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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1959, Az.: BVerwG III C 133.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.09.1959
Aktenzeichen
BVerwG III C 133.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Aachen - 20.02.1958 - AZ: 2 KL 3/57

Fundstellen

  • IFLA 1960, 74
  • MDR 1960, 249
  • MDR 1960, 248 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1960, 1954

Amtlicher Leitsatz

Die Höhe der durch Raubbau an der Gesundheit erzielten Einkünfte allein rechtfertigt die Anrechnung dieser Einkünfte auf die Unterhaltshilfe nicht.

"Raubbaueinkommen" ist mindestens so lange nicht auf die Kriegsschadenrente anzurechnen, wie ein Geschädigter zum Raubbau an seiner Gesundheit gezwungen ist, weil er trotz Erwerbsunfähigkeit keine Kriegsschadenrente erhält.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1959 in Aachen
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und die Bundesrichter Klein, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Aachen vom 20. Februar 1958 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Die 1901 geborene Klägerin ist Uhrmacherin, übt diesen Beruf aber nicht mehr aus, weil sie übernervös ist. Den Antrag, ihr Unterhaltshilfe nach § 265 Abs. 1 in Verbindung mit § 261 Abs. 2 (Satz 2) des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - zu gewähren, lehnten die Ausgleichsbehörden ab, weil die Klägerin imstande sei, durch eine Tätigkeit, die ihren Kräften und Fähigkeiten entspreche und ihr unter billiger Berücksichtigung ihrer Ausbildung und des bisherigen Berufs zugemutet werden könne, die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Menschen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend zu verdienen pflegten.

2

Das Landesverwaltungsgericht hat die ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufgehoben, weil die Klägerin nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten und dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von ihr in der mündlichen Verhandlung erhalten habe, als erwerbsunfähig in dem dargelegten Sinne zu erachten sei. Daß sie gleichwohl noch ein Arbeitseinkommen erreiche, das über dem Einkommenshöchstbetrag des § 267 Abs. 1 LAG liege, sei nicht erheblich; denn dieses Einkommen werde nur unter Raubbau an der Gesundheit erzielt und müsse daher außer Betracht bleiben.

3

Die Beteiligte hat die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

4

Sie zieht nicht in Zweifel, daß die Klägerin erwerbsunfähig ist und Einkommen nur unter Raubbau an ihrer Gesundheit erzielt, meint aber, auch dieses Einkommen müsse auf die Unterhaltshilfe angerechnet werden; denn die Unterhaltshilfe sei zur Sicherung der sozialen Lebensgrundlage, bestimmt und derjenige, dessen Lebensgrundlage, gleichviel aus welchem Grunde, gesichert sei, bedürfe der Unterhaltshilfe nicht. Sehe man hiervon ab, dann müßte jedes Einkommen, selbst die von der Klägerin vorübergehend bezogene Arbeitslosenfürsorge-Unterstützung, außer Ansatz bleiben; sogar Einkünfte aus sittenwidrigen Geschäften seien dann nicht mehr anrechenbar. Demnach könne die Klägerin Unterhaltshilfe nur erhalten, wenn sie mit ihren Einkünften den Einkommenshöchstbetrag des § 267 LAG nicht erreiche. Das bedürfe noch der Feststellung.

5

Der Beklagte unterstützt die Revision. Die Klägerin bittet, sie zurückzuweisen.

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

7

Der Erfolg der Revision hängt davon ab, ob das unter Raubbau an der Gesundheit erzielte Einkommen der Klägerin auf den Einkommenshöchstbetrag des § 267 Abs. 1 LAG angerechnet werden muß. Das ist nicht der Fall. Ebenso wie § 265 Abs. 1 LAG bei den Voraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeit darauf abstellt, ob ein Geschädigter imstande ist, Arbeit zu verrichten, die ihm "zugemutet" werden kann, hat auch § 267 Abs. 1 LAG den Begriff der Zumutbarkeit in die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Einkünften aufgenommen. Das ergibt sich aus seinem Hinweis auf § 261 Abs. 1 Nr. 2. LAG, nach dem Unterhaltshilfe demjenigen Geschädigten gewährt wird, dem die Bestreitung des Lebensunterhalts nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht "zumutbar" ist. Den Lebensunterhalt aus Einkommen zu best reiten, das nur durch Raubbau an der Gesundheit erzielt werden kann, ist unzumutbar, wie keiner Begründung bedarf; es wäre auch mit dem Wesen der Bundesrepublik als eines sozialen Rechtsstaats im Sinne des Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) nicht zu vereinbaren. Einkommen aus unzumutbarer Arbeit kann daher nicht zu dem anrechnungsfähigen Einkommen im Sinne des § 267 Abs. 1 LAG gehören.

8

Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits in seiner Rechtsprechung zum Soforthilfegesetz ausgesprochen, daß Einkünfte Geschädigter, die unter Raubbau an der Gesundheit erzielt werden, beim Einkommenshöchstbetrage unberücksichtigt bleiben(Urteil vom 25. März 1954 - BVerwG III A 284.53 -). Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist dem im Bereiche des Lastenausgleichsgesetzes durch dasUrteil vom 18. November 1955 - BVerwG IV C 74.55 - (Buchholz BVerwG 427.3 Nr. 29 zu § 261 LAG) gefolgt, und ist seitdem in feststehender Rechtsprechung - zuletzt in den Urteilenvom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 100.58 - undvom 8. Juli 1959 - BVerwG IV C 12.59 - bei dieser Auffassung verblieben.

9

Es handelt sich auch nicht etwa nur um eine lastenausgleichsrechtliche Besonderheit: denn dieselben Grundsätze gelten, wie der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG V C 20.58 - ausgeführt hat, für die Feststellung des anrechnungsfähigen Einkommens im Sinne des § 1254 der Reichsversicherungsordnung und des § 11 b Abs. 3 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember 1924 (RGBl. I S. 765) in der Fassung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 967) und vom 4. Juli 1957 (BGBl. I S. 693).

10

Die Meinung der Revision, die Unterhaltshilfe sei zur Sicherung der sozialen Lebensgrundlage bestimmt, derjenige, dessen Lebensgrundlage durch Einkünfte irgendwelcher Art gesichert sei, bedürfe deshalb der Unterhaltshilfe nicht, ist nicht schlüssig, von einer Sicherung der Lebensgrundlage kann nicht die Rede sein, wenn Einkommen nur unter Raubbau an der Gesundheit erzielt wird. Auf die Höhe dieses Einkommens kommt, es nicht an; sie mag Veranlassung geben, erneut zu prüfen, ob Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG besteht, und, wenn das nicht oder nicht mehr der Fall ist, die Weiterzahlung der Unterhaltshilfe einzustellen. Ist aber, wie möglicherweise hier, außer Streit, daß Erwerbsunfähigkeit vorliegt, und daß Einkommen nur unter Raubbau an der Gesundheit erzielt wird, dann muß dieses Einkommen aus den dargelegten Gründen so lange außer Betracht bleiben, wie ein Geschädigter zum Raubbau an der Gesundheit gezwungen ist, weil er trotz seiner Erwerbsunfähigkeit keine Unterhaltshilfe erhält. Es wäre auch nicht schlüssig, mit der Revision die Anrechenbarkeit der durch Raubbau erzielten Einkünfte aus den Vorschriften über die Anrechenbarkeit der Arbeitslosenfürsorge-Unterstützung zu folgern; denn hierfür ist in § 292 Abs. 6 LAG eine nur für diesen Fall bestimmte besondere Regelung getroffen worden. Wieweit sittenwidrige Einkünfte im Rahmen des § 267 Abs. 1 LAG zu berücksichtigen sind, kann dahingestellt bleiben, weil es außer Zweifel steht, daß die Einkünfte der Klägerin nicht sittenwidrig sind.

11

Hiernach hat das Landesverwaltungsgericht der Klage mit Recht stattgegeben, so daß die Revision gegen sein Urteil mit der Kostenfolge aus § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) zurückzuweisen war.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Klein
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen