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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.09.1959, Az.: BVerwG IV C 166.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.09.1959
Aktenzeichen
BVerwG IV C 166.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BezVG Koblenz - 08.05.1957 - AZ: 3 K 140/56

Fundstellen

  • Fachberater 1960, 58
  • MtblBAA 1960, 53
  • RLA 1959, 375

Amtlicher Leitsatz

Auch ein Brand, der im Kampfgebiet durch die eigene Truppe verursacht worden ist, ist eine mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängende Beschädigung und demgemäß ein unmittelbar durch Kriegshandlungen entstandener Kriegssachschaden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz - 3. Kammer in Trier - vom 8. Mai 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Bezirksverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerinnen begehren als Eigentümerinnen des Hotels M. in K. Feststellung eines Kriegssachschadens, den sie darin erblicken, daß ihr Hotel in der Nacht vom 12. zum 13. März 1945, als K. im unmittelbaren Kampfgebiet lag und gerade aus deutscher Hand in die der Amerikaner überging, durch Brand teilweise zerstört wurde.

2

Die Feststellungsbehörden und das Bezirksverwaltungsgericht Koblenz haben die Klägerinnen abgewiesen, weil ein Kriegssachschaden im Sinne von § 4 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungs- und Kriegs Sachschäden vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - nicht dargetan sei. Durch amerikanischen Artilleriebeschuß könne der Brand des Hotelanwesens nicht verursacht worden sein; keiner der zahlreichen Zeugen habe bestätigen können, daß zu der fraglichen Zeit überhaupt Einschläge in den Ort zu verzeichnen gewesen seien; die nächstgelegenen Einschläge hätten sich erst in einem mehrere hundert Meter vom Anwesen der Klägerinnen entfernten Weinberg feststellen lassen. Der allenfalls noch in Betracht kommenden Möglichkeit einer Brandstiftung durch einen der zuletzt im Hotel untergebracht gewesenen deutschen Soldaten brauchte nach Ansicht der Bezirksvervaltung nicht weiter nachgegangen zu werden. Eine solche vorsätzliche Brandstiftung sei nicht mehr als Schaden anzusehen, der unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden sei (§ 4 FG, § 13 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446] - LAG -).

3

Gegen das klageabweisende Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts haben die Klägerinnen die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Das verklagte Ausgleichsamt bleibt bei seiner Ablehnung; der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt, soweit Aufhebung des Vorderurteils und Zurückverweisung an das Bezirksverwaltungsgericht beantragt wird, keinen Gegenantrag. Er hält mit der Revision und entgegen dem Bezirksverwaltungsgericht auch vorsätzliche oder fahrlässige Brandstiftung durch eigene Angehörige der kämpfenden Truppen für einen Schaden, der unmittelbar im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen stehe (§ 4 FG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 LAG).

4

Die Revision mußte zur Aufhebung und Rückverweisung führen.

5

Dem angefochtenen Urteil ist zwar darin, daß Artilleriebeschuß als Entstehungsursache für den entstandenen Schaden auszuschließen ist, unbedenklich beizutreten. Seiner sorgfältigen und überzeugenden Beweiswürdigung ist insoweit nichts hinzuzufügen, wird auch von der Revision selbst kaum noch entgegengetreten. Insoweit ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Vordergerichts gebunden (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).

6

Dem angefochtenen Urteil kann aber nicht darin gefolgt werden, daß es unter den gegebenen Umständen nicht auch Brandstiftung als Kriegssachschaden gelten lassen will und deshalb in dieser Richtung weitere Ermittlungen nicht für erforderlich erachtet hat.

7

Der Revision und dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ist beizustimmen, daß hierbei vom Bezirksverwaltungsgericht der Begriff des Kriegssachschadens im Sinne von § 4 FG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 LAG zu eng ausgelegt worden ist. Auch Inbrandsetzung eines Gebäudes in dem vom Gegner angegriffenen oder bedrohten Gebiete durch zurückgehende eigene Truppen wäre eine mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängende Beschädigung im Sinne dieser Vorschrift. Es käme nicht einmal darauf an, ob eine Brandlegung auf ausdrücklichem Befehl - um keine Vorräte in die Hände des Feindes fallen zu lassen oder dgl. - oder nur auf eigenmächtiger und willkürlicher Brandstiftung einzelner Soldaten beruhte; auch bei einer Brandstiftung letzterer Art wäre der Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen nicht zu verneinen, ebensowenig wie bei den vom Gesetz ausdrücklich mit angeführten Plünderungen. Sogar bei einer fahrlässigen Brandstiftung durch abziehende Truppen, die in der Eile des Abzugs auf Sicherheitsmaßnahmen, wie Auslöschen offener Feuer oder Absonderung feuergefährlicher Stoffe, nicht achten können oder zu achten pflegen, würde ein Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen noch zu bejahen sein.

8

Zur Nachholung der hiernach erforderlichen Aufklärung war die Streitsache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Bezirksverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dabei werden, wie noch hinzugefügt sei, die Beweiserfordernisse nicht zu überspannen sein; bei verständiger Würdigung des gesamten Zusammenhanges der Ereignisse in der Nacht vom 12. bis zum 13. März 1945 könnte von vornherein ein gewisser Beweis des ersten Augenscheins für das Vorliegen eines von der abziehenden Truppe verursachten Brandes angenommen werden, erhärtet durch die Erfahrungen in zahlreichen gleichen Fällen in Kampfgebieten aller Fronten des zweiten Weltkrieges. Ein völliges Unvermögen, zur Glaubhaftmachung einer solchen Brandursache beizutragen, würde freilich zu Lasten der Klägerinnen gehen müssen.

9

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG.

gez. Külz
gez. Lentz
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Clauß