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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1959, Az.: BVerwG VIII C 234.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.10.1959
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 234.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13526
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Köln - 28.03.1958 - AZ: 4 K 565.57

Fundstellen

  • DÖV 1960, 395 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1960, 94

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 28. März 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war Geschäftsführer der Reichsmaisstelle, Geschäftsabteilung GmbH. Im Jahre 1933 mußte er diese Stellung aus Gründen der Rasse aufgehen. Seit 1936 lebt er in Südafrika. Er beantragt, ihm als Wiedergutmachung Ruhegehaltsbezüge und eine Geldentschädigung zu gewähren, und zwar auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt gültig in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820), in Verbindung mit dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. März 1952 (BGBl. I S. 137). Der Beklagte lehnte den Antrag ab.

2

Die daraufhin erhobene Klage hat das Landesverwaltungsgericht abgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei kein Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Sinne des Bundeswiedergutmachungsgesetzes gewesen, und deshalb ständen ihm auf Grund dieses Gesetzes keine Ansprüche zu.

3

Mit der Revision beantragt der Kläger,

das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben und seinem Wiedergutmachungsantrage stattzugeben;

4

hilfsweise beantragt er

festzustellen, daß die Bundesregierung ihre sich aus § 2 a Abs. 1 BWGöD ergebenden Verpflichtungen dadurch verletzt hat, daß sie nicht die Anlagen 1 und 2 zu § 2 a Abs. 1 BWGöD ergänzt und darin die Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung,(Anlage 1) und die Reichsmaisstelle, Geschäftsabteilung GmbH,(Anlage 2) aufgenommen hat. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, so der §§ 61, 65 MRVO 165, der Art. 3 und 100 GG und der §§ 1, 2 a BWGÖD.

5

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

7

Unzulässig sind die Rügen der Revision, mit denen sie geltend macht, das Landesverwaltungsgericht habe Verfahrensrecht verletzt, weil es seiner Pflicht zur eigenen Erforschung -des Sachverhalts und seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei (§§ 61, 65 MRVO 165); denn nach § 56 Abs. 1 Satz 2 und § 10 Buchst. a BVerwGG kann eine Revision nur dann auf Verfahrensmängel gestützt werden, wenn sie sich gegen die Endentscheidung eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes wendet (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 138.56 -). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, da die Sprungrevision die Endentscheidung eines Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszuge angreift (§ 10 Buchst. b BVerwGG). Wenn der Kläger eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erreichen wollte, hätte er das Rechtsmittel der Berufung einlegen müssen; mit der Einlegung der Sprungrevision verzichtet er auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts (vgl. auch § 55 Abs. 2 BVerwGG).

8

Unbegründet ist die Revision, soweit sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG).

9

Der Kläger ist zwar aus Gründen der Rasse durch den Nationalsozialismus verfolgt worden. In dem hier anhängigen Verfahren war aber allein darüber zu entscheiden, ob ihm wegen dieser Verfolgung nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz Ansprüche zustehen. Dieses Gesetz ist gegenüber dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung. (Bundesentschädigungsgesetz), jetzt gültig in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562), ein Sondergesetz, das nur für die geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes und die ihnen durch das Gesetz gleichgestellten Personen gilt. Bei Prüfung der Frage, ob der Kläger ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Sinne der Vorschriften des Bundeswiedergutmachungsgesetzes war, ist davon auszugehen, daß er nach dem angefochtenen Urteil aus seiner Stellung als Geschäftsführer auf Grund eines Vergleichsvorschlages vom 27. Mai 1933, den der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft mit Schreiben vom 27. Juni 1933 angenommen hat, ausgeschieden und daß er nicht als Angehöriger der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse entlassen worden ist. Diese Stelle, so führt das Landesverwaltungsgericht aus, hat lediglich die Funktionen und das Vermögen der Reichsmaisstelle übernommen, jedoch am Abschluß des Vergleichs vom 27. Juni 1933 nicht teilgenommen. Es handelt sich insoweit teils um die Feststellung von Tatsachen, teils um die Anwendung früheren nicht zu Bundesrecht gewordenen Reichsrechts, so des Gesetzes über die Umwandlung der Reichsmaisstelle vom 30. Mai 1933 (RGBl. I S. 313). An die tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden (§ 56 Abs. 1 und 2 BVerwGG). Die Anwendung früheren Reichsrechts, das nicht Bundesrecht geworden und damit nicht revisibel ist, steht für das im Revisionsverfahren ergehende Urteil der Tatsachenfeststellung gleich (so auch BVerwG, Urteil vom 27. November 1958 - BVerwG II C 114.57 - ZBR 1959 S. 206). Es kann daher unerörtert bleiben, welche Ansprüche dem Kläger zuständen, wenn er - trotz des nach dem 30. Januar 1933 ergangenen Verbots, weiter tätig zu sein (Schriftsatz vom 14. März 1958) - noch Angestellter der durch Gesetz vom 30. Mai 1933 errichteten Reichsstelle geworden wäre.

10

Die Ansicht des Landesverwaltungsgerichts, der Kläger sei nicht Angehöriger des öffentlichen Dienstes gewesen und deshalb stände ihm der geltend gemachte Anspruch nicht zu, ist frei vom Rechtsirrtum. Nur die geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes haben Ansprüche auf Grund des Bundeswiedergutmachungsgesetzes (§ 1 BWGöD). Als öffentlicher Dienst isst der Dienst des Reichs, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände (Gebietskörperschaften) und der Nichtgebietskörperschaften sowie der Verbände solcher Körperschaften anzusehen (so zutreffend Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des BWGöD - VV - vom 31. Oktober 1951 [BAnz. Nr. 214; GMBl. 231] zu § 1 BWGöD). Die §§ 2 und 2 a BWGöD bestimmen im einzelnen, wer zu dem Personenkreis der Angehörigen des öffentlichen Dienstes gehört 5 in § 2 a Abs. 1 Satz 2 BWGöD wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Ergänzungen vorzunehmen. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß der Kläger "bei Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts nur dann Ansprüche auf Grund des Bundeswiedergutmachungsgesetzes haben kann, wenn er entweder als Angestellter einer Gebietskörperschaft angesehen wird oder wenn er zu dem in § 2 a BWGöD näher bezeichneten Personenkreis gehört. Keine dieser beiden Voraussetzungen liegt vor.

11

Der Kläger war nicht Angestellter einer Gebietskörperschaft,.

12

Die Revision führt aus, die Vorgänge bei seiner Entfernung aus dem Dienst, insbesondere das Schreiben des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 27. Juni 1933, zeigten, daß er in einem unmittelbaren Verhältnis zum Deutschen Reich gestanden habe. Die Reichsmaisstelle sei nur eine fingierte selbständige juristische Person, in Wirklichkeit aber identisch mit dem Deutschen Reich gewesen. Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts war die Reichsmaisstelle, die zur Ausführung des Maisgesetzes vom 26. März 1930 (RGBl. I S. 88) durch Verordnung vom 31. März 1930 (RGBl. I S. 111) errichtet worden war, dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaftunterstellt. Schon deshalb kann aus den Vorgängen bei der Entfernung des Klägers aus dem Dienst und dem Schreiben des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 27. Juni 1933 nicht gefolgert werden, der Kläger habe in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Reich gestanden. Es ist zudem weiter festgestellt worden, daß die Reichsmaisstelle, Geschäftsabteilung GmbH, unter ausschließlicher Kapitalbeteiligung des Handels und der landwirtschaftlichen Warenzentralen errichtet worden ist. Das Reich war demnach am Stammkapital der Gesellschaft nicht beteiligt und deshalb mit ihr nicht identisch. Die Ansicht des Landesverwaltungsgerichts, die Gesellschaft sei keine Behörde gewesen, ist zutreffend. Auch wenn die Reichsmaisstelle Funktionen öffentlich-rechtlicher Art wahrgenommen hat, kann dies nicht dazu führen, den Kläger als Angestellten des Reichs anzusehen, weil die privatrechtliche Form der Gesellschaft m.b.H. bewußt gewählt worden war und das Reich an ihr kapitalmäßig keinen Anteil hatten auf die Gründe dafür kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an.

13

Der Kläger gehört ferner nicht zum Personenkreis des § 2 a BWGöD. Die Reichsmaisstelle, Geschäftsabteilung GmbH, fällt nicht unter § 2 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BWGöD. In den Anlagen 1 und 2 zu § 2 a Abs. 1 Nr. 3 und 4 BWGöD ist sie nicht aufgeführt.

14

Nach dem Gesetzeswortlaut kann der Kläger daher nicht als Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Sinne der §§ 1, 2, 2 a BWGöD gelten.

15

Es ist auch nicht richtig, daß der Kläger, wie die Revision annimmt, jedenfalls so zu behandeln ist, als ob die Reichsmaisstelle, Geschäftsabteilung GmbH, in die Anlagen 1 oder 2 zu § 2 a BWGöD aufgenommen worden wäre. Offenkundig liegt es nicht im Sinne des Bundeswiedergutmachungsgesetzes, die Frage, ob und inwieweit die Anlagen zu § 2 a BWGöD zu ergänzen sind, der Rechtsprechung zu überlassen; denn das Gesetz hat ausdrücklich die Bundesregierung ermächtigt, den Personenkreis des § 2 a BWGöD durch Rechtsverordnung zu erweitern. Zudem ist die Einbeziehung der Angestellten von Körperschaften, Verbänden oder privaten Handelsgesellschaften in den Personenkreis des § 2 a BWGöD für den Richter, der nur den Einzelfall entscheidet, in ihrer Tragweite nicht überschaubar. Diesen Gedanken hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 27. November 1958 (BVerwGE 8, 34) zum Ausdruck gebracht, in dem entschieden worden ist, daß auch die Angestellten privater Vorgängerorganisationen des Reichsnährstandes nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 1 BWGöD sind und ihnen auch nicht durch die Rechtsprechung gleichgestellt werden können.

16

Der Gleichheitsgrundsatz ist nicht dadurch verletzt worden, daß die Reichsmaisstelle, Geschäftsabteilung GmbH, nicht in die Anlagen zu § 2 a BWGöD aufgenommen worden ist.

17

In der Anlage 1 zu § 2 a Abs. 1 Nr. 3 BWGöD ist zwar unter Nr. 5 der Reichsnährstand, Hauptabteilung I, II, III, aufgeführt. Der Reichsnährstand war jedoch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, so daß ihm die Reichsmaisstelle, Geschäftsabteilung GmbH, nicht gleichgestellt werden kann. In der Anlage 2 zu § 2 a Nr. 4 BWGöD sind die "sonstigen Einrichtungen der öffentlichen Hand" und darunter auch juristische Personen des privaten Rechts wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften aufgeführt worden. Daß die Reichsmaisstelle, Geschäftsabteilung GmbH, diesen "sonstigen Einrichtungen der öffentlichen Hand" gleichzusetzen wäre, kann nicht angenommen werden; denn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nur dann als eine Einrichtung der öffentlichen Hand anzusehen, wenn die öffentliche Hand kapitalmäßig an ihr beteiligt ist (vgl. hierzu Anders, BWGöD 2. Aufl., Anm. 2 d zu § 2 a). Diese Voraussetzung ist bei der Reichsmaisstelle, Geschäftsabteilung GmbH, nicht gegeben. Die gesetzliche Regelung kann daher allein schon aus diesem Grunde nicht als verfassungswidrig angesehen werden, so daß das Landesverwaltungsgericht mit Recht eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht für nötig erachtet hat (Art. 3, 100 GG).

18

Anhaltspunkte dafür, daß, wie die Revision meint, die Reichsmaisstelle, Geschäftsabteilung GmbH, bei der Aufstellung der Anlagen zu § 2 a BWGöD vergessen worden sei, sind nicht gegeben; selbst wenn das der Fall wäre, wäre es Sache der Bundesregierung, auf Grund der ihr erteilten Ermächtigung die Anlagen zu ergänzen.

19

Der in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag ist als Klageänderung nach § 60 BVerwGG unzulässig; deshalb konnte über diesen Antrag keine Sachentscheidung getroffen werden.

20

Die Revision war hiernach als unbegründet zurückzuweisen. Im Wiedergutmachungsbescheid ist bereits ausgeführt, daß es der zuständigen Entschädigungsbehörde überlassen bleiben muß darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfange dem Kläger Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz zustehen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.500 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Maetzel
Dr. Raschke