit noch nicht wesentlich beeinträchtigt war. Es ist indessen nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß die Fähigkeit des Beschuldigten, nach dieser Einsicht zu handeln, im Zeitpunkt der Tat bereits erheblich vermindert war und daß der Beschuldigte deshalb der an ihn herantretenden Versuchung wesentlich leichter erlag als ein ausgeruhter und nüchterner Mensch. Dabei berücksichtigt der Senat die Tatsache, daß der Beschuldigte bisher völlig straf- und tadelfrei durchs Leben gegangen war und sich auch sonst immer bewährt hat, so daß diese Tat für ihn durchaus persönlichkeitsfremd ist.
Die Zubilligung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB ermöglicht es dem Senat, von der Höchststrafe abzusehen und den Beschuldigten mit einer Laufbahnstrafe zu belegen, die allerdings fühlbar sein muß, um die Tat des Beschuldigten zu sühnen und um ihm und anderen Beamten zu zeigen, wie schwer seine Tat wiegt. Der Senat ist der Überzeugung, daß die Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe, und zwar in die Stufe 9 der Besoldungsgruppe A 4, in Verbindung mit dem Versagen des Aufsteigens im Gehalt auf zwei Jahre die Dienststrafe ist, die der Persönlichkeit des Beschuldigten, der Schwere seiner Tat und seiner Schuld und den Notwendigkeiten der Wahrung der Dienstzucht entspricht. Dabei berücksichtigt der Senat, daß der Beschuldigte sich zur Tatzeit in Stufe 11 seiner Besoldungsgruppe befand mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. März 1937 und daß er demnach am 1. März 1959 in Stufe 12 aufgerückt ist. Dieses Aufrücken war nur zufolge der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 5 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vorläufig unterblieben.
Mit dieser Maßgabe war das Urteil der Bundesdisziplinarkammer daher im Strafmaß abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 98 ff BDO.
Amelung
Dr. Hardraht
Rohde
Schinck