Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.11.1959, Az.: BVerwG VIII B 24.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.11.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 24.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 13554
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 16.05.1958 - AZ: 1 S 229.57
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DÖV 1960, 78 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1960, 93
Amtlicher Leitsatz
Können die besonderen persönlichen Erfahrungen sowie der körperliche und seelische Zustand des Flüchtlings seinen Irrtum über das Vorliegen einer besonderen Zwangslage auch dann entschuldigen, wenn ein besonnener Bewohner der SBZ unter gleichen äußeren Verhältnissen nicht die Flucht ergriffen hätte?
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Niesert
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, 1. Stuttgarter Senats, über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. Mai 1958 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Gerichtsgebühren werden für diese Entscheidung nicht erhoben.
Gründe
Die Klägerin begehrt die Erteilung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge gemäß §§ 3 Abs. 1, 15 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt gültig in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215). Im Verwaltungsverfahren waren Antrag und Einspruch, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Klage erfolglos. Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof unter Aufhebung des im ersten Rechtszug ergangenen Urteils der Klage stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Beklagte Beschwerde eingelegt. Diese ist begründet.
Nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 -, DÖV 1958, 118; DVBl. 1958, 515; IOB 1958, 3; ROW 1958, 82; ZLA 1958, 45; Der Fachberater 1958, 122; Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte 4, 281) kann die bloße - möglicherweise irrtümliche - Annahme, sich in einer Zwangslage im Sinne des § 3 BVFG zu befinden, unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Gefährdung zur Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling führen, wenn sich die Lage objektiv in der Person des Betroffenen bereits verschärft und auf ihn in irgendwie bedrohlicher Weise zugespitzt hat und wenn auch ein besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone bei verständiger Betrachtung in der gleichen Lage wie der Betroffene in der Flucht den einzigen zumutbaren Ausweg sehen würde. Der Verwaltungsgerichtshof führt zwar diese Entscheidung ausdrücklich an; eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt aber auch dann vor, wenn deren Grundsätze bei der rechtlichen Beurteilung eines Einzelfalls unrichtig angewendet werden. Die irrtümliche Annahme des Flüchtlings, sich in einer besonderen Zwangslage zu befinden, setzt voraus, daß eine solche dann vorliegen würde, wenn die Wirklichkeit seiner Vorstellung entsprochen hätte. Hat der Flüchtling irrtümlich eine Gefahr für die persönliche Freiheit angenommen, so muß seine Vorstellung auch auf die Unmittelbarkeit dieser Gefahr gerichtet gewesen sein. Weder das Vorbringen der Klägerin, das der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, noch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs ergeben mit hinreichender Klarheit, daß die Klägerin in dem Zeitpunkt, als sie die sowjetische Besatzungszone verließ, mit ihrer Verhaftung als einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr gerechnet hat. Es ist ferner nicht ersichtlich, daß ein besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone bei verständiger Betrachtung in der gleichen Lage wie die. Klägerin in der Flucht den einzigen zumutbaren Ausweg gesehen haben würde. Die besonderen persönlichen Erfahrungen und der körperliche und seelische Zustand des Flüchtlings können zwar unter Umständen seinen Irrtum auch dann entschuldigen, wenn ein besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone unter gleichen äußeren Verhältnissen nicht die Flucht, ergriffen hätte (vgl. die Beschlüsse vom 7. und 29. Oktober und vom 20. Dezember 1957 - BVerwG V B 47.57, BVerwG V B 90.57 und BVerwG V B 149.57 - sowie die Urteile vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 040.55 -, Der Fachberater 1958, 222, und vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 -, a.a.O.); der "für einen, noch nicht absehbaren Zeitpunkt" befürchtete Eintritt eines schweren Nachteils für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit ist jedoch, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, noch keine "unmittelbare" Gefahr.
Die Revision war daher zuzulassen.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert