Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1959, Az.: BVerwG VI C 225/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 225/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 12689
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 16.04.1957 - AZ: OVG III B 184.56
Rechtsgrundlage
- Art. 131 GG§ 7 Abs. 1 Gesetz zu
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. April 1957 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1896 geborene frühere Kläger, der die (1.) wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen 1925 "mit Auszeichnung" abgelegt hatte, dann bis 1928 wissenschaftlicher Assistent am Germanischen Seminar der Universität Berlin gewesen war und 1929 die (2.) Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen bestanden hatte, war von da an bis 1933 als Studienassessor an verschiedenen höheren Schulen in Preußen beschäftigt. Als solcher wurde er im Oktober 1933 an die damals zum Humboldt-Gymnasium in Tegel gehörende Schulfarm Scharfenberg berufen und war dort als "Heimleiter" tätig. 1935 wurde er mit Wirkung vom 1. August 1934 planmäßig als Oberstudienrat (Bes.Gr. A 2 c 1) angestellt. Nachdem die Schulfarm selbständige Anstalt geworden war, wurde er am 1. Januar 1940 zum Oberstudiendirektor (Bes.Gr. A 2 b) an dieser Schule befördert. In dieser Stellung befand er sich am 8. Mai 1945.
Seit August 1932 war er Mitglied des "Nationalsozialistischen Lehrerbundes" und seit Februar 1933 auch Mitglied der "Sturmabteilung" gewesen, der er bis zum Juni 1935 angehörte. Zum 1. Mai 1933 war er in die "Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei" eingetreten, in der er vom Juni 1935 ab "politischer Leiter" war. Nach Kriegsende wurde der Kläger durch Entscheidung der Entnazifizierungskommission vom 1. August 1949 als nominelles Parteimitglied eingestuft und rehabilitiert.
Auf die Meldung des Klägers als ehemaliger Beamter im Hinblick auf das erwartete Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes wurde ihm vom Beklagten Überbrückungshilfe, später Übergangsgehalt gewährt, zunächst unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 2 c 1, auf seine Gegenvorstellungen unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 2 b. Dann trat der Kläger auf seinen Antrag wegen Dienstunfähigkeit gemäß Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 1953 zum 30. April 1953 gemäß § 35 G 131 in den Ruhestand. Durch Bescheid vom 3. Juli 1953 setzte der Beklagte das dem Kläger nach dem Gesetz zu Art. 131 GG gewährte Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 2 b vorläufig fest. Ende 1953 leitete der Beklagte neue Ermittlungen über die politische Vergangenheit des Klägers ein. Dabei wurde auch der frühere Oberstudiendirektor B... gehört, den der Kläger auf der Schulfarm Scharfenberg abgelöst hatte.
Nach Anhörung des Klägers entschied der Beklagte durch Bescheid vom 21. Januar 1956, daß nach § 7 G 131 seine Anstellung als Oberstudienrat und seine Beförderung zum Oberstudiendirektor unberücksichtigt blieben, weil die Anstellung als Oberstudienrat die Vorschrift des § 18 Abs. 2 der Ordnung der Anwärter für das Lehramt an höheren Schulen in Preußen vom 24. April 1924 - AnwO - verletzt und auf enger Verbindung zum Nationalsozialismus beruht habe. Außerdem ordnete der Beklagte gemäß § 53 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an.
Die Anfechtungsklage des Klägers hatte vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Berlin Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils vom 16. April 1957 ausgeführt:
Der Kläger sei zwar mit dem Eintritt in den Ruhestand nicht, wie das Verwaltungsgericht meine, aus dem Kreis der Beamten ausgeschieden, auf die das Gesetz zu Art. 131 GG anzuwenden sei. Der Eintritt in den Ruhestand nach festgestellter Dienstunfähigkeit gemäß § 35 G 131 könne nicht einer rechtsgleichen. Unterbringung nach § 19 dieses Gesetzes gleichgesetzt werden.
In dem hier zu entscheidenden Fall sei aber von dem Beklagten bereits eine Entscheidung über die Nichtanwendbarkeit des § 7 G 131 getroffen worden, und zwar in Kenntnis aller für die Entscheidung wesentlichen Umstände, nachdem rechtliche Erörterungen angestellt worden seien. Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG in Berlin, aber nach seinem Inkrafttreten im Bundesgebiet, habe der Beklagte bei der Gewährung der Überbrückungshilfe die Bestimmungen des Gesetzes zugrunde gelegt, am 15. Oktober 1951 die Anwendung des § 7 G 131 verneint und auf die Gegenvorstellungen des Klägers wegen der Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 2 c 1 nach Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG in Berlin entschieden, daß das Überbrückungsgeld nach der Besoldungsgruppe A 2 b zu berechnen sei. Diese Entscheidung sei als erneute Entscheidung gemäß § 7 G 131 anzusehen, zumal der Beklagte später dem Kläger bei seiner Zurruhesetzung eine - wenn auch als vorläufig bezeichnete - Ruhegehaltsberechnung unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 2 b übersandt habe. Daß eine Entscheidung nach § 7 G 131 getroffen worden sei, ergebe sich im übrigen auch daraus, daß der Bescheid vom 27. Mai 1953 ausgesprochen habe, der Kläger sei nach Feststellung seiner Dienstunfähigkeit gemäß § 35 G 131 in den Ruhestand getreten; bei der zwingenden Natur des § 7 G 131 hätte sonst der Beklagte davon ausgehen müssen, daß der Kläger als Beamter auf Widerruf gemäß § 6 des Gesetzes ausgeschieden und nicht in den Ruhestand getreten wäre. Der Beklagte selbst habe offenbar nicht verkannt, daß bereits eine Entscheidung gemäß § 7 G 131 im vorliegenden Falle getroffen gewesen sei; denn er habe seine angefochtene Entscheidung als Widerruf aufgefaßt, wie sich daraus ergebe, daß er die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet habe. Dem Beklagten sei offenbar erstmals im Juli 1953 der Gedanke gekommen, daß möglicherweise § 7 G 131 angewendet werden müßte.
Die damals nach § 7 G 131 getroffene Entscheidung habe rechtsgestaltende Bedeutung, weil sie ein konkretes Rechtsverhältnis begründe. Denn der Umfang der Rechte eines Beamten stehe erst fest, wenn die Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 7 getroffen sei. Da es dem Gesetzgeber nicht möglich gewesen sei, die Rechte aus dem Gesetz bereits eindeutig selbst festzusetzen, sei die - rechtsgestaltende - Entscheidung der obersten Dienstbehörde übertragen worden. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung BVerwGE 3, 88 [91] die Auffassung vertreten, daß die Entscheidung der obersten Dienstbehörde nicht rechtsgestaltend sei, dem könne aber nicht gefolgt werden. Verwaltungsakte mit rechtsgestaltendem Inhalt könnten nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden.
Da die Entscheidung über die Festsetzung des Ruhegehalts mit der Entscheidung nach § 7 G 131 eine innere Einheit bilde und deshalb eine negative Entscheidung nach § 7 positive Auswirkungen habe, könnten die zum Widerruf begünstigender Verwaltungsakte entwickelten Rechtsgrundsätze herangezogen werden. Danach hätte der Beklagte einen Widerruf aussprechen können, wenn die von ihm zuerst getroffene Entscheidung gesetzwidrig gewesen wäre. Gesetzwidrig sei ein Verwaltungsakt, wenn er offensichtlich gegen eine eindeutige Gesetzesbestimmung verstoße, nicht schon dann, wenn ein neuer Sachbearbeiter zu einem anderen Ergebnis in der rechtlichen Beurteilung komme. Für den Fall, daß die Verwaltungsbehörden unbestimmte Rechtsbegriffe anzuwenden hätten, sei bereits anerkannt, daß die Verwaltungsgerichte Entscheidungen der Verwaltungsbehörden hinzunehmen hätten, die "vertretbar" seien. Dieser Begriff gebe auch einen geeigneten Maßstab dafür, ob die Behörde Entscheidungen nach § 7 G 131 widerrufen könne. Eine vertretbare Entscheidung sei nicht gesetzwidrig. Die vom Beklagten widerrufene Entscheidung sei zum mindesten vertretbar. Werde von der letzten Beförderung des Klägers ausgegangen, so habe es nicht beamtenrechtlichen Vorschriften oder auch nur beamtenrechtlicher Übung widersprochen, daß ein Studienrat oder ein Oberstudienrat mit der Laufbahn des Klägers in dem Alter des Klägers zum Oberstudiendirektor befördert worden sei. Für die Beförderung zum Oberstudiendirektor sei es bei der damaligen Beförderungspraxis gleichgültig gewesen, ob der Kläger Studienrat oder Oberstudienrat gewesen sei. Der Kläger habe weit über dem Durchschnitt liegende Prüfungsergebnisse aufzuweisen gehabt und sei längere Zeit wissenschaftlich tätig gewesen. Der Kläger sei ferner mit etwa 45 Jahren Oberstudiendirektor geworden, was keineswegs als ungewöhnlich bezeichnet werden könne. Da die Schulfarm Scharfenberg eine besondere Schulart dargestellt habe, welche unter dem Kläger erstmalig selbständige Schulanstalt geworden sei, habe es auch der Sachlage entsprochen, daß die vorgesetzte Behörde mit der Leitung dieser Anstalt nicht etwa einen Lehrer einer anderen Schule beauftragt habe, der keinerlei Erfahrungen auf dem Gebiete einer Schulfarm hätte aufweisen können. Es sei vielmehr sachgemäß gewesen, daß sie den Lehrer mit der Leitung der Anstalt beauftragt habe, der bisher auf der Insel Scharfenberg als Heimleiter der dienstälteste und auf diesem Gebiet erfahrenste Lehrer gewesen sei.
Mit dem Bundesverwaltungsgericht sei auch Rückschau auf die bisherige Laufbahn des Klägers zu halten. Dem Beklagten sei zwar einzuräumen, daß die sofortige Ernennung eines Studienassessors zum Oberstudienrat auch in den Jahren 1933/1934 ungewöhnlich gewesen sei. Die Anstellung des Klägers als Oberstudienrat schließe aber zwei verschiedene rechtliche Momente in sich. Einmal handele es sich um die Erstanstellung des Klägers, auf die dieser als Studienassessor mit einer Anwärterzeit von über fünf Jahren einen Rechtsanspruch gehabt habe; zum anderen habe in der damaligen Erstanstellung als Oberstudienrat eine Beförderung gelegen, die aber nicht beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen habe. Es sei zu berücksichtigen, daß der Kläger als Heimleiter in eine damals neu geschaffene Stelle berufen worden sei. Demnach könnten die bestehenden Laufbahnvorschriften, die immer nur die üblichen Laufbahnen und Tätigkeiten erfaßten, darauf nicht angewendet werden. Es könne nicht als sachfremd und unbedingt auf nationalsozialistischer Betätigung des Klägers beruhend angesehen werden, wenn der Kläger als Heimleiter die Stellung und Besoldung erhalten habe, die in Schulen, denen ein Alumnat angegliedert sei, dem Studienrat gebührten, welcher der Vorsteher des Alumnats sei. Der frühere Oberstudiendirektor B... sei zwar der Ansicht, daß der Kläger wegen seiner politischen Betätigung das Amt eines Heimleiters erhalten habe. Aus demselben Schreiben gehe aber hervor, daß er als Nichtparteigenosse, welcher dem Nationalsozialismus ablehnend gegenübergestanden habe, unter den damaligen Umständen die Leitung der Schulfarm nicht hätte behalten können. Es habe also unter den damaligen Verhältnissen notwendigerweise ein Nachfolger für den ausscheidenden Oberstudiendirektor B... gefunden werden müssen. Aus dieser Tatsache allein könne also besonders in Anbetracht dessen, daß der Kläger einen Rechtsanspruch darauf gehabt habe Studienrat zu werden, noch nicht der Schluß gezogen werden, daß die Ernennung des Klägers wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sei. Gegen eine Ernennung des Klägers wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus spreche auch, daß er im Jahre 1949 auf Grund von ihn erheblich entlastenden Zeugnissen entnazifiziert und rehabilitiert worden sei, so daß die Bekundungen des verständlicherweise dem Kläger nicht wohlgesonnenen Oberstudiendirektors B... nicht das Gewicht haben könnten, um festzustellen, daß der Kläger wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus als Oberstudienrat angestellt worden sei. Erst recht erscheine der Schluß abwegig, daß der Kläger wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus noch Oberstudiendirektor geworden sei, nachdem er in der Zwischenzeit erhebliche Differenzen mit der Hitlerjugend und örtlichen Parteistellen gehabt habe, wie dies durch die Entnazifizierungsakte nachgewiesen werde. Der Sach- und Rechtslage werde vielmehr der frühere Vermerk in den Akten des Beklagten gerecht, ein Nachweis, daß die Beförderung auf enge Verbindung zum Nationalsozialismus zurückzuführen sei, könne kaum geführt werden. Daher sei die einmal getroffene Verfügung des Beklagten zumindest rechtlich vertretbar und demnach nicht mehr widerruflich.
Gegen das am 6. Juni 1957 zugestellte Urteil, in dem das Oberverwaltungsgericht die Revision gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG zugelassen hat, hat der Beklagte am 3. Juli 1957 Revision eingelegt und sie zugleich begründet. Die Revision rügt unrichtige Anwendung des § 7 G 131 und führt im einzelnen aus: Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Entscheidung nach § 7 G 131 konstitutive Wirkung habe, sei irrig und widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Irrig sei aber auch die Auffassung, eine - vermeintliche - Erstentscheidung nach § 7 G 131 sei dann nicht widerruflich, wenn sie vertretbar sei. Bei der Beurteilung sogenannter Mischtatbestände sei der Behörde kein Bewertungsspielraum eingeräumt. Im Mischtatbestand träfen, wie sich schon aus dem Wort ergebe, mehrere Tatsachen in einem bestimmten individuellen Verhältnis zusammen, so daß nur eine Entscheidung, nämlich die diesem Verhältnis entsprechende, richtig sei, nur diese Entscheidung sei "vertretbar". Daher werde die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die vermeintliche Erstentscheidung nach § 7 G 131 rechtlich vertretbar sei und daher nicht als gesetzwidrig angesehen werden könne, der Rechtslage nicht gerecht, weil das individuelle Verhältnis der in Falle des Klägers gegebenen Tatsachen außer Betracht gelassen sei. Verkannt sei zunächst, daß sich, wenn auch die Beförderung des Klägers zum Oberstudiendirektor beamtenrechtlich nicht zu beanstanden sei, der im Wege der Rückschau erkennbare Unrechtsgegehalt seiner Anstellung als Oberstudienrat deswegen in erhöhtem Maße auf seine Rechtsstellung als Oberstudiendirektor ausgewirkt habe, weil es sich dabei nicht um eine Beförderung in üblichen Sinne, sondern um eine Umwandlung derselben Stelle gehandelt habe, in die er bereits mit seiner rechts- und sachwidrigen Anstellung als Oberstudienrat eingewiesen worden sei. Das Berufungsgericht habe auch das Zustandekommen dieser Anstellung verkannt, sie habe den damals geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen, weil der Kläger als Studienassessor unmittelbar in einer Beförderungsgruppe angestellt worden sei. Daß er sich zuvor in der Stellung eines Heimleiters befunden habe, ändere daran nichts. Denn diese Stellung sei entgegen der denkfehlerhaften Annahme des Berufungsgerichts kein Amt im beamtenrechtlichen Sinne, sondern lediglich ein Aufgabengebiet gewesen, das im Zuge der nationalsozialistischen Gleichschaltung der Schule ohne sachliche Rechtfertigung neben der Stelle des Anstaltsleiters eingerichtet und mit dem Kläger besetzt worden sei. Daß der Kläger in eine solchen politischen Zwecken dienende Stelle eingesetzt und damit schon als Studienassessor für die Stelle des Anstaltsleiters ausersehen worden sei, auf diese Weise den bisherigen Leiter der Schule zum Ausscheiden gezwungen habe und schließlich widerrechtlich unmittelbar als Oberstudienrat angestellt worden sei, sei ein für die politischen Verhältnisse während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft typischer Geschehensablauf, der zur Anwendung des § 7 G 131 zwinge. Insbesondere vermöchten die vom Berufungsgericht berücksichtigten Zeugenaussagen aus dem Entnazifizierungsverfahren diesen Beweis nicht zu erschüttern. Sie enthielten, wie die des Zeugen K..., nichts über die zur Berufung des Klägers nach Scharfenberg führenden Umstände und stammten wie die der Zeugen R... und ... zum Teil sogar von Personen, die den Kläger erst seit 1940 oder 1942 gekannt hätten. Die angeblichen Differenzen des Klägers mit der Hitlerjugend und der örtlichen Parteileitung könnten nur als Meinungsverschiedenheiten von untergeordneter Bedeutung betrachtet werden, die an der Auffassung maßgeblicher Parteikreise über die politische Einsatzbereitschaft des Klägers, wie sie sein Vorgänger. Blume geschildert habe, nichts geändert hätten.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Während des Revisionsverfahrens hat der Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung seines Bescheides vom 21. Januar 1956 aufgehoben. Die Parteien haben darauf den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Der Kläger ist während des Revisionsverfahrens verstorben. Seine Witwe hat ihn nach der vorgelegten beglaubigten Testamentsablichtung allein beerbt und das Verfahren fortgeführt.
II.
Soweit die angefochtene Verfügung des Beklagten sich hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung erledigt hat und die Parteien darauf die Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts in diesem Umfang gegenstandslos geworden. Im übrigen ist die kraft Zulassung statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Revision nicht begründet. Die Witwe und Alleinerbin des bisherigen Klägers hat die Anfechtungsklage in zulässiger Weise fortgeführt.
Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der verstorbene Kläger einheimischer Beamter war, sein Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren hatte und noch nicht entsprechend seiner früheren Rechtsstellung wiederverwendet war (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a G 131) und daß sich dementsprechend seine Rechtsverhältnisse nach dem Gesetz zu Art. 131 GG richten. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Auffassung des Verwaltungsgerichts abgelehnt, daß eine Entscheidung nach § 7 G 131 schon deshalb nicht mehr habe ergehen dürfen, weil die Rechtsverhältnisse des Klägers durch den Eintritt in den Ruhestand endgültig geregelt gewesen seien. Daß die vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG entsprechend ihrer alten Rechtsstellung durch abschließende Regelung in den Ruhestand versetzten Beamten (vgl. BVerwGE 7, 15 [BVerwG 07.05.1958 - VI C 51/56]) aus dem Kreis der dem Gesetz unterliegenden Personen ausscheiden, hat seinen Sinn darin, daß sich ihre Rechtsverhältnisse von der Versetzung in den Ruhestand an nach dem allgemeinen Beamtenrecht richten, also nicht mehr regelungsbedürftig sind - wogegen die Ansprüche der auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG in den Ruhestand getretenen Beamten gerade und nur in diesen Gesetz begründet sind (vgl. BVerwGE 5, 86 [88/89]).
Bedenken erweckt allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte im Falle des Klägers bereits früher eine Entscheidung nach § 7 G 131 getroffen habe, die nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden könne. Zwar hat das Berufungsgericht - für das Revisionsgericht verbindlich - festgestellt, daß sich der Beklagte schon bei der Zahlung von Überbrückungshilfe im Hinblick auf die bevorstehende Übernahme des Gesetzes zu Art. 131 GG in Berlin Gedanken darüber gemacht hat, ob § 7 G 131 anzuwenden sei, und dies zunächst intern verneint hat. Dem Kläger gegenüber hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber weder bei der Festsetzung des Überbrückungsgeldes, ohnehin einer nur vorläufigen Maßnahme, noch bei der Festsetzung des Übergangsgehalts auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG, noch bei der Feststellung, daß der Kläger gemäß § 35 G 131 in den Ruhestand getreten sei, noch bei der vorläufigen Festsetzung des Ruhegehalts zum Ausdruck gebracht, daß die Anwendbarkeit des § 7 auf die Anstellung des Klägers als Oberstudienrat und seine Beförderung zum Oberstudiendirektor geprüft und verneint worden sei. Nun meint zwar das Berufungsgericht, der Kläger habe dies aus dem Verhalten des Beklagten schließen müssen, da die Feststellung, daß der Kläger in den Ruhestand getreten sei, notwendig voraussetze, daß zum mindesten seine Anstellung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht unberücksichtigt bleibe, weil er anderenfalls als Widerrufsbeamter gemäß § 6 Abs. 1 G 131 mit dem 8. Mai 1945 als entlassen gegolten habe. Die Rechtsstellung der Beamten z.Wv. und a.D. ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Gesetz, lediglich die Feststellung der Dienstunfähigkeit hatte im Falle des Klägers gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 die oberste Dienstbehörde zu treffen; der Beklagte war daher gehalten, die sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüche zu erfüllen, solange nicht eine ausdrückliche Entscheidung nach § 7 G 131 getroffen war. Die Rechtslage ist hier anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen, in denen dem früheren Beamten von der obersten Dienstbehörde ausdrücklich eröffnet worden war, daß eine Prüfung nach § 7 mit einem für den Beamten günstigen Ergebnis stattgefunden habe (vgl.Urteil vom 23. Januar 1958 - BVerwG II C 300.57 [DÖV 1958, 710 = ZBR 1958, 248]), oder wenn die oberste Dienstbehörde bereits eine dem Beamten günstige Entscheidung nach § 7 ausdrücklich getroffen hatte (vgl.Urteil vom 20. Mai 1959 - BVerwG VI C 188.56 [BVerwGE 8, 296; ZBR 1959, 262]); dies stände allerdings einer neuen Entscheidung nach § 7 G 131 entgegen. Doch bedarf es im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, ob die angefochtene Verfügung des Beklagten wegen seines früheren Verhaltens rechtswidrig ist. Denn sie ist im Ergebnis mit Recht aufgehoben worden, weil die Voraussetzungen des § 7 G 131 nicht vorliegen.
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Ernennung des Klägers zum Oberstudienrat, auf die es bei der Würdigung der maßgebenden letzten Rechtsstellung des Klägers in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 3, 110 [113]) Rückschau gehalten hat, ausgeführt, daß eine zwingende beamtenrechtliche Vorschrift, wonach eine Anstellung in einer Beförderungsgruppe schlechthin unzulässig gewesen wäre, nicht bestand. Diese Ausführungen, in denen der bundesrechtliche Begriff der beamtenrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 7 - erste Alternative - G 131 nicht verkannt ist, sind im übrigen durch das Revisionsgericht nicht überprüfbar, weil sie insoweit nicht die Anwendung von Bundesrecht betreffen. Von dieser - irrevisiblen - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts aus kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Stellung eines Heimleiters an der Schulfarm ein Amt oder nur ein Aufgabenbereich war. Das Berufungsgericht hat ferner in Würdigung der Umstände, die zur Berufung des Klägers als Heimleiter an die Schulfarm führten, dargelegt, es lasse sich nicht feststellen, daß diese Berufung und die darauf folgende Anstellung des Klägers in der Beförderungsgruppe A 2 c 1 aus überwiegend politischen Beweggründen der Ernennungsbehörde (§ 7 - zweite Alternative - G 131) vorgenommen worden seien. Diese Würdigung, gegen die sich die Revision wendet, ist frei von revisionsgerichtlich nachprüfbaren Rechtsfehlern. Verfahrensrügen sind nicht erhoben. Der die Beweiswürdigung des Gerichts betreffende Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es sich um einen für die Förderung von Nationalsozialisten typischen Geschehensablauf handele, geht davon aus, daß die Berufung des Klägers als Heimleiter an die Schulfarm überwiegend politisch motiviert war, und bezeichnet dies als unstreitig. Von einen insoweit unstreitigen Sachverhalt kann aber nicht die Rede sein, und das Berufungsgericht hat eine derartige Feststellung gerade nicht zu treffen vermocht, so daß eine tatsächliche Vermutung für das Fortwirken politischer Motive bei der Anstellung des Klägers als Oberstudienrat und bei seiner Beförderung zum Oberstudiendirektor nicht besteht (vgl. auch hierzu BVerwGE 3, 113 [BVerwG 27.01.1956 - II C 40/54]). Das Berufungsgericht hat schließlich diese Beförderung zum Oberstudiendirektor besonders auf etwaige politische Motive der Ernennungsbehörde geprüft und bei der ohne Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen vorgenommenen Abwägung aller von den Parteien vorgetragenen Umstände überwiegend politische Beweggründe nicht feststellen können. Diese Ungewißheit geht zu Lasten der obersten Dienstbehörde.
Die Bundesrecht nicht verletzenden Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Anstellung des Klägers nicht beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen habe, und die Tatsachenwürdigung, daß sich weder für die Berufung des Klägers als Heimleiter an die Schulfarm noch für seine Anstellung als Oberstudienrat noch für seine Beförderung zum Oberstudiendirektor überwiegend politische Beweggründe der Ernennungsbehörde feststellen lassen, führen zu dem rechtlichen Schluß, daß § 7 G 131 auf die Anstellung und die Beförderung des Klägers nicht anzuwenden, die angefochtene Verfügung des Beklagten also im Ergebnis mit Recht aufgehoben worden ist. Die Revision war demnach gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten sind in vollen Umfang von dem Beklagten zu tragen, da besondere Kosten durch die nicht mehr streitige Anordnung und Aussetzung der sofortigen Vollziehung nicht entstanden sind.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.100 DM festgesetzt.
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert