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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1959, Az.: BVerwG V C 386.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1959
Aktenzeichen
BVerwG V C 386.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16780
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bebenhausen - 27.09.1957

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 63 - 66
  • AS IX, 63
  • DÖV 1960, 229-230 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1744-1745

Amtlicher Leitsatz

Maßnahmen zum Zwecke der Restitution im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Abgeltungsgesetzes liegen jedenfalls dann vor, wenn eine Restitution durch Verfügung der hierfür zuständigen Stelle angeordnet worden ist; auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung kommt es dabei nicht an.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 27. September 1957 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Die Anschlußrevision wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Der Kläger (Rechtsbeschwerdeführer) ist Kunst- und Antiquitätenhändler in F. Während des Krieges hatte er einen Teil seines Geschäfts nach B. Kreis Hechingen, verlagert. Auf Grund eines Befehls der französischen Besatzungsmacht meldete er nach dem Zusammenbruch, daß unter den dort lagernden Gegenständen sich auch solche Stücke befänden, die bei Kunsthändlern und auf Versteigerungen in Straßburg und Colmar erworben seien. Darauf wurden die Unterstellräume durch Beamte der französischen Besatzungsmacht versiegelt.

2

Auf Grund von Wegnahmegenehmigungen vom 12. März und 9. Juni 1947 entfernten Vertreter einer französischen Dienststelle (Office des Biens et Intérêts Privés de Strasbourg, Service des Biens Spoliés) den wesentlichen Teil der dort gelagerten Kunstgegenstände und schafften sie nach Frankreich.

3

Am 24. November 1948 stellte der Kläger einen Entschädigungsantrag und machte geltend: Die fortgeschafften Gegenstände seien keine Restitutionsgüter gewesen. Nur ein Teil der Gegenstände sei während des Krieges zwar in Frankreich, aber redlich erworben worden, der größere Teil stamme überhaupt nicht aus Frankreich. Auch die Begleitumstände bei der Wegschaffung hätten dafür gesprochen, daß die Vertreter der französischen Behörde Unrechtshandlungen unter dem Vorwande einer Restitution vorgenommen hätten.

4

Das Regierungspräsidium lehnte den Entschädigungsantrag ab, weil der Schaden auf Maßnahmen zum Zwecke der Restitution beruhe, für den das Abgeltungsgesetz eine Entschädigung nicht zulasse. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger Rechtsbeschwerde erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen hat den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als dem Kläger wegen des am 9. Juni 1947 entstandenen Schadens keine Entschädigung zugebilligt worden ist, und im übrigen die Rechtsbeschwerde abgewiesen; er hält die Wegnahme im März 1947 für eine Maßnahme der Restitution, nicht aber auch die Wegnahme im Juni 1947. Zwar könne dem Kläger geglaubt werden, daß ihm auch die im Elsaß erworbenen Stücke zu Recht gehört hätten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei ein Entschädigungsanspruch aber schon dann ausgeschlossen, wenn die Besatzungsmacht eine Restitution von Vermögensgegenständen bezweckt habe; nicht erforderlich sei, daß ihr Vorgehen dem Grunde und dem Umfang nach rechtmäßig gewesen sei. Für die Vorgänge im März 1947 sei dieser Zweck erkennbar gewesen. Anders seien die Vorgänge im Juni 1947 zu beurteilen. Die französischen Vertreter hätten wohl auch dieses Mal Restitutionsgründe angegeben. Möglicherweise seien diese Gründe aber nur ein Vorwand gewesen; eindeutige Feststellungen hierüber hätten nicht getroffen werden können. Dies habe zur Folge, daß dem Begehren des Klägers entsprochen werden müsse. Der Kläger habe nur die tatsächlichen Voraussetzungen des § 2 Nr. 3 des Abgeltungsgesetzes zu beweisen, die rechtshindernden Tatsachen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 seien dagegen von der Verwaltung zu beweisen. Die Unaufklärbarkeit gehe daher hier zu Lasten der Verwaltung.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zugelassen.

6

Der Vertreter des Bundesinteresses hat Revision eingelegt mit dem Antrag:

7

Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 27. September 1957 wird die Rechtsbeschwerde des Revisionsbeklagten zurückgewiesen.

8

Für den Ausschlußtatbestand sei entscheidend nur, daß eine als Restitution gekennzeichnete Wegnahmeverfügung ergangen sei. Außerdem seien die Wegnahmeverfügungen öffentliche Urkunden und bewiesen daher, daß die Gegenstände zum Zwecke der Restitution abgeholt worden seien. Der hiergegen zulässige Gegenbeweis sei vom Kläger nicht geführt worden. Im übrigen seien auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs über die Beweislastverteilung nicht zutreffend. § 3 des Abgeltungsgesetzes sei gegenüber § 2 keine rechtshindernde Vorschrift, sondern umschreibe negative Tatbestandsmerkmale des Begriffes "Besatzungsschäden". Daraus folge, daß der Antragsteller auch das Nichtvorhandensein der in § 3 genannten Voraussetzungen beweisen müsse. Die Straßburger Dienststelle sei für die getroffenen Maßnahmen zuständig gewesen; dies gehe aus der schriftlichen Auskunft des französischen Hohen Kommissars vom 21. August 1952 eindeutig hervor.

9

Der Kläger beantragt

Zurückweisung der Revision.

10

Zugleich hat er Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag,

den die Rechtsbeschwerde abweisenden Teil des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Rechtsbeschwerde in vollem Umfange stattzugeben.

11

Zur Begründung führt er aus: Die vom Verwaltungsgerichtshof für die zweite Wegnahme erörterten Gesichtspunkte träfen auch auf die erste Wegnahme zu. Sämtliche entfernten Gegenstände seien sein rechtmäßig erworbenes Eigentum. Es stehe auch nicht fest, daß die Wegnahme auf Maßnahmen zum Zwecke der Restitution beruhe. Die getroffenen Maßnahmen rührten nicht von einer zuständigen Stelle der damaligen französischen Militärregierung her; die Zuständigkeit sei bisher überhaupt nicht nachgeprüft worden. Die Bescheinigungen hätten keinen Beweiswert. Dem Kläger die Beweislast aufzubürden, sei unzumutbar. Solange nicht einwandfrei festgestellt sei, daß eine rechtmäßige und sachlich gerechtfertigte Restitution vorliege, sei der Schaden als Besatzungsschaden anzuerkennen.

12

Der Vertreter des Bundesinteresses beantragt Zurückweisung der Anschlußrevision.

13

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

14

II.

Die Revision ist begründet. Die Anschlußrevision ist unbegründet.

15

Maßgebende Vorschrift ist § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG -. Danach sind "Schäden infolge von Maßnahmen zum Zwecke der Restitution" keine Besatzungsschäden. Haupt-Mey-Obert (Komm. z. Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden § 3 Anm. 3 und 6) vertreten in Übereinstimmung mit Ziffer 21 der Richtlinien zu dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (MinBl. Fin 1956 S. 320) die Meinung, daß die Ausschlußtatbestände des § 3 weit auszulegen seien. Das Abgeltungsgesetz stelle nicht etwa eine abschließende Entschädigungsregelung für alle Unrechtshandlungen der Besatzungsmächte dar. Es gehe in § 3 nicht um die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung, sondern darum, gewisse Kategorien von Schäden aus dem Begriff des Besatzungsschadens und damit aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes auszuscheiden, weil für einige Schadensfälle eine Regelung in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sei. Würde angenommen, daß § 3 Abs. 1 Nr. 1 nur die rechtmäßigen Restitutionen im Auge habe, so wäre er überflüssig; denn nach dem Abgeltungsgesetz würden - abgesehen von dem hier nicht interessierenden Fall des § 5 - ohnehin keine rechtmäßig verursachten Schäden entschädigt. Demgegenüber vertritt Dänzer-Vanotti (Abgeltung von. Besatzungsschäden § 3 Anm. 3 b) die Ansicht, daß nur solche Restitutionsmaßnahmen von der Augnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG erfaßt würden, die unter den in Artikel 1 Abs. 1 des 5. Teiles des Überleitungsvertrages niedergelegten Begriff der Restitution fielen. Es komme danach jeweils darauf an, ob die zum Zwecke der Restitution getroffenen Maßnahmen nach dem Völkerrecht zulässig seien.

16

Der Gesetzeswortlaut läßt beide Ansichten zu. Daß die im Überleitungsvertrag niedergelegte Definition des Begriffs Restitution auch für das Abgeltungsgesetz gilt, muß wegen des Zusammenhanges, der zwischen beiden Regelungen besteht, und deshalb, weil keine zwingenden Gründe für eine unterschiedliche Auslegung sprechen, angenommen werden. Dann aber kann "zum Zwecke der Restitution" sowohl bedeuten, daß erfaßt werden alle Fälle, in denen formell eine Restitutionsverfügung ergangen ist, als auch, daß nur solche Fälle gemeint sind, die formell und materiell die Voraussetzungen einer Restitution erfüllen, der Gesetzestext also dahin auszulegen wäre: "zum Zwecke einer rechtmäßigen Restitution".

17

Der Gleichbehandlungsgrundsatz würde für die zuletzt genannte Auslegung sprechen; denn der Grundgedanke des Abgeltungsgesetzes, die dem Einzelnen auf Grund der Besetzung Deutschlands durch die Besatzungsmächte zugefügten Schäden auszugleichen, trifft auch die Fälle unrechtmäßiger Restitution; von diesem Gesichtspunkt ist es nämlich gleich, ob der Angehörige einer Besatzungsmacht sich einen Gegenstand unzulässigerweise zueignet oder ihn, ohne daß die Voraussetzungen einer Restitution gegeben sind, mit einer behördlichen Restitutionsanordnung wegnimmt. Da auch der Gesetzgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten hat, läge es daher nahe anzunehmen, daß diese gleichgelagerten Fälle auch gleich behandelt worden sind.

18

Nun ist allerdings die Absicht des Gesetzgebers bekannt, daß insbesondere für die durch Restitutionen entstandenen Schäden eine eigene gesetzliche Regelung geschaffen werden soll (vgl. Dänzer-Vanotti, Haupt-Mey-Obert a.a.O.; schriftlicher Bericht des Ausschusses für Besatzungsfragen in der Bundestagsdrucksache Nr. 1.641 der 2. Wahlperiode). Wenn von der beabsichtigten Regelung auch die unrechtmäßigen Restitutionen erfaßt werden, so zwingt der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu der Auslegung, daß die unrechtmäßigen Restitutionen Besatzungsschäden seien; denn der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber nicht etwa, gleichgelagerte Fälle in verschiedenen Rechtsvorschriften und - was sich zwangsläufig daraus ergibt - auch zu verschiedenen Zeitpunkten zu regeln. Kann aber der Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem genannten Grunde hier unberücksichtigt bleiben, so bestehen keine Bedenken, mit Haupt-Mey-Obert (a.a.O.) anzunehmen, daß die durch Restitution verursachten Schadensfälle in § 3 Abs. 1 Nr. 1 nur als Kategorie gemeint sind. Dafür spricht auch der oben zitierte Ausschußbericht des Bundestages, in dem es u.a. heißt: "Um jedoch nicht in Bereiche überzugreifen, die dem Kriegsfolgenschlußgesetz vorbehalten bleiben müssen, sind die Besatzungsschäden klar gegenüber den sonstigen Kriegsfolgeschäden abzugrenzen."

19

Bezweckt aber die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG nur eine klare Abgrenzung verschiedener Kategorien von Schadensfällen, so kommt es für die Einordnung eines Schadensfalles in eine bestimmte Kategorie nicht auf die die Rechtmäßigkeit betreffenden Gesichtspunkte, sondern nur auf äußerlich erkennbare oder objektiv feststellbare Merkmale an. Hierauf muß es auch schon deswegen ankommen, weil es - wenn auch den Gerichten nicht mehr die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen der Besatzungsmacht versagt ist - in der Regel für die deutschen Stellen unmöglich sein wird, derartige Sachverhalte aufzuklären. Solche Merkmale sind sicherlich die eine Restitution anordnenden Behördenverfügungen. Da diese Verfügungen hier ergangen sind, ist auch der Schadensfall des Klägers in die Kategorie der Restitutionen einzureihen, ohne daß es noch darauf ankommt, ob die Vertreter der französischen Dienststelle in Wahrheit auch zum Zwecke der Restitution gehandelt haben. Dies ist im Grunde auch die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, der ebenfalls ausgeführt hat, daß § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht die Feststellung eines rechtmäßigen Vorgehens erfordere. Er hat aber übersehen, daß die von ihm geprüfte Frage, ob im zweiten Falle eine Restitution tatsächlich das Motiv des Handelns war, auch nur die Frage der Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme betrifft und somit außerhalb der Betrachtung zu bleiben hat. An der Zuständigkeit der französischen Dienststelle, die die Restitutionsverfügungen erlassen hat, kann nach der Auskunft des Hohen Kommissars ein ernsthafter Zweifel nicht bestehen. Insoweit sind die Rügen des Klägers unberechtigt.

20

Der Antrag des Klägers ist daher zu Recht von der Verwaltungsbehörde abgelehnt worden; der Kläger muß sich bis zur gesetzlichen Regelung seines Falles gedulden. Deshalb hat die Revision des Vertreters des Bundesinteresses Erfolg. Aus demselben Grunde ist die Anschlußrevision des Klägers unbegründet.

21

Der Senat hält es aus Gründen der Klarheit für zweckmäßig, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur hinsichtlich seines stattgebenden Teiles, sondern gänzlich aufzuheben und die Rechtsbeschwerde dafür in vollem Umfange abzuweisen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Gützkow