Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.10.1959, Az.: BVerwG IV C 117.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.10.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 117.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 26.04.1957 - AZ: 6 K 176/56
Rechtsgrundlage
- § 254 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 9, 191 - 193
- AS IX, 191
- MDR 1960, 248-249 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Beurteilung des Begehrens nach einem Aufbaudarlehen kann die gerichtliche Tatsacheninstanz auch die Sachlage zur Zeit ihrer Entscheidung zur Beurteilung mitheranziehen.
Fortentwicklung der Rechtsprechung in BVerwG IV C 284.56.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Oswald und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 26. April 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt ein Aufbaudarlehen.
Er ist selbständiger Kunsthändler und Kunsthistoriker. Er erlitt 1943 in Hamburg und Berlin Bombenschäden an Kunstgegenständen in seinen Geschäftsräumen. Der Schaden betrug nach seinen Angaben rund 122.000 RM. Er erhielt vom Kriegsschädenamt in Berlin 20.000 RM für Hausratschaden und 60.000 RM für Gewerbeschaden. Im April 1945 verließ er Berlin und sog an seinen jetzigen Wohnort Groß-Hansdorf. - Im Jahre 1946 gründete er eine neue Kunsthandlung im Hotel Atlantik in Hamburg, nachdem er sich privat Geld geliehen hatte. Dieses Unternehmen mißglückte jedoch, und der Kläger betrieb sein Geschäft wieder von Groß-Hansdorf aus. Die bilanzmäßige Entwicklung des Unternehmens war in den Jahren 1952 bis 1956 sehr schwankend.
Der Beklagte lehnte das vom Kläger beantragte Aufbaudarlehen von 25.000 DM mit Bescheid vom 9. Januar 1956 ab. Nach den Bilanzurterlagen sei 1952 noch ein erheblicher Reingewinn erzielt worden. 1953 und 1954 seien aber schon größere Verluste entstanden. Trotz dieser Verluste habe der Kläger dem Betrieb erhebliche Mittel entnommen, ohne sich den Betriebsergebnissen anzupassen. Dieses Verhalten habe zu einen weiteren Ansteigen des Minuskapitals von rund 21.000 DM im Jahre 1951 auf 103.000 DM 1954 geführt. Eine Förderungswürdigkeit des Antrages habe nicht anerkannt werden können. Auch sei eine ausreichende Absicherung nicht zu erzielen.
Mit seinem Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid brachte der Kläger vor, er habe bereits seinen neuen Start im Hotel A. mit eines Minuskapital von 30.000 DM beginnen müssen. Ein Darlehensbetrag von 25.000 DM werde ausreichen, um nach dem Verkauf seines Grundbesitzes in zwei bis drei Jahren wieder eine ausgeglichene Bilanz zu haben.
Auch der Einspruch wurde - mit Bescheid vom 2. Mai 1956 - zurückgewiesen. Infolge des erheblichen Minuskapitals sei die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens zu verneinen. Auch sei der ursächliche Zusammenhang zwischen der Schädigung und der derzeitigen Existenzgefährdung durch die im Jahre 1952 erzielten Reingewinne und die in mehreren Jahren getätigten Privat entnahmen als unterbrochen anzusehen.
Mit seiner Klage auf Aufhebung der ablehnenden Bescheide brachte der Kläger vor, er brauche Mittel, um nicht nur als Kommissionär aufzutreten, sondern um selbst fest kaufen zu können. Darin liege die große Chance.
Des Landesverwaltungsgericht Schleswig hat mit Urteil vom 26. April 1957 die Klage abgewiesen und ausgeführt: Da es sich um eine Vornahmeklage handele, sei der Sach- und Rechtsstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend. Auszugehen sei daher von der wirtschaftlichen Lage des Klägers, wie sie sich im Frühjahr 1957 dargestellt habt. Daher habe vornehmlich die Bilanz auf den 31. Dezember 1956 nur Grundlage der Entscheidung gemacht werden müssen. Hieraus ergebe sich, daß von einer Gefährdung der Lebensgrundlage des Klägers nicht mehr gesprochen werden könne. Der Kläger habe im Jahre 1956 rd. 35.000 DM Einnahmen an Provisionen erzielt. Das Kapitaldefizit betrage zwar noch rd. 11.000 DM. Angesichts der erzielten Einnahmen werde es ihm möglich sein, ohne Zuhilfenahme eines Aufbaudarlehens auszukommen. Der Kläger habe ausgeführt, daß er nicht nur als Kommissionär aufzutreten wünsche, sondern selbst fest kaufen wolle. Dieses Bestreben sei anzuerkennen. Seine Gewinn- und Verlustrechnung für 1956 lasse aber erkennen, daß er auch bei Kauf und Verkauf im eigenen Namen für fremde Rechnung Gewinne zu erzielen in der Lage sei, die auch bei einem großzügigen Lebenszuschnitt als hoch bezeichnet werden müßten. Es lägen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß es sich bei diesen Gewinnen um einmalige handele. Der Kläger sei ein hervorragender Exporte, dessen Wiederauftreten auf dem Kunsthandelmarkt in der seriösen Presse als ein bedeutsames Ereignis bezeichnet worden sei. Von einer noch vorhandenen Gefährdung der Lebensgrundlage des Klägers könne daher nicht mehr gesprochen werden. Es möge sein, daß der Kunsthandel stets ein größeres Wagnis in sich berge als etwa der Handel mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Eine hierin liegende allgemeine Unsicherheit könne aber im Rahmen des § 254 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGH. I S. 446) - LAG - nicht berücksichtigt werden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die durch Beschluß des Senats vom 28. Januar 1959 zugelassene Revision eingelegt und die Aufhebung der seinem Begehren entgegenstehenden Entscheidungen beantragt. Er rügt die unrichtige Anwendung des § 254 LAG.
Der Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht will sich gegen eine Aufhebung des Urteils mit Zurückverweisung nicht wenden und macht hierzu Ausführungen. Er stellt keinen Antrag.
II.
Die Revision ist begründet.
Das Landesverwaltungsgericht hat zwar an sich zutreffend zunächst geprüft, ob noch von einer Gefährdung der Lebensgrundlage des Klägers die Rede sein könne, weil die Bilanz des Unternehmens zum 31. Dezember 1956 einen Reingewinn allein an Provisionen für das Jahr 1956 in Höhe von 35.000 DM ausweise. Bei der Höhe dieser jetzt erzielten Einnahmen werde es ihm möglich sein, ohne Zuhilfenahme eines Aufbaudarlehens das noch bestehende Kapitaldefizit von 11.000 DM per 31. Dezember 1956 auszugleichen. Wenn der Kläger demgegenüber jedoch die Ansicht vertritt, die Gefährdung, die schon nach der Art seines - starke geschäftliche Schwankungen aufweisenden - Unternehmens naheliege, sei immer noch gegeben, das ergebe sich aus den Bilanzausweisen der früheren Jahre, die ein erheblich ungünstigeres Bild beten, deshalb sei auch der ursächliche Zusammenhang zwischen seinem erheblichen Kriegssachschaden und der derzeitigen wirtschaftlichen Lage immer noch zu bejahen, so ist das nicht von der Hand zu weisen, nichtig ist an sich das Landesverwaltungsgericht von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage zur Zeit seiner Entscheidung ausgegangen, weil es sich im weiteren Sinne um eine Vornahmeklage handelt. Auch wenn, wie hier, die Gewährung der begehrten Leistung im Ermessen der Behörde steht, der Leistungsbewerber also nicht auf Verpflichtung der Behörde zur Leistungsgewährung klagen kann, es sich also nicht um eine Vornahmeklage im eigentlichen Sinne handelt, erscheint es gerechtfertigt, die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Gerichtsentscheidung zugrunde zu legen (vgl. auch BVerwG IV C 284.56 in RLA 58, 142 = IFLA 58, 80 = DVBl. 58, 655 = DÖV 59, 395, De Clerck NJW 1959, 968). Denn das Streben des Leistungsbewerbers erschöpft sich in solchen Fällen nicht in der Beseitigung des ablehnenden Verwaltungsakts, sondern bleibt auf Erhalt der Leistung gerichtet. Auch die Tatsachenlage ist der Entscheidung also so zugrunde zu legen, weil sie zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung gegeben ist, nicht allein so, weil sie zur Zeit der ablehnenden Verwaltungsentscheide gegeben war. Die nach dem Zeitpunkt des Erlasses eines Verwaltungsentscheides eingetretene Geschäftsentwicklung eines Darlehnsbewerbers wird demgemäß für die Gewährung eines Aufbaudarlehens nicht unberücksichtigt bleiben können. Dies gilt insbesondere für die Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzung, daß "die Lebensgrundlage des Darlehnsbewerbers bei Hergabe des Darlehens noch gefährdet sein muß", wie auch bei der Beurteilung der anderen gesetzlichen Voraussetzung, daß, "das geplante Vorhaben eine gesicherte Existenz gewährleisten muß". Gerade letztere Voraussetzung mit ihrem spekulativen Charakter auf künftige wirtschaftliche Entwicklungen muß dazu veranlassen, die zeitlich letztmögliche Erkenntnisquelle der Beurteilung auch in tatsächlicher Hinsicht zugrunde zu legen. Das ist sowohl die Meinung des Beklagten als auch der Beteiligten.
Zwar kann man, wie Schießler: Ermessensentscheidungen der Ausgleichsbehörden in RLA 1959 S. 260 ff. ausführt, "von der Verwaltungsbehörde nicht verlangen, daß sie tatsächliche Verhältnisse, die erst nach ihrer mit Anfechtungsklage angegriffenen Entscheidung eingetreten sind, voraussieht oder eine Ungewisse oder etwa denkbare Entwicklung berücksichtigt". Die gerichtliche Tatsacheninstanz, die, wie hier, auch die Sachlage zur Zeit ihrer Entscheidung berücksichtigt hat, legt deshalb insoweit auch keinen Beurteilungsmaßstab mehr an das Handeln der Verwaltungsbehörde an, und zwar weder hinsichtlich der Überprüfung etwaiger gesetzlicher Voraussetzungen noch hinsichtlich der Überprüfung der Ausübung des Ermessens. Es darf aber nicht verkannt werden, daß, wenn, wie oben ausgeführt, bei Klagen auf ein Handeln der Behörden nach Ermessen die Rechtslage zur Zeit der Gerichtsentscheidung zugrunde gelegt werden soll, die Beurteilung der Tatsachenlage zu dieser Zeit, die sich u.U. zwingend an der zu dieser Zeit anzuwendenden Rechtsvorschrift orientiert, auch gegebenenfalls nach dem gleichen Grundsatz erfolgen muß. Es muß Schießler a.a.O. eingeräumt werden, daß eine so gehandhabte gerichtliche Entscheidung u.U. tatsächlich auch von der Überprüfung des von der Verwaltungsbehörde angewandten Ermessens, mindestens für den Zeitabschnitt nach der Verwaltungsentscheidung, abkommt. Ein Fall, wie der vorliegende, läßt aber klar erkennen, daß es als unökonomisch bezeichnet werden müßte, die Sachlage zur Zeit der Entscheidung des Erstgerichts nicht mitheranzuziehen, nur, um mit Schießler a.a.O. "der Verwaltung das Recht der Erstentscheidung - im Hinblick auf eine inzwischen veränderte Sachlage - zuzugestehen". Das würden gerade die Leistungsbewerber um ein Aufbaudarlehen, denen "eine gesicherte Lebensgrundlage Beschaffen werden soll", oder deren "noch gefährdete Lebensgrundlage gesichert werden soll", am wenigsten verstehen. Ihnen ist daran gelegen, daß über ihr Begehren so schnell als möglich entschieden werden. Die Bedenken, die Schießler a.a.O. anmeldet, müssen demnach für Fälle der Art, wie hier, zurücktreten, mögen sie auch aus theoretischen Gründen durchaus ihre Berechtigung haben.
Hat dennoch nach der Auffassung des Senats das Landesverwaltungsgericht zu Recht auch die Sachlage zur Zeit seiner Entscheidung berücksichtigt, so kann ihn gleichwohl insofern nicht gefolgt werden, als es sie allein zur Grundlage seiner Entscheidung gerecht hat. Das LVG hat den Rechtstsgriff der "bereits wiedergeschaffenen aber noch gefährdeten Lebensgrundlage" verkannt. Die Gefährdung der Lebensgrundlage des Klägers kann im vorliegenden Falle nicht nach dem zu engen Zeitabschnitt des Frühjahrs 1957 abschließend beurteilt werden. Sie muß zu ihrer Beurteilung in Beziehung gesetzt werden zu der bereits "geschaffenen Lebensgrundlage", die wegen ihrer Gefährdung noch unvollkommen ist. Diese Schaffung der Lebensgrundlage ist aber ein wirtschaftlicher Vorgang, der sich im vorliegenden Falle entwicklungsmäßig über Jahre hingezogen hat, hier mindestens im Jahre 1952 begonnen hat, und in den auch die mißglückte Gründung im Hotel A. mit einzubeziehen ist. Deshalb muß das LVG durch einen einschlägigen kaufmännischen Sachverständigen die gesamte finanzielle Entwicklung des Unternehmens - auch die im Hotel A. - prüfen lassen, bevor es die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten Darlehens nach § 254 LAG gegeben sind, bejaht oder verneint. Demnach erschien die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung geboten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Lentz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller