Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.11.1959, Az.: BVerwG V B 56.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.11.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 56.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 16646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Schleswig
- OVG Niedersachsen - AZ: VI OVG A 76/58
- OVG Niedersachsen - 29.01.1959
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf und Dr. Gützkow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. Januar 1959 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin, die belgische Staatsangehörige war, heiratete 1942 in Brüssel Dr. Wilhelm P. ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten. Im Jahre 1946 wurde sie, weil sie noch für eine belgische Staatsangehörige gehalten wurde, von der belgischen Militärpolizei verhaftet; nach einem über zwei Monate dauernden Gefängnisaufenthalt wurde sie im November 1946 aus der Haft wieder entlassen. Im Mai 1956 hat die Klägerin auf Grund des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) eine Entschädigung beantragt, die sie im Laufe des Verfahrens auf eine Entschädigung wegen unschuldig erlittener Haft beschränkte. Das Begehren hatte im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit keinen Erfolg. Das Berufungsgericht, das die Revision nicht zugelassen hat, ist der Meinung, daß unschuldig erlittene Besatzungshaft kein entschädigungsfähiger Schaden nach dem Abgeltungsgesetz gewesen sei und daß auch andere Rechtsgrundlagen für das Begehren der Klägerin nicht in Betracht kamen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie führt aus: Der Verlust der Freiheit sei ein Rechtsgut, das bereits nach den §§ 74, 75 Einleitung zum Allgemeinen Landrecht geschützt gewesen sei und dessen Verletzung eine Entschädigung ausgelöst habe. Alle möglichen Persönlichkeiten, die durch politische Maßnahmen und sonstige Übergriffe zu Unrecht in ihrer Freiheit beeinträchtigt worden seien, hätten Entschädigung für unschuldig erlittene Haft erhalten. Unter Verletzung des "Körpers und der Gesundheit" (§ 4 AbgG) sei auch die Verletzung der Freiheit zu verstehen. Verneinendenfalls sei § 5 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden - AKG - vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) die Anspruchsgrundlage.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Revision ist - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fall des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG - nur zuzulassen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder die anzufechtende Endentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht (§ 53 Abs. 2 BVerwGG). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben.
Es bedarf keiner grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage, ob für unschuldig erlittene Besatzungshaft eine Entschädigung zu zahlen ist; denn die Beantwortung dieser Frage ergibt sich bereits eindeutig aus den in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften; diese lassen eine Entschädigung nicht zu.
Die Freiheit als solche ist wohl ein verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut. Solange dieses Rechtsgut verfassungsrechtlich geschützt ist, durfte und darf aber unter bestimmten Voraussetzungen auch in dieses Rechtsgut eingegriffen werden, und für danach zulässige Eingriffe ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn eine Rechtsgrundlage vorhanden ist. Eine solche Grundlage sind z.B. das Gesetz, betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 (RGBl. S. 321) und das Gesetz, betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 345), die hier nicht einschlägig sind. Einen allgemeinen Grundsatz, daß für jeden zulässigen staatlichen Eingriff in die Freiheit Entschädigung zu leisten sei, gibt es nicht. Insoweit ist auch ein Aufopferungsanspruch niemals anerkannt worden. Wenn die Klägerin mit ihren Ausführungen auf die gewährten Wiedergutmachungsentschädigungen Bezug nehmen will, so spricht dieser Gesichtspunkt gerade gegen sie; jene Entschädigungen für Freiheitsentziehungen aus politischen, rassischen, religiösen und ähnlichen Gründen beruhen auf einer besonderen gesetzlichen Grundlage. Für das Besatzungsrecht im besonderen gilt nichts anderes. Eine besatzungsrechtliche Vorschrift, nach der für unschuldig erlittene Besatzungshaft eine Entschädigung zu leisten sei, gibt es nicht. Der Senat hat auch seit Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung ständig entschieden, daß im Bereich des Besatzungsschädenrechts ein Aufopferungsanspruch nicht bestehe (Urteil vom 28. Mai 1958 [BVerwGE 8, 4]).
Aber auch dann, wenn der Besatzungsmacht ein Recht, die Klägerin zu verhaften, nicht zugestanden haben sollte - schon die Verhaftung also eine Unrechtshandlung darstellte -, kann die Klägerin keine Entschädigung verlangen. Ein Anspruch könnte nur aus dem die Unrechtsschäden abschließend regelnden Abgeltungsgesetz hergeleitet werden. Dieses sieht aber Entschädigung nur für Körper-, Gesundheits- und Sachschäden, für Belegungs-, Manöver- und Straßenschäden vor. Die Entziehung der Freiheit als solche ist kein Schadenstatbestand. Daß sie auch nicht unter die Begriffe der Körperverletzung und der Gesundheitsschädigung fällt, ist eindeutig und bedarf keiner Klärung. Daß das Abgeltungsgesetz die Entschädigung für Unrechtshandlungen der Besatzungsmacht abschließend regelt, ist schon mehrfach vom Senat ausgesprochen worden und bedarf somit keiner weiteren Klärung. Ebenso ergibt sich aus der oben zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, daß auch bei Unrechtschäden der Aufopferungsanspruch nicht durchgreift, und aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1953 (BVerfGE 3, 4), daß der Gesetzgeber des Abgeltungsgesetzes berechtigt war, die Entschädigungsansprüche auf bestimmte Schadensfälle zu beschränken.
Die Klägerin kann auch keinen Anspruch aus § 5 Abs. 1 Ziff. 2 AKG herleiten, weil § 5 nur Ansprüche gegen das Deutsche Reich, das ehemalige Land Preußen und das Unternehmen Reichsautobahnen betrifft, die Klägerin aber keinen Anspruch gegen die genannten Rechtsträger, sondern gegen die Besatzungsmacht geltend macht, Dies bedarf ebenfalls keiner Klärung, weil der Gesetzestext des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes insoweit eindeutig ist (§ 1 AKG).
Aus den vorstehenden Ausführungen ist zugleich zu entnehmen, daß das Berufungsgericht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Ein Abweichen von einer Entscheidung eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Beschwerde konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG.
Dr. Wolf
Dr. Gützkow