Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.07.1959, Az.: BVerwG I C 39.59
Nachträgliche Berücksichtigung von Einwendungen gegen eine Schätzung im Rahmen eines Verfahrens nach der Reichsumlegungsordnung (RUO); Beteiligung an einem Umlegungsverfahren nach der RUO; Schätzung des landwirtschaftlichen Betriebswertes eines Obsthofes für die Zwecke der Umlegung ; Bestimmung des Wertes eines Obsthofes im Flurbereinigungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.07.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 39.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.03.1957 - AZ: IX G 70/55
Rechtsgrundlagen
- § 38 RUO v. 16.6.1937
- § 48 RUO v. 16.6.1937
- § 129 RUO v. 16.6.1937
- § 134 FlurbG v. 14.7.1953
Fundstellen
- BVerwGE 9, 93 - 97
- MDR 59, 1032
- MDR 1959, 1032 (Volltext mit amtl. LS)
- as IX, 93
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der nachträglichen Berücksichtigung von Einwendungen gegen die Schätzung im Rahmen eines Verfahrens nach der Reichsumlegungsordnung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgerichts) vom 12. März 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist mit einem landwirtschaftlichen Betrieb von ca. 15 ha an einem Umlegungsverfahren nach der Reichsumlegungsordnung - RUO - beteiligt. Zu seinem Altbesitz gehörte ein Obsthof von rund 2.700 qm, der an gehärteter Straße liegt, in früheren Jahren bebaut war und bei Beginn des Umlegungsverfahrens landwirtschaftlich genutzt wurde. Die Umlegungsbehörde bewertete das Grundstück als Grünland der Klassen V und VI zuzüglich des besonders zu vergütenden Wertes der Obstbäume. Im Umlegungsplan teilte sie das Grundstück dem angrenzenden Hof zu und brachte es dem Kläger bei der Landabfindung als Grünland der geschätzten Wertklasse gut. Der Kläger erhob gegen den Umlegungsplan Beschwerde und bemängelte vor allem den Verlust des bisherigen Obsthofes. Er blieb mit seinem Antrag im Vorverfahren ohne Erfolg. Daraufhin wiederholte er die Einwendungen gegen den Umlegungsplan im Verwaltungsstreitverfahren und brachte zur Begründung der den Obsthof betreffenden Einwendungen vor dem Verwaltungsgericht vor, sein Obsthof sei kein Grünland, sondern Bauland und daher nicht ordnungsgemäß bewertet. Das Landesverwaltungsgericht erkannte insoweit seine Einwendungen an. Es stellte sich auf den Standpunkt, daß es sich in der Tat um Bauland handle, und hob durch Urteil vom 11. Dezember 1951 die angefochtenen Beschlüsse der Spruchbehörden auf. Auf die Berufung der Umlegungsbehörde wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab. Diese Entscheidung wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juni 1955 (BVerwGE 2, 154) aufgehoben und die Streitsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt: Mit den von der Vorinstanz angeführten Gründen könne von der Nachprüfung der vom Kläger vorgebrachten Behauptung, daß sein Obsthof ein Baugrundstück sei, nicht abgesehen werden. Das Flurbereinigungsgericht müsse zunächst prüfen, ob der Kläger mit seiner Einwendung, daß sein Obsthof ein Baugrundstück sei, gemäß § 38 Abs. 2 RUO ausgeschlossen sei. Nach erneuter Verhandlung wies das Flurbereinigungsgericht durch Urteil vom 12. März 1957 die Klage wiederum ab. Über die vom Kläger mit Schriftsatz vom 11. November 1955 (Bl. 20 d.A.) eingelegte Anschlußberufung enthält diese Entscheidung keinen Ausspruch. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Auf Grund des unstreitigen und aktenkundigen Sachverhalts stehe zunächst fest, daß der Obsthof für die Zwecke der Umlegung entsprechend seiner damaligen Nutzungsart nur nach seinem landwirtschaftlichen Betriebswert geschätzt worden sei. Im Termin zur Anhörung der Teilnehmer über die Schätzungsergebnisse am 9. Februar 1948 habe der Kläger zwar Einwendungen gegen das Ergebnis der Schätzung der zu dem Obsthof gehörenden Grundstücke erhoben; er habe sich aber in der damaligen Verhandlung mit keinem Wort dagegen gewandt, daß die Grundstücke nur nach ihrem landwirtschaftlichen Nutzungswert und nicht nach dem Verkehrswert geschätzt worden seien. Dem Kläger könne nicht darin gefolgt werden, daß er sich durch seine damaligen Einwendungen ganz allgemein gegen die Wertfestsetzung gewandt habe; denn seine Rügen gegen das Schätzungsergebnis hätten einen ganz konkreten Inhalt gehabt. Sie hätten der Umlegungsbehörde jedenfalls damals keine Veranlassung gegeben anzunehmen, der Kläger begehre die Schätzung der Grundstücke nach anderen Maßstäben. In der Verhandlung vom 9. Februar 1948 seien die Teilnehmer ausweislich des Verhandlungsprotokolls ausdrücklich darauf hingewiesen worden, "daß Einwendungen der Teilnehmer gegen die Ergebnisse der Schätzung ihrer Grundstücke zur Vermeidung des Ausschlusses nur im heutigen Termin vorgebracht werden" könnten. Dem Kläger sei somit bekannt gewesen, daß er fortan mit weiteren Einwendungen gegen die Richtigkeit der Sehätzungsergebnisse ausgeschlossen sei und solche in einem späteren Stadium des Verfahrens nicht mehr geltend machen könne. Erstmalig in seinem persönlichen Schreiben vom 23. Juli 1949 habe er im Beschwerdeverfahren vor der Oberen Spruchstelle vorgetragen, daß er 7 Morgen Land in Dorflage an harter Straße mit 125 m Wegefront verliere. Aber auch hier behaupte er nicht, daß dieser Teil seines Altbesitzes Baulandeigenschaft habe. Es stehe fest, daß der Kläger erstmals im Verwaltungsstreitverfahren ausdrücklich gerügt habe, er sei nicht wertgleich abgefunden worden, weil die Baulandeigenschaft seines Obsthofes nicht berücksichtigt worden sei. Er sei somit gemäß § 38 Abs. 2 RUO mit diesem Einwand ausgeschlossen. Die beklagte Behörde habe auf die Ausschlußwirkung auch nicht verzichtet. Der Kläger könne auch nicht nach § 129 BUG Nachsichtgewährung bezüglich seiner verspätet vorgebrachten Einwendungen gegen die Schätzung verlangen. Grundsätzlich komme Nachsichtgewährung nur bis zum Erlaß der vorläufigen Ausführungsanordnung in Betracht. Das ehemalige Reichsverwaltungsgericht habe sich in seinem Beschluß vom 15. Mai 1942 (Zeitschrift für Agrar- und Wasserrecht Bd. 28 S. 36) mit der Auslegung des § 129 RUO befaßt. Die hier entwickelten Rechtsgrundsätze könnten auch heute noch unbedenklich angewendet werden. Wolle man in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit einer Nachsichtgewährung zulassen, so werde die Herstellung der durch den Umlegungsplan geordneten neuen Zustände auf unabsehbare Dauer hinaus verzögert. Gerade das solle aber im Umlegungsverfahren vermieden werden. Es liege daher in der wohlerwogenen Zweckbestimmung des § 38 Abs. 2 RUO, daß ein Beteiligter, der seine Rechte nicht fristgerecht wahrgenommen habe, die ihn persönlich treffenden Nachteile in Kauf nehmen solle. Die Behörde sei nur dann verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich des nicht rechtzeitig erhobenen Angriffs gegen die Richtigkeit der Schätzung Nachsicht zu gewähren, wenn er durch einen nicht in seiner Person liegenden Umstand gehindert gewesen sei, die Rüge rechtzeitig vorzubringen. Solche Umstände habe er aber selbst nicht behauptet, sie seien auch nicht erkennbar. Der Kläger könne sich bei dieser Sachlage nicht darauf berufen, daß die Beklagte gegen Treu und Glauben handle, wenn sie sich weigere, ihm Nachsicht zu gewähren. Der Kläger verstoße im Gegenteil selbst gegen Treu und Glauben, wenn er während des Schätzungsverfahrens bewußt davon abgesehen habe, auf die Baulandeigenschaft des Grundstückes hinzuweisen. Er habe in seinen Schriftsätzen ausgeführt, es verstehe sich von selbst, daß er nicht sofort auf die besondere Qualität des Grundstückes hingewiesen habe; denn im Umlegungsverfahren seien es die Beteiligten gewohnt, ihre Gründe nicht sofort in ihrer Gesamtheit darzulegen. Der Kläger müsse sich selbst den Vorwurf arglistigen Verhaltens gefallen lassen. Auch der Hinweis des Klägers auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 des Grundgesetzes - GG - schlage gegenüber der Verschweigung der Baulandeigenschaft des Obsthofes nicht durch. Für die Umlegungsbehörde habe auch keine Veranlassung bestanden, von sich aus die Möglichkeit zu prüfen, ob das eine oder das andere der vorhandenen nicht bebauten Grundstücke nicht doch eine abweichende, von der landwirtschaftlichen Schätzung verschiedene Bewertung erfahren müsse. Ohne Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten Baulandeigenschaft des Obsthofes sei er aber, wie die vergleichende Gegenüberstellung beweise, wertgleich abgefunden worden.
Durch Beschluß des Senats vom 12. Januar 1959 wurde die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und zu ihrer Begründung vorgetragen:
Verletzt sei § 38 Abs. 2 RUO. Es sei ausweislich der Akte über die seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 11. November 1955 eingelegte Anschlußberufung gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Dezember 1951 noch nicht entschieden. Das Oberverwaltungsgericht habe die vom Gesetz vorgesehene Nachsichtgewährung in unzulässiger Weise eingeengt. Bei richtiger Beurteilung dieses Rechtsinstituts müßten die Einwendungen des Klägers gegen die Schätzung berücksichtigt werden. Die Beklagte könne sich im jetzigen Stadium des gerichtlichen Verfahrens nicht mehr darauf berufen, der Kläger sei mit seinen Einwendungen nach § 38 Abs. 2 RUO ausgeschlossen. Da die beklagte Behörde insoweit in der ersten Instanz nichts vorgetragen habe, sei ihr nunmehriges Vorbringen unzulässig. Die nachträgliche Zulassung dieses Vorbringens verstoße gegen elementare Grundsätze des Prozeßrechts. Der Kläger habe einen Rechtsanspruch darauf, daß seine erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens gegen die Schätzung vorgebrachten Einwendungen berücksichtigt würden. Jedenfalls habe die Behörde ihr Ermessen nicht pflichtgemäß gehandhabt, wenn sie keine Nachsicht gewähre, Nachsicht müsse dann gewährt werden, wenn die Nichtberücksichtigung der Einwendungen für den Säumigen eine offenbare Härte darstelle. Das sei beim Kläger der Fall. Es müsse schließlich § 134 Abs. 2 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes angewandt werden. Dabei komme es auf die Auslegung des Begriffs "Hindernis" im Sinne dieser Bestimmung an.
Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
II.
Die zulässige Revision mußte Erfolg haben.
Der Streit geht z.Z. um die Frage, ob der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die Schätzung seines früheren Obsthofes ausgeschlossen ist.
1)
Das Schätzungsverfahren wird von Amts wegen durchgeführt und von der Umlegungsbehörde geleitet (§ 37 Abs. 1 Satz 2 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 [RGBl. I S. 629] - RUO -). Die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Schätzung liegt daher zunächst bei der Behörde. Sie hat von sich aus alle bei der Schätzung in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu beachten. Die Behörde muß daher im Rahmen der Schätzung auch prüfen, welche Grundstücke möglicherweise Bauland sind. Zu einer solchen Prüfung besteht jedenfalls dann Anlaß, wenn ein Grundstück nach seiner Lage oder im Hinblick darauf, daß es früher bereits bebaut gewesen ist, als Bauland in Frage kommt. Die Behörde kann sich nicht mit der Feststellung begnügen, daß das Grundstück landwirtschaftlich genutzt werde.
Nach § 38 Abs. 2 RUO müssen die Teilnehmer eines Umlegungsverfahrens Einwendungen gegen die Ergebnisse der Schätzung ihrer Grundstücke zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; die Einwendungen müssen nach § 123 Abs. 1 Satz 3 RUO in eine Niederschrift aufgenommen werden. Bei der Regelung des § 38 Abs. 2 RUO handelt es sich um eine gesetzliche Ausschließungsfrist: Nach dem Ablauf des Termins ist das Recht, Einwendungen gegen die Schätzung zu erheben, erloschen. Die Beschränkung dieses Rechts dient der Rechtssicherheit und der Beschleunigung des Verfahrens. Wenn der Termin abgelaufen ist, soll feststehen, ob der Teilnehmer mit der Schätzung seiner Gründstücke einverstanden ist. Die Vorschrift soll also nicht nur der Behörde Gewißheit verschaffen, ob der Teilnehmer Einwendungen erhebt, sondern auch Dritten gegenüber Klarheit darüber geben, ob die Schätzung angefochten wird. Im Interesse des Rechtsschutzes des von dieser Regelung Betroffenen treten die strengen Folgen, die das Gesetz an die Versäumung des Termins knüpft, nur dann ein, wenn der Teilnehmer in der Ladung und im Termin auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 38 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz RUO). Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Schätzung sind zur Einsichtnahme für die Teilnehmer auszulegen. Außerdem soll jeder Teilnehmer ein Verzeichnis erhalten, das die Größe und die Schätzung seiner Grundstücke nachweist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 RUO i.d.F. der Ersten Verordnung zur RUO vom 27. April 1938 [RGBl. I S. 425]). Er kann überdies beanspruchen, daß ihm das Ergebnis der Schätzung auf Antrag örtlich erläutert wird (§ 38 Abs. 1 Satz 3 RUO). Aus dem Amtsprinzip ergibt sich - wie es auch einer guten Übung entspricht - zugleich die Verpflichtung, im Termin auf die für die Schätzung wesentlichen Gesichtspunkte hinzuweisen und, soweit notwendig, die Teilnehmer zu beraten: Kein Teilnehmer soll aus Unkenntnis sein Recht verlieren. Um das zu gewährleisten, erhält er die Unterlagen, die es ihm ermöglichen, die Schätzung nachzuprüfen, und er wird gleichzeitig auf die Folgen der Verschweigung hingewiesen. Nur wenn die Behörde entsprechend der gesetzlichen Regelung vorgegangen ist, ist der Teilnehmer mit Einwendungen, die im Termin nicht vorgebracht worden sind, für das spätere Verfahren ausgeschlossen. Biese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein. Der Rechtsverlust, der durch die Ausschlußwirkung eintritt, ist eine Folge der Rechtsordnung, die der zeitlichen Geltendmachung von Rechten im öffentlichen Interesse eine Schranke setzen muß. Erfolgt hierdurch eine Vermögensbeeinträchtigung, so liegt darin keine Enteignung im Sinne des Art. 14 GG, wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
Der Teilnehmer verliert sein Recht, Einwendungen gegen die Schätzung seiner Grundstücke zu erheben, grundsätzlich aber nur, wenn er den Termin schuldhaft nicht wahrnimmt oder schuldhaft keine Erklärung abgibt. Im Falle einer unverschuldeten Versäumnis kann er seine Erklärung nachholen. Er muß dies unverzüglich nach Beendigung des Hindernisses tun (§ 129 Abs. 2 RUO). Liegen beide Voraussetzungen vor, so gilt die Erklärung als fristgerecht abgegeben, und die Behörde muß die Einwendungen sachlich prüfen. Die Behörde hat also zunächst nur festzustellen, ob die Fristversäumnis entschuldbar und ob die Erklärung unverzüglich nachgeholt worden ist.
Für den Fall des § 38 Abs. 2 RUO bestimmt zwar § 129 Abs. 3 RUO, daß ein Teilnehmer auch bei unverschuldeter Versäumnis mit späteren Erklärungen zurückgewiesen werden kann. Diese Bestimmung ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht mehr anzuwenden, da sie im Ergebnis in ungerechtfertigter Weise zu einer Verweigerung des Rechtsschutzes führt. Es bleibt somit auch im Falle des § 38 Abs. 2 RUO bei der allgemeinen Regelung für unverschuldete Versäumnis: Der Teilnehmer muß mit seinen Einwendungen zugelassen werden, wenn er sie unverzüglich nachholt. Soweit das Reichsverwaltungsgericht in der obengenannten Entscheidung eine abweichende Meinung vertritt, kann ihm nicht gefolgt werden.
Hinsichtlich der Anforderungen, die an die Erklärungen des einzelnen Teilnehmers im Rahmen des Schätzungsverfährens zu stellen sind, bleibt folgendes zu beachten: Wenn auch die Schätzung von Amts wegen und unter der Verantwortlichkeit der Behörde durchgeführt wird, so ist der Teilnehmer nicht von einer Mitwirkungspflicht entbunden: Die Beteiligung an einem Umlegungsverfahren verpflichtet ihn, im Rahmen seiner Möglichkeiten in einer sachgerechten und den Zielen der Umlegung entsprechenden Weise mitzuwirken. Hiernach kann sich der Teilnehmer bei Einwendungen gegen die Schätzung nicht damit begnügen, lediglich allgemeine Beanstandungen vorzutragen. Obwohl die Reichsumlegungsordnung nicht vorschreibt, daß ein Beteiligter seine Einwendungen begründen muß, und er auch keinen bestimmten Antrag zu stellen braucht, müssen die Erklärungen dennoch ergeben, welches Grundstück als nicht richtig geschätzt angesehen wird, und die allgemeine Angriffsrichtung erkennen lassen. Soweit das Flurbereinigungsgericht darüber hinaus vom Teilnehmer eine präzisierte Begründung fordert, kann ihm nicht gefolgt werden. Es können auch an die Genauigkeit der Ausführungen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Soweit die Erklärungen des Teilnehmers nicht eindeutig sind, muß die Behörde, um eine sachgerechte und allen Gesichtspunkten Rechnung tragende Entscheidung treffen zu können, auf Grund der dem Amtsprinzip innewohnenden Aufklärungspflicht nötigenfalls die Teilnehmer befragen und zur Abgabe von Erläuterungen auffordern. Der Teilnehmer ist dann seinerseits verpflichtet, entsprechende Angaben zu machen. Die Erklärungen des Teilnehmers müssen nach § 123 Abs. 1 Satz 3 RUO in die Niederschrift aufgenommen werden, die im Falle eines späteren Streites ein entscheidendes Beweismittel dafür ist, welche Einwendungen erhoben worden sind.
2)
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten bleibt zu prüfen, ob es dem Kläger als Verschulden angerechnet werden kann, wenn er im Termin vom 9. Februar 1948 nicht besonders auf die Baulandeigenschaft des Obsthofes hingewiesen hat.
Aus der angefochtenen Entscheidung kann nicht entnommen werden, ob der Termin vom 9. Februar 1948 den gesetzlichen Vorschriften entsprechend abgehalten worden ist, insbesondere, ob der Kläger im Sinne der obigen Ausführungen belehrt worden ist. Es ist lediglich ersichtlich, daß die Teilnehmer auf die Ausschlußfrist nach § 38 Abs. 2 RUO hingewiesen worden sind. Die Frage kann aber dahinstehen, da der Kläger aus folgenden Gründen mit seinen Einwendungen gegen die Schätzung nicht ausgeschlossen ist:
Nach den tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung hat der Kläger im Termin zur Anhörung der Teilnehmer über die Schätzungsergebnisse am 9. Februar 1948 zwar Einwendungen gegen die Schätzung der zum Obsthof bei Wipker gehörenden Grundstücke erhoben. Er habe aber - so führt das Oberverwaltungsgericht aus - lediglich eine bessere Bewertung nach dem landwirtschaftlichen Nutzungswert gefordert. Weiter hat das Flurbereinigungsgericht festgestellt: Der Kläger habe in der Beschwerdebegründung vom 28. September 1948 vorgetragen, daß er eine frühere Hofstelle verliere, und mit Schreiben vom 23. Juni 1949 im Beschwerdeverfahren vor der Oberen Spruchstelle noch geltend gemacht, daß er 7 Morgen Land in Dorflage mit 125 m Wegefront in unmittelbarer Nähe des Hofes verliere. Nach der von der Beklagten vertretenen Auffassung (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 11. Januar 1955 - Bl. 130 d.A., Bd. I) war die Baulandeigenschaft eines Grundstücks nicht bei der Schätzung, sondern erst bei der Planabfindung als Umstand nach § 48 Abs. 1 RUO zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann es dem Kläger nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er im Termin zur Vorlage der Schätzung nicht besonders auf die Baulandeigenschaft des Obsthofes hingewiesen hat. Wenn das Grundstück früher bebaut war und im Ortsgebiet liegt, konnte der Kläger damit rechnen, daß diese Umstände von Amts wegen berücksichtigt wurden. Es mag richtig sein, daß seine Einwendungen nicht eindeutig auf die Baulandeigenschaft hinwiesen; das Flurbereinigungsgericht fordert aber vom Kläger zuviel, wenn es eine genaue Begründung für etwas fordert, was nach den Umständen jedenfalls von Amts wegen zu beachten gewesen wäre. Aber selbst wenn der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts gefolgt würde, daß für die Behörde kein Anlaß bestanden habe, das Grundstück als Bauland anzusehen, kann der Kläger aus folgenden Erwägungen mit seinen Einwendungen nicht ausgeschlossen Werden: Wenn die Behörde damals selbst den Standpunkt eingenommen hat, die Baulandeigenschaft sei noch nicht bei der Schätzung, sondern erst bei der Zuweisung der Abfindung zu berücksichtigen, war es für einen Beteiligten selbstverständlich, daß er derartige Einwendungen erst bei der Planvorlage vorzubringen brauchte. Das hat der Kläger aber getan. Sein Vorbringen vom 28. September 1948 und vom 23. Juni 1949 hätte jedenfalls der Oberen Spruchstelle Anlaß zur Prüfung geben müssen, ob das vom Kläger genannte Grundstück als Bauland anzusprechen war. Die Behauptung, sein Grundstück liege in der Dorflage an harter Straße, und es handle sich um eine ehemalige Hofstelle, kann vernünftigerweise nur dahin ausgelegt werden, daß es sich um. Bauland handle. Es kann daher - entgegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts - nicht auf die Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 22. September 1951 (Bl. 45 R d.A. Bd. I) ankommen, daß es die Beteiligten im Umlegungsverfahren gewohnt seien, nicht sämtliche Einwendungen sofort darzulegen. Selbst wenn unterstellt wird, der Kläger habe sich im Termin zur Vorlage der Schätzung verschwiegen, trifft ihn kein Verschulden. Er hat seine Einwendungen gegen die Schätzung jedenfalls im Zeitpunkt der Vorlage des Umlegungsplanes geltend gemacht. Da dieser Zeitpunkt nach der damaligen Praxis der richtige war, hat er die Einwendungen auch unverzüglich im Sinne des § 129 Abs. 2 RUO vorgebracht.
An diesem Ergebnis ändern nichts die Feststellungen im Urteil des Flurbereinigungsgerichts, der Kläger habe die im Schätzungstermin vorgebrachten Einwendungen am 25. Februar 1948 zurückgenommen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Teilnehmer mit späteren Einwendungen dann ausgeschlossen, wenn er sie zwar rechtzeitig vorgebracht, aber später zurückgenommen hat. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor: Da der Kläger - nach der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts - die Baulandeigenschaft des Obsthofes im Schätzungstermin nicht behauptet hat, kann sich die Rücknahme der Einwendungen auch hierauf nicht bezogen haben.
3) Bei dieser Sach- und Rechtslage war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung an das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen. Da der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die Schätzung des Obsthofes nicht ausgeschlossen ist, muß das Flurbereinigungsgericht nunmehr die Frage prüfen, ob dieses Grundstück als Bauland anzusehen ist, und gegebenenfalls für eine gleichwertige Abfindung sorgen. Das Flurbereinigungsgericht wird auch über die Anschlußberufung des Klägers vom 11. November 1955 entscheiden müssen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.