Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.10.1959, Az.: BVerwG III C 19.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.10.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 19.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 12683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 05.07.1957 - AZ: III/912/55
Rechtsgrundlage
- § 16 Abs. 4 FG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1959 in Aachen
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil der III. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. Juli 1957 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Der Kläger - ein vorzeitig wegen Krankheit in den Ruhestand getretener Justizsekretär - ist Heimatvertriebener aus dem Sudetenland. Bis zur Vertreibung bewohnte er im Vertreibungsgebiet zusammen mit seinen Eltern eine Zweizimmerwohnung mit üblichem Zubehör. Für den Verlust des ehelichen Hausrats der Eltern durch die Vertreibung hat der Vater des Klägers unmittelbar nach der Vertreibung einen Antrag auf Feststellung von Hausratschäden und Gewährung von Hausratentschädigung für die in der Wohnung (Küche und zwei Zimmer samt Zubehör) verlorenen Möbel gestellt. Der Kläger selbst hat nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes mit der Behauptung, er habe in der gemeinsamen Wohnung im Zeitpunkt der Vertreibung Möbel für einen Wohnraum im Eigentum gehabt und verloren, einen eigenen Antrag auf Feststellung dieses Verlustes und Gewährung von Hausratentschädigung nachgebracht. Die zuständigen Ausgleichsbehörden wiesen nach Anhörung einer vom Kläger benannten Zeugin ab, weil der Kläger das von ihm behauptete Eigentum nicht glaubhaft gemacht habe. Bei der Beweiswürdigung durch die Ausgleichsbehörden wurde auch die aus den beigezogenen Hausratentschädigungsakten des Vaters ermittelte Tatsache bewertet, daß die nunmehr vom Kläger als sein Eigentum beanspruchten Möbel in diesem Antrag als im Eigentum des Vaters (der Eltern) stehende Möbel geltend gemacht worden waren, Mit seiner Anfechtungsklage hatte der Kläger Erfolg. Das Verwaltungsgericht vernahm die Mutter des Klägers als weitere Zeugin für seine Behauptungen, hörte die bereits im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden vernommene Zeugin R. unmittelbar an und stellte anhand der Zeugenaussagen fest, daß der Kläger von den von ihm als Eigentum beanspruchten Möbeln das Eigentum an einem Bett, einem Schrank und einem Waschkästchen im Zeitpunkt der Vertreibung glaubhaft gemacht habe, während weiteres Möbeleigentum nicht glaubhaft sei. Schon die zu seinen Gunsten festgestellten Möbelstücke - folgert das Verwaltungsgericht rechtlich - genügten aber dem Mindestmöbelerfordernis des § 16 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG -. Rechtlich komme es hier in erster Linie darauf an, ob sich die im Eigentum des Bewerbers stehenden Möbelstücke in der Weise ergänzt hätten, daß sie bei Anlegung eines einfachsten Lebens- und Wohnverhältnissen entsprechenden Maßstabs noch eben ausreichten, einen Raum bewohnbar zu machen (Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Ein Bett, ein Schrank und ein Waschkästchen stellten aber die vollständige Einrichtung eines Junggesellenschlafzimmers dar. Auf den Besitz eines Sessels, Stuhles oder Hockers dürfe hier nicht entscheidend abgestellt werden, da der Kläger unter Zuhilfenahme seines Bettes als Sitzgelegenheit sich auch tagsüber jederzeit die Möglichkeit zu einem Aufenthalt in seinem Zimmer habe schaffen können. Unter Zugrundelegung des bei der Frage der Mindestmöbel anzulegenden Maßstabs einer bescheidenen Lebensführung könnten deshalb die Möbel, die der Kläger besessen [zu Eigentum gehabt] habe, als Möbel für mindestens einen Wohnraum gelten.
Auf die Beschwerde der Beteiligten gegen die ursprüngliche Versagung der Zulassung der Revision ließ das Verwaltungsgericht die Revision zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es bei der Ermittlung eines einfachsten Lebens- und Wohnverhältnissen entsprechenden Maßstabs auch auf die soziale Stellung des Bewerbers ankomme.
Die Beteiligte rügt mit ihrer Revision, mit der sie Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage beantragt, unrichtige Anwendung des § 16 Abs. 4 FG. Sie meint, für die Ermittlung der Mindestmöbel im Sinne der vorstehenden Vorschrift sei grundsätzlich der in den Durchführungsbestimmungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Hausratentschädigung vom 24. Januar 1955 enthaltene Mindestmöbelkatalog heranzuziehen, nach dem ein Wohnraum - als Mindestausstattung - wenigstens ein Bett, einen Schrank, einen Tisch und zwei Stühle aufweisen müsse. Die zugunsten des Klägers festgestellten wenigen Möbel blieben weit unter diesem Mindestbestand. Zwar neige die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, die vorstehend dargestellten Mindestanforderungen zu unterschreiten, doch lasse sie erkennen, daß eine eindeutige Abweichung von diesen Mindesterfordernissen voraussetze, daß es sich um Bewerber in einfachsten Lebensverhältnissen handle, deren individuelles. Wohnbedürfnis auch durch einen geringeren Mobiliarbestand noch hinreichend gesichert sei. Eine Unterschreitung des vorstehend dargestellten Mindestbestands möge demnach zwar nicht gänzlich ausgeschlossen sein, bedürfe aber in jedem Einzelfall einer besonderen Begründung unter Hinweis auf die individuellen Lebensverhältnisse des Geschädigten. Es sei also grundsätzlich zu klären, ob der vom Bundesausgleichsamt aufgestellte Katalog des Mindestmobiliars überhaupt unterschritten werden könne, und für den Fall der Bejahung dieser Frage, welcher Einfluß den individuellen Lebensverhältnissen und Lebensbedürfnissen des Geschädigten auf die Bestimmung des Umfangs des im einzelnen benötigten Mindestmobiliars, zukomme. Auf keinen Fall könne die Erfüllung des Mindestmöbelerfordernisses in Fällen wie dem vorliegenden bejaht werden, in denen nur so wenig. Möbelstücke im Eigentum des Bewerbers festgestellt worden seien, daß sie nur im Zusammenhang mit anderem vorhandenen, dem Kläger nicht gehörigen Mobiliar dem Wohnbedürfnis des Klägers hätten genügen können.
Der Beklagte schließt sich dem Antrag der beteiligten Revisionsklägerin und seiner Begründung an. Der Kläger hält das angefochtene Urteil aus seinen Gründen für richtig und beantragt Zurückweisung der Revision.
Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage. Die Revisionsklägerin hat zwar in einem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz auch gegenüber den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils über den Umfang des Eigentums des Klägers an den verlorenen Möbelstücken "gegen die Art der Beweiswürdigung größte Bedenken" vorgebracht. Abgesehen davon, daß diese Einwendungen nicht im einzelnen begründet, insbesondere nicht von der Angabe von Tatsachen und Beweismitteln begleitet sind, die den gerügten Mangel ergeben, und daß damit die vorgebrachte Rüge schon dem ersten Anschein nach sich als eine als solche unzulässige Rüge der dem Verwaltungsgericht grundsätzlich frei übertragenen Beweiswürdigung darstellt, konnte der Senat diesen Einwendungen schon deshalb nicht nachgehen, weil sie erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgebracht worden sind. Für ihn bleibt vielmehr der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht dahin verbindlich festgestellt, daß der Kläger bei den nach seiner Darstellung im Zeitpunkt der Vertreibung von ihm benutzten Möbeln das Eigentum an einem Bett, einem Schrank und einem Waschkästchen nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht hat, während ihm bezüglich seiner übrigen Eigentumsbehauptungen eine Glaubhaftmachung nicht gelungen ist (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Von diesen tatsächlichen Feststellungen her ist also der zu entscheidende Rechtsstreit rechtlich zu beurteilen. Bei diesem Sachverhalt kommt es aber auf eine abschließende Entscheidung dahin, ob und in welchem Umfange bei der Feststellung der Mindestmöbel im Sinne von § 16 Abs. 4 FG die soziale Stellung des Bewerbers berücksichtigt werden muß, nicht an. Auch wenn man, wozu der Senat neigt, angesichts der Bemessung der Hausratentschädigung, die ohne Rücksicht auf die Höhe des Verlustes im Einzelfall eine nur wenig, nach den Lebens- und Einkommens Verhältnissen des Bewerbers differenzierte Pauschalentschädigung vorsieht, jede. Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse im Einzelfall ausschließen müßte und nur einfachste Maßstäbe zugrunde gelegt werden könnten, genügt der Kläger offensichtlich auch diesen Anforderungen nicht. Zwar haben die Lastenausgleichssenate in nunmehr ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der in den Hausratdurchführungsbestimmungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes nach Stückzahl und Beschaffenheit umschriebene Bestand dieser sogenannten Mindestmöbel nicht unter allen Umständen für die Bejahung der Mindestmöbelvoraussetzung des § 16 Abs. 4 FG gefordert werden kann. Eine objektive unterste Grenze wird aber immer nach der Richtung zu ziehen sein, daß der Bewerber der Eigentümer von noch so vielen und so gearteten Möbelstücken gewesen ist, daß der mit ihnen ausgestattete Raum allein unter Berücksichtigung dieser Möbelstücke nach allgemeiner Auffassung von einem objektiven Beurteiler als ein einfachsten Lebensverhältnissen noch entsprechender Wohnraum bewertet werden kann. Dabei können insbesondere einzelne vorhandene Möbelstücke die Funktion von nach üblicher Auffassung ebenfalls unentbehrlichen Möbelstücken mitübernehmen, insbesondere kann etwa ein Bett auch als im Sinne des Mindestmöbelerfordernisses genügender Ersatz für eine nach allgemeiner Verkehrsanschauung zur Gewährleistung der Mindestwohnbedürfnisse notwendige Sitzgelegenheit bewertet werden. Auch ein fehlender Tisch mag durch ein Möbelstück, das hilfsweise der Zweckbestimmung eines Tisches dienen kann, ersetzbar sein. Immer muß aber die Gesamtheit der im Eigentum des Bewerbers am gesetzlichen Stichtag festgestellten Möbelstücke dazu ausgereicht haben, ein einfachsten Lebensbedürfnissen dienendes Wohnen in dem Raum, in dem sie in Dienst gestellt sind, zu ermöglichen, insbesondere dürfen die Möbel, wie dies aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils hervorgeht, nicht etwa nur zur Befriedigung des reinen Schlafbedürfnisses, das nur ein Teil des Wohnbedürfnisses ist, ausreichend sein. Diesen objektiven, auf einfachste Lebensverhältnisse zugeschnittenen Mindestbedürfnissen genügen aber die vom Kläger angegebenen Möbelstücke - im Gegensatz zu demim Urteil des erkennenden Senats vom 21. Februar 1957 - BVerwG III C 251.56 - festgestellten Bestand nicht. Sie allein haben dem Kläger auch bei Anlegung einfachster Verhältnisse die Befriedigung des Wohnbedürfnisses nicht auf die Dauer gewährleisten können. Unter diesen Umständen ist aber das Verwaltungsgericht mit der Anerkennung der von ihm im Eigentum des Klägers festgestellten Möbel, eines Bettes, eines Schranks und eines Waschkästchens, offensichtlich unter das rechtliche Mindestmaß des Erfordernisses der Möbel für mindestens einen Wohnraum im Sinne von § 16 Abs. 4 FG heruntergegangen und hat zu Unrecht die in diesem Falle in richtiger Auslegung der vorgenannten Bestimmung ergangenen ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufgehoben. Unter diesen Umständen mußte aber auf die Revision sein Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Klein
Uffhausen
Freiherr von Stein