Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1959, Az.: BVerwG I C 76.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 76.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13579
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 23.11.1955 - AZ: I B 75.54
Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 1 Berliner Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. I S. 46)
Fundstellen
- MDR 1960, 338 (Volltext mit amtl. LS)
- Verw Praxis 1961, 42
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 1955 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Kläger, ein privatrechtlicher Verein freiberuflich tätiger Elektro-Revisionsingenieure, hat im Verwaltungsstreitverfahren Klage auf Aufhebung eines Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 17. Dezember 1953 erhoben, durch den die Beteiligung der freiberuflichen Revisionsingenieure an der Überwachung der elektrischen Anlagen und Sicherheitseinrichtungen in Theatern, Lichtspielhäusern und öffentlichen Versammlungsräumen abgelehnt worden ist.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz ist der Kläger zu dem Antrag auf Feststellung übergegangen, daß der Beklagte nicht ausschließlich bei dem zum Verfahren beigeladenen Technischen Überwachungs-Verein e.V. in Berlin angestellte Ingenieure als Sachverständige für die Überwachung heranziehen dürfe. Die Berufung ist zurückgewiesen worden.
Das Berufungsgericht lehnt die in dem Bescheid des Polizeipräsidenten vertretene Auffassung ab, daß die. Behörde gesetzlich verpflichtet sei, nur solche Ingenieure mit der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen zu beauftragen, die bei dem Technischen Überwachungs-Verein angestellt sind. Die Auswahl der Sachverständigen sei vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen der Anstellungsbehörde anvertraut. Der Beklagte habe aber im Laufe des Rechtsstreits zu erkennen gegeben, daß er auch bei Ablehnung seines Rechtsstandpunktes im Rahmen seines Ermessens: an der ausschließlichen Bestellung der Ingenieure des Technischen Überwachungs-Vereins festhalte. Diese Entscheidung halte sich im Rahmen des Grundgesetzes und könne nicht als ermessensmißbräuchlich angesehen werden.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Auslegung des § 24 c Abs. 1 GewO sowie die Vereinbarkeit dieser Vorschrift bzw. des in ihrem Rahmen ausgeübten Ermessens mit den Grundrechten der Art. 12, 2 und 3 GG zu klären sei.
Der Kläger hat Revision eingelegt und den Antrag gestellt, festzustellen, daß die ausschließliche Beauftragung der von dem Technischen Überwachungs-Verein angestellten Ingenieure mit der Überwachung der elektrischen Anlagen unzulässig und rechtswidrig sei und daß die Überwachungsaufträge in erster Linie freiberuflich tätigen Ingenieuren zu erteilen und diese zu Sachverständigen für diese Aufgaben zu bestellen seien. Der Kläger sieht in der ausschließlichen Anstellung der Ingenieure des Beigeladenen eine unzulässige Einschränkung des Rechts seiner Mitglieder auf freie berufliche Betätigung und eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Die ordnungsgemäße Durchführung der Überwachung gebiete auch keineswegs den Ausschluß der freiberuflich tätigen Elektroingenieure, die in sachlicher und persönlicher Hinsicht nicht weniger geeignet seien als die bei den Beigeladenen angestellten Ingenieure und die außerdem den Vorzug der Unabhängigkeit hätten.
Der Beklagte und der Technische Überwachungs-Verein sind den Ausführungen des Klägers entgegengetreten. Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz die Feststellung beantragt, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, mit der technischen Überwachung der überwachungsbedürftigen elektrischen Anlagen in Theatern, Lichtspieltheatern und öffentlichen Versammlungsräumen ausschließlich die bei den Technischen Uberwachungs-Vereinen angestellten Sachverständigen zu beauftragen. In der Revisionsinstanz hat er zusätzlich die Feststellung begehrt, daß die Überwachungsaufträge in erster Linie freiberuflich tätigen Ingenieuren zu erteilen und daß diese zu Sachverständigen zu bestellen seien. Diese Ausweitung des Antrags enthält eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung. Wenn der Kläger mit dem Zusatzantrag lediglich eine Beteiligung der freiberuflichen Ingenieure an der Überwachung verlangte, so würde ein solcher Antrag nur eine Klarstellung des bisherigen Antrags enthalten; denn auch der im Berufungsverfahren erstrebte Ausspruch, daß die Angestellten des Technischen Überwachungs-Vereins nicht ausschließlich als Sachverständige zugezogen werden dürfen, würde bedeuten, daß ein Teil der Aufträge an die freiberuflichen Ingenieure vergeben werden müßte. Der Kläger verlangt mit dem neu gestellten Antrag aber eine Bevorzugung der freiberuflichen Ingenieure vor den Angestellten des Technischen Überwachungs-Vereins. Diese Ausweitung des in der Vorinstanz gestellten Antrags ist durch § 60 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ausgeschlossen.
Die Klage ist aber auch unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, daß die ausschließliche Betrauung der Ingenieure des Technischen Überwachungs-Vereins mit der Revision der elektrischen Anlagen rechtswidrig sei. Der Kläger macht diesen Anspruch im eigenen Namen geltend; das ist nicht angängig. Nach § 22 Abs. 1 des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. I S. 46) kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens oder des Inhalts - eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse daran hat, daß die Feststellung durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung alsbald getroffen wird. Von einem berechtigten Interesse kann nur die Rede sein, wenn das Feststellungsbegehren die Klärung der eigenen Rechtsstellung zum Gegenstande hat. Der Kläger nimmt nicht ein Recht in Anspruch, seinerseits in die technische Überwachung eingeschaltet oder auch nur als Organisation anerkannt zu werden, in der die mit der Überwachung beauftragten Sachverständigen gemäß § 24 c Abs. 1 Satz 1 GewO zusammenzuschließen sind. Er wendet sich dagegen, daß die freiberuflichen Ingenieure von der technischen Überwachung ausgeschlossen werden. In ihrem Ausschluß sieht er eine Verletzung ihrer Rechte auf freie berufliche Betätigung und auf gleichmäßige Behandlung. Er macht also fremde Rechte geltend. Die Rechte, die der Kläger für die freiberuflichen Ingenieure in Anspruch nimmt, haben höchstpersönlichen Charakter und sind schon deshalb der Geltendmachung durch einen Dritten im eigenen Namen nicht zugängig. Es fehlt insoweit auch an einem eigenen rechtsschutzwürdigen Interesse des Klägers, wie es die Rechtsprechung allgemein für die gewillkürte Prozeßstandschaft verlangt. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren kennt keine allgemeine Prozeßstandschaft der Organisationen und Vereinigungen, die diese zur Wahrnehmung der Rechte ihrer Mitglieder in Rechtsstreitigkeiten im eigenen Namen ermächtigt. Bei dieser Rechtslage bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob und inwieweit die Satzung dem Kläger die Wahrnehmung der Rechte seiner Mitglieder übertragen wollte; das Recht zur prozessualen Klärung der hier streitigen Rechtsfragen im eigenen Namen konnten ihm seine Mitglieder nicht einräumen.
Ein Eintritt der Mitglieder des Klägers als Partei in den Rechtsstreit ist in der Revisionsinstanz nicht mehr möglich; er würde eine unzulässige Klageänderung enthalten.
Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue gez. Lullies
Fischer
Dr. Böhmer