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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1960, Az.: BVerwG IV C 56.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1960
Aktenzeichen
BVerwG IV C 56.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14519
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 29.10.1957 - AZ: XV A 453.55

Fundstellen

  • IFLA 1960, 150
  • MDR 1960, 607-608 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1960, 607
  • ZLA 1960, 171

Amtlicher Leitsatz

Bei der Berechnung des Einkommenshöchstbetrages für die Gewährung von Kriegsschadenrente ist nicht von dem Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts auszugehen, sondern es sind die Einkünfte der Geschädigten aus einer oder mehreren der nach dem Einkommensteuergesetz in Betracht kommenden Einkunftsarten zugrunde zu legen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat das Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Oktober 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Das Ausgleichsamt bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag vom Dezember 1952 wegen eines Kriegssachschadens als Verlust der Existenzgrundlage durch Teilbescheid vom 26. November 1954 eine Entschädigungsrente von monatlich 50 DM mit Wirkung ab 1. April 1952 und durch Teilbescheid vom 22. Februar 1955 außerdem Unterhaltshilfe auf Lebenszeit ab 1. Januar 1953. Weitere rückwirkende Zahlungen von Unterhaltshilfe lehnte die Behörde ab, weil die Bezüge des Klägers im Jahre 1952 den Einkommenshöchstbetrag noch überschritten hätten. Zwar habe er aus Vermietung und Verpachtung von Räumen in der maßgeblichen Zeit einen Verlust erlitten, der aber mit seinen Einkünften aus anderen Einkunftsarten nicht ausgeglichen werden dürfe. Durch weiteren Bescheid vom 22. Februar 1955 änderte das Ausgleichsamt den Bescheid vom 26. November 1954 dahin ab, daß Entschädigungsrente ab 1. Januar 1953 nur mit monatlich 30 DM auszuzahlen sei, weil die Unterhaltshilfe mit monatlich 20 DM auf die Entschädigungsrente angerechnet werden müsse. - Die Teilbescheide vom 22. Februar 1955 griff der Kläger mit der Beschwerde und mit der Klage hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunktes der zu gewährenden Leistungen an, hatte aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin vertrat die Auffassung, die aus der Vermietung und Verpachtung entstandenen Verluste seien von den Überschüssen aus den anderen Einkunftsarten nach ausdrücklicher Vorschrift (§ 1 Satz 2 der 3 Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der letzten Fassung vom 6. Dezember 1958 [BGBl. I S. 910] - 3. LeistungsDV-LA -) im Gegensatz zum Einkommensteuerrecht nicht abzugsfähig. Zugrunde zu legen seien die laut Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte, unabhängig von deren Heranziehung zur Einkommensteuer. Dabei sei der Jahresdurchschnitt der monatlichen Einkünfte zu ermitteln. Auf die Entschädigungsrente seien - ohne Rücksicht auf die effektiv geleisteten Unterhaltshilfezahlungen - nach § 284 Abs. 1 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - 20 DM monatlich anzurechnen.

2

Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung des Lastenausgleichsrechts. Bei im Jahre 1952 gestellten Anträgen sei Kriegsschadenrente rückwirkend ab 1. April 1952 zu gewähren. Der Berechnung des Einkommenshöchstbetrages sei der Gesamtbetrag der Einkünfte - wie im Einkommensteuerrecht - zugrunde zu legen. Er sei aber zur Einkommensteuer wegen des vorgenommenen Verlustausgleichs nicht herangezogen worden. Das müsse auch für den Lastenausgleich gelten. Demgegenüber könne sich die Behörde nicht auf die erst nach dem Jahre 1952 erlassene 3. LeistungsDV-LA berufen. Die Einkünfte im ersten Quartal des Jahres 1952 hätten unberücksichtigt bleiben müssen, weil die Kriegsschadenrente erst ab 1. April 1952 zu laufen begonnen habe. Anzurechnen seien auf die. Entschädigungsrente nur die tatsächlich bewirkten Unterhaltsleistungen und nicht der Sollbetrag. - Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht halten das Urteil für richtig.

3

II.

Die Revision mußte Erfolg haben.

4

Dem angefochtenen Urteil ist zwar darin beizutreten, daß ein Verlustausgleich bei Zusammentreffen mehrerer Einkunftsarten nur im Einkommensteuerrecht, nicht aber bei der Berechnung des Einkommenshöchstbetrages nach § 267 Abs. 2 LAG zulässig ist.

5

Nach § 267 Abs. 2 LAG gelten als Einkünfte alle Bezüge in Geld oder Geldeswert nach Abzug derjenigen Aufwendungen, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Das Lastenausgleichsrecht stellt hiernach nicht auf das "Einkommen" im Sinne des Einkommensteuergesetzes, also nicht auf den Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten aus einzelnen Einkunftsarten und nach Abzug von Sonderausgaben ab (vgl. § 2 Abs. 2 EStG), sondern legt der Bedürfnisprüfung die "Einkünfte" aus irgendeiner der in § 2 Abs. 3 EStG genannten Einkunftsarten zugrunde, wovon lediglich die Werbungskosten abzuziehen sind. - Daß nicht der ausschließlich für Zwecke der Besteuerung gebildete Begriff des Einkommens, sondern nur der ebenfalls im Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Einkünfte in das Lastenausgleichsrecht übernommen worden ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es bedarf daher nicht der Heranziehung der Bestimmungen der 3. LeistungsDV-LA, um die hier aufgeworfene Streitfrage zu entscheiden. - Es würde dem Wesen der nach bestimmten sozialen Gesichtspunkten ausgestalteten Kriegsschadenrente widersprochen haben, das Einkommen im steuerrechtlichen Sinne zu ermitteln und Verluste aus einer Einkunftsart mit Einkünften aus einer anderen Einkunftsquelle auszugleichen. Das hätte dazu geführt, Geschädigte aus Mitteln des Ausgleichsfonds zu unterstützen, obwohl sie an einer verlustbringenden Tätigkeit festhalten oder an einem Vermögensobjekt, das nur mit Verlusten verbunden ist (vgl. auch Kühne-Wolff unter Hinweis auf die Motive Anm. 8 zu § 1 der 3. LeistungsDV-LA und Vorbemerkungen III zu der genannten VO). - Im Ergebnis wäre dies darauf hinausgelaufen, die bei einer Einkunftsart eingetretenen Verluste durch Ausgleichsleistungen sozialer Natur auszugleichen, was nicht Aufgabe des Lastenausgleichsfonds sein kann. Die Einführung steuerlicher Begriffe und Grundsätze in das Lastenausgleichsgesetz mußte in der andersartigen Interessenlage des Ausgleichsrechts ihre natürliche und sachgerechte Grenze finden. Auch sonst geht das Lastenausgleichsgesetz beider Ermittlung des sogenannten Einkommenshöchstbetrages seine eigenen Wege, wie sich aus § 267 Abs. 2 LAG eindeutig ergibt, der eine Reihe von Vergünstigungen enthält, die dem Steuerrecht fremd sind. - Unwesentlich ist demnach, ob der Kläger zur Einkommensteuer herangezogen worden ist oder nicht. Hat bei ihm keine Veranlagung stattgefunden, so ist trotzdem bei der Prüfung der Bedürftigkeit von den Einkünften auszugehen, die er aus selbständiger Arbeit als freischaffender Architekt gehabt hat. Der daraus erzielte Gewinn, nämlich, der Überschuß der Betriebseinnahmen über die nachgewiesenen Betriebsausgaben, stellt "Einkünfte" im Sinne des § 267 Abs. 2 LAG dar, ohne daß Verluste aus einer anderen Einkunftsart hiervon abzuziehen wären.

6

Entgegen dem angefochtenen Urteil ist dem Kläger jedoch darin beizupflichten, daß bei der Errechnung der monatlichen Durchschnittseinkünfte für das Jahr 1952 nicht die Einkünfte aus dem ersten Quartal heranzuziehen sind, für die er nach § 287 Ausgleichsleistungen nicht erhalten kann. Bei Anträgen bis zum 1. Mai 1953 wird Kriegsschadenrente erst ab 1. April 1952 gewährt, sofern alle Voraussetzungen für diese Leistung bereits bei Beginn des Rückwirkungszeitraumes vorlagen. Sind die Voraussetzungen erst in der Zeit vom 1. April 1952 bis zum 1. Mai 1953 als gegeben anzunehmen, so wird Kriegsschadenrente vom 1. desjenigen Monats ab gewährt, in dem die Voraussetzungen erfüllt waren. Grundsatz ist, daß der Geschädigte bei Beginn der Leistungen bedürftig gewesen sein muß. Inwieweit dies ab April 1952 der Fall gewesen ist, wird tatsächlich noch näher aufzuklären sein, wozu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen war. Bei der Bemessung der zu gewährenden Unterhaltshilfe ab 1. April 1952 wird zu beachten sein, daß nach § 284 Abs. 1 Satz 2 LAG i.d.F. vor dem 8. Änderungsgesetz ein Betrag von monatlich 20 DM von der Entschädigungsrente als durch die Unterhaltshilfe abgegolten abzuziehen ist, wobei nach den sogenannten Auffüllprinzip ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlung der Abzug vorzunehmen ist.

7

[...]

8

Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Külz zugleich für den infolge Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Müller
Oswald
Klein
Clauß