Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1959, Az.: BVerwG III C 104.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 104.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16390
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 13.12.1957 - AZ: III/152/57
Rechtsgrundlagen
- § 277 LAG
- § 325 Abs. 4 LAG
Fundstellen
- IFLA 1962, 175
- ZLA 1960, 40
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Der Antrag auf Teilnahme an der Sterbevorsorge bedarf keiner Form.
- 2)
Der Umstand, daß der Geschädigte die Teilnahme an der Sterbevorsorge zunächst abgelehnt hatte, hindert ihn nicht, innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides bzgl. der Kriegsschadenrente diesen Antrag zu stellen.
In der Verwaltungsstreitsache
[...]
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil der III. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Darmstadt zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die ... geborene Klägerin beantragte am 23. Dezember 1952 beim Ausgleichsamt in H., ihr wegen eines im Februar 1945 in M. erlittenen Kriegssachschadens an Grundvermögen Kriegsschadenrente zu gewähren. In dem hierbei verwendeten Formblatt LA 3 beantwortete sie die unter Ziffer 28 angeführte Frage, ob sie gegen Einbehaltung von monatlich 1 DM an der Sterbevorsorgeteilzunehmen wünsche, mit "Nein", indem sie das vor diesem Wort vorgedruckte "Ja" durchstrich. Durch Bescheid vom 27. September 1954, der Klägerin zugestellt am 2. Oktober 1954, wurde ihr Unterhaltshilfe auf Lebenszeit bewilligt. In diesem Bescheid war die Ziffer II/6, die sich über die Gewährung von Sterbegeld verhält, als "nichtzutreffend" durchgestrichen worden.
Mit der Behauptung, sie habe im Oktober 1955 oder kurz vorher beim Ausgleichsamt vorgesprochen, um dort nachträglich einen Antrag auf Sterbevorsorge zu stellen, sei dabei aber von einem Angestellten dieser Behörde auf dem Flur kurz abgefertigt worden, ohne daß ihrem Wunsche gemäß ein Antrag aufgenommen sei, wandte sich die Klägerin im Mai 1956 an das Ausgleichsamt und gab nunmehr einen Antrag auf Aufnahme in die Sterbevorsorge zu Protokoll. Sie habe, so trug sie bei dieser Gelegenheit vor, nach dem Besuch beim Ausgleichsamt im Herbst 1955 aus der Antwort des Angestellten entnehmen zu müssen geglaubt, der Antrag habe vom Ausgleichsamt gestellt werden müssen, und habe sich deshalb nicht mehr um die Sache gekümmert. Nunmehr bitte sie auf Grund jenes fristgerecht gestellten mündlichen Antrages, in die Sterbevorsorge aufgenommen zu werden.
Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag als verspätet ab, da er nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides über die Gewährung von Unterhaltshilfe gestellt worden sei. Die von der Klägerin erhobene Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß beim Regierungspräsidenten in Darmstadt am 24. Januar 1957 zurück, da nicht habe geklärt werden können, ob und wann die Klägerin einen mündlichen Antrag auf Gewährung von Sterbegeld eingebracht habe. Auch die Klage, mit der sich die Klägerin gegen den Bescheid des Ausgleichsamts und den Beschluß des Beschwerdeausschusses wandte, hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies die Klage nach Beweisaufnahme ab, da die Klägerin den Antrag auf Teilnahme an der Sterbevorsorge nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 277 Abs. 2 [gemeint ist offensichtlich Abs. 3] LAG gestellt habe. Zwar sei, so führt das klagt abweisende Urteil aus, der Umstand, daß der von der Klägerin behauptete Antrag vom Herbst 1955 nicht auf vorgeschriebenem Formblatt gestellt sei, nicht von entscheidender Bedeutung. Jedoch könne ein mündlicher Antrag nicht als ausreichend angesehen werden; eine solche Auslegung sei mit dem Begriff des "Einreichens" im Sinne des § 325 Abs. 4 LAG nicht vereinbar. Ohne daß es bei dem Vorbringen der Klägerin, das nur einen fristgerecht gestellten mündlichen Antrag erkennen lasse, darauf ankäme, solle aber, so heißt es in dem Urteil weiter, darauf hingewiesen werden, daß nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme "wohl" weder als festgestellt hätte erachtet werden können, daß die von der Klägerin behauptete Vorsprache beim Ausgleichsamt noch vor dem 2. November 1955 stattgefunden, noch daß sie bei dieser Vorsprache einen mündlichen Antrag auf Aufnahme in die Sterbevorsorge gestellt habe. Weitere Beweiserhebungen hätten "Voraussichtlich" ebenfalls keine weitere Aufklärung des Sachverhalts gebracht.
Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Dem Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, daß sie in dem Verlangen nach einem schriftlichen Antrag eine fehlerhafte Gesetzesanwendung erblickt, zumindest aber einen Verstoß gegen die Betreuungspflicht der Ausgleichsbehörde, die ihren - fristgerecht vorgebrachten - Antrag nicht aktenkundig gemacht habe. Ferner rügt die Klägerin, indem sie sich gegen die unterbliebene Beeidigung des Zeugen H. wendet und seine Aussage angreift, Verletzung der Aufklärungspflicht.
a)
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der in § 277. Abs. 1 LAG vorgesehene Antrag auf Gewährung von Sterbegeld könne rechtswirksam nur in schriftlicher Form oder zur Niederschrift eines Angestellten des Ausgleichsamts gestellt werden, findet im Gesetz keine Stütze. § 325 Abs. 4 LAG schreibt zwar vor, daß Anträge auf Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch auf amtlichem Formblatt einzureichen seien. Die Frage, ob die Nichtverwendung des Formblatts bei den genannten Leistungen den Antrag unwirksam macht, braucht aber hier nicht abschließend erörtert zu werden. Die Anwendung dieser Formvorschrift auf den Sterbevorsorgeantrag verbietet sich schon deswegen, weil die Teilnahme an der Sterbegeldgewährung, die schon ihrem Inhalt nach eine Ausgleichsleistung besonderer Art ist, vom Gesetz abweichend von den sonstigen Ausgleichsleistungen in besonderer Weise geregelt ist. Wie die Fassung des § 277 Abs. 1 LAG ergibt, wird den Empfängern von Unterhaltshilfe ein gesetzliches Angebot gemacht, für den Fall ihres Todes Vorsorge für die Bestattungskosten zu treffen. Sie können nach persönlichem Ermessen darüber entscheiden, ob sie von diesem Angebot Gebrauch machen wollen oder nicht und ob sie für die Sicherung der über Fürsorgeaufwendungen hinausgehenden Begräbniskosten monatlich 1 DM aufwenden wollen. Erst mit der Annahme dieses Angebots, die durch einen entsprechenden, an das Ausgleichsamt gerichteten Antrag zu erfolgen hat, wird die zusätzliche soziale Leistung der Sterbevorsorge zu einer Ausgleichsleistung mit Rechtsanspruch, so daß es schon Zweifeln begegnet, ob vor diesem Zeitpunkt § 325 Abs. 4 LAG unmittelbar anwendbar ist. Da das Gesetz aber für diesen Antrag, der inhaltlich die Annahme des gesetzlichen Angebots darstellt, jedenfalls keine Form vorsieht, muß es genügen, wenn der Unterhaltshilfeempfänger in irgendeiner Form seinen Willen, an der Sterbevorsorge teilzunehmen, eindeutig zum Ausdruck bringt. Insbesondere begegnet es auch keinem Bedenken, in einer mündlichen Erklärung vor dem zuständigen Sachbearbeiter des Ausgleichsamts, einen Antrag auf Sterbegeldgewährung stellen zu wollen, eine ausreichende Annahmerklärung zu erblicken, die - aktenkundig gemacht - zum Abzug der monatlichen Eigenbeiträge des Unterhaltshilfeempfängers und später zur Gewährung des Sterbegeldes führen muß.
b)
Der Umstand, daß die Klägerin in den Kriegsschadenrentenantrag das gesetzliche Angebot zunächst abgelehnt hatte, steht der späteren Antragstellung nicht entgegen. Das Gesetz hat den Empfängern von Unterhaltshilfe eine Überlegungsfrist eingeräumt, die ein Jahr nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides endet (§ 277 Abs. 3 LAG). Weitere zeitliche oder sachliche Beschränkungen sieht die Vorschrift nicht vor. Insbesondere ist nicht angeordnet, daß die erfolgte Ablehnung des gesetzlichen Angebots nicht innerhalb der Annahmefrist durch Antragstellung widerrufen werden dürfe. Durch die alleinige Einführung des Schlußtermins ist vielmehr deutlich zum Ausdruck gekommen, daß die Überschreitung der Annahmefrist den einzigen Ausschließungsgrund darstellen soll. Für eine entsprechende Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über das Erlöschen eines Vertragsangebots durch Ablehnung (§ 146 BGB) ist angesichts dieser Regelung ebensowenig Raum, wie für die Annahme eines Verzichts auf die Annahme oder einer Vorwirkung des Antragsrechts durch die frühere ablehnende Entschließung. Entscheidend ist vielmehr allein, ob innerhalb der Jahresfrist nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides der Unterhaltshilfeempfänger seinen Wunsch, an der Sterbevorsorge teilzunehmen, in einer für die Behörde eindeutig erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht hat.
c)
Geht man hiervon aus, dann tragen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht die klageabweisende Erkenntnis. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind zu unsicher, um als geeignete Urteilsgrundlage gelten zu können. Das gilt zunächst für den Zeitpunkt des ersten Besuchs der Klägerin auf dem Ausgleichsamt. Die Ansicht, es hätte "wohl" nicht festgestellt werden können, daß diese angebliche erste Vorsprache noch vor dem 2. November 1955 stattgefunden habe, ist - abgesehen von ihrer mangelnden Bestimmtheit - nicht näher begründet. Insbesondere enthält die Aussage des Zeugen He., auf die sich das angefochtene Urteil zu beziehen scheint, keinerlei Zeitangabe, die die Annahme, der Besuch habe nicht vor dem Ablauf der Jahresfrist stattgefunden, stützen könnte. Die Klägerin ist bei ihrer Anhörung dabei geblieben, sie sei schon vor Oktober 1955 beim Ausgleichsamt gewesen. Sache des Verwaltungsgerichts wäre es gewesen, diese Unstimmigkeit aufzuklären und für den Fall, daß Zeitablauf und Erinnerungslücken bei den Zeugen, zu denen auch der bisher nicht vernommene andere Angestellte des Ausgleichsamts sowie der im Urteil erwähnte Angestellte B. vom Ausgleichsamt H. gehören, nicht genügend Klarheit über den Zeitpunkt des Besuches ergeben, zu erwägen, ob nach eingehender Anhörung der Klägerin, insbesondere nach Festlegung ihrer Erinnerungsstützen, an die sie ihre Angaben knüpft, die Klägerin zur Vorsicherung an Eides Statt hierüber zugelassen werden könnte (§ 69 VGG). Für die weitere Frage, ob bei dieser Anwesenheit auf der Außenstelle des Ausgleichsamts der Wunsch zur Teilnahme an der Sterbegeldvorsorge eindeutig Ausdruck gefunden hat, wird möglicherweise von Bedeutung sein können, daß die Klägerin bei dieser Außenstelle bekannt war. Ihr Erscheinen längere Zeit nach Bewilligung der Unterhaltsrente hätte bei den Sachbearbeitern unter Umständen bereits auf ein neues Anliegen der Klägerin hindeuten und möglicherweise die Pflicht begründen können, sich über die Art des Anliegens Gewißheit zu verschaffen. Dies würde um so mehr gelten müssen, wenn die Klägerin für ihre Vorsprache einen vom Ausgleichsamt abgehaltenen "Sprechtag" gewählt hätte, da an diesen Tagen die Ausgleichsberechtigten in besonders hohem Maße auf Betreuung durch die Sachbearbeiter rechnen können. Es könnte sich hierbei ergeben, daß unter Berücksichtigung der bestehenden persönlichen Bekanntschaft und bei den örtlichen Verhältnissen schon eine Antwort der wartenden Klägerin auf die Frage des Sachbearbeiters nach ihrem Begehren den nach § 277 Abs. 1 LAG erforderlichen Antrag dargestellt haben könnte, der, in dem Unterhaltshilfevorgang vermerkt, dem eindeutigen Anliegen der Klägerin Wirksamkeit hätte verschaffen müssen. Sollte die erneute Beweisaufnahme, die auch insoweit möglicherweise § 69 VGG zu beachten hätte, die Angaben der Klägerin bestätigen, würde dem Antragserfordernis des § 277 Abs. 1 LAG wahrscheinlich genügt sein und der Klage stattgegeben werden müssen. Da diese Möglichkeiten vom Verwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus betrachtet mit Recht - bisher nicht in Betracht gezogen sind, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Die Kostenentscheidung war, da sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt, der Schlußentscheidung vorzubehalten. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 180 DM festgesetzt.
gez. Klein
gez. Pütz
gez. Uffhausen