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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1960, Az.: BVerwG WD 39/59

Disziplinargerichtliches Verfahren gegen einen alkoholabhängigen Soldaten; Strafbarkeit wegen unnatürlicher Unzucht im Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit; Homosexuelle Handlungen als Disziplinarvergehen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.01.1960
Aktenzeichen
BVerwG WD 39/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG B - 30.06.1959

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
in der nichtöffentlichen Sitzung
am 28. Januar 1960
auf Grund der Hauptverhandlung vom 26. bis 28. Januar 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Grünewald,
Bundesrichter Scherübl als weitere richterliche Mitglieder,
Major Backhauß, ... Oberfeldwebel Meier, ... als militärische Beisitzer,
Regierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Regierungsobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Truppendienstgerichts B vom 30. Juni 1959 wird zurückgewiesen.

Der Beschuldigte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

I.

Der jetzt 41 Jahre alte Beschuldigte ist in K., als Sohn eines Landwirts ... geboren. Sein Vater starb, als der Beschuldigte drei Jahre, seine Mutter, als er 18 Jahre alt war. Er hat drei Geschwister, eine weitere Schwester starb als Kind. Nach Besuch der Volksschule erlernte der Beschuldigte das Bäckerhandwerk und war nach bestandener Gesellenprüfung kurze Zeit als Bäckergeselle tätig. Vom 1.4.1936 an leistete er eine sechsmonatige Arbeitsdienstzeit ab. Am 1. 10.1936 trat er auf Grund freiwilliger Meldung in die Wehrmacht ein, und zwar bei der ... Schiffsstammabteilung. Nach der Grundausbildung wurde er mit den übrigen Angehörigen seiner Einheit zur Luftwaffe versetzt. Vom 1.4. bis 30.9.1937 war er beim Wachbataillon der Luftwaffe in B., anschliessend bis September 1941 beim Luftwaffen-Zeugamt (See) in T. und von da an bis 1944 beim Luftpark N. in T.. Auf Grund freiwilliger Meldung kam er nach mehrmonatiger Umschulung Mitte Januar 1945 zum Fronteinsatz als Kompanietruppführer bei der Infanterie in Ostdeutschland. Am 15.4.1945 geriet er bei D. in ... Kriegsgefangenschaft. Er war nach Verpflichtung zu zwölfjähriger Dienstzeit am 1.5.1939 Unteroffizier, 1941 Feldwebel und 1944 Oberfeldwebel geworden. Kriegsauszeichnungen hat er keine erhalten.

2

Am 18.4.1949 kehrte der Beschuldigte aus der ... Kriegsgefangenschaft zurück und arbeitete zunächst als Bäckergeselle in W. Vom 28.4.1950 bis 17.10.1953 gehörte er als Polizeiwachtmeister im Straßenaufsichtsdienst der W. Polizei an. Am 29.3.1954 trat er als Oberwachtmeister in den Bundesgrenzschutz ein, wurde am 1.8.1955 Hauptwachtmeister und bestand im April 1956 die Fachprüfung II für Beamte im Bundesgrenzschutz. Mit Wirkung vom 1.7.1956 trat er zur Bundeswehr über und wurde gleichzeitig unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Oberfeldwebel ernannt. Er tat zunächst Dienst beim Pionierbataillon ... in H. Mit Wirkung vom 15.2.1957 wurde er zur Heeresfliegerstaffel ... in N. versetzt und mit dieser im Mai 1957 nach F. verlegt. Im April/Mai 1957 war der Beschuldigte zu einem Lehrgang an der Quartiermeisterschule in A. und Mitte Mai bis Ende Juni 1958 zum Materialkommando der Luftwaffe in W. kommandiert. Seit Mitte Juli 1959 ist er vorläufig des Dienstes enthoben.

3

Der Beschuldigte hat am 31.10.1959 geheiratet.

4

Bis zu den Vorkommnissen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, war der Beschuldigte gerichtlich und disziplinar unbestraft. Seine dienstlichen Leistungen sind beim Bundesgrenzschutz und in der Bundeswehr stets als gut bewertet worden. Sein außerdienstliches Verhalten hat jedoch mehrfach zu Beanstandungen Anlaß gegeben:

  • Aus der B. Polizei wurde er im Oktober 1953 wegen Trunkenheit entlassen.
  • In seinen Beurteilungen beim Bundesgrenzschutz und in der Bundeswehr findet sich seit 1954 regelmäßig wiederkehrend die Bemerkung: "ist dem Alkohol nicht abhold", in einer Beurteilung vom 1.2.1956 in der verstärkten Form: "Beim Alkoholgenuß erkennt er nie die Grenze seiner Aufnahmefähigkeit, ist aber auch dann nicht bösartig."
  • Am 13.10.1956 wurde dem Beschuldigten von seinem Disziplinarvorgesetzten eine förmliche Rüge erteilt, "weil er sich am 30.9.1956 unter Alkoholeinfluß gegenüber Untergebenen nicht korrekt verhalten hat". Er hatte damals einen jungen Soldaten, der in der Kantine neben ihm saß, mehrfach umarmt und ihm in die Haare gegriffen.
  • Am 25.3.1958 wurde gegen den Beschuldigten eine Meldung erstattet, weil er morgens nicht rechtzeitig zum Dienst erschienen war. Ein Stabsunteroffizier, der den Beschuldigten zum Geschäftszimmer holen sollte, traf ihn beim Rasieren an. Der Beschuldigte, der zunächst erklärt hatte, er werde sofort kommen, rief dem Stabsunteroffizier dann nach, er solle melden, daß er den Beschuldigten nicht angetroffen und sein Zimmer verschlossen gefunden habe. Der Beschuldigte kam dann um zehn Uhr auf das Geschäftszimmer. Er bestreitet, daß dieses Verschlafen auf übermäßigen Alkoholgenuß zurückzuführen sei, und behauptet, es sei ihm bei einem Flug am Tag vorher schlecht geworden.
  • Am 31.3.1958 meldete der Vertrauensmann der Einheit, der jetzige Stabsunteroffizier N., mehrfach hätten sich Soldaten aus dem Block, in dem der Beschuldigte untergebracht war, über nächtliche Störungen durch Türenschlagen und lautes Singen beschwert. Der Beschuldigte wurde auf diese Beschwerde hin in einen anderen Block verlegt.

5

II.

Der Bundesminister für Verteidigung hat durch Verfügung vom 12.3.1959 die Einleitung des Disziplinargerichtliches Verfahrens gegen den Beschuldigten angeordnet. In der Anschuldigungsschrift vom 13.5.1959 und einer Nachtrags-Anschuldigungsschrift vom 15.6.1959 wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe

  1. 1.

    am 1.5.1957 in A. mit einem anderen Manne Unzucht getrieben und sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen lassen, weshalb er auch durch das Amtsgericht - Schöffengericht - M. am 29.11.1957 unter Aktenzeichen 9 Ms 20/57 wegen unnatürlicher Unzucht, begangen im Zustande der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit, gemäß §§ 175, 51 Abs. 2 StGB zu zwei Monaten Gefängnis unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung kostenfällig verurteilt worden sei,

  2. 2.

    am 31.5. und 1.6.1958 in W. in verschiedenen Gasthäusern sich im Beisein von Mannschaftsdienstgraden schwer betrunken, die Mannschaftsdienstgrade geduzt und zivile Gäste belästigt, bis er schließlich durch Mannschaften in die Unterkunft zurückgebracht worden sei,

  3. 3.

    im April 1959 in F. im Zustande erheblicher Trunkenheit einem jungen Soldaten zweimal über der Hose an den Geschlechtsteil gegriffen.

6

Das Truppendienstgericht B hat durch Urteil vom 30.6.1959 auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt, dem Beschuldigten für drei Monate einen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.

7

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte in rechter Form und Frist Berufung eingelegt.

8

III.

Die Hauptverhandlung vor dem Senat hat folgendes ergeben:

9

1.)

Wegen des Vorfalls vom 1.5.1957 in A. - Punkt 1 der Anschuldigungsschrift - ist der Beschuldigte durch das Schöffengericht in M. am 29.11.1957 "wegen unnatürlicher Unzucht, begangen im Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit" gemäß §§ 175, 51 Abs. 2 StGB zu zwei Monaten Gefängnis unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt worden. Auf die Berufung des Beschuldigten, die auf das Strafmaß beschränkt war, wurde dieses Urteil durch das Landgericht K. am 3.10.1958 im Strafmaß dahin abgeändert, daß der Beschuldigte anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von DM 300,- verurteilt wurde. In dieser Form ist die Verurteilung rechtskräftig.

10

Die strafgerichtliche Verurteilung beruht auf folgenden Feststellungen:

"Am 1.5.1957 war der Angeklagte im Bundeswehrlager in A. stationiert. Nachdem er bereits in der Kantine zwei große Glas Bier (0,5 Ltr.) getrunken hatte, setzte er mit der Fähre nach L. über, wo er sich mit verschiedenen Kameraden in einer Gastwirtschaft verabredet hatte. Dort trank er zwei Flaschen Bier und verließ das Lokal anschließend, weil seine Kameraden nicht erschienen und sich auch sonst keine passende Gesellschaft fand. Er kehrte schließlich in ein anderes Lokal ein, das gut besucht war, und nahm an dem Tisch Platz, an dem der Angeklagte L. und noch ein älterer Herr saßen. Der Angeklagte U. lud im Laufe der sich anbahnenden Unterhaltung den Angeklagten L. zu einer Flasche Wein ein. Da L. in U. feinen guten Menschen sah, der auch ihm einmal eine Freude machen wollte, nahm er die Einladung gerne an und erzählte nun aus seinem Leben. Im Laufe des weiteren Gesprächs haben dann beide zirka 6 bis 7 Flaschen Wein getrunken, die alle von U. bezahlt worden sind.

Kurz vor Abfahrt der letzten Fähre von L. nach A. brachen beide auf, gingen zur Fähre und setzten über nach A.. Unterwegs tranken sie noch eine Flasche Rotwein, die U. gekauft hatte. In A. angekommen, kehrten sie zunächst abermals in eine Gastwirtschaft ein, wo sie Bier tranken.

Nachdem sie diese Gaststätte verlassen hatten, kamen sie stark schwankend und eng umschlungen an das Tor der Firma W. in A.. Sie stellten sich nun in die Toreinfahrt und hielten sich eng umschlungen, küßten sich gegenseitig und spielten sich einander am Geschlechtsteil, wobei sie beischlafsähnliche Bewegungen machten.

Dieses Tun setzten sie fort, bis sie von Le. und Kn. die das Treiben beobachtet hatten, angerufen wurden. U. putzte sich dann mit einem Taschentuch vorne die Hose ab und beide eilten in eine in der Nähe gelegene Gastwirtschaft, wo sie dann von der durch die Zeugen Le. und Kn. verständigten Polizei gestellt wurden. Die bei den Zeugen entnommenen Blutproben zeigten bei U. eine Blutalkoholkonzentration von 2,51 pro mille und bei L. eine solche von 2,29 bis 2,34 pro mille.

...

Durch das unzüchtige Handeln in der Toreinfahrt W. haben die Angeklagten miteinander als Männer Unzucht getrieben und sich damit des Vergehens nach § 175 StGB schuldig gemacht.

...

Die Angeklagten haben allerdings im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt. Dies ergibt sich aus dem ausführlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. der beide Angeklagte eingehend untersucht hat. Auf Grund dieser Gutachten, denen sich das Gericht in vollem Umfange anschließt, ist davon auszugehen, daß beide Angeklagte auf Grund des erheblichen Genusses von Alkohol weitgehend enthemmt waren und daß bei beiden Angeklagten durch den Alkoholgenuß tiefgreifende psychische Störungen ausgelöst worden sind, die Einfluß auf ihre Handlungsfähigkeit genommen haben.

Der Sachverständige konnte weiter bei beiden Angeklagten mit Sicherheit einen Vollrausch verneinen. Auch insoweit waren seine Darlegungen schon deshalb überzeugend, weil beide Angeklagte, nachdem sie sich entdeckt fühlten, nicht sinnlos gehandelt haben, sondern versucht haben, sich nun möglichst unauffällig aus der unangenehmen Situation zu ziehen. Wären sie wirklich so sinnlos betrunken gewesen, wie sie heute angeben, so hätten sie sich anders verhalten, weil ihnen dann die Strafbarkeit ihres Handelns nicht bewußt geworden wäre. So zeigt aber ihr weiteres Verhalten, daß sie, wenn auch nicht in vollem Umfange, erkannt haben, daß sie bei einer strafbaren Handlung überrascht worden waren. Schließlich ergibt sich auch aus dem Gutachten von Prof. Dr. W. daß der die Blutprobe entnehmende Arzt keine Anzeichen eines Vollrausches festgestellt hat. Beide Angeklagte, insbesondere auch U. haben verhältnismässig genaue Angaben auch über ihren Alkoholgenuß gemacht, so daß auch dieses Verhalten gegen einen Vollrausch spricht. Schließlich ist nach dem Gutachten von Prof. Dr. W. auch davon auszugehen, daß die Tat für beide Angeklagte nicht absolut persönlichkeitsfremd ist. Wenn die erhobenen Befunde auch nicht die Annahme einer homosexuellen Veranlagung rechtfertigen, so berechtigen sie doch dazu, bei beiden Angeklagten eine gewisse innere Bereitschaft zu abnormen sexuellen Handlungen anzunehmen. Diese gewisse Bereitschaft, die im normalen Zustand durch den Willen unterdrückt wird, ist durch den reichlichen Alkoholgenuß und das damit verbundene Schwinden der Hemmungen zum Durchbruch gekommen, so daß sich beide Angeklagte hier zu diesem Handeln gefunden haben.

Nach alledem mußten die Angeklagten gemäß §§ 175, 51 Abs. 2. StGB bestraft werden."

11

Der Senat hat diese Feststellungen, soweit sie den objektiven Sachverhalt betreffen, gemäß § 62 Abs. 3 WDO als bindend seiner Entscheidung zugrundegelegt, jedoch wegen übereinstimmender Zweifel seiner Mitglieder an der Richtigkeit der Feststellungen über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten die nochmalige Prüfung dieser Frage beschlossen. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen, Professor Dr. L. dem der Senat folgt, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß der Beschuldigte sich zur Tatzeit in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Vollrausch befunden hat. Ein sogenannter pathologischer Rausch scheidet aus; dafür liegen keinerlei Anzeichen vor. Es muß jedoch damit gerechnet werden, daß bei dein Beschuldigten die Alkoholverträglichkeit (-toleranz) durch eine beginnende Leberschädigung herabgesetzt war, wie sie bei Gewohnheitstrinkern nicht selten vorkommt. Auch die umstände, unter denen die Unzuchtshandlungen begangen wurden, sprechen nach der Ansicht des Sachverständigen für die Annahme eines Vollrausches; erfahrungsgemäß bedarf es einer schweren Schädigung der Gehirnfunktion, um die Hemmungen gegen die Vornahme solcher Handlungen an einem Ort auszuschließen, wo die Beobachtung durch Dritte jederzeit möglich sein kann.

12

2.)

- Zu Punkt 2 der Anschuldigungsschrift -

13

Am 31.5.1958, einem Samstag, hatte der Beschuldigte Besuch von dem Zeugen R. den er in B. in einem Lager für Rußlandheimkehrer kennengelernt hatte und mit dem er während seiner B. Jahre vielfach zusammengewesen war. Am späten Abend besuchte der Beschuldigte, schon erheblich angetrunken, mit R. das Gasthaus "W. Heide" in W.. Dort traf er den damals 19-jährigen Gefreiten (jetzt Obergefreiten) S., der mit einigen anderen Mannschaftsdienstgraden zusammensaß, und gesellte sich zu diesen. Er lud die Soldaten zu etwa sechs bis sieben Runden Bier und Wodka ein und war schließlich so betrunken, daß er, von S. und R. gestützt, in seine Unterkunft gebracht werden mußte, wo R. bei ihm übernachtete.

14

Am folgenden Morgen brachte der Beschuldigte dem Gefreiten S. Kaffee ans Bett, wobei er noch so betrunken war, daß er den Kaffee zum Teil verschüttete. Er forderte den Gefreiten auf, Bier aus dem Offizierkasino zu holen, was jedoch nicht gelang, Dann lud er S. und dessen Stubenkameraden zu einem gemeinsamen Frühschoppen mit R. in die Gastwirtschaft "B." ein. Dort wurde reichlich Bier und Schnaps getrunken, so daß der Beschuldigte wieder betrunken war. In diesem Zustand begab er sich mit R. und S. in die Gastwirtschaft "K." zum Mittagessen. Beim Betreten des Lokals zeigten sie sich derart auffällig, daß eine ältere Dame den Tisch verließ, den der Beschuldigte und Deine Gäste einnehmen wollten, und sich einen anderen Platz suchte. Einen Hinweis des Gefreiten S. auf seinen unmittelbaren Vorgesetzten und Fahrdienstleiter, den Stabsunteroffizier Sö., der sich in dein Lokal befand, beantwortete der Beschuldigte mit einer wegwerfenden Handbewegung. S. mußte von der Zeche DM 4,- bis DM 5,- selbst bezahlen, obwohl der Beschuldigte ihn eingeladen und dazu überredet hatte, statt mit seinen Kameraden zum Essen in die Kaserne zu gehen, mit ihn zu kommen.

15

Am Abend dieses Sonntags forderte der Beschuldigte, nachdem er seinen Besucher R. weggebracht hatte, den Gefreiten S. wiederum auf, mit ihm auszugehen. In dem Lokal "W. Heide" wurde wieder erheblich getrunken; der Beschuldigte trank vorwiegend Wodka. Schließlich mußte S. den Beschuldigten wieder unterhaken und nach Hause bringen, weil dieser sonst bei seinem Zustand die ganze Straße gebraucht hätte. S. schloß sich dann in sein Zimmer ein, weil er nicht nochmals geholt werden wollte, Der Beschuldigte klopfte vergeblich an seine Türe. Der Beschuldigte hatte in der Trunkenheit mehrfach in einer Weise den Arm um S. gelegt und war ihm mit dem Gesicht nahegekommen, daß S. dies als abstoßend, als "nicht richtig" und "unter Männern nicht üblich" empfand. Der Beschuldigte hatte ihm auch das Du angeboten. Dem Zeugen war deshalb ein weiteres Zusammensein mit dem Beschuldigten unangenehm.

16

3.)

- Zu Punkt 3 der Anschuldigungsschrift -

17

Mitte April 1959 fand in einer Kantine in F. ein deutsch-amerikanischer Unteroffizierabend mit Damen und Tanz statt. Der damals 21-jährige Flieger (jetzt Gefreite) We. kam gegen 23 Uhr aus der Stadt in den Saal. Nachdem er bei einer Flasche Bier eine Weile dem Treiben zugesehen hatte, bot er dem Beschuldigten, den er nicht kannte, weil dieser allein dasaß und ihm deprimiert erschien, einen Kognak an. Der Beschuldigte hatte an dem Abend erheblich, in erster Linie Sekt, getrunken, so daß er den angebotenen Kognak zur Hälfte verschüttete und eine Unterhaltung mit ihm nicht zustandekam. Gegen Ende des Festes kam eine Ordonnanz zu dem Beschuldigten, redete ihn mit "Herr Oberfeldwebel" an und bedeutete ihm, es werde nun wohl allmählich Zeit für ihn, nach Hause zu gehen. We. erfuhr dadurch, daß er einen Oberfeldwebel vor sich hatte, Er erbot sich, den Beschuldigten, der unsicher auf den Beinen war, nach Hause zu bringen. Im Weggehen griff ihm der Beschuldigte, der ihm den Arm um die Schulter gelegt hatte, plötzlich nach dem Geschlechtsteil. Dadurch, daß We. die Hand des Beschuldigten wegdrückte, kam es nur zu einer Berührung der Hose in der Schamgegend. Mit Hilfe eines zweiten Soldaten brachte We. den Beschuldigten nach seinem Unterkunftsblock und schließlich allein noch auf sein Zimmer. Dort war er ihm beim Ausziehen der Jacke und der Schuhe behilflich, worauf der Beschuldigte sich auf sein Bett legte. Zum Bleiben aufgefordert, rauchte We. noch eine Zigarette. Als er sich dann endgültig verabschieden wollte, kam der Beschuldigte auf ihn zu und versuchte erneut, ihm nach dem Geschlechtsteil zu greifen. Dabei "schnaufte er wie ein Walroß", wie der Zeuge We. sich ausdrückte. Der Zeuge wich jedoch aus und drehte dem Beschuldigten die Hand nach hinten, so daß es nicht zu einer Berührung kam. Der Zeuge verließ unmittelbar darauf das Zimmer.

18

Dieses Erlebnis machte auf den Gefreiten We. keinen solchen Eindruck, daß er noch längere Zeit später geradezu einen Ekel empfand, wenn er dem Beschuldigten begegnete und ihn als höheren Dienstgrad grüßen mußte. Er machte jedoch keine Meldung, "weil der Mann ja so betrunken war". Der Vorfall kam erst dadurch zur Meldung, daß We. zwei bis drei Wochen später im Gespräch mit dem Stabsunteroffizier Kr. äußerte, es sei doch schrecklich, daß es in der Bundeswehr Homosexuelle gebe, und im Anschluß daran auf die Aufforderung Kr. sein Erlebnis erzählte.

19

IV.

Daß der Beschuldigte in den drei angeschuldigten Fällen objektiv gegen die Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 17 Abs. 2 SG) verstoßen hat, bedarf keiner näheren Erörterung. In dem ersten Fall (A. 1957) hat er eine nach § 175 StGB mit Strafe bedrohte Handlung begangen, was ohne weiteres und ohne Rücksicht darauf, daß mindestens die Tatzeugen erfahren haben, daß der Beschuldigte Bundeswehrangehöriger ist, und dadurch das Ansehen der Bundeswehr bei ihnen Schaden erlitten hat, eine schwere Verletzung der genannten Dienstpflicht bedeutet. In dem zweiten Fall (W. 1958) hat der Beschuldigte sein Ansehen als Soldat in Vorgesetztenstellung schon dadurch geschädigt, daß er an zwei Abenden hintereinander sich derart betrank, daß er fremder Hilfe bedurfte, um nach Hause zu kommen; noch mehr aber dadurch, daß er in seiner Trunkenheit einem Mannschaftsdienstgrad sich in einer Weise näherte, die von diesem mit Recht als ungehörig und abstoßend empfunden wurde. In dem dritten Fall (F. 1959) liegt das Schwergewicht auf dem wiederholten, Sitte und Anstand in gröbster Weise verletzenden Angriff auf einen jungen Soldaten. Nach der glaubwürdigen Aussage des Zeugen We. handelte es sich in beiden Fällen nicht um eine zufällige Bewegung und Berührung, sondern um gezielte Handlungen, die nur durch die Abwehr des Zeugen unterbrochen wurden.

20

Der Beschuldigte gibt - ebenso wie schon in dein vorausgegangenen Strafverfahren zu Fall 1 (A. 1957) - auch in den Fällen 2 und 3 (W. 1958 und F. 1959) an, von den Vorgängen, die sich während seiner Trunkenheit abspielten, nichts zu wissen. Es ist ihm nicht zu widerlegen, daß er infolge seines damaligen Rauschzustandes daran keine Erinnerung hat. Auch in den Fällen 2 und 3 ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen anzunehmen, jedenfalls nicht auszuschließen, daß er sich bei seinem anstößigen Verhalten in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befand. Der disziplinare Schuldvorwurf liegt daher bei den drei angeschuldigten Fällen darin, daß der Beschuldigte sich in einen solchen Rauschzustand versetzt hat. Art und Schwere der im Rausch begangenen Handlungen sind jedoch in der Weise zu berücksichtigen, daß die Disziplinarstrafe in einem angemessenen Verhältnis dazu stehen muß (Entscheidung des I. Disziplinarsenats vom 8.10.1959 - I D 5/58 - mit weiteren Nachweisungen). Insofern ist dem Truppendienstgericht darin beizutreten, daß der Rechtsgedanke des § 330 a StGB auch im Disziplinarrecht Geltung hat. Daß der Beschuldigte sich in allen drei Fällen schuldhaft, mindestens fahrlässig in einen Vollrausch versetzt hat, kann nicht zweifelhaft sein. Auch wenn er in den letzten Jahren, wie auch mehrere Zeugen bekunden, weniger verträgt als andere - in früheren Jahren hat er nach eigenen Angaben mitunter 15 bis 20 Glas Bier vertragen - wußte er doch aus vielfacher Erfahrung, wo bei ihm die Grenze lag. Er wußte darüberhinaus, was seine disziplinare Schuld erhöht, schon durch die dienstliche Rüge, die ihm im Oktober 1956 erteilt worden war, und - bei den späteren Fällen - noch viel einprägsamer durch das dem Vorkommnis vom 1.5.1957 folgende Strafverfahren, daß er unter Alkoholeinfluß in der Gefahr stand, sich anstößig zu verhalten.

21

Die Verteidigung hat geltend gemacht, der Fall 2 (W. 1958) könne wegen Zeitablaufs (§ 7 Abs. 2 WDO) nicht mehr bestraft werden, weil es sich um einen einzelnen Pflichtverstoß handele, für den nur eine einfache Disziplinarstrafe in Betracht gekommen wäre. Solche Fälle sind trotz des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens (§ 8 Abs. 2 WDO) rechtlich möglich (vgl. Entscheidung des Senats vom 16.6.1959 - W D 15/59 -), jedoch nur dann, wenn es sich um einzelne Pflichtverletzungen handelt, die mit dem übrigen Gegenstand der Anschuldigung in keinem Zusammenhang stehen. Hier handelt es sich um ein Vorkommnis, das mit der über lange Zeit beobachteten Neigung des Beschuldigten zu übermäßigem Alkoholgenuß in unmittelbarem Zusammenhang steht. Dein Vorkommnis vom 31.5./1.6.1958 (Fall 2) kommt daher innerhalb des einheitlichen Dienstvergehens keine rechtliche Selbständigkeit zu, die eine gesonderte Anwendung der Vorschriften über den Ausschluß der Bestrafung durch Zeitablauf (§ 7 Abs. 2 WDO) zuließe. Dabei kann offen bleiben, ob nicht schon wegen dieses Falles allein eine Laufbahnstrafe verwirkt wäre, deren Verhängung keiner zeitlichen Beschränkung unterliegt.

22

V.

Nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung waren die festgestellten drei Fälle keine für sich stehenden Verfehlungen eines sonst einwandfreien und ordentlichen Soldaten. Der Beschuldigte hat zwar durchweg seinen Dienst als Nachschubmeister wie auch als Ausbilder im Geländedienst zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten versehen. Immerhin kam es wiederholt vor, daß er morgens noch angetrunken zum Dienst kam (Zeuge B.); auch der oben geschilderte Vorfall von Verschlafen und Aufforderung zu falscher Meldung zeigt keine einwandfreie Dienstauffassung. Außerdienstlich aber überließ sich der Beschuldigte insbesondere in den Jahren 1957 und 1958 seinem Hang zu übermäßigem Alkoholgenuß in einem Maße, daß er bei Kameraden, Untergebenen und Vorgesetzten in den Ruf eines Trinkers geriet. Auch sein Verhalten unter Alkoholeinfluß erregte mehrfach Anstoß. So wird von dem Zeugen Feldwebel H. ein Vorfall berichtet, bei dem der Beschuldigte sich in Gegenwart anderer Soldaten Bier über den Kopf schüttete, ein anderer, bei dem er einen Musikapparat entzweischlug. Er wurde vor der Kasernenwache betrunken Schlager singend beobachtet (Zeuge Stabsunteroffizier G.) und auch bei anderer Gelegenheit als den oben festgestellten Fällen, von zwei Soldaten gestützt, durch die Wache torkelnd gesehen (Zeuge Major B.).

23

Zugleich verbreitete sich in der Einheit das Gerücht, der Beschuldigte sei homosexuell. Den Anlaß dazu mag gegeben haben, daß über das strafgerichtliche Verfahren wegen des Vorfalls vom 1.5.1957 in A. etwas bekannt wurde. Die Gerüchte erhielten aber zumindest weitere Nahrung durch das Verhalten des Beschuldigten innerhalb seiner Einheit, So fiel auf, daß er als Oberfeldwebel und sehr viel Älterer zu seinen Zechereien vorwiegend junge Soldaten zuzog, daß er mit ihnen auch Zusammenkünfte auf seiner Stube hatte (Zeuge N.), daß er mit einem jungen Gefreiten (Hi.) in einem geradezu freundschaftlichen Verhältnis stand und sich von ihm bei gemeinsamen Trinkereien mit "Du" und mit dem Vornamen anreden ließ (Zeuge G.). Erhebungen, die der stellvertretende Staffelführer Major L. im November 1957 zur Klärung der Gerüchte veranlaßte, brachten keine Bestätigung des Verdachts einer gleichgeschlechtlichen Betätigung, brachten aber ein recht eigenartiges Benehmen des Beschuldigten zutage. Der Beschuldigte hat mindestens zweimal mit mehreren Tagen Zwischenraum, als er abends angetrunken nach Hause kam - angeblich, weil er den Schlüssel zu seinem Zimmer nicht finden konnte - auf einer Mannschaftsstube übernachtet und dabei einmal, als man ihn morgens mit Schlagermusik auf Schallplatten weckte, in der Unterkleidung danach getanzt. Bei anderer Gelegenheit hatten sich die Mannschaften ein Vergnügen daraus gemacht, abends von seinem betrunkenen Gerade auf ihrer Stube eine Tonbandaufnahme zu machen (Zeugen B., D.).

24

Berücksichtigt man dazu, daß der Beschuldigte schon vor seinem Eintritt in die Bundeswehr durch übermäßigen Alkoholgenuß Anstoß erregt hatte (Entlassung aus der Schutzpolizei in B. 1953, Beurteilungen beim Bundesgrenzschutz), so ergibt sich insgesamt das Bild eines dem Alkohol gegenüber haltlosen Mannes, der in der Trunkenheit dazu neigt, seine Pflichten als Soldat in Vorgesetztenstellung völlig zu vergessen. Bei diesem Gesamtbild der Persönlichkeit des Beschuldigten müssen die festgestellten Verfehlungen als so schwerwiegend angesehen werden, daß er für die Bundeswehr nicht mehr tragbar ist.

25

Der Beschuldigte ist von seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten wegen seiner guten dienstlichen Leistungen lange Zeit mit großer Nachsicht behandelt worden. Er kann jedoch nicht geltend machen, er sei nicht genügend gewarnt worden. Sowohl sein erster Staffelkapitän, Major Be. als auch dessen Nachfolger, Major L., haben dem Beschuldigten in ernster und eindringlicher eise Vorhaltungen über seine Trunksucht gemacht und ihm keinen Zweifel gelassen, daß er bei Fortsetzung seines Verhaltens seine Existenz als Berufssoldat aufs Spiel setze. Im übrigen konnten ihm schon die Rüge im Jahr 1956, später das strafgerichtliche Verfahren und endlich die Einleitung des Disziplinargerichtliches Verfahrens deutlich genug zur Warnung dienen. Nachdem dies alles nicht vermochte, den Beschuldigten von seinem Laster abzubringen, besteht auch, nachdem er seit dem Urteil des Truppendienstgerichts so gut wie keinen Alkohol mehr getrunken und sich inzwischen verheiratet hat, keine Gewähr, daß der Beschuldigte in Zukunft nicht wieder dein Alkohol verfallen und dadurch aufs Neue zu Handlungen kommen werde, die Moral und Disziplin der Truppe gefährden. Der Senat stimmt hierin mit der Ansicht des medizinischen Sachverständigen überein.

26

Hiernach muß es bei der vom Truppendienstgericht ausgesprochenen Entfernung aus dein Dienstverhältnis bleiben.

27

Der Senat konnte sich mit Rücksicht auf die Art der Verfehlungen des Beschuldigten auch nicht entschließen, ihm in Anwendung des § 48 Abs. 2 WDO einen herabgesetzten Dienstgrad zu belassen.

28

Die Entscheidung des Truppendienstgerichts über den Unterhaltsbeitrag erscheint ebenfalls sachentsprechend, so daß kein Anlaß zu einer Abänderung dieser Entscheidung im Sinne des hiervon nur unwesentlich abweichenden Antrags des Bundeswehrdisziplinaranwalts bestand.

29

Die Berufung des Beschuldigten war hiernach in vollem Umfang zurückzuweisen.

30

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 111 WDO.

Senatspräsident Dr. Barth ist infolge Erkrankung an der Unterschrift verhindert Dr. Grünewald
Dr. Grünewald
Scherübl
Backhauß
Meier