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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.07.1959, Az.: BVerwG IV C 369.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.07.1959
Aktenzeichen
BVerwG IV C 369.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 14.06.1957 - AZ: III 57/57

Fundstellen

  • FreieWoWi 1959, 512
  • IFLA 1960, 19
  • MDR 1959, 956 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1959, 315

Amtlicher Leitsatz

Der für Feststellung von Kriegssachschäden an Grundvermögen vorgeschriebene Einheitswertvergleich ist auch dann vorzunehmen, wenn die zum Wiederaufbau in altem Geld aufgenommenen Verbindlichkeiten bei der Währungsumstellung in voller Höhe auf DM umgestellt worden sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Dr. Müller und Clauß
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. Juni 1957 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt Feststellung von Kriegssachschäden an einem Mietgrundstück. Das Haus ist im März 1945 durch Luftangriff total zerstört worden. Es stand zu dieser Zeit im Miteigentum der Klägerin und ihres Ehemannes. Der Ehemann ist im August 1949 verstorben und von der Klägerin allein beerbt worden. Das Grundstück hatte im Januar 1935 einen Einheitswert von 10.800 RM, im Juni 1948 von 13.400 DM. Es war am letzteren Zeitpunkt bereits zu 80 % wiederaufgebaut. Der Aufbau erfolgte im Jahre 1947 unter Zuhilfenahme von privaten Mieterdarlehen in Höhe von 22.000 RM. Diese Darlehen sind nach der Währungsumstellung als Mietvorauszahlungen angesehen und, zum Nennbetrage auf DM umgestellt worden. Für das Grundstück ist zur Abgeltung der Gebäudeentschuldungssteuer ein Betrag von 2.100 RM entrichtet worden.

2

Die Ausgleichsbehörden sowie das Verwaltungsgericht Darmstadt haben eine Feststellung abgelehnt, weil nach dem Vergleich der Einheitswerte ein Schaden nicht verbleibe. Im Urteil vom 14. Juni 1957 ist allerdings die Revision zur Prüfung der Frage zugelassen worden, ob der gesetzlich vorgesehene Einheitswertvergleich, mit der Verfassung in Einklang stehe.

3

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des Grundsatzes der gleichen Behandlung. Im Sinne dieses Grundsatzes sei der im Lastenausgleichsrecht vorgesehene Einheitswertvergleich nur dann anzuwenden, wenn im Zeitpunkt der Währungsumstellung der eingetretene Schaden endgültig behoben gewesen sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil die zur Behebung des Schadens in Anspruch genommenen Darlehen nach der Währungsumstellung in voller Höhe hätten zurückgezahlt werden müssen. In Höhe dieser Darlehen, von denen zur Zeit der Umstellung nur 600 RM abgewohnt gewesen seien, habe nach wie vor der Schaden bestanden. Eine Außerachtlassung dieses Schadens könne nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen haben. Die Klägerin müsse schon dadurch weitere Härten in Kauf nehmen, daß ihr Mietshaus als mit Reichsmarkbeträgen aufgebaut angesehen werde und ... deswegen der preisgebundenen Miete unterliege. Darüber hinaus seien ihr erhöhte Unkosten dadurch entstanden, daß sie nunmehr Bauschäden beheben müsse, die durch Verwendung der vor der Währungsumstellung verfügbaren geringwertigen Materialien entstanden seien.

4

Der Beklagte sowie der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht halten das angefochtene Urteil für richtig und sehen in dem gesetzlichen Einheitswertvergleich keine Verletzung des Grundgesetzes. Sämtliche Verfahrensbeteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

5

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Vergleich der Einheitswerte abgestellt hat.

6

Der erkennende Senat hat bereits in den Streitsachen BVerwG IV C 250.55 (RLA 1958, 43) und BVerwG IV C 66.57 (RLA 1958, 203) entschieden, daß keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 13 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes -FG- vorgesehene Regelung bestehen, wonach Kriegssachschäden an Grundvermögen nur festgestellt werden können, wenn der für den Währungsstichtag geltende Einheitswert des Grundstücks niedriger ist als der vor dem Eintritt des Schadens festgestellte Einheitswert. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Es ist nach wie vor davon auszugehen, daß der Gesetzgeber durch den Lastenausgleich von vornherein keinen vollen Ausgleich des entstandenen Schadens herbeiführen wollte, sondern unter Berücksichtigung sozialer und volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte eine mehr oder weniger grobe Abfindung der Geschädigten bezweckte. Damit verstieß er auch nicht gegen den im Verfassungsrecht verankerten Grundsatz der gleichen Behandlung, da gleiche Sachverhalte auch im groben und pauschalen Entschädigungsverfahren gleich behandelt werden. Daß sich bei einer solchen Durchführung des Lastenausgleichs im Einzelfall Härten ergeben würden, hat der Gesetzgeber von vornherein in Kauf genommen. Eine solche Härte mag im vorliegenden Fall darin liegen, daß die Klägerin mit den als Mietvorauszahlungen behandelten Darlehen in voller Höhe belastet geblieben ist und sie entsprechend zurückzahlen muß. Ebenso ergeht es aber auch anderen Hauseigentümern, die den Wiederaufbau in gleicher Weise finanziert haben wie die Klägerin. Es macht die Bestimmung des § 13 Abs. 1 FG noch nicht verfassungswidrig, da der Gesetzgeber hier ganz, bewußt allein auf den Wert des Grundstücks abgestellt hat. Die Klägerin mag sich demgegenüber entgegenhalten lassen, daß sie durch den frühen Wiederaufbau ihres Grundstücks jedenfalls auch früher Nutzungen aus dem Grundstück ziehen konnte. Wenn es anderen Grundstückseigentümern gelungen sein mag, ihre Grundstücke vor der Währungsumstellung mit Darlehnsgeldern aufzubauen, die sie später nur in abgewertetem Verhältnis zurückzahlen mußten, so kann die Klägerin hieraus für sich keine andere Behandlung im Lastenausgleich herleiten. Insoweit handelt auch in einer sozial gebundenen Marktwirtschaft jeder auf sein eigenes Risiko, dessen Korrektur er vom Gesetzgeber nicht unter Bezugnahme auf en Gleichheitsgrundsatz verlangen kann.

7

Da der Einheitswertvergleich vom Verwaltungsgericht ohne Rechts- und Denkfehler durchgeführt worden ist, war die Revision zurückzuweisen. Damit wurde die Klägerin auch kostenpflichtig für das Revisionsverfahren (§ 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 - BGBl. I S. 625 - [BVerwGG]). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Külz
Lentz
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Clauß