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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.1959, Az.: BVerwG VI CB 237.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.10.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 237.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 12704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 30.09.1958 - AZ: 12 VIII.57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Anfechtungsklägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 1958 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Anfechtungsklägerin gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Anfechtungsklägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben (§ 53 Abs. 2 BVerwGG; § 79 des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1297] in Verbindung mit § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]; Art. II Abs. 26 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275] in Verbindung mit § 137 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sowie Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des Zweiten Änderungsgesetzes). Die Revision ist nicht gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG zuzulassen, weil sich keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergibt.

2

Es ist nicht zweifelhaft und deshalb nicht klärungsbedürftig, daß ein Kriegsgerichtsrat, der in seiner Eigenschaft als Reserveoffizier Frontdienst geleistet hat und dabei verwundet worden ist, nicht einen Unfall in Ausübung seines Beamtendienstes als Kriegsgerichtsrat, sondern in Erfüllung seiner Wehrpflicht erlitten hat und daß sich deshalb nicht Versorgungsbezüge nach § 34 G 131 ergeben können. Es ist dafür ohne Bedeutung, ob diese Erfüllung der Wehrpflicht von einem Kriegsgerichtsrat zur Gewährleistung einer "frontnahen Rechtsprechung" gefordert worden ist. Dieses angebliche Erfordernis, das einen Kriegsgerichtsrat nur für beschränkte Zeit aus seiner sonstigen Tätigkeit herausgelöst und in Erfüllung seiner Wehrpflicht zum Frontdienst geführt hat, kann nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung gegenüber einem anderen Richter oder Zivilbeamten führen, der während der Kriegsdauer seiner Wehrpflicht als Reserveoffizier zu genügen gehabt hat. Es ist mit dem Frontdienst als Reserveoffizier zwecks Gewährleistung einer frontnahen Rechtsprechung von einem Kriegsgerichtsrat nichts anderes und jedenfalls nicht mehr verlangt worden, als von jedem anderen Beamten auch, der als Reserveoffizier Frontdienst getan hat. Daß der Ehemann der Anfechtungsklägerin als Reserveoffizier (Leutnant) und nicht in seiner Eigenschaft als Kriegsgerichtsrat (Major) Frontdienst getan hat und dabei verwundet worden ist, ist keine Rechtsfrage, sondern Gegenstand der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs.

3

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist es nicht klärungsbedürftig, daß der Verwaltungsgerichtshof die zu einer sachdienlichen Aufklärung erforderlichen Beweise nach seinem Ermessen zu erheben hat (§§ 63, 64 VGG). Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Verwaltungsgerichtshof diesen Grundsatz verkannt haben könnte. Ob er ihm genügt hat, ist von der Lage des einzelnen Falles abhängig und entbehrt deshalb der grundsätzlichen Bedeutung.

4

Die Beschwerde war nach allem zurückzuweisen (§ 53 Abs. 5 BVerwGG).

5

Die Revision ist unzulässig. Eine nicht zugelassene Revision ist nur statthaft, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt (§ 54 Abs. 1 BVerwGG). Hier fehlt es, wie dargelegt, an einer der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG, so daß es keiner Prüfung bedarf, ob der Kläger wesentliche Verfahrensmängel gerügt hat. Die Revision war demnach zu verwerfen (§ 63 Abs. 3 BVerwGG).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Nehlert