Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.09.1959, Az.: BVerwG II C 375.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.09.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 375.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 12647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 13.09.1957 - AZ: OS I 134/56
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. September 1957 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Ehemann der Klägerin trat im Jahre 1919 als Bahnunterhaltungsarbeiter in den Eisenbahndienst, schied jedoch im Jahre 1924 freiwillig wieder aus. Nach seinen eigenen Angaben wurde er am 3. Juli 1933 unter Berücksichtigung seiner alten Mitgliedschaft bei der NSDAP erneut als Zeitarbeiter in den Eisenbahndienst eingestellt. Ab 1. Mai 1934 war er Tarifarbeiter. Am 1. Januar 1935 wurde er zum Stammarbeiter ernannt. Eine Bewerbung des Ehemanns der Klägerin um die Vormerkung für die planmäßige Anstellung als Zugschaffner blieb erfolglos, weil er sowohl die Vorprüfung am 14. April 1937 als auch die Wiederholungsprüfung am 22. September 1937 nicht bestand. Durch Verfügung vom 12. Oktober 1937 erklärte sich die Reichsbahndirektion - RBD - Nürnberg aber bereit, den Ehemann der Klägerin wegen "seiner besonderen Verdienste um die nationalsozialistische Bewegung" weiter zu fördern; allerdings könne - so hieß es in der Verfügung - mit Rücksicht auf das Ergebnis der Wiederholungsprüfung nur eine Förderung durch vorzugsweise Anstellung im Rangier- oder Weichenwärterdienst erfolgen. Nachdem sich der Ehemann der Klägerin nunmehr um Zulassung zur Laufbahn als Rangierer beworben hatte, ordnete die RBD Nürnberg an, daß er in die Vorbereitung für diese Laufbahn zu nehmen sei. Da er jedoch nicht gewillt war, eine Ortsveränderung vorzunehmen, wurde er durch Verfügung vom 30. April 1938 von der Ausbildung im Rangieraufseherdienst wieder zurückgezogen. Durch Verfügung vom 22. August 1938 erklärte sich die RBD Nürnberg bereit, ihn "im Hinblick auf seine Verdienste um die nationale Erhebung" ausnahmsweise in die Vormerkliste für die Anstellung als Weichenwärter zu übernehmen; das Ergebnis der Wiederholungsvorprüfung für den Zugschaffnerdienst wurde für den Weichenwärterdienst als ausreichend erachtet. Demgemäß wurde der Ehemann der Klägerin mit seinem Einverständnis nunmehr in die Vormerkliste für Weichenwärter aufgenommen und die entsprechende Ausbildung angeordnet. Auf Grund einer am 12. Dezember 1938 bestandenen formlosen Prüfung wurde dem Ehemann der Klägerin die Befähigung zur selbständigen Wahrnehmung der Dienstverrichtungen im Bahnbewachungs- und Signaldienst auf dem Posten Blockstelle N. und am 5. Januar 1939 die volle praktische Befähigung zum Dienst eines Weichenwärters zuerkannt. Am 24. Januar 1939 nahm er den freien Beamtendienstposten für Weichenwärter bei der Blockstelle N. ein. Durch Urkunde vom 15. Februar 1939 wurde er mit Wirkung vom 1. März 1939 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Weichenwärter ernannt.
In den Jahren 1940 bis 1943 wurden gegen den Ehemann der Klägerin insgesamt vier kleinere Disziplinarstrafen wegen Nachlässigkeit im Dienst verhängt. Unter dem 2. März 1944 forderte die RBD Nürnberg wegen des Ablaufs der vorgeschriebenen Bewährungsfrist für die lebenslängliche Anstellung einen Bericht an. Die Bahnmeisterei Rothenkirchen berichtete, der Ehemann der Klägerin erfülle die Voraussetzungen im allgemeinen, sie verwies jedoch zugleich auf die aus den Personalakten ersichtlichen Disziplinarstrafen. Mit Urkunde vom 24. März 1944 wurde dem Ehemann der Klägerin die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zuerkannt.
Nach der Kapitulation wurde der Ehemann der Klägerin am 7. Oktober 1945 auf Befehl der Militärregierung wegen früherer Zugehörigkeit zur NSDAP entlassen. Durch rechtskräftigen Spruch der Entnazifizierungs-Berufungskammer Ansbach vom 14. April 1948 wurde er in die Gruppe IV (Mitläufer) eingereiht und auf Grund Verfügung der RBD Nürnberg vom 19. Juli 1948 wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum 1. Juli 1948 in den Ruhestand versetzt, nachdem gleichzeitig sein Dienstverhältnis zum Zwecke der Zurruhesetzung wieder als rechtswirksam erklärt worden war. Gemäß Verfügung vom 24. Juni 1952 wurde das zunächst vorbehaltlich der gesetzlichen Regelung gewährte Ruhegehalt nunmehr als Unterhaltsbeitrag in gleicher Höhe weitergezahlt. Dagegen erhob der Ehemann der Klägerin am 1. Juli 1952 Beschwerde. Daraufhin hob die RBD Nürnberg durch Verfügung vom 4. Februar 1953 ihren Bescheid vom 24. Juni 1952 auf zwecks Entscheidung durch den Vorstand der Beklagten.
Mit Verfügung vom 10. August 1955 entschied der Vorstand der Beklagten gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, daß die Ernennungen des Ehemanns der Klägerin zum Weichenwärter und zum Beamten auf Lebenszeit unberücksichtigt blieben. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Vorstand der Beklagten unter dem 7. Dezember 1955 zurück.
Der von dem Ehemann der Klägerin erhobenen Klage mit dem Antrag,
die Verfügung vom 10. August 1955 und den Einspruchsbescheid vom 7. Dezember 1955 aufzuheben,
hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stattgegeben.
Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten mit dem Antrag,
die Klage abzuweisen,
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 13. September 1957 die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
§ 7 G 131 sei nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 auf den Ehemann der Klägerin anwendbar, weil er am 1. April 1951 noch keine seiner letzten Dienststellung entsprechende Versorgung erhalten habe. Ob die erste Alternative des § 7 G 131 erfüllt sei, könne dahingestellt bleiben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verdanke der Ehemann der Klägerin - wenn nicht ausschließlich, so doch zumindest überwiegend - die Ernennungen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus. So habe die Reichsbahndirektion ihn aus politischen Gründen zur Weichenwärterlaufbahn zugelassen; andernfalls hätte er das durch Verfügung des Reichs- und Preußischen Verkehrsministers vom 23. Dezember 1937 vorgeschriebene Höchstalter von 30 Jahren nachweisen müssen. Überdies habe der Ehemann der Klägerin angesichts des zweimaligen Nichtsbestehens der Prüfung auch nach den Laufbahnvorschriften vom 6. November 1930 nicht zur Weichenwärterlaufbahn zugelassen werden dürfen, weil die Eingangsstelle dieser Laufbahn der gleichen Besoldungsgruppe wie die Eingangsstelle der Zugschaffnerlaufbahn angehört habe. Nach den maßgebenden Befähigungsvorschriften vom 30. Oktober 1930 habe der Ehemann der Klägerin bei der ersten Zulassung zur selbständigen Wahrnehmung des Dienstes am 24. Januar 1939 nicht über 40 Jahre alt sein dürfen. Er habe also aus sachlichen Gründen nicht mehr auf den freien Beamtendienstposten verbracht werden dürfen und somit eine unerläßliche Voraussetzung für seine planmäßige Anstellung nicht zu erfüllen vermocht. Wenn davon hier eine Ausnahme gemacht worden sei, weil er zu den zu fördernden alten Nationalsozialisten gehört habe, so beweise dies, daß nicht nur bei der Laufbahnzulassung, welche vom Ernennungsvorgang nicht zu trennen sei, sondern auch bei der Ernennung zum Weichenwärter das politische Motiv vorgeherrscht habe. Diese politisch bedingte Ersternennung begründe die Vermutung, daß auch die nachfolgende Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit von der überwiegend politischen Förderungsabsicht getragen gewesen sei. Doch bedürfe es des Nachweises der Fortdauer des politischen Motivs nicht, weil bereits infolge der Nichtberücksichtigung der Ernennung zum Weichenwärter die Berücksichtigung der letzten beamtenrechtlichen Stellung des Ehemanns der Klägerin, nämlich der eines lebenslänglich angestellten Weichenwärters, entfalle. Der Ehemann der Klägerin wäre auch später nicht zum Beamten ernannt worden. Die Beklagte habe durch Vorlage ihrer Verfügung vom 1. Juni 1939 und der Vormerklisten nämlich nachgewiesen, daß nur Personen für eine Beamtenlaufbahn in Frage kamen, die unter 40 Jahre alt waren. Sie habe überdies dargetan, daß im RBD-Bezirk Nürnberg nach dem 1. Juni 1939 keine Nachlese zur Weichenwärterlaufbahn mehr gehalten worden sei.
Gegen dieses Urteil hat der Ehemann der Klägerin die - zugelassene - Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. September 1957 nach dem Urteil erster Instanz zu erkennen.
Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, daß weder die Voraussetzungen der ersten noch die der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 G 131 erfüllt seien. Zu Unrecht gehe das Berufungsgericht davon aus, daß die Zulassung zur Beamtenlaufbahn und die Ernennung nicht zu trennen seien. § 7 G 131 spreche nur von Ernennungen und Beförderungen, nicht aber von Bedingungen für eine Bewerbung und für die Zulassung zu einer Laufbahn. Es könne also dahingestellt bleiben, ob der Ehemann der Klägerin bevorzugt zur Bewerbung zugelassen wurde. Die allgemein üblichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Weichenwärter habe er jedenfalls erfüllt. Die nicht bestandene Vorprüfung zur Zugschaffnerlaufbahn sei für die Weichenwärterlaufbahn als ausreichend angesehen worden. Das Berufungsgericht habe mithin lediglich unterstellt, daß politische Erwägungen bei der Ernennung im Vordergrund gestanden hätten. Eine solche Beurteilung hätte aber vorausgesetzt, daß infolge mangelhafter Vorprüfung auch die Zulassung zur Weichenwärterlaufbahn nicht in Betracht kam.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Am 11. April 1958 ist der Ehemann der Klägerin gestorben. Die Witwe setzt den Rechtsstreit fort.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision ist unbegründet. Sie rügt zu Unrecht eine Verletzung des § 7 G 131.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Ehemann der Klägerin durch die lediglich zum Zwecke der Versorgung ergangene Verfügung vom 19. Juli 1948 aus dem Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht ausgeschieden ist, so daß auch § 7 des Gesetzes auf ihn anwendbar bleibe. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 15 [BVerwG 07.05.1958 - VI C 51/56]).
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 [18]; 3, 110 [111]) hat das Berufungsgericht ferner geprüft, ob die unter Berufung in das Beamtenverhältnis vorgenommene Ernennung des Ehemanns der Klägerin zum Weichenwärter "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" erfolgt ist.
Es hat hierbei zutreffend darauf abgestellt, ob die Ernennungsbehörde sich ausschließlich oder überwiegend von der Vorstellung einer engen Verbindung des Ehemanns der Klägerin zum Nationalsozialismus hat leiten lassen. Das Berufungsgericht hat diese Frage auf Grund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen bejaht. Diese Feststellungen sind gemäß § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die tatrichterlichen Feststellungen unter Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen getroffen oder diesen Feststellungen gegenüber zulässige und begründete Verfahrensrügen, vor allem Aufklärungsrügen erhoben worden wären. Das ist nicht der Fall.
Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß Zulassung zur Beamtenlaufbahn und Ernennung nicht zu trennen seien; § 7 G 131 spreche nur von "Ernennungen und Beförderungen", die Bedingungen für eine Bewährung und Zulassung zu einer Beamtenlaufbahn seien keine beamtenrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 7 G 131. Soweit mit dieser Rüge eine Verkennung der ersten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 (Verletzung beamtenrechtlicher Vorschriften) gerügt sein sollte, würde die Rüge schon deshalb fehlgehen, weil das Berufungsgericht auf das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten Alternative seine Entscheidung nicht gestützt hat, sondern ausschließlich die zweite Alternative ("wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus") herangezogen hat. Insoweit hat das Berufungsgericht aber nicht etwa den Satz aufgestellt, aus einer überwiegend politisch bedingten Zulassung zu einer Laufbahn ergebe sich notwendig, daß auch die hierauf fußende Übernahme in das Beamtenverhältnis überwiegend politisch motiviert war. Es hat lediglich ausgeführt, die nach seinen - irrevisiblen - Feststellungen überwiegend politisch motivierte Zulassung zur Laufbahn habe die Vermutung begründet, daß dem Ehemann der Klägerin als verdientem Nationalsozialisten nach dem Sinn und Zweck der Förderungsaktion durch Übernahme in das Beamtenverhältnis und anschließende lebenslängliche Anstellung eine Versorgung verschafft werden sollte. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, die Frage zu beantworten, ob auch eine solche nicht durch eine eigentliche Ernennung ausgelöste Vermutung geeignet ist, eine Umkehr der (materiellen) Beweislast herbeizuführen, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer überwiegend politisch motivierten Ernennung oder Beförderung in bezug auf hierauf fußende Ernennungen oder Beförderungen der Fall ist (vgl. BVerwGE 5, 275 [278/279]). Denn das Berufungsgericht hat aus der von ihm angenommenen Vermutung nicht die Folgerung gezogen, daß nunmehr der Ehemann der Klägerin die (materielle) Beweislast dafür trage, daß seine Ernennung zum Weichenwärter nicht überwiegend politisch bedingt gewesen sei, vielmehr hat das Berufungsgericht die überwiegend auf politischen Erwägungen beruhende Zulassung des Ehemanns der Klägerin zur Beamtenlaufbahn lediglich als ein besonders gewichtiges Beweisanzeichen gewertet und auf Grund dieses Beweisanzeichens und des außerdem festgestellten Sachverhalts die positive Feststellung getroffen, daß nicht nur bei der Laufbahnzulassung, sondern auch bei der Ernennung des Ehemanns der Klägerin zum Weichenwärter das politische Motiv vorgeherrscht habe. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts sind frei von Rechtsirrtum. Die Annahme, daß es für die Berufung des Ehemanns der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit einer selbständigen Prüfung auf ihre politische Motivation nicht mehr bedurfte, weil dessen einziges und letztes Amt, das eines Weichenwärters, nicht zu berücksichtigen ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 5, 61 [63]). Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht geprüft hat, wie sich die Laufbahn des Ehemanns der Klägerin gestaltet hätte, wenn sie nicht von seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus bestimmt gewesen wäre. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich eine solche Prüfung im vorliegenden Fall nicht überhaupt erübrigte, weil die Berufung des Ehemanns der Klägerin in das Beamtenverhältnis sich nicht nur hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem sie vorgenommen wurde, als überwiegend politisch motiviert erwiesen hat. Jedenfalls schließen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme aus, daß der Ehemann der Klägerin mit der zu fordernden an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (BVerwGE 2, 10 [20/21]; 3, 88 [93]) bis zum 8. Mai 1945 aus mindestens gleichgewichtigen, sachlichen Beweggründen zum Weichenwärter ernannt worden wäre.
Die Revision erweist sich daher als unbegründet. Sie ist gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 3.400 DM festgesetzt.
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel