Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1960, Az.: BVerwG I D 57/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 57/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14567
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinarkammer XI - 08.05.1958
Fundstellen
- DokBer B 1960, 1389
- ZBR 1960, 361
In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. Februar 1960,
an der teilgenommen haben:
Präsident Dr. Behnke als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold,
Bundesrichter Dr. Hardraht,
Techn. Bundesbahnoberinspektor Wilhelm Bauer, Justizhauptwachtmeister Otto Gerlach
als Beisitzer,
... für den Bundesdisziplinaranwalt, ... als Schriftführer,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer XI (Dortmund) vom 8. Mai 1958 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt wird.
Gründe
Der jetzt 46 Jahre alte Beschuldigte, Sohn eines Schuhmachermeisters, besuchte von 1919 bis 1927 die Volksschule und von 1927 bis 1931 die Fortbildungsschule zu Schlangen (Lippe). Er erlernte das Schuhmacherhandwerk bei seinem Vater und bestand am 1. März 1931 die Gesellenprüfung vor der Prüfungskommission der Handwerkskammer in Detmold. Am 4. September 1934 fand er als Stundenhelfer bei der zum Bereiche des Postamts Paderborn gehörigen Postagentur (späterhin Zweigpostamt) Schlangen Eingang in den Postdienst. Er wurde zunächst nur mit teilweise erheblichen Unterbrechungen und erst vom 1. Oktober 1937 an voll als Postfacharbeiter beschäftigt. Vom 16. Juni bis 13. Juli 1938 und vom 28. August 1939 bis 3. Juli 1945 befand er sich im Wehrdienst, Kriegswehrdienst und in anschließender britischer Kriegsgefangenschaft. Am 21. November 1945 nahm er den Postdienst wieder auf. Er wurde am 14. März 1949 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Postschaffner ernannt und mit Wirkung vom 1. März 1949 in eine entsprechende Planstelle bei dem Postamt Paderborn eingewiesen. Am 9. November 1950 erlangte er kraft Verordnung die Rechtsstellung eines Bundesbeamten auf Widerruf und am 20. August 1952 kraft Verleihung diejenige eines Bundesbeamten auf Lebenszeit. Seit dem 11. Oktober 1955 wird er wegen der Verfehlungen, die den Gegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens bilden, nicht mehr bei dem Zweigpostamt Schlangen, sondern bei dem übergeordneten Postamt Paderborn beschäftigt.
Von dem Gegenstand der Anschuldigung abgesehen, ist der Beschuldigte gerichtlich nicht bestraft. Auch in disziplinarer Hinsicht liegen bisher keine Bestrafungen vor. Dienstlich ist er günstig beurteilt. Seine Leistungen werden mit befriedigend, seine dienstliche Führung mit gut bewertet. Als Soldat hat er den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht und das EK II, das Infanteriesturmabzeichen und das Verwundetenabzeichen in schwarz erhalten.
Seit dem 17. Dezember 1942 ist der Beschuldigte verheiratet. Aus der Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen, von denen 2 jetzt 16 und 15 Jahre alte und noch zum väterlichen Hausstande gehörige Söhne am Leben sind. Der eine erhält als Maschinenschlosserlehrling eine monatliche Nettovergütung von 77 DM, der andere als Schriftsetzerlehrling eine solche von 61 DM. Die im siebenunddreissigsten Lebensjahre stehende. Ehefrau, die keinen Beruf erlernt hat, ist nicht erwerbstätig. Der Beschuldigte und seine 3 Brüder sind kraft Erbgangs Eigentümer eines 200 qm großen Hausgrundstücks geworden, das einen Einheitswert von 8.800 DM hat und unbelastet ist. Die monatlichen Mieteinnahmen betragen 50 DM, die Grundstückssteuern und -abgaben 16,60 DM monatlich. Eine der 3 Wohnungen bewohnt der Beschuldigte selbst. Als Soldat ist er zweimal verwundet worden (Granatsplitterverletzung in der Brust am 6. Januar 1942 und Durchschuß des linken Unterarmes mit Bruch der Elle und Schädigung des Ulnaris am 22. Mai 1942). Wegen der Folgen der zweiten Verwundung ist eine 30 %ige Erwerbsminderung anerkannt. Ihm wird dieserhalb eine Kriegsbeschädigtenrente von monatlich 30 DM gewährt. Anfang Mai 1957 hat der Beschuldigte einen Dienstunfall erlitten, der in einem Bruch des linken Mittelhandknochens bestand und zu einer 6 wöchigen Dienstunfähigkeit führte. Ende November 1957 und in den Monaten Januar und Februar 1958 ist er insgesamt 48 Tage wegen einer Magenerkrankung- und Magenoperation dienstunfähig gewesen. Sein jetziger Gesundheitszustand wird wie derjenige seiner Ehefrau und seiner Kinder als gut bezeichnet. Der. Beschuldigte ist mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Februar 1936 in die Besoldungsgruppe A 2 BBesGübergeleitet und befindet sich in deren Dienstaltersstufe 12 (Endgrundgehalt). Danach belaufen sich seine Dienotbezüge, die zur Tatzeit (Ende September/Anfang Oktober 1955) 402,23 DM netto betragen haben, nunmehr auf monatlich 568 DM brutto. Das zum 1. März 1960 erdiente Ruhegehalt ist auf monatlich 287,92 DM brutto errechnet worden, zu denen die gesetzlichen Kinderzuschläge von 80 DM treten.
II.
Das Schöffengericht in Detmold verurteilte den Beschuldigten am 11. Juli 1956 in den Akten 2 Ls 25.55 Staatsanwaltschaft Detmold wegen Diebstahls zu 4 Monaten Gefängnis. Gleichzeitig setzte es die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre bestimmt. Außer den üblichen Auflagen wurde dem Beschuldigten zur Pflicht gemacht, an den Postwaisenrat eine ab 1. August 1956 in monatlichen Teilbeträgen von 100 DM zu entrichtende Geldbuße von 300 DM zu zahlen. Das Urteil erlangte am 20. Juli 1956 dadurch Rechtskraft, daß an diesem Tage die Staatsanwaltschaft ihre am 18. Juli 1956 eingelegte Berufung zurücknahm. Nach Ablauf der Bewährungsfrist wurde die Gefängnisstrafe durch Beschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichts in Detmold vom 29. September 1959 erlassen.
In dem durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion Münster (Westf.) vom 8. August 1957 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren legte der Bundesdisziplinaranwalt nach durchgeführter Untersuchung, dem Beschuldigten mit der Anschuldigungsschrift vom 7. Januar 1958 den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.
Die Bundesdisziplinarkammer XI (Dortmund) verurteilte ihn in der Hauptverhandlung vom 8. Mai 1958 - XI VL 4.58 -, in der der Beschuldigte weder erschienen noch vertreten war, wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienst.
Dabei ging sie entsprechend ihrer sich aus § 13 Abs. 3 Satz 1 BDO ergebenden Bindung an die strafrichterlichen Tat- und Schuldfeststellungen von folgendem Sachverhalt aus:
Das von dem Beschuldigten bewohnte Grundstück grenzt an eine größere zum Hofe des Bauern L. in Schlangen gehörige Wiese. Auf ihr lagerte ein Stapel besäumter Fichtenbretter. Diese waren gegen Regen abgedeckt. Obenauf lagen außerdem schadhafte Bretter, die astreich, gesprungen oder nicht breit genug waren.
Der Beschuldigte ist seit seiner Jugend Taubenzüchter. Im Spätsommer 1955 trug er sich mit dem Gedanken, einen neuen Taubenschlag zu bauen. Hierzu benötigte er Bretter. Er entschloß sich, sie dem Bauern L. zu stehlen.
In einer Nacht Ende September 1955 ging der Beschuldigte von seinem Hausgarten durch einen lückenhaften; Naturzaun auf die L.'sche Weide. Dort begab er sich zu einem anderen Heckenzaun und in dessen Schatten und Deckung zu dem Holzstapel. Er zog Bretter von unten heraus, die etwa 25 cm breit, beiderseits besäumt, durchschnittlich 4 m lang und 3 cm stark waren. Im Verlaufe der Nacht schaffte er 26 Bretter von der Weide auf sein Grundstück und versteckte sie dort auf dem Boden seines Hausanbaues.
Am 9. Oktober 1955 gegen Mitternacht betrat der Beschuldigte erneut von seinem Garten aus die L.'sche Weide. Er schlich wiederum an dem Heckenzaun entlang zum Holzstapel. Dabei zwängte er sich zwischen der Hecke und dem letzten Pfahl eines Drahtzaunes hindurch, der von der Gemeinde Schlangen in den ersten Oktobertagen zwecks Durchführung einer Kirmesveranstaltung auf einem Teil der Weide und zwecks Abgrenzung des Festplatzes von dem übrigen Besitz des Bauern L. gezogen worden war und im rechten Winkel auf den Heckenzaun führte. Er zog diesmal 6 Bretter unten aus dem Holzstapel heraus und legte sie über den Drahtzaun Sodann drängte er sich wieder zwischen dessen letztem Pfahl und dem Heckenzaun hindurch, nahm 3 Bretter auf die Schulter und trug sie im Schütze der Hecke fort. Hierbei, wurde er von Lüning gestört, der inzwischen die. Abnahme seines Brettervorrates entdeckt und sich in dieser Nacht auf die Lauer gelegt hatte. Als der Beschuldigte seinen Verfolger bemerkte, warf er die 3 Bretter von seiner Schulter in den Garten des Nachbarn Le. und verschwand. Die anderen 3 Bretter blieben am Drahtzaun liegen.
L., der den Beschuldigten nicht erkannt hatte, verständigte nunmehr die Polizei, die vergeblich auf das Wiederkommen des Diebes wartete. Mit Hilfe eines Spürhundes wurde der Beschuldigte am nächsten Tage ermittelt. Die bei der. Durchsuchung seines Grundstückes vorgefundenen 26 Bretter und die 6 Bretter, die er in der vorangegangenen Nacht aus dem Holzstapel entwendet hatte, wurden dem Eigentümer L. lt. dessen Quittung vom 11. Oktober 1955 ausgehändigt. Sie hatten einen Wert von mindestens 200 DM.
Die Bundesdisziplinarkammer sah in der Straftat des Beschuldigten ein schweres Dienstvergehen. Er habe - so heißt es in ihren Urteilsgründen - sehr wohl gewußt, daß gerade ein Beamter auch außerhalb des Dienstes zur Beachtung der Gesetze verpflichtet sei, und er als Postbeamter in dem gleichen Ort, an dem er wohne, der besonderen Beachtung durch die Bevölkerung unterlegen habe. Außergewöhnliche Milderungsgründe seien nicht vorhanden. Eine wirtschaftliche Notlage habe nicht bestanden. Auch seine Einlassung vor dem Untersuchungsführer, er habe sich seinerzeit wegen verschiedener Ereignisse in einer gewissen Erregung befunden, lasse seine Verfehlungen nicht in einem milderen Lichte erscheinen. Er sei durchaus in der Lage gewesen, alles zu überblicken und bei sich zu erwägen, bevor er die Tat begangen habe. Selbst wenn er bei seiner letzten Teilhandlung unter Alkoholeinfluß gestanden habe, sei er doch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte geblieben. In der Öffentlichkeit würde es nicht verstanden werden, wenn ein Postbeamter, von dem besondere Ehrlichkeit verlangt werde, im Dienst verbliebe, nachdem er derartig versagt habe.
Mit der Begründung, daß es sich bei der Tat nicht um eine augenblickliche Entgleisung, sondern um einen wohl überlegten, raffiniert durchgeführten und auf Gewinnsucht beruhenden Diebstahl gehandelt habe und dieser darum auch im Rahmen des § 64 BDO nicht milder beurteilt werden könne, versagte die Bundesdisziplinarkammer dem Beschuldigten auch einen Unterhaltsbeitrag.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 10. Juli 1958 zugestellt worden ist, hat der Beschuldigte mittels des am 21. Juli 1958 eingegangenen Schriftsatzes seines Verteidigers, Rechtsanwalt R., vom 18. Juli 1958 Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründungsschrift, die am 6. August 1958 eingegangen ist, hat der Verteidiger ausgeführt, der Beschuldigte halte die von der Bundesdisziplinarkammer verhängte Strafe nach der Sach- und Rechtslage für zu schwer. Seit seiner Tat und seiner strafgerichtlichen Verurteilung seien inzwischen Jahre vergangen, und es werde nicht mehr davon gesprochen. Auch unter der Bevölkerung von Schlangen sei Beruhigung eingetreten, so daß irgendein Nachteil für das Ansehen der Bundespost und ihrer Bediensteten nicht fortbestehe. Aus diesem Grunde sei es nicht mehr erforderlich, den Beschuldigten aus dem Dienst zu entfernen. Er sei zudem seit längerer Zeit magenkrank und werde einen anderen Beruf nicht mehr ergreifen können.
Mit dem Schriftsatz vom 16. März 1959 haben die Rechtsanwälte Sch. W. als Verteidiger des Beschuldigten die Herbeiziehung der Strafakten gegen Runte - 2 KLs 7.56 StA Detmold - beantragt. Aus ihnen ergebe sich - so haben sie geltend gemacht -, daß der Beschuldigte zu der Zeit, als er das Zweigpostamt geleitet habe, in sehr schwerwiegende polizeiliche und staatsanwaltliche Ermittlungen verwickelt gewesen sei. Er sei der Anstiftung zum Morde beschuldigt und dieserhalb in Untersuchungshaft genommen worden. Hinterher habe sich seine Unschuld herausgestellt. Auf Grund der Verfolgung in dieser Sache und in der Strafsache gegen Benkelberg und Andere wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung - 5 Ms 8.56 StA Detmold - sei er seelisch derartig bedrückt gewesen, daß er die Übersicht über sein ganzes Tun und Lassen verloren habe. Die Verteidiger haben den Facharzt Dr. med. O. in Paderborn als sachverständigen Zeugen dafür benannt, daß infolge der geschilderten Umstände bei dem ohnehin labilen Beschuldigten eine derartige Depression eingetreten sein könne, daß die Möglichkeit der Zubilligung des § 51 Abs. 2 StGB vorliege.
In der Haupt Verhandlung vor dem Senat, zu der Rechtsanwalt Sch. W. als Verteidiger erschienen war, hat dieser den Antrag auf Vernehmung des Facharztes Dr. O. als Hilfsantrag aufrechterhalten. Zur Sache selbst hat er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beschuldigten milder zu bestrafen,
eventuell
ihm einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Antrag auf
Zurückweisung der Berufung
gestellt und die Auffassung vertreten, der Beschuldigte könne bei der Schwere der Tat nicht im Dienst belassen werden.
III.
Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (vgl. §§ 67 Abs. 1 Satz 1, 68, 69 Abs. 1 und 2 BDO).
Sie richtet sich nach dem Antrage und dem Inhalt der Berufungsbegründung nur gegen das Strafmaß. Demzufolge sind die von der Bundesdisziplinarkammer getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen und deren Würdigung als Dienstvergehen zur unabänderlichen Entscheidungsgrundlage für das Berufungsgericht geworden. Der Senat hatte sich nur noch mit der Frage zu befassen, ob die Verfehlungen des Beschuldigten so schwer wiegen, daß sie die höchste Disziplinarstrafe rechtfertigen.
Diese Frage war zu bejahen.
Mit der strafgerichtlich als fortgesetzter Diebstahl (§ 242 StGB) abgeurteilten Tat hat sich der Beschuldigte zugleich eines sehr groben Verstoßes gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem außerdienstlichen Verhalten schuldig gemacht (§§ 54, 77 Abs. 1 BBG). Die Beamten sind in erster Linie dazu gehalten, die Gesetze zu beachten, und müssen darin allen übrigen Staatsbürgern ein Vorbild geben. Aus diesem Grunde erfordern gerade Eigentumsvergehen eine strenge disziplinare Ahndung. Das besagt jedoch noch nicht, daß der außerdienstlich begangene Diebstahl eines Postbeamten, etwa wie die Unterschlagung amtlicher Gelder oder der Zugriff auf Beförderungsgut, grundsätzlich die disziplinare Höchststrafe nach sich ziehen müßte und von ihr nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Milderungsgründe abgesehen werden könnte. Ob er für die weitere Verwendung im Postdienst noch tragbar ist, hängt vielmehr ganz von der Gestaltung des Einzelfalles ab.
Bei dem von ihr festgestellten Dienstvergehen hat die Bundesdisziplinarkammer mit Recht besondere Schweremerkmale darin gefunden, daß der Beschuldigte, um sich einen neuen Taubenschlag bauen und damit einer Liebhaberei, wie der Brieftaubenzucht, besser dienen zu können, fortgesetzt seinen Grundstücksnachbarn bestohlen hat. Er hat ihm insgesamt 32 Bretter weggenommen und sich dabei nicht an die weniger wertvollen Stücke gehalten, die Äste oder sonstige Fehler aufwiesen und oben auf dem Holzstapel lagen, sondern sich solche Bretter herausgezogen, die schon für die Zwecke ihres Eigentümers hergerichtet waren. Sie hatten nach den Angaben im Strafurteil einen Wert von mindestens 200 DM. In ihrer Entwendung liegt ein sehr häßlicher Vertrauensbruch. Denn in den Gärten und Gehöften kann, wie das Schöffengericht zutreffend ausgeführt hat, nicht alles eingeschlossen und gesichert werden. Darum ist die Landbevölkerung darauf angewiesen, daß diejenigen, die die meist frei zugänglichen Grundstücke betreten, ihr Eigentum achten und die dort gelagerten Sachen nicht antasten. Insbesondere müssen sich in dieser Beziehung die Nachbarn aufeinander verlassen können. Das unter ihnen geübte Vertrauen hat der Beschuldigte in schmählicher Weise mißbraucht.
Hinzu kommt die Art und Weise, in der er sein Diebstahlsvorhaben ausgeführt hat. Er ist sowohl Ende September 1955 wie auch am 9. Oktober 1955 zur Nachtzeit tätig geworden. In beiden Fällen hat er sich im Schütze des Heckenzaunes an den Holzstapel herangeschlichen. Um sich dieser Deckung nicht zu begeben, hat er sich am 9. Oktober 1955 sogar zwischen dem letzten Pfahl des mittlerweile gezogenen Drahtzaunes und der Hecke hindurchgezwängt, obgleich an anderer Stelle des Drahtzaunes noch eine etwa 4 m breite Öffnung vorhanden war, die im Bedarfsfalle durch Stangen verschlossen werden sollte. Nur dem Umstand, daß der Teil der Weide, auf dem sich der Holzstapel befand, von der Straße aus ohne Schwierigkeiten entweder über einen Privatweg des Bauern L. und die vorerwähnte Drahtzaunöffnung oder aber über den Hofraum erreichbar war, verdankt es der Beschuldigte, wenn er nicht wegen Einsteigediebstahls (§ 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) und damit eines zuchthauswürdigen Verbrechens verurteilt worden ist.
Er wird ferner dadurch stark belastet, daß es sich bei seiner Tat nicht um ein einmaliges Versagen auf Grund einer plötzlich an ihn herangetretenen Versuchung gehandelt hat, sondern um ein wohlbedachtes, fortgesetztes Eigentumsvergehen, das in zwei durch eine längere Zeitspanne getrennten Nächten begangen worden ist. Dabei hat er jedesmal neue natürliche Hemmungen überwinden müssen, um sich über das Strafgesetz und seine Beamtenpflichten hinwegzusetzen. Auslachende Anhaltspunkte dafür, daß seine Hemmungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert gewesen wäre, sind nicht vorhanden.
Der Beschuldigte hat zwar geltend gemacht, er sei in beiden Einzelfällen angetrunken gewesen. Ein erheblicher Trunkenheitsgrad kann jedoch schon wegen der körperlichen Leistung, die er hat erbringen müssen, nicht vorgelegen haben. Das hat auch das Schöffengericht in seinen Strafzumessungserwägungen richtig zum Ausdruck gebracht. Außerdem ist der Beschuldigte nicht aus einer augenblicklichen Eingebung heraus zu seiner Tat gelangt, sondern er hat sie zunächst sorgsam geplant und dann jeweils zur Nachtzeit in verschlagener Weise ausgeführt. Dem Alkoholgenuß kommt daher keine wesentliche Bedeutung zu.
Aus dem gleichen Grunde geht auch das Vorbringen der Verteidigung fehl, der Beschuldigte habe sich infolge der polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen, in die er um die Tatzeit verwickelt gewesen sei, in einer starken seelischen Bedrückung und damit möglicherweise im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit befunden. Die polizeiliche Fahndung nach dem Verfasser der anonymen Briefe, die die Einwohner von Schlangen beunruhigten, ist zudem erst Mitte Dezember 1955 angelaufen, wie die Akten der Strafsache gegen R. wegen wissentlich falscher Anschuldigung, verleumderischer Beleidigung und Aufforderung zum Morde - 2 KLs 7/56 StA Detmold - erkennen lassen. Die polizeiliche Festnahme des Beschuldigten am 2. Januar 1956 und seine eintägige Untersuchungshaft liegen rund 3 Monate nach der hier zu ahndenden Tat. Diese kann damit auch zeitlich nicht aus den Aufregungen erklärt werden, die sich für ihn aus jenen polizeilichen Ermittlungen ergeben haben. Die Strafsache gegen seinen Bruder Erich B. und den Polizeimeister Paul W. wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung - 5 Ms 8/56 StA Detmold - ist aus einer Schlägerei am 25. September 1955 erwachsen. Der Beschuldigte war seinem Bruder zu Hilfe gekommen und ist mit ihm festgenommen, aber schon am nächsten Tage wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Die im Januar 1956 auch gegen ihn erhobene Anklage hat der Oberstaatsanwalt im Mai 1956 zurückgenommen und das Verfahren insoweit eingestellt. Seine Beteiligung an der Auseinandersetzung zwischen seinem Bruder und dem Polizeimeister ist zu unbedeutend, als daß sie sich in einem starken seelischen Druck auf den Beschuldigten hätte auswirken können. Vor allem aber läßt das klare und nüchterne Denken, das der fortgesetzte Diebstahl nach Anlage und Durchführung zeigt, eine erhebliche Beeinträchtigung seines Einsichts- und Hemmungsvermögens schlechthin ausgeschlossen erscheinen. Darum erübrigte es sich auch, dem Hilfsantrage der Verteidigung nachzugehen und den Facharzt Dr. O. aus Paderborn als sachverständigen Zeugen zu vernehmen.
Auch von einer Enthemmung des Beschuldigten durch wirtschaftliche Not kann keine Rede sein. Er besaß laut seiner dem Untersuchungsführer gegebenen Darstellung 2 Taubenschläge und erhielt von einem Fachmann den Rat, seinen Taubenschlag umzubauen, wenn er mit seinen Brieftauben Geldpreise gewinnen wolle. Fehlten ihm die Mittel, um die erforderlichen Materialien anzuschaffen, so mußte er eben - wie die Bundesdisziplinarkammer zutreffend ausgeführt hat - das nicht lebenswichtige Umbauvorhaben zurückstellen. Unter keinen Umständen durfte er aber das benötigte Bauholz beim Nachbarn stehlen.
Seine Tat kann mithin nach Beweggrund, Planung und Ausführung nicht als persönlichkeitsfremd gewertet werden.
Sie läßt vielmehr auf eine gewisse Neigung des Beschuldigten zur Nichtbeachtung fremden Eigentums schließen. Hierin ist gerade bei einem Postbeamten, der als Landzusteller Zugang zu vielen Grundstücken hat und von dem in besonderem Maße Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit verlangt werden müssen, ein erheblicher Charaktermangel zu erblicken.
Nach alledem hat der Beschuldigte durch seine Straftat das mit seiner Berufung zum Beamten in ihn gesetzte Vertrauen der Allgemeinheit so stark enttäuscht und sein Ansehen wie dasjenige der Deutschen Bundespost und der Beamtenschaft als solcher so empfindlich geschädigt, daß er nicht mehr im Dienst verbleiben kann.
Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß er sonst weder gerichtlich noch disziplinar bestraft worden ist und daß er sowohl als Postbeamter wie auch als Soldat Gutes geleistet hat. Denn diese Umstände wiegen die Schwere seines Dienstvergehens nicht auf. Für dessen Ahndung spielt es auch keine entscheidende Rolle, daß der Bauer Lüning infolge der Wiedererlangung der gestohlenen Bretter einen bleibenden Schaden nicht erlitten und bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt hat, er habe mit Rücksicht darauf, daß seine Mutter die Familie B. von früher als rechtschaffene Leute kenne, an der Bestrafung des Beschuldigten kein besonderes Interesse. Des weiteren ist es für die Strafzumessung unerheblich, daß hinsichtlich der Tat und ihrer strafgerichtlichen Aburteilung in der Öffentlichkeit mittlerweile Ruhe eingetreten ist. Das Mißverhalten des Beschuldigten hat jedenfalls unmittelbar nach seiner Aufdeckung erhebliches Aufsehen erregt, zumal er nach seinen eigenen Angaben in seinem Wohnort Schlangen zeitweilig mit der Leitung des Zweigpostamtes betraut war. Einen gegenüber dem Nachbarn begangenen Diebstahl vergißt die Landbevölkerung nach, aller Erfahrung auch nicht. Daß die Postverwaltung den Beschuldigten nur aus dem Landzustelldienst in Schlangen abgelöst hat und seither mehrere Jahre verstrichen sind, ist entscheidungsunerheblich. Den Begriff der Verwirkung, den die Verteidigung angeführt hat, gibt es im Disziplinarrecht nicht. Die Bundesdisziplinarordnung kennt nicht einmal eine Verjährung.
Dem Zeitablauf wird nur insoweit Rechnung getragen, als bei den Dienst Pflichtverletzungen, die auch von den Dienstvorgesetzten im nichtförmlichen Verfahren geahndet werden können, fünf Jahre nach der Tat das Bestrafungsverbot des § 3 Abs. 2 BDO Platz greift. Der Umstand, daß die Einleitungsbehörde den Beschuldigten nicht vorläufig des Dienstes enthoben und der Bundesdisziplinaranwalt eine derartige Anordnung auch nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils nicht herbeigeführt hat (§§ 78, 81 Abs. 1 BDO), kann sich nicht vorgreiflich auswirken. Denn die Beurteilung der Frage, ob ein Beschuldigter nach Art und Schwere seines Dienstvergehens noch Beamter bleiben kann oder nicht, obliegt nach Eintritt der Gerichtshängigkeit des förmlichen Disziplinarverfahrens (§ 53 Abs. 3 BDO) allein den Disziplinargerichten. Sie haben dabei auf die Einheitlichkeit ihrer Rechtsprechung Bedacht zu nehmen (vgl. das Senatsurteil vom 9. Oktober 1958 - I D 92/56 -). Schließlich läßt auch der Hinweis der Verteidigung, daß der Beschuldigte für Handarbeit nicht mehr geeignet sei und darum eine anderweitige Erwerbstätigkeit nur schwer finden werde, eine nachsichtigere Beurteilung seines Dienstvergehens nicht zu. An dessen Folgen hätte er rechtzeitig denken sollen.
Mußte es danach bei seiner Entfernung aus dem Dienst bewenden, so war noch auf die Frage des Unterhaltsbeitrages (§§ 64, 96 BDO) einzugehen. In diesem Zusammenhang hat der Senat das Dienstvergehen des Beschuldigten milder beurteilt als die Bundesdisziplinarkammer und ihm zugute gehalten, daß er nicht gegen Dienstpflichten im engeren Sinne verstoßen, nach seiner Gestellung den Diebstahl sogleich zugegeben und ihn offenbar auch bereut hat. Da er sonst unbestraft, dienstlich günstig beurteilt und ein tapferer Soldat gewesen ist, erscheint er einer Unterstützung auch nicht unwürdig. Seine Bedürftigkeit ergibt sich daraus, daß er bisher Dienst getan und somit noch keine Gelegenheit gehabt hat, sich um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen. Um ihm die Umstellung auf einen anderen Erwerb zu ermöglichen, erschien es angebracht, ihm einen Unterhaltsbeitrag auf die Dauer eines halben Jahres zu bewilligen. Dieser mußte mit Rücksicht darauf, daß das im Miteigentum des Beschuldigten stehende Hausgrundstück in Schlangen einen nennenswerten Ertrag nicht abwirft und die Lehrlings Vergütungen einer beiden Söhne zur Deckung ihres Lebensbedarfs noch nicht ausreichen, auf den gesetzlich höchstzulässigen Hundertsatz von 75 % des erdienten Ruhegehalts festgesetzt werden. Sollte es dem Beschuldigten in den 6 Monaten trotz aller von ihm anzustellender und erforderlichenfalls nachzuweisender Bemühungen nicht gelingen, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihn und seine Familie ernährt, so steht es ihm frei, zu gegebener Zeit an die Bundesdisziplinarkammer wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages heranzutreten (§ 96 Abs. 2 Satz 2 BDO).
Demgemäß war seine Berufung mit der aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 99 Abs. 1, 101 Abs. 1 BDO.
Lippold
Dr. Hardraht
Bauer
Gerlach