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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1959, Az.: BVerwG III C 222.57

Grundsätze zur Schadensfeststellung an Betriebsvermögen hinsichtlich der Frage der Betriebsidentität beim Einheitswertvergleich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.07.1959
Aktenzeichen
BVerwG III C 222.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15158
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 12.06.1957 - AZ: VG XVI A 846/56

Fundstellen

  • JR 1960, 76
  • ZLA 1960, 25

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Betriebsidentität beim Einheitswertvergleich nach § 13 FG (Merkmale der Sachidentität): vgl. Urteile vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 207.57, IV C 228.57 und IV C 88.58.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil der XVI. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Feststellung von Kriegssachschäden an Betriebsvermögen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat er durch Bombenschäden im Dezember 1943 und Januar 1944 sein in Berlin W 50, R... ... Straße ... gelegenes Einzelhandelsgeschäft mit Obst und Gemüse verloren und ist nach dem Schaden, von dem auch sein Hausrat betroffen war, mit seiner Familie nach Lubiethmühle, Krs. Friedeberg gegangen. Seine Familie kehrte im Juli 1945 - nach Ausweisung durch die polnische Besatzungsmacht - wieder nach Berlin zurück. Der Kläger geriet in Kriegsgefangenschaft, wurde 1947 entlassen, war nach seiner Entlassung zunächst vorübergehend als Fahrer tätig und eröffnete darauf wieder einen Obst- und Gemüsehandel in Berlin-Wilmersdorf, K... Straße ... Diesen Handel hat der Kläger 1950 aufgegeben und betreibt seit dieser Zeit ein Fuhrgeschäft. Der Einheitswert für den verlorenen Gewerbebetrieb des Klägers auf den 1. Januar 1940 betrug 1.560 RM, der Einheitswert des neuen Betriebes für den 1. April 1949 1.200 DM. Die Ausgleichsbehörden lehnten unter Hinweis auf die Verpflichtung zum Einheitswertvergleich bei der Schadensermittlung ab. Die Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht führt in seinem die Revision zulassenden Urteil aus? Soweit der Kläger die in der Anlage zu seiner Klagschrift im einzelnen bezeichneten, nach seiner Auffassung bei der Feststellung des Ausgangseinheitswerts noch nicht berücksichtigten Anschaffungen [im Rahmen des Betriebsvermögens] im Rahmen der Schadensfest Stellung berücksichtigt sehen wolle, finde sein Begehren im Gesetz (§ 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - keine Stütze. Nachträgliche Erhöhungen des Betriebsvermögens lasse der Gesetzgeber aus der Erwägung, daß sie in der Regel ihre Ursache in kriegsbedingten Gewinnen haben, bei der Entschädigung außer Betracht. Indessen hätten die angefochtenen Verwaltungsakte die Bestimmungen über den Einheitswertvergleich im vorliegenden Fall deshalb zu Unrecht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, weil es sich um zwei verschiedene Betriebe handle. In der Branche seien sie zwar übereinstimmend. Dies genüge aber nicht, das neue Betriebsvermögen müsse noch gewisse zeitliche und gegenständliche Beziehungen zu dem früher vorhandenen aufweisen. Diese Beziehungen fehlten im vorliegenden Pall vollständig. Der Kläger habe nach der Zerstörung seines Geschäfts zunächst gar keinen Gewerbebetrieb gehabt, erst Jahre später einen Handel in der gleichen Branche wieder eröffnet, der weder an der gleichen Stelle noch mit Mitteln aus dem ersten Betriebsvermögen aufgebaut sei und auch in zeitlicher Hinsicht keine Verbindung mit dem ursprünglichen Gewerbebetrieb habe. Die Einheitswerte könnten deshalb nicht verglichen werden.

2

Dagegen richtet sich die Revision der Beteiligten. Sie rügt Verletzung des § 13 Abs. 4 FG. Die Begründung verweist auf die verschiedene Regelung des § 13 FG für das Grundvermögen und das Betriebsvermögen. Im ersteren Komplex fordere der Gesetzgeber ausdrücklich dieselbe wirtschaftliche Einheit, beim Betriebsvermögen fordere er nur Vergleich der Einheitswerte "des Betriebs" am Ausgangs- und am Endfeststellungszeitpunkt. Dieser Gegensatz sei bewußt gewählt. Bei der vom Gericht bezogenen Ansicht wäre letzthin bei Betriebsvermögen überhaupt kein Einheitswertvergleich möglich, den der Gesetzgeber offensichtlich auch hier grundsätzlich für anwendbar erklärt habe. Dies sei auch sinnvoll und gerecht, denn diejenigen Personen, die insbesondere in der Nachkriegszeit vor der Währungsreform wieder Gewinne erzielt hätten, sollten grundsätzlich am Lastenausgleich nicht teilnehmen.

3

Der Kläger hält das angefochtene Urteil aus der in ihm gegebenen Begründung für richtig. In seinem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 8. September 1958 macht er im übrigen noch geltend, er habe seinen Betrieb weder am gleichen Ort noch im selben Umfange fortgesetzt, vor dem Verlust habe er in einem festen ladenlokal nicht nur Obst und Gemüse, sondern auch Lebensrnittel verkauft, nach dem Kriege aber lediglich in einem Straßenstand ein ambulantes Gewerbe betrieben.

4

Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die rechtlichen Voraussetzungen für die Schadensbewertung nach dem Einheitswertvergleich seien im vorliegenden Fall nicht gegeben, entspricht nicht dem § 13 FG in der Auslegung, die er durch die Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts erfahren hat. Bedenken begegnet zwar die von der Revision vertretene Rechtsauffassung, daß der Einheitswertvergleich in § 13 FG immer schon dann gefordert ist, wenn der geschädigte und der neu begründete Betrieb denselben Betriebsinhaber haben (Personengleichheitstheorie), weil Gewinne in den Jahren vor der Währungsreform grundsätzlich nicht zur Anerkennung von Entschädigung im Rahmen desLastenausgleichsgesetzes führen könnten. Auf alle Fälle genügt es aber für die Anwendung des Einheitswertvergleichs, der als solcher nach der ständigen Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate mit dem Grundgesetz in Einklang steht, wenn die zu vergleichenden Betriebe sachgleich (identisch) sind. Nach welchen Merkmalen die Sachgleichheit zu beurteilen ist, läßt sich bei der Mannigfaltigkeit des Wirtschaftslebens rechtsgrundsätzlich schwer feststellen und wird in weitem Umfange von den Verhältnissen des Einzelfalls abhängig sein. Allgemein verwertbare Erkenntnismerkmale werden hier u.a. Übereinstimmung des Geschäftszweigs, des Warensortiments, des Lieferanten- und des Kundenkreises sein (vgl. hierzu Urteile des IV. Senats vom 27. Pebruar 1959 - BVerwG IV C 88.58, IV C 207.57 und IV C 228.57 - mit den in diesen Entscheidungen weiter zitierten Urteilen). Bei Heranziehung der vom Verwaltungsgerieht getroffenen Feststellungen, die der Kläger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht angegriffen hat und die deshalb für den Senat als Revisionsgericht verbindlich sind, ergibt sich, daß der Kläger hinsichtlich des wichtigsten Erfordernisses, des Geschäftszweigs, aber auch hinsichtlich des Warensortiments und der Geschäftslage und damit des Abnehmerkreises zweifellos den an die Bejahung der Identität zu stellenden Hauptanforderungen genügt. Unter diesen Umständen hätte aber das Verwaltungsgericht an Hand der von ihm getroffenen Feststellungen bei richtiger rechtlicher Beurteilung seine Klage nach der bei seiner Entscheidung bestehenden Rechtslage abweisen müssen. Indessen ist nach Erlaß des angefochtenen Urteils § 13 FG u.a. um den Abs. 5 erweitert worden, der unter gewissen Voraussetzungen eine Zurechnung von Werten bei dem für die Berechnung des Schadenshöchstbetrages maßgebenden Ausgangsvergleichswert (Einheitswert auf den 1. Januar 1940) zuläßt. Der Kläger hat die Berücksichtigung solcher Hinzurechnungswerte bereits in seiner Klagschrift geltend gemacht, Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat aber das Verwaltungsgericht - nach der damaligen Rechtslage zu Recht den Anspruch des Klägers noch nicht geprüft. Daß der Kläger von der Hinzurechnungsmöglichkeit der Nr. 1 Gebrauch machen könnte, ist zwar seinem bisherigen Vorbringen nicht zu entnehmen, dagegen wird es auf alle Fälle dahin zu prüfen sein, ob er nicht den Tatbestand der Nr. 4 geltend machen kann, wenn er vorbringt, er habe nach dem für die Bemessung des Einheitswertes maßgebenden Zeitpunkt seinem damals noch im Aufbau befindlichen Betrieb nicht in Geld bestehende Einlagen zugeführt. Möglicherweise kann sich also noch aus der vom Verwaltungsgericht ausgehend von der neuen Rechtslage noch nachzuholenden Bewertung des Tatbestands eine Grundlage für den vom Kläger verfolgten Anspruch ergeben, den er unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verneinung der für den Einheitswertvergleich nach den vorstehenden Ausführungen - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - nicht durchsetzen kann.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

gez. Dr. Buchholz
gez. Klein
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Uffhausen