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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.1959, Az.: BVerwG VI B 107.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.08.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI B 107.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 12636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 23.09.1958 - AZ: 2 A 82/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 1959
durch den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 1958 wird zurückgewiesen.

Gleichzeitig wird das Armenrechtsgesuch des Beigeladenen vom 16. Juni 1959 zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben (§ 53 Abs. 2 BVerwGG; §§ 127, 137 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667] - BRRG -). § 127 BRRG gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht für Anfechtungsverfahren, für die beim Inkrafttreten dieser Vorschrift (d.i. für Ansprüche aus dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes der 14. September 1957) bereits eine Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage lief (§ 137 BRRG i.V.m. Artikel II Abs. 26 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275]). Dies ist stets der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt vor dem 14. September 1957 zugestellt worden ist oder vor diesem Zeitpunkt mit dem gesetzlich zulässigen Rechtsbehelf angefochten worden ist. Dies ist hier spätestens mit der am 20. Dezember 1956 erhobenen Klage geschehen.

2

In einem Revisionsverfahren wäre auch weder die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG), noch weicht das Urteil des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes ab (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG).

3

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall die Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG, insbesondere dessen § 7, in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) zur Anwendung kommen. Das Berufungsgericht befindet sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Mai 1958 - II C 109.57) bei seiner Auffassung, daß die Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung nach § 7 G 131 erhoben werden kann, ohne daß der Klageberechtigte zuvor erfolglos Einspruch einzulegen braucht. Es ist nicht zweifelhaft und deshalb nicht klärungsbedürftig, daß dieser Grundsatz auch für den Bereich des Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Rheinland-Pfalz vom 14. April 1950 (GVBl. I S. 105) gilt. Da dem Bund die Zuständigkeit für die Regelung auch des Verwaltungsvorverfahrens zusteht und § 7 Abs. 2 Satz 2 G 131 eine solche bundesrechtliche Regelung des Verwaltungsvorverfahrens in dem Sinne enthält, daß die erfolglose Einlegung des Einspruchs oder der Beschwerde entbehrlich ist, gilt diese Regelung als Norm stärkerer Kraft auch dann, wenn das das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelnde Landesrecht (wie in Rheinland-Pfalz) einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten einer anderen gesetzlichen Regelung nicht enthält (im Gegensatz zu der Regelung des § 38 Abs. 1 VGG für die Länder Bayern, Bremen, Hessen und Württemberg-Baden). Daß sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1958 - II C 109.57 - auf einen "auf den Bereich des hessischen Verwaltungsgerichtsgesetzes beschränkten Fall" bezieht, beruht auf dem Sachverhalt dieses Falles und steht dem Vorstehenden nicht entgegen, da diese Einschränkung andernfalls bei dem gleichlautenden Vorbehalt in den Verwaltungsgerichtsgesetzen der Länder Bayern, Bremen und Württemberg-Baden unverständlich wäre. Ist demnach ein verwaltungsrechtliches Vorverfahren in den Fällen des § 7 G 131 entbehrlich, so bedeutet dies nichts anderes, als daß die Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach § 7 Abs. 2 Satz 1 G 131 insgesamt aus dem System des verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens ausgenommen ist. Es ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift und ist deshalb nicht klärungsbedürftig, daß nur die oberste Dienstbehörde die Entscheidung nach § 7 G 131 treffen kann. Da für deren Entscheidung ein verwaltungsgerichtliches Vorverfahren nicht vorgeschrieben ist, kann sie jedenfalls nicht auf diesem Wege auf ein anderes Organ verlagert werden. Es ist zwar unschädlich, wenn die oberste Dienstbehörde selbst erneut im Wege eines - entbehrlichen - Einspruchsverfahrens ihre eigene Entscheidung nach § 7 G 131 überprüft. Es ist jedoch mit der bundesrechtlichen Regelung des § 7 Abs. 2 G 131 nicht vereinbar, daß im Wege einer solchen Überprüfung eine Entscheidung nach § 7 G 131 durch ein Organ getroffen wird, das außerhalb der obersten Dienstbehörde steht und bei personalrechtlichen Verwaltungsmaßnahmen für Kommunalbeamte nicht allgemein mitzuwirken hat. Zwar können landesrechtlich für Entscheidungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, die Kommunalbeamte betreffen, Behörden für zuständig erklärt werden, die herkömmlich auch in anderen Fällen über personalrechtliche Fragen der Kommunalbeamten entscheiden oder bei solchen Entscheidungen mitwirken(Beschluß vom 20. September 1958 - BVerwG VI CB 222.57 -). Dieser Sachverhalt ist hier jedoch nicht gegeben, da der Kreisrechtsausschuß nicht auf Grund einer solchen Zuständigkeitserklärung, sondern lediglich in einem Verwaltungsbeschwerdeverfahren nach § 18 VGG Rheinland-Pfalz tätig geworden ist und nicht zu den Behörden gehört, die bei personalrechtlichen Verwaltungsmaßnahmen allgemein mitzuwirken haben. Zu einer Entscheidung nach § 7 G 131 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren hat ihm daher die Befugnis gefehlt, wie das Berufungsgericht mit Recht auf Grund des § 7 Abs. 2 G 131 angenommen hat, dessen Wortlaut insoweit keine klärungsbedürftigen Zweifel aufkommen läßt.

4

Da das Berufungsgericht über die Anwendung des § 7 G 131 in der Sache selbst nicht entschieden hat, können sich insoweit klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht ergeben.

5

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen. Da infolgedessen die Rechtsverfolgung durch den Beschwerdeführer keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war gleichzeitig sein Armenrechtsgesuch zurückzuweisen (§ 26 BVerwGG in Verbindung mit § 114 ZPO).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.200 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Fürst
gez. Kellner
gez. Dr. Nehlert