Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.09.1959, Az.: BVerwG VI C 94.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.09.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 94.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 11801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 09.04.1959 - AZ: V OVG A 78/54
Rechtsgrundlage
- § 61 MRVO Nr. 165
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 1959
durch den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. April 1959 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.200 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 54 BVerwGG ist eine Revision ohne besondere Zulassung nur statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Ob der Kläger einen wesentlichen Verfahrensmangel schlüssig gerügt hat, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls liegt keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG vor. Die Voraussetzung des Buchst. b a.a.O. scheidet nach Lage der Sache ohne weiteres aus. Es bedarf aber auch keiner weiteren Klärung (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG), weil es sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, daß das Gericht den Sachverhalt in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfange von Amts wegen aufzuklären hat und hierbei an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist (§ 61 MRVO Nr. 165). Ob das Gericht diese Grundsätze im einzelnen zur Entscheidung stehenden Fall befolgt hat, läßt sich nur nach den Umständen dieses Falles beurteilen, ist also nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht eine von diesen in der Rechtsprechung der oberen Verwaltungsgerichte allgemein anerkannten Grundsätzen des Verfahrensrechts abweichende Rechtsauffassung vertreten hätte (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG).
Die Revision war demnach gemäß § 63 Abs. 3 BVerwGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.200 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] beruht auf § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Nehlert