Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1959, Az.: BVerwG I C 1.58
Anforderungen an die rechtliche Qualifizierung als energieversorgendes Bergwerksunternehmen oder als bergbauendes Energieversorgungsunternehmen; Sachlicher Anwendungsbereich des Allgemeinen Berggesetzes (ABG); Rechtsnatur des Anspruchs eines Bergbauunternehmens auf Erwerb eines Grundstücks zum Braunkohlebergbau; Rechtliche Einordnung des Enteignungsverfahrens im Rahmen des Bergbaus; Berechnung der Nutzungsentschädigung eines vom Tagebergbau beeinträchtigten Grundstückeigentümers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 1.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 11032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 15.10.1957 - AZ: OS IV 51/56
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 EnergG
- § 54 Nr. 2 PrEnteignG
- § 64 ABG
- § 135 ABG
- Art. 14 GG
Fundstellen
- BB 1960, 647
- DÖV 1963, 354 (amtl. Leitsatz)
- ZfB 1960, 89
Amtlicher Leitsatz
Für ein der Energieversorgung dienendes Bergwerk ist eine Enteignung nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit dem allgemeinen Enteignungsrecht nicht zulässig, soweit die bergrechtliche Grundabtretung genügt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1959 in Koblenz
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
A.
Die Klägerin, ein ..., gewinnt im eigenen ... und speist damit ein ...werk. Das bisher erschlossene Lager reicht künftig nicht aus. Daher will sie ihren ... auf eine weitere Grundfläche im Felde ihres Bergwerkseigentums ausdehnen. Das Grundeigentum hat sie nur an Teilen dieser Fläche. Die übrigen Grundstücke, zusammen rd. 135 ha, gehören den Beigeladenen. Die Klägerin wünscht, das Eigentum an diesen Grundstücken durch Enteignung gegen einmalige Entschädigung zu, erwerben, anstatt kraft ihres bergrechtlichen Anspruchs die Abtretung des Besitzes zur Benutzung zu verlangen, weil die hiermit verbundene laufende Nutzungsentschädigung für sie ungünstiger sei. Sie werde die Abbaufläche viele Jahre lang brauchen und die Parzellen auch danach größtenteils nicht zurückgeben können, weil durch den Kohleabbau ein See entstehen werde. Deshalb würden ihr als Entschädigung nach dem Bergrecht ewige Renten zur Last fallen; das sei ihr nicht zuzumuten.
Den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 11 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes - EnergG - wies der Beklagte ab, weil die bergrechtliche Grundabtretung dem Zweck der begehrten Enteignung genüge, diese also nicht erforderlich sei. Bei der Zurückweisung des Einspruchs führte er noch aus, § 11 EnergG sei nicht für die Braunkohlegewinnung anwendbar, mit der sich die Klägerin nicht als Energieversorger, sondern als Bergwerksunternehmer betätige.
Die Klage war in zwei Instanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Klage sei zulässig. Es gehe um einen Verwaltungsakt; denn bei der Ablehnung könne die Klägerin die Grundstücke nicht zu Eigentum gegen einmalige Entschädigung verlangen. Die Klage sei aber unbegründet. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, den Antrag abzulehnen. Nicht § 11 EnergG, sondern §§ 135 ff. des Allgemeinen Berggesetzes - ABG - seien anzuwenden. Ungeachtet seines Zweckes, die Energieversorgung zu fördern, schließe § 11 EnergG nicht die Vorschriften des Bergrechts aus, die das Spezialgesetz seien. Da zur Kohlegewinnung nicht das durch Enteignung erlangbare Grundeigentum genüge, sondern die Verleihung des Bergwerkseigentums erforderlich sei, müsse auch für die Inanspruchnahme des fremden Eigentums zum Kohleabbau das Bergrecht gelten. § 11 EnergG würde allerdings dann anwendbar sein, wenn die bergrechtlichen Ansprüche für den bergbaulichen Hilfsbetrieb der Energieversorgung und damit für diese selbst nicht ausreichten. Hier aber sei eine Enteignung nach § 11 EnergG schon deshalb nicht zulässig, weil sie nicht erforderlich sei. Die Klägerin könne die Verfügung über die Grundstücke auch auf dem Wege über §§ 135 ff. ABG erlangen. Die gegenteilige Ansicht würde den Unternehmer eines Bergwerks, das Bestandteil seines Energieversorgungsunternehmens sei, unberechtigt vor anderen Bergwerksunternehmern bevorzugen; das sei nicht der Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Weg über §§ 135 ff. ABG sei der Klägerin zuzumuten, zumal über die Höhe der Entschädigung auch dabei die Gerichte zu entscheiden hätten. Selbst wenn an sich § 11 EnergG neben §§ 135 ff. ABG anwendbar sein sollte, erscheine hier wegen Art. 14 GG allein das bergrechtliche Verfahren als zulässig, weil es die Grundeigentümer weniger beeinträchtige.
Die Klägerin hat die zugelassene Revision eingelegt und dahin begründet:
Verletzt sei § 11 EnergG, der nach Art. 74 Nrn. 11 und 14 in Verbindung mit Art. 125 GG als Bundesrecht fortgelte; er regle nicht nur eine Zuständigkeit, sondern enthalte auch materielles Enteignungsrecht. § 11 EnergG stehe in echter Konkurrenz mit §§ 135 ff. ABG, die ebenfalls dem Enteignungsrecht angehörten; sie regelten nicht privatrechtliche Beziehungen zwischen Grundbesitzern und Bergwerksunternehmern, sondern Eingriffe in das Eigentum zum Wohle der Allgemeinheit, die an der Ausnutzung der Bodenschätze interessiert sei. § 11 EnergG schließe, hier die bergrechtlichen Vorschriften aus. Nach dem eingereichten Rechtsgutachten des Ministerialrats Riederer vom 8. Januar 1958 sei jeweils nur das Enteignungsrecht desjenigen Lebensbereichs anzuwenden, mit dem sich der Enteigungsunternehmer unmittelbar nach außen hin an der Volkswirtschaft beteilige. Das sei hier die Energieversorgung. Überdies habe § 11 EnergG den Vorrang als bundesrechtliche, jüngere und speziellere Norm. Die bergrechtliche Regelung sei veraltet. Unerheblich sei, daß der Kohleabbau vom Bergwerkseigentum abhängig sei und dem Bergrecht unterliege. Art. 14 GG verbiete die Feststellung nach § 11 Abs. 1 EnergG schon deshalb nicht, weil die Intensität des Eingriffs in das fremde Grundeigentum dabei noch offenbleibe.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. § 11 Abs. 1 EnergG sei eine bloße Zuständigkeitsnorm, die nicht als Bundesrecht fortgelte; materielles Enteignungsrecht, das Bundesrecht geworden sein könnte, enthalte diese Vorschrift nicht. §§ 135 ff. ABG seien eins privatrechtliche Regelung ohne Enteignungscharakter; der Grundabtretungsanspruch sei nach § 64 ABG ein Bestandteil des Bergwerkseigentums. Deshalb gebe es eine Gesetzeskonkurrenz auch dann nicht, wenn man in § 11 EnergG materielles Enteignungsrecht sehen wolle. Bei anderer Beurteilung aber sei entscheidend, welches Gesetz speziell den Lebensbereich regele, in dem der Interessenkonflikt auftrete. Hier gehe es um den typischen Interessenkonflikt zwischen Grundbesitzern und einem Bergwerksbesitzer.
Die Beigeladenen bezweifeln das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, der sie sehen den Besitz ihrer Grundstücke eingeräumt hätten. Sie halten die bergrechtlichen Vorschriften für das speziellere Gesetz und deshalb für maßgebend. Eine sonstige Enteignung sei wegen des Grundabtretungsanspruchs nicht erforderlich, jedenfalls nicht zur Geldersparnis gerechtfertigt. Eine Entscheidung nach § 11 EnergG sei nur auf Ermessensfehler nachzuprüfen.
B.
Die Revision ist unbegründet.
I.
Die Ablehnung der Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 11 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451) - EnergG - ist ein Verwaltungsakt. Diese Entscheidung enthält der Klägerin ein Enteignungsverfahren vor, in dem sie die Grundstücke zur Erweiterung ihres der Energieversorgung dienenden Bergwerks zu Eigentum gegen einmalige Entschädigung verlangen könnte, während ihr bereits bestehender bergrechtlicher Grundabtretungsanspruch (§§ 64, 135 ff. des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 [GS. S. 705] in der Fassung des Gesetzes über das Bergrecht im Lande Hessen vom 6. Juli 1952 [HessGVBl. S. 130] und der Bekanntmachung vom 1. April 1953 [HessGVBl. S. 61] - ABG -) nur auf die Abtretung zur Benutzung gegen laufende Nutzungsentschädigung geht.
Daß die Beigeladenen der Klägerin die Benutzung der Grundstücke schon gestatten, begründet weder die Einrede der Arglist noch Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis; denn die Klägerin erstrebt einen alsbaldigen endgültigen Eigentumserwerb mit der allgemein-enteignungsrechtlichen Entschädigungsregelung anstatt der bergrechtlichen Grundabtretung. Das Rechtsschutzbedürfnis läßt sich auch nicht deshalb verneinen, weil das Verfahren bei einer nach § 11 Abs. 1 EnergG für zulässig erklärten Enteignung sich auf Grund des Abs. 2 nach Landesrecht richte und das preußische Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS. S. 221) - PrEnteignG - durch seinen § 54 Nr. 2 für die Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums im Interesse des Bergbaues wiederum die - der Klägerin ohnehin zur Verfügung stehenden - §§ 135 ff. ABG zum Zuge bringe. Denn die Klägerin will wegen des § 11 EnergG gerade den § 54 Nr. 2 PrEnteignG und damit die bergrechtlichen Vorschriften auf ihren Fall deshalb nicht anwenden lassen, weil sie die Grundstücke nicht im Interesse des Bergbaues, sondern der Energieversorgung begehre.
II.
Die sachlich-rechtliche Prüfung des Revisionsgerichts beschränkt sich nach § 56 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - auf die Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung von Bundesrecht.
1.
Die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit, des Beklagten für den Erlaß der umstrittenen Entscheidung bindet das Revisionsgericht nach §§ 26, 56, 61 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO. Dabei geht es um Landesrecht. Soweit § 11 Abs. 1 EnergG die Zuständigkeit regelte, gilt er - abgesehen von der Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse seit der Kapitulation - nach Art. 30, 123 Abs. 1, 129 GG nicht fort.
2.
Ob § 11 Abs. 1 EnergG außerdem auch materielles Enteignungsrecht, nämlich die Bestimmung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Enteignung zugunsten der Energieversorgung enthält, braucht im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht abschließend geklärt zu werden. Sollte es nicht der Fall sein, so würde sich der Rechtsstreit ausschließlich im Anwendungsbereich irrevisiblen Landesrechts bewegen, und die Revision müßte schon hieran scheitern.
Sollte dagegen § 11 Abs. 1 EnergG auch materielles Enteignungsrecht im soeben erwähnten Sinn enthalten (so Eiser-Riederer, Energiewirtschaftsrecht, 2. Aufl., Anm. 3 b und d, 5 a, 7 a zu § 11 EnergG; Darge-Melchinger-Rumpf, Energiewirtschaftsgesetz 1936, Anm. 2 zu § 11; anderer Ansicht Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Bd. 11, III a 4, Anm. 2 zu § 11 EnergG), so gälte er nach Art. 125 in Verbindung mit Art. 74 Nrn. 11 und 14 GG als Bundesrecht fort, wenn auch nach Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG mit der Maßgabe, daß als weitere sachliche Zulässigkeitsvoraussetzung, wie bei jeder Enteignung, das Wohl der Allgemeinheit maßgebend sein müßte. Auch bei dieser Beurteilung aber ist § 11 Abs. 1 EnergG nicht dadurch verletzt, daß der Beklagte und die Vorinstanzen die begehrte Enteignung wegen des der Klägerin bereits zustehenden bergrechtlichen Grundabtretungsanspruchs für nicht erforderlich erklärt haben.
3.
Es ist nicht ohne weiteres klar, ob der auf § 64 ABG beruhende und in §§ 135 ff. ABG geregelte Anspruch des Bergwerkseigentümers auf Abtretung des zu seinen bergbaulichen Zwecken erforderlichen Grund und Bodens nur zivilrechtliche Beziehungen zwischen dem Bergwerkseigentümer (Bergwerksunternehmer) und den Grundeigentümern (Grundbesitzern) zum Gegenstande hat oder ob es sich dabei um eine Enteignung handelt.
a)
Ist der Anspruch zivilrechtlicher Art, so muß sein Vorhandensein ebenso wie das jedes anderen zivilrechtlichen, etwa vertraglichen, Anspruchs auf Überlassung des Besitzes an Grundstücken zur Benutzung bei der Prüfung der. Frage berücksichtigt werden, ob es im Interesse der vom Berechtigten betriebenen Energieversorgung noch der Entziehung oder Beschränkung des Grundeigentums durch Enteignung bedarf. Bei dieser Beurteilung scheidet eine Gesetzeskonkurrenz zwischen §§ 64, 135 ff. ABG und § 11 Abs. 1 EnergG ohne weiteres aus, und es bleibt nur zu prüfen, ob der bergrechtliche Grundabtretungsanspruch im Einzelfall nach Inhalt und Umfang ausreicht, um den durch § 11 Abs. 1 EnergG geförderten Zweck zu erfüllen.
b)
Es läßt sich jedoch vieles für die Auffassung anführen, daß §§ 64, 135 ff. ABG Enteignungsrecht seien, wobei die Verleihung des Bergwerkseigentums gewissermaßen die Verleihung des Enteignungsrechts (die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung) in sich schlösse und als ein Grund des öffentlichen Wohles, der auch nach preußischem Recht von jeher für jede Enteignung erforderlich war (§ 1 PrEnteignG), das Interesse der Allgemeinheit an der Erschließung von Bodenschätzen stillschweigend gesetzlich präsumiert wäre.
Zum Teil allerdings bestimmt das Bergrecht Inhalt und Schranken des Eigentums. Das gilt für den Ausschluß bestimmter Mineralien, darunter der Braunkohle, vom Verfügungsrecht des Grundeigentümers (§ 1 ABG) und damit vom Grundeigentum überhaupt (Anm. 1 zu § 1 ABG bei Reuss-Grotefend-Dapprich, Das Allgemeine Berggesetz, 11. Aufl. 1959). Es gilt auch für die ausschließliche Befugnis des Bergwerkseigentümers, diese Mineralien im Rahmen des ihm verliehenen Bergwerkseigentums aufzusuchen und zu gewinnen (§ 54 ABG). Ferner qualifiziert § 50 Abs. 3 ABG das Bergwerkseigentum als ein Privatrecht, und der Grundabtretungsanspruch des Bergwerkseigentümers mag ein Bestandteil oder Ausfluß des Bergwerkseigentums sein (Anm. 2 zu § 64 bei Reuss-Grotefend-Dapprich a.a.O.). Gleichwohl liegt es nach heutigen Auffassungen nahe, die Grundabtretungsregelung der §§ 64, 135 ff. ABG - entgegen früher vertretenen Meinungen - als Enteignung anzusehen. Dafür ist bedeutsam, daß der Bergwerkseigentümer neben dem Aneignungsrecht an den Mineralien, dem wesentlichen Inhalt des Bergwerkseigentums, durch diese Vorschriften die Befugnis erhält, auf fremde Grundstücke auch insoweit einzuwirken, als die bergrechtlichen Inhaltsbestimmungen das Grundeigentum unberührt lassen, daß diese seine Befugnis sich insbesondere auch auf die Benutzung der Grundstücksoberfläche erstreckt und daß sie nicht an den Grenzen des Feldes aufhört, in dem ihm das Bergwerkseigentum verliehen ist. Für eine Enteignungsnatur der Grundabtretung spricht § 54 Nr. 2 PrEnteignG, indem er mit den Worten "Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums" die Definition der Enteignung aus § 1 desselben Gesetzes wiederholt. Als Enteignungsverfahren behandelt § 7 des preußischen Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (GS. S. 211) das nach §§ 135 ff. ABG stattfindende Verfahren. Schließlich spricht gegen eine privatrechtliche und für eine enteignungsrechtliche Natur der Grundabtretung der Umstand, daß der Grundabtretungsanspruch - abgesehen von der Höhe der Entschädigung - nicht vor den Zivilgerichten, sondern nach §§ 142 ff. ABG in einem Verwaltungsverfahren geltend zu machen ist.
Daß bei der Beurteilung der Grundabtretung als Enteignung neben der Erforderlichkeit für den Bergwerksbetrieb heute auch das Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) als Zulässigkeitsvoraussetzung zu berücksichtigen wäre, hat für den gegenwärtigen Rechtsstreit keine Bedeutung, da insoweit keine Zweifel bestehen und Entsprechendes auch für § 11 Abs. 1 EnergG gelten müßte.
4.
Bei der Annahme enteignungsrechtlichen Inhalts sind die §§ 54 Nr. 2 PrEnteignG, 64, 135 ff. ABG dem § 11 Abs. 1 EnergG, wenn ihm ebenfalls ein solcher Inhalt beigelegt wird (s. obigen Abschnitt B II 2), in der Art kommensurabel, daß die Frage einer Konkurrenz zwischen den beiden Regelungen auftreten kann.
a)
Die Löung ließe sich dann nicht daraus finden, daß § 11 EnergG insoweit als Bundesrecht fortgilt, während §§ 54 Nr. 2 PrEnteignG, 64, 135 ff. ABG Landesrecht sind. § 11 EnergG bringt das Landesrecht ausdrücklich zwar nur für das Verfahren durch seinen Abs. 2 zum Zuge. Er entscheidet sich aber in seinem Abs. 1 materiell nicht für eine bestimmte Intensität des enteignungsmäßigen Eingriffs, überläßt es also der Landesgesetzgebung, ob eine im Interesse der Energieversorgung vorzunehmende Enteignung stets zu einer Entziehung oder dauernden Beschränkung des Grundeigentums oder geeignetenfalls zu einer nur vorübergehenden Beschränkung führen soll. Aus diesem Grunde gäbe auch das Altersverhältnis der beiden konkurrierenden Regelungen keinen Anhalt für die Lösung, überdies hätte entgegen der Meinung der Klägerin das Allgemeine Berggesetz kraft seiner Neufassung durch die hessischen Maßnahmen vom 6. Juli 1952 und vom 1. April 1953 (siehe obigen Abschnitt B II³) als das neuere Gesetz zu gelten.
b)
Ferner könnte auch nicht der Satz "lex specialis derogat legi generali" zu dem Ergebnis führen, daß eine der beiden Regelungen die andere ausschlösse. Denn eine Enteignung zugunsten eines der Energieversorgung dienenden Bergwerks läßt sich ebensowohl als ein Spezialfall im Bergbau - im Sinne eines energieversorgenden Bergwerksunternehmens - wie auch als ein Spezialfall in der Energieversorgung - im Sinne eines bergbauenden Energieversorgungsunternehmens - ansehen. Als lex generalis oder lex specialis läßt sich also keine der beiden Regelungen im Verhältnis zur anderen erkennen.
c)
Es bedarf somit weiterer, auf den Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit des Mittels abzustellender Erwägungen. Als Grundlage dafür ist der Unterschied zwischen den beiden Regelungen näher darzustellen.
Wäre bei Anwendung des § 11 EnergG nach dem Willen der Klägerin der § 54 Nr. 2 PrEnteignG und damit auch die Anwendung der §§ 64, 135 ff. ABG - eben wegen des § 11 EnergG - auszuschalten, so müßte sich das Enteignungsverfahren nach den sonstigen Vorschriften des preußischen Enteignungsgesetzes richten. Dann käme nur eine Enteignung mit dauernder Wirkung - Entziehung oder dauernde Beschränkung des Grundeigentums - in Betracht (§ 2 PrEnteignG). Denn eine nur vorübergehende Beschränkung ist nach § 4 PrEnteignG nicht zulässig, wenn die Beschaffenheit des betroffenen Grundstücks wesentlich oder dauernd geändert wird. Es bedarf keiner besonderen Begründung dafür, daß der hier verfolgte Enteignungszweck, der Braunkohlentagebau, die Beschaffenheit der Grundstücke sowohl wesentlich als auch dauernd ändert. Für die Enteignung mit dauernder Wirkung wäre eine einmalige Entschädigung zu leisten. Darauf kommt es der Klägerin hauptsächlich an.
Eine bergrechtliche Grundabtretung dagegen verschafft dem Bergwerkseigentümer nur den Besitz am Grundstück zur Benutzung (s. § 137 Abs. 1 ABG). Lediglich bei solchem Grund und Boden, der mit Wohn-, Wirtschafts- oder Fabrikgebäuden bebaut ist, kann der Bergwerkseigentümer die Abtretung zu Eigentum verlangen (§ 136 Abs. 2 ABG). Von dieser Ausnahme abgesehen, kann nur umgekehrt der Grundeigentümer ihm - statt des bloßen Besitzes - den Erwerb des Eigentums aufdrängen, und auch das nur unter besonderen Voraussetzungen (§§ 136 Abs. 2, 137 Abs. 2, 138, 139 Abs. 2 ABG). Selbst wenn die Benutzung für bergbauliche Zwecke den Grundstückswert erheblich vermindert und auch wenn sie viele Jahre dauert, kann also der Grundeigentümer lange Zeit hindurch eine laufende Nutzungsentschädigung beziehen, anstatt sich mit einer einmaligen Entschädigung abfinden zu lassen. Dies will die Klägerin vermeiden.
Die Klägerin irrt jedoch, wenn sie von "ewigen Renten" spricht und die Grundstücke auch nach Jahren nicht zurückgeben zu können meint. Wenn die Abbaufläche dereinst, sei es auch nach vielen Jahren, ausgebeutet ist und ihre Benutzung entbehrlich wird, kann die Klägerin die Grundstücke trotz der Wertminderung, die sie durch den Tagebau erfahren, an die Eigentümer zurückgebe. Nur muß sie dann nach § 137 Abs. 2 ABG den Minderwert ersetzen. So findet schließlich die Zahlung der Nutzungsentschädigung ein Ende. Auch die Bildung eines Sees in der Abbaugrube hindert das nicht; das Eigentum an den überfluteten Parzellen bleibt - ebenso wie die rechtliche Möglichkeit des Besitzes an ihnen - erhalten, selbst wenn sie keinen Uferanschluß haben. Daß die Wertminderung bei reinen Wasserparzellen dem ursprünglichen Grundstückswert nahekommen mag, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Auch die Frage einer etwaigen Rekultivierung ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos.
Der unterschied der beiden Regelungen entspricht - ohne allerdings dadurch voll gerechtfertigt zu erscheinen - einer Verschiedenheit der Interessenlage beim Bergbau und bei der Mehrzahl anderer Enteignungsunternehmen. Dem Bergbau - und damit der Erforderlichkeit einer Benutzung fremder Grundstücke für ihn - ist regelmäßig eine zeitliche Grenze gesetzt, weil das Minerallager irgendwann, wenn auch in mehr oder weniger ferner Zukunft, einmal erschöpft sein muß. Deshalb genügt es den bergbaulichen Zwecken, wenn der Bergwerkseigentümer die Befugnis zur Benutzung der Grundstücke für die Betriebsdauer erhält. Andere Enteignungsunternehmen dagegen sind in der Mehrzahl für die Dauer - nach menschlichem Maß: für die Ewigkeit - geplant; deshalb bedarf es bei ihnen in der Regel einer Enteignung mit Dauerwirkung, wenn das Bergrecht ein Interesse des Bergwerksunternehmers am Eigentumserwerb nicht berücksichtigt, das bei langjähriger Benutzung oder starker Wertminderung berechtigt erscheinen mag, so ist das eine Entscheidung des Gesetzgebers, die den Bergwerkseigentümer, die Behörden und die Gerichte bindet und sich weder mit dem Hinweis auf vergleichbare Gesetze noch darauf beiseite schieben läßt, daß das geltende Bergrecht insoweit veraltet sei.
d)
Die Lösung der angenommenen Konkurrenz will die Klägerin darin sehen, es sei stets nur das Enteignungsrecht desjenigen Tätigkeitsbereichs anzuwenden, mit dem sich der Enteignungsunternehmer unmittelbar nach außen hin - in der "letzten Produktionsstufe" - an der Volkswirtschaft beteilige (so jetzt auch Eiser-Riederer, Energiewirtschaftsrecht, Anm. 7 zu § 11 EnergG, 2. ErgLfg. Bd. I S. 272); das sei bei ihr die Energielieferung, da ihr Bergwerk nur innerbetrieblich ihr Kraftwerk speise, aber nicht Kohle an die Volkswirtschaft liefere. Daher sei auch auf die Enteignung zur Erweiterung ihres Bergwerks nur § 11 EnergG nebst dem allgemeinen Enteignungsrecht anzuwenden und § 54 Nr. 2 PrEnteignG nebst §§ 64, 135 ff. ABG auszuschließen. (Aus dieser ihrer neuen Auffassung haben Eiser-Riederer selbst noch nicht allenthalben die entsprechende Folgerung gezogen; so meinen sie noch in derselben zweiten Ergänzungslieferung [Bd. I S. 129], Anlagen im bergbaulichen Betrieb einer für die Energieerzeugung tätigen Grube könnten von der Pflicht zur Anzeige an die Energiewirtschafts-Aufsichtsbehörde frei sein.)
Die Auffassung der Klägerin überzeugt den Senat nicht. Bei folgerichtiger Anwendung führt sie zu unerwünschten Ergebnissen. Nach ihr müßte sich die Rechtsstellung von Grundbesitzern gegenüber dem Ausdehnungsstreben eines Bergwerks grundlegend ändern, wenn das Bergwerk aus der Hand eines reinen Bergbauunternehmens in die eines Energieerzeugungsunternehmens überginge und in den Dienst der Energieversorgung gestellt würde. Für besonders gelagerte Fälle erweist sich das als unpraktikabel. Es ist zu fragen: Wann soll die Rechtsänderung eintreten, wenn der neue - zugleich energieversorgende - Bergwerkseigentümer vorübergehend oder dauernd nur einen Teil der geförderten Kohle in seinem Kraftwerk verheizt, die übrige Kohle aber unmittelbar in die Volkswirtschaft liefert? Soll das stets änderbare Verhältnis der für den einen und für den anderen Zweck verwendeten Kohlenmengen entscheiden? Solche Schwierigkeiten mögen im Bereich der Elektrizitätsversorgung wenig Gewicht haben, sie können aber bei einer Verbindung von Steinkohlebergbau und Gaserzeugung Bedeutung gewinnen. Abgesehen hiervon muß die Auffassung der Klägerin an Überzeugungskraft verlieren, wenn die - im gegenwärtigen Fall bestehende - räumliche Verbindung von Bergwerk und Kraftwerk fehlt und daher für die dem Bergwerk gegenüberstehenden Grundeigentümer die Besonderheit, daß gerade dieses Bergwerk in die Energieversorgung eingegliedert ist, nicht augenfällig werden kann; es wird diesen Grundeigentümern schwerlich einleuchten, warum sie in der Enteignungsfrage anders behandelt werden sollen als die einem benachbarten selbständigen Bergwerk gegenüberstehenden.
e)
Der letzte Gedanke deutet auf den entgegengesetzten Lösungsversuch hin. Danach soll für die Anwendung des einen oder des anderen Gesetzes entscheidend sein, welches Gesetz gerade denjenigen Sachbereich speziell regelt, in dem der zu lösende Interessenkonflikt obwaltet; hier gehe es - so meint der Beklagte zutreffend - um den typischen Konflikt zwischen einem sich ausdehnenden Bergwerk und den benachbarten Grundbesitzern.
In der Tat ändert der Verwendungszweck des Bergwerksproduktes die Art dieses Konflikts nicht, soweit es sich darum handelt, dem Bergwerk die für den bergbaulichen Betrieb erforderliche Möglichkeit zur Benutzung fremder Grundstücke zu verschaffen. Daß die Produkte eines Bergwerks nur der Energieerzeugung dienen, kann wegen eines besonderen Interesses der Allgemeinheit an eben dieser "letzten Produktionsstufe" unter Umständen das Schwergewicht der Gründe des öffentlichen Wohles gegenüber den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer erhöhen. So kann dieser Umstand bedeutsam für die Zulassung einer Enteignung werden. Er kann aber Form, Art und Intensität des enteignenden Eingriffs nicht bestimmen, solange die Grundabtretung des Bergrechts den zum Wohle der Allgemeinheit durchzusetzenden. Zweck genügt. Die Entschädigungsfrage kann nicht entscheidend dafür sein, ob nach Bergrecht oder nach allgemeinem Enteignungsrecht vorzugehen ist. Es geht nicht, an, die bergrechtliche Entschädigung deshalb für unzumutbar zu erklären, weil die des allgemeinen Enteignungsrechts für den Enteignungsunternehmer günstiger wäre. § 11 Abs. 1 EnergG hat jedenfalls nicht den Zweck, die Energiewirtschaft in bezug auf die Höhe der Enteignungsentschädigung zu bevorteilen.
f)
Der Senat ist der Ansicht, daß § 11 Abs. 1 EnergG - und §§ 54 Nr. 2 PrEnteignG, 64, 135 ff. ABG einander nicht ausschließen. Die Klägerin ist ebensowohl ein energieversorgendes Bergwerksunternehmen wie auch ein bergbauendes Energieversorgungsunternehmen. An sich stehen ihr daher der bergrechtliche Grundabtretungsanspruch und die Möglichkeit einer nach § 11 Abs. 1 EnergG für zulässig zu erklärenden Enteignung nebeneinander zur Verfügung (so Darge-Nelchinger-Rumpf a.a.O., Anm. 2 zu § 11; vgl. auch Isay, Allgemeines Berggesetz, 1920, Bd. 2 S. 141). Bei der Anwendung des § 11 Abs. 1 EnergG aber ist zu prüfen, ob diese Art der Enteignung erforderlich ist. Das ist zu verneinen, wenn der bergrechtliche Grundabtretungsanspruch den Zweck der Enteignung bereits erfüllt, seine Ausnutzung also bereits das "verhältnismäßige" Mittel ist. Berechtigte Bedenken gegen die Hinlänglichkeit des Grundabtretungsanspruchs für diesen Zweck sind im Revisionsverfahren ebensowenig hervorgetreten wie in den Vorinstanzen. Wie ausgeführt, ist die von der Klägerin allein geltend gemachte Entschädigungsfrage hierbei unbeachtlich. Die Klägerin hat selbst in keinem Abschnitt des Verfahrens vorgetragen, daß sie einer weitergehenden Grundstücksbenutzung bedürfe, als ihr auf Grund des Bergrechts zusteht.
III.
Da somit § 11 Abs. 1 EnergG, die einzige in Betracht kommende bundesrechtliche Norm, nicht verletzt ist, war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Lullies
Fischer
Dr. Böhmer