Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.09.1959, Az.: BVerwG III C 368.58
Anforderungen an Anzahl und Art der Möbel und des Gesamthausrats i.R.d. Feststellung eines Kriegssachschadens und Gewährung von Hausratsentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.09.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 368.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 17.10.1958 - AZ: VG XX A 18.58
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG
- § 16 Abs. 4 FG
Fundstellen
- RLA 1959, 346
- ZLA 1960, 14
Amtlicher Leitsatz
Bestätigung der Rechtsprechung
- 1)
dahin, daß dem Mindestmöbelerfordernis auch außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und des Gebiets von Berlin (West) befindliche Möbel des Bewerbers genügen (Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG IV C 247.57 -),
- 2)
daß in die Berechnung des Werts des Gesamthausrats der im Zeitpunkt des [letzten] feststellungsfähigen Schadens im Eigentum des Klägers [noch] bestehende, erhaltene Hausrat ohne Rücksicht auf seinen Standort einzubeziehen ist (Urteil vom 15. April 1958 - BVerwG III C 110.56 -).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der XX. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Der Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger mit dem Wohnsitz in 's-Gravenhage. Er begehrt die Feststellung eines Kriegssachschadens an Hausrat und die Gewährung von Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz und Feststellungsgesetz. Er beruft sich darauf, daß er während des vergangenen Weltkrieges Anfang 1942 seine Heimat verlassen habe, um in Deutschland zu arbeiten. Anläßlich eines Fliegerangriffs im Juli 1942 habe er in B... in seinem möblierten Zimmer seine Wäsche, seine Bekleidungsstücke und zwei Koffer im Wert von 1.000 RM verloren. Die zuständigen Ausgleichsbehörden lehnten mit der Begründung ab, die begehrte Feststellung und Entschädigung scheitere schon daran, daß der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nicht Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen sei. Auch seine Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil führt aus: Der Kläger berufe sich nunmehr - entgegen seinem Vorbringen vor den Ausgleichsbehörden - auch noch darauf, daß er bei seinem Weggang in dem Hause seiner Schwester folgende ihm gehörige Möbel zurückgelassen habe:
- 1 Tisch
- 2 Sessel
- 1 Fauteuil
- 1 Diwanbett
- 1 Teppich
- 1 Tischtuch
- 1 Schrank.
Dieses Eigentum im Wert von 1.500 hfl habe er im April 1944 anläßlich eines Fliegerangriffs der alliierten Luftstreitkräfte ebenfalls verloren. Der Kläger habe zwar nunmehr die in § 16 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - geforderte Voraussetzung für die Anerkennung eines Hausratverlusts, das Eigentum an Möbeln für mindestens einen Wohnraum, glaubhaft gemacht. Der Umstand, daß diese Mindestmöbel sich niemals im Bereich des Landes B... oder der Bundesrepublik Deutschland befunden hätten, schließe ihre Berücksichtigung bei der Prüfung des Mindestmöbelerfordernisses nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG IV C 247.57 -) nicht aus. Ausgeschlossen bleibe er aber deshalb, weil nach seinem eigenen Vorbringen der in B... vernichtete Hausrat weniger als 50 v.H. des Wertes des Gesamthausrats erreiche (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 FG). Bei dieser Berechnung komme es auf den Zeitpunkt an, zu welchem der feststellungsfähige Verlust eingetreten sei. Der in den Niederlanden eingetretene Verlust sei aber, da Feststellungs- und Lastenausgleichsgesetz grundsätzlich örtliche Belegenheit der entschädigungsfähigen Hausratteile im Gebiet de Aufbringungsvorkommens für lastenausgleichsrechtliche Entschädigung forderten, nicht feststellungs- und entschädigungsfähig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers. Sie macht geltend, zwar möge der Teilverlust an Hausrat im deutschen Gebiet die erforderliche Grenze von 50 % nicht erreichen. Aber zumindest bei einem Ausländer, der im deutschen Interesse tätig geworden sei, könne der Verlust von Hausrat in seinem Heimatgebiet nicht unberücksichtigt bleiben. Bei einer Zusammenrechnung der beiden Verlustposten des Klägers sei die 50 %-Grenze eindeutigüberschritten, ja ein Gesamtverlust eingetreten.
Die Revision, deren Zurückweisung aus den Gründen des angefochtenen Urteils der Beklagte und der Beteiligte beantragen, ist unbegründet. Das angefochtene Urteil hat zwar an Hand des neuen Vorbringens des Klägers festgestellt, daß der Kläger dem Mindestmöbelerfordernis genügt. Bei dieser Feststellung ist es rechtlich zutreffend von der in Abänderung der früherenRechtsprechung im Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG IV C 247.57 - niedergelegten, auch vom erkennenden Senat geteilten Rechtsauffassung ausgegangen, daß das Mindestmöbelerfordernis auch erfüllt ist, wenn sich die im Eigentum des Bewerbers befindlichen Mindestmöbel außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder des Gebiets von Berlin (West) befunden haben. Seine weitere, im Tatsächlichen von der Revision nicht angegriffene Feststellung, daß der feststellungsfähige Verlust des Klägers unter der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG geforderten 50%igen Wertgrenze bleibe, beruht aber auf der zutreffenden Rechtserkenntnis, daß bei der Berechnung des Wertverhältnisses des im Augenblick des Verlusts vorhandenen Gesamthausrats zum erlittenen Schaden alle Hausratgegenstände mitgezählt werden müssen, die im Augenblick des letzten feststellungsfähigen Schadens zum Hausrat des Bewerbers gehört haben. Der letzte - im vorliegenden Fall einzige - zugunsten des Klägers feststellungsfähige Schaden ist aber der Schaden, den er 1942 an seinen im Bereich von Berlin (West) befindlichen Hausratgegenständen in seinem möblierten Zimmer erlitten hat. Die Feststellung des nach diesem Zeitpunkt in seiner Heimat erlittenen Schadens schließt das Feststellungsgesetz, das grundsätzlich nur im Geltungsbereich des Grundgesetzes und im Bereich von Berlin (West) eingetretene Schäden als feststellungsfähig und aus dem Aufkommen des Lastenausgleichsfonds entschädigungsfähig anerkennt, eindeutig von der Feststellung aus. Es läßt auch - entgegen der Auffassung des Klägers - die Berücksichtigung von Härtefällen nicht zu. Der in diesem Zusammenhang vom Kläger unternommene Hinweis darauf, daß ein deutscher Staatsangehöriger, der im besetzten Gebiet seine eigene Wohnungseinrichtung verloren habe, Entschädigungsberechtigter "sein müsse", trifft im übrigen in dieser Allgemeinheit nicht zu. § 8 Abs. 1 Satz 1 FG schließt auch für deutsche Staatsangehörige die Feststellung von Kriegssachschäden außerhalb des Geltungsbereichs desGrundgesetzes und des Gebiets von Berlin (West) grundsätzlich aus, soweit sie nicht als Vertreibungsschäden oder Ostschäden gelten.
Wenn aber das angefochtene Urteil rechtlich zutreffend davon ausgegangen ist, daß der einzige feststellungsfähige Schaden, den der Kläger erlitten hat, sein 1942 in B... erlittener Schaden ist, und weiter bei der Ermittlung des Verhältnisses dieses Schadens zum Gesamthausrat der im Augenblick dieses feststellungsfähigen Schadens vorhandene Gesamthausrat ohne Rücksicht auf seinen örtlichen Verbleib mitzubewerten ist, schließlich der in Holland später eingetretene Verlust mit Rücksicht auf das in § 8 Abs. 1 Satz 1 FG niedergelegte Belegenheitsprinzip von der Feststellung ausgeschlossen bleibt, hat es an Hand seiner von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen den Kläger wegen Nichterreichung der gesetzlichen Schadensmindestgrenze zu Recht mit seinem Anspruch ausgeschlossen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
gez. Klein
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Uffhausen