Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.10.1959, Az.: BVerwG III B 354.57; BVerwG III C 257.59
Bewilligung von Beihilfe aus dem Härtefonds für die Beschaffung von Hausrat bei bereits erfolgter Instandsetzung des Haushalts durch Eingehung von Verbindlichkeiten von insgesamt 2.330 DM; Überprüfung der Entstehung von Hausratsverlusten durch unmittelbare Kriegshandlungen sowie Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht und der Sowjetzonenbehörden als Aufgabe des Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.10.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 354.57; BVerwG III C 257.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15373
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln - 30.09.1957 - AZ: 5 KL 77/56
Rechtsgrundlagen
- § 301a Abs. 2 LAG
- § 335 LAG
- § 336 LAG
- § 339 Abs. 1 LAG
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1959 in Aachen
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 30. September 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Der 1899 geborene Kläger beantragte mit Vordruck BAA 10 als Sowjetzonenflüchtling mit dem Flüchtlingsausweis C am 23. März 1954, ihm zur Beschaffung von Hausrat eine Beihilfe aus dem Härtefonds zu gewähren. Hierbei gab er durch Bezugnahme auf den Inhalt eines bereits am 21. September 1953 auf dem Formblatt LA 2 gestellten Feststellungsantrages über Zeit und Umstände der Schädigung folgendes an:
- 1)
Anläßlich der Verlagerung von Hausrat nach E. sei ihm im April 1945 ein Lederkoffer mit Bekleidung im Vierte von 936 RM infolge Feindbesetzung verlorengegangen.
- 2)
Beim Grenzübertritt seiner (am 17. Juni 1946 verstorbenen) ersten Ehefrau seien dieser Ende September 1945 bei E. Kleidungsstücke im Werte von 525 RM von Sowjetsoldaten weggenommen worden.
- 3)
Auf dem Transport von P. nach H. seien im Juli 1946 Kleidungsstücke, ein Koffer, eine Aktentasche, ein Fotoapparat, Fotoalben, Bilder und Bestecke (90er Silber) im Gesamtwerte von 2.202 RM verlorengegangen.
- 4)
Von seinem Mietnachfolger in der P. Wohnung seien im Jahre 1947 die Badezimmereinrichtung und die Flurgarderobe sowie weitere Gegenstände im Werte von zusammen 395 RM unberechtigt zurückbehalten worden.
In dem Vordruck BAA 10 hatte der Kläger die Frage 19: "Haben Sie Totalschaden erlitten oder haben Sie Teile Ihres Vermögens retten können und wie hoch ist deren Wert?" u.a. mit folgendem Satz beantwortet: "Geborgen wurde der Hausrat mit etwa 3/4, jedoch in erheblich beschädigtem Zustande." Die anschließende Frage 20: "Welche sonstigen Schäden haben Sie erlitten?" hatte der Kläger mit folgender Antwort versehen: "Einbuße meines Versorgungsstocks, vor allem nahezu völliger Verlust von Kleidung und Wäsche, Küchengeschirr, also gerade das Lebensnotwendigste." Die Frage 17 d im Formblatt LA 2, ob der ursprünglich vorhanden gewesene Hausrat insgesamt zu mehr als 50 v.H. verlorengegangen sei, verneinte der Kläger und verwies zugleich auf die dem Vordruck und dem Formblatt beigefügten Anlagen, die die vorstehend unter 1)-4) angegebenen Schäden im einzelnen aufführen und erläutern. In dem dem Vordruck BAA 10 beigefügten Einlagebogen 2, der ebenfalls das Datum vom 21. September 1953 trägt, beantwortete der Kläger die Frage 9: "Haben Sie und die mit Ihnen im Haushalt lebenden Personen eigenen Hausrat und in welchem Umfange?" wie folgt: "Ja, nach Ergänzung und Reparaturen aus noch nicht getilgtem Darlehen von 1.400 DM für 3 Räume", während die weitere Frage 11 c: "Benötigen Sie den Hausrat zum Bezug einer neuen Wohnung?" die Antwort erhielt: "Ja/Nein. Der Hausrat ist bereits ergänzt und repariert nach erfolgter Wohnungszuweisung."
Mit Bescheid vom 25. Juni 1954 lehnte das Ausgleichsamt nach Durchführung von Ermittlungen den Antrag des Klägers ab, da er bereits wieder Eigentümer des notwendigen Hausrats sei, so daß eine Bedürftigkeit im Sinne der Anleitung zur Weisung über Leistungen aus dem Härtefonds vom 24. März 1953 nicht vorliege. In seiner Beschwerdeschrift vom 25. Juli 1954, mit der er sich gegen diesen Bescheid wandte, machte der Kläger insbesondere geltend, daß er nur durch Eingehung von Verbindlichkeiten von insgesamt 2.330 DM seinen Hausrat habe ergänzen und instand setzen können, und führte dazu aus:
"... 4)
Mit diesen Darlehensbeträgen habe ich meinen Hausrat erst wieder allmählich gebrauchsfähig gemacht; die größten Schäden, welche durch die beim Tode meiner ersten Frau (1946) notwendig und mit viel Glück möglich gewesene Einlagerung in einer ausgebombten P. Brauerei und bei der endgültigen Bergung im Jahre 1947 infolge loser Verladung im Güterwagen ab B. entstanden waren, wurden beseitigt und für Bruch und Diebstahl, wogegen es unter den gegebenen Umständen keinen Versicherungsschutz gab, Ersatz beschafft. Die Schäden sind auch heute noch nicht restlos beseitigt.5)
Ich habe im Jahre 1947 meinen in P. eingelagert gewesenen Hausrat unter Aufopferung meiner letzten disponiblen Vermögenswerte (Schmuck, 1 Klavier u.a.) und unter großer persönlicher Gefahr zu etwa 3/4 geborgen ...."
Der Beklagte wies durch Beschluß vom 17. Januar 1956 die Beschwerde des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, daß die allgemeine Voraussetzung für eine Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz und somit auch für eine entsprechende Beihilfe nach dem Härtefonds nach den eigenen Angaben des Klägers nicht vorliege. Diesen sei vielmehr zu entnehmen, daß der Kläger nicht mehr als 50 v.H. des ursprünglich vorhanden gewesenen Hausrats verloren hätte.
Auch die vom Kläger gegen die ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Trotz seiner Behauptung, nach seinen neuen Berechnungen habe er sehr wohl mehr als 50 v.H. seines Hausrats verloren, wies das Landesverwaltungsgericht die Klage ab, da es einen Verlust an Hausrat in dieser Höhe für nicht bewiesen ansah. Die Versuche des Klägers, seinen dieser Annahme entsprechenden Angaben in seinen Anträgen einen anderen Sinn zu geben, sah das Gericht angesichts der Eindeutigkeit der Fragestellung und des Bildungsgrads sowie der Schriftgewandtheit des Klägers als mißlungen an, führte im übrigen aber noch aus, daß auch die von ihm selbst nunmehr vorgenommene Neuberechnung der erlittenen Schäden zur Feststellung eines 50 v.H. übersteigenden Hausratverlustes nicht führen könnte. Die vom Kläger eingesetzten Anschaffungspreise könnten bei dem Wertvergleich, der vom gemeinen Wert ausgehen müsse, nicht zugrunde gelegt werden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger insoweit, als das Landesverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, mit der Beschwerde, die er "im Zweifel hilfsweise als Einlegung der Revision" anzusehen beantragt. Er wendet sich zunächst dagegen, daß der Beklagte seine Beschwerde aus anderen Gründen als das Ausgleichsamt zurückgewiesen habe, ohne auf die Anregung einzugehen, den ablehnenden Bescheid aufzuheben und die Sache an das Ausgleichsamt zurückzuverweisen. Ferner führt er aus, das Landesverwaltungsgericht sei zu Unrecht von seinen Angaben in den Antragsformularen und in seiner Beschwerdeschrift ausgegangen, ohne zu berücksichtigen, daß er bei der Schätzung über den Umfang des erlittenen Verlustes nur an die verlorengegangenen Möbel, nicht aber an die Kleidung und an sonstige Einrichtungsgegenstände gedacht habe. Auch sei der Inhalt der eidesstattlichen Erklärung des P. Vermieters über den Verlust der Badezimmereinrichtung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, wie überhaupt der Umfang des insgesamt eingetretenen Verlustes nur unzureichend ermittelt worden sei. Da er noch in weitem Maße die Anschaffungspreise des Hausrats nachweisen könne, müßte den sich daraus ergebenden Werten der Vorzug vor den gemeinen Werten gegeben werden.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf die Gründe des ablehnenden Beschlusses des Beschwerdeausschusses.
Die ausschließlich auf die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften gestützte Revision ist zulässig sowie in rechter Frist und Form eingelegt.
Zwar hat der Kläger sein Rechtsmittel in erster Linie als Beschwerde bezeichnet. Gleichwohl muß die Eingabe vom 19. November 1957 zugleich als Revisions- und Revisionsbegründungsschrift aufgefaßt werden. Der Inhalt der "Gründe" ergibt eindeutig, daß der Kläger sich nicht so sehr gegen die Nichtzulassung der Revision, als vielmehr gegen den Bestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils wendet, das er in seinem Ergebnis und in seiner Begründung angreift. Der am Schluß der Rechtsmittelschrift formulierten Bitte, "durch eine Auflage die endgültige Form des Schadensnachweises für beide Teile verbindlich zu bestimmen", kommt bei verständiger Auslegung die Bedeutung eines Antrages auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz zu.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesverwaltungsgericht.
Soweit der Kläger dem Beschwerdeausschuß des Beklagten vorwirft, er habe zu Unrecht die Zurückweisung der Beschwerde abweichend von den Ablehnungsgründen des Ausgleichsamts begründet, ist seine Rüge allerdings unschlüssig. Sie betrifft nicht das verwaltungsgerichtliche Verfahren, sondern das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden, ist also nicht geeignet, einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 339 Abs. 1 Halbsatz 2 LAG darzutun. Insofern bedarf es also nicht einer Entscheidung, ob und inwiefern eine Verwaltungsbehörde Gründe für den von ihr erlassenen Verwaltungsakt "nachschieben" darf.
Dagegen greift die Rüge der mangelnden Sachaufklärung durch das Landesverwaltungsgericht durch. Sie ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers gegen die Begründung des klageabweisenden Urteils. Der Kläger wendet sich nämlich dagegen, daß das Gericht seine Feststellung, die Hausratverluste hätten unter 50 v.H. des ursprünglichen Hausratwertes gelegen, ausschließlich auf die früheren Angaben des Klägers stütze, ohne - unabhängig von diesen, z.T. möglicherweise mißverstandenen Angaben - eine Gegenüberstellung des Wertes des verlorengegangenen und des Wertes des erhalten gebliebenen Hausrats vorzunehmen. Er beruft sich zugleich auf die von ihm vorgelegten Möbelrechnungen usw. sowie auf den Inhalt einer eidesstattlichen Versicherung eines in B. wohnenden Zeugen, die ergeben sollen, daß der gesamte verlorene Hausrat mehr wert gewesen sei als der gerettete, zumal dieser erst wieder durch erhebliche Aufwendungen in einen gebrauchsfähigen Zustand habe versetzt werden können. Dieses Vorbringen enthält unter Angabe von Tatsachen und Beweismitteln die Rüge, das Gericht habe der ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht nicht genügt und die Feststellung über den Umfang des Hausratverlustes auf Grund unzureichender Bewertung und Überprüfung der beweiserheblichen Unterlagen getroffen. Diese demnach schlüssige Verfahrensrüge macht die Revision zulässig, ohne daß es besonderer Zulassung bedurft hätte (§ 339 Abs. 1 LAG). Die Rüge erweist sich auch als begründet. Das Gericht ist seiner aus der Offizialmaxime des Verwaltungsgerichtsverfahrens herzuleitenden Pflicht, den Sachverhalt vor der Entscheidung erschöpfend aufzuklären, nach Lage des vorliegenden Einzelfalls nicht erschöpfend nachgekommen.
Das angefochtene Urteil geht allerdings mit Recht davon aus, daß der Kläger als Sowjetzonenflüchtling eine Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat nur dann erhalten könnte, wenn er die Voraussetzungen erfüllen würde, unter denen den Geschädigten, die nach Lastenausgleichsrecht anspruchsberechtigt sind, Hausratentschädigung gewährt wird (§ 301 a Abs. 2 LAG). Da diesen Anspruch auf Hausratentschädigung (§§ 293 ff. LAG) nur dann zusteht, wenn der Schaden festgestellt ist (§§ 235, 236 LAG), Hausratverluste unter 50 v.H. jedoch von der Feststellung ausgenommen sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 FG), hängt das Beihilfebegehren des Klägers auch davon ab, ob er einen Haus rat schaden erlitten hat, der einem feststellungsfähigen Schaden im Sinne des Lastenausgleichsrechts entspricht. Nur wenn dem Kläger Schäden erwachsen sind, die mehr als 50 v.H. des ursprünglichen Hausrats ausmachen, kommt die Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat überhaupt in Betracht.
Demgemäß sind zwar gegen den vom Landesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung gewählten Ausgangspunkt Bedenken nicht zu erheben, wohl aber verdient das Verfahren, das das Gericht bei der Ermittlung des Umfanges des Hausratverlustes angewandt hat, keine uneingeschränkte Zustimmung. Um zu eindeutigen klaren Ergebnissen zu gelangen, hätte das Landesverwaltungsgericht klarstellen müssen, welche der vom Kläger im einzelnen aufgeführten Verlust- bzw. Schädigungstatbestände zu einer berücksichtigungsfähigen Schädigung seines Hausrats geführt haben. Hierbei wäre im einzelnen zu prüfen gewesen, ob und wieweit die vom Kläger geltend gemachten Verluste durch unmittelbare Kriegshandlungen, durch Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht uni der Sowjetzonenbehörden entstanden sind oder ob auf andere Weise die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über Gegenstände auf unbestimmte Zeit verlorengegangen ist (vgl. hierzu jetzt § 4 der Weisung des Bundesausgleichsamts über Leistungen zur Milderung von Härten [HF-Weisung] in der Fassung vom 1. Dezember 1958 [Mtbl. BAA. S. 521]). Den hierbei ermittelten, berücksichtigungsfähigen Schäden und dem unmittelbar durch die Flucht oder die Unmöglichkeit der Rückkehr entstandenen Schaden wäre alsdann der Wert des geretteten Hausrats gegenüberzustellen gewesen, wie er sich im Zeitpunkt der letzten berücksichtigungsfähigen Schädigung darstellte. Hierbei hätten jeweils dieselben Wertmaßstäbe angewendet werden müssen, da von einem Wertvergleich nur dann gesprochen werden kann, wenn die Bewertung der Gegenstände, die zu den Vergleichsobjekten gehören, nach gleichen Gesichtspunkten vorgenommen wird. Ob hierbei auf Grund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen der gemeine Wert des abhanden gekommenen und des erhalten gebliebenen Hausrats ermittelt und gegenübergestellt wird oder ob von den Tabellensätzen des Rundschreibens betr. Bewertung von Hausratschäden vom 19. März 1953 (Mtbl. BAA S. 121) als Erfahrungssätzen ausgegangen wird, ist, sofern beide Rechnungsposten gleich behandelt werden, ohne Bedeutung. Indessen kann nur eine rechnerische Gegenüberstellung (bei der unter Umständen auch Beschädigungen eine ihrem Ausmaß entsprechende Berücksichtigung finden müssen) zur richtigen Feststellung des Prozentsatzes des Hausrat Schadens führen. Den vom Kläger in seinen Anträgen vorgenommenen Schätzungen kommt insoweit - selbst wenn man Irrtümer des Klägers über den Sinn und Inhalt seiner Erklärungen ausschließen wollte - allenfalls unterstützende oder bestätigende Bedeutung zu. Sie entbindet das Verwaltungsgericht nicht davon, unabhängig von diesen Angaben den Sachverhalt zu erforschen, den Kläger notfalls zur Ergänzung und Erläuterung seiner Angaben zu veranlassen und so die wirkliche Höhe des Hausratverlustes zu ermitteln. Ergibt sich hierbei, daß dieser Verlust die Hälfte des Wertes des ursprünglich vorhanden gewesenen Hausrats übersteigt, kann der Antrag des Klägers, ihm zur Hausratbeschaffung eine Beihilfe zu gewähren, mit dieser Begründung jedenfalls nicht abgelehnt werden.
Nach alledem bedurfte es der Zurückverweisung der Sache.
Dadurch wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.
gez. Dr. Buchholz zugleich für den zur Zeit beurlaubten Bundesrichter Pütz gez. Klein gez. Uffhausen gez. Freiherr von Stein
gez. Klein
gez. Uffhausen
gez. Freiherr von Stein