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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1959, Az.: BVerwG V C 319.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1959
Aktenzeichen
BVerwG V C 319.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 12525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungssache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Juni 1957 werden zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.

Gründe

1

I.

Die am 15. Februar 1940 und am 25. August 1942 geborenen Klägerinnen sind Volksdeutsche aus Jugoslawien. Ihr Vater, der als Soldat am Kriege teilgenommen hat, ist vermißt. Ihre Mutter wurde im Dezember 1944 in die Sowjetunion verschleppt und von dort im Jahre 1949 in die Bundesrepublik entlassen. Vom Zeitpunkt der Festnahme der Mutter an lebten die Klägerinnen bei ihren in Jugoslawien wohnenden Großeltern. Von April 1945 an wurden sie zusammen mit ihrer Großmutter in Internierungslagern festgehalten. Im Sommer 1946 wurden sie von ihrer Großmutter getrennt und waren in der folgenden Zeit in verschiedenen Kinderheimen in Jugoslawien untergebracht. Am 26. Juni 1951 erfolgte ihre Entlassung in die Bundesrepublik.

2

Die Anträge der Klägerinnen, ihnen Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren, wurden von den Verwaltungsbehörden abgelehnt. Ihre hiergegen gerichteten Klagen hatten keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt: Die Kinderheime, in denen die Klägerinnen untergebracht gewesen seien, seien keine besonderen Abteilungen von Internierungslagern gewesen. Die Motive für ihre Verbringung in diese Heime seien nicht bekannt. Aus den Umständen ergebe sich aber, daß es sich dabei um eine Maßnahme der Fürsorge gehandelt habe. Aus dem Internierungslager Rudolfsgnad seien nur solche Kinder in Kinderheime gekommen, deren Eltern sich nicht im Lager befunden hätten. Außerdem seien in den Kinderheimen auch serbische Mädchen untergebracht gewesen, die der öffentlichen Fürsorge bedurft hätten. Entscheidender Grund für die Unterbringung der Klägerinnen in Kinderheimen sei also nicht ihre deutsche Volkszugehörigkeit gewesen, sondern die Tatsache, daß ihre Eltern verschleppt bzw. vermißt gewesen seien Überdies seien die Klägerinnen in den Kinderheimen nicht auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden. Die mit der Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung sei in erster Linie durch die Erziehungszwecke bedingt gewesen und habe ebenso die nichtdeutschen Kinder betroffen. Somit seien die geltend gemachten Ansprüche nicht begründet.

3

Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerinnen Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit von Januar 1947 bis Juni 1951 zu zahlen.

4

Sie sind der Auffassung, ihre Unterbringung in Kinderheimen sei keine fürsorgerische Maßnahme des jugoslawischen Staates gewesen, sondern habe eine Fortsetzung ihrer Internierung dargestellt, mit der insbesondere der Zweck verfolgt worden sei, sie ihrem Deutschtum zu entfremden. Das ergebe sich schon aus der Tatsache, daß die wiederholten Bemühungen ihrer Großeltern, sie aus den Heimen herauszuholen, gescheitert seien. Überdies seien sie in den Kinderheimen auch auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden.

5

Der Beklagte hat beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

6

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

7

Die beteiligte Staatsanwaltschaft hat beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

8

Sie ist dem angefochtenen Urteil beigetreten.

9

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hat der Begründung des angefochtenen Urteils zugestimmt und außerdem ausgeführt, bei natürlicher Betrachtungsweise könne der Aufenthalt in einem Kinderheim nicht einer Kriegsgefangenschaft gleichgestellt werden. Aus den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ergebe sich, daß die Klägerinnen in den Kinderheimen nicht weitergehenden Freiheitsbeschränkungen unterworfen gewesen seien, als sie in Kinderheimen und Waisenhäusern aller Kulturstaaten üblich seien.

10

Sämtliche Prozeßbeteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

11

II.

Die Revisionen konnten keinen Erfolg haben.

12

Gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Buchst. a des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - gelten als Kriegsgefangene:

"Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden sind."

13

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren bei den Klägerinnen für die Dauer ihres Aufenthalts in Internierungslagern, während der sie das Schicksal ihrer Großmutter geteilt haben, bis zum Sommer 1946 erfüllt. Dies folgt aus der allgemeinen Lage, in der sich der Volksdeutsche Bevölkerungsteil Jugoslawiens damals befand (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 13. November 1957 - BVerwG V C 338.56 -, das den Prozeßbeteiligten mit Schreiben vom 20. Dezember 1957 zur Kenntnis gebracht worden ist). Für diese vor dem 1. Januar 1947 liegende Zeit steht den Klägerinnen aber gemäß § 3 Abs. 1 KgfEG ein Entschädigungsanspruch nicht zu. Insoweit besteht auch kein Streit unter den Prozeßbeteiligten. Streitig ist allein, ob die Klägerinnen für die anschließende Zeit ihrer Unterbringung in Kinderheimen, soweit diese Zeit nach dem 1. Januar 1947 lag, Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen können. Das Verwaltungsgericht hat dies im Ergebnis zutreffend verneint.

14

Rechtsirrig ist allerdings die Ansicht des Verwaltungsgerichts, den Klägerinnen müsse die Kriegsgefangenenentschädigung deshalb versagt werden, weil sie nicht wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit in die Kinderheime verbracht und dort festgehalten worden seien. Die Internierung der Volksdeutschen in Jugoslawien in den Jahren 1944 und 1945 erfolgte wegen ihrer Volkszugehörigkeit als Sicherheitsmaßnahme der damaligen jugoslawischen Machthaber, durch die verhindert werden sollte, daß die Volksdeutsche Bevölkerung der Befreiung des Landes und dem staatlichen Neuaufbau Jugoslawiens hinderlich wurde. Hierin muß auch der Grund für die Internierung der Großmutter der Klägerinnen im Jahre 1945 gesehen werden, deren Schicksal die Klägerinnen damals geteilt haben und für die deshalb derselbe Festnahmegrund maßgeblich war. Ob dieser ursprüngliche Festhaltegrund später einen Wechsel erfahren hat, ist unerheblich; denn für die Rechtsstellung eines Kriegsgefangenen kommt es nur auf den Grund der Gefangennahme, nicht hingegen auf den Grund des (weiteren) Gefangenhaltens an (vgl. das obenerwähnte Urteil vom 13. November 1957). An dieser, inzwischen wiederholt bestätigten Auffassung (vgl. u.a. das Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. Januar 1959 [BVerwGE 8, 98 [BVerwG 14.01.1959 - V C 617/56]]) hält der erkennende Senat fest.

15

Die Klägerinnen sind aber in den Kinderheimen nicht mehr im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Buchst. a KgfEG "festgehalten" worden. Die genannte Vorschrift ist - wie ihr Sinnzusammenhang erkennen läßt - nur anwendbar, solange den betroffenen Deutsche Freiheitsbeschränkungen auferlegt worden sind, denen die übrige einheimischen Bewohner des Landes in gleicher Lage nicht unterworfen waren.

16

Im vorliegenden Fall ergeben die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, daß aus dem Internierungslager Rudolfsgnad nur solche Kinder - unter ihnen die Klägerinnen - in Kinderheime verbracht worden sind, deren Eltern sich nicht im Internierungslager befanden, die also wie Vollwaisen leben mußten. In den Kinderheimen waren außer ihnen auch hilfsbedürftige serbische - also jugoslawische - Kinder untergebracht. Die deutschen und die serbischen Kinder besuchten gemeinsam die Schule, sie nahmen gemeinsam an Ferienlagern teil, unterlagen gleichen Aufsichtsbedingungen und wurden überhaupt unterschiedslos behandelt. Waren die Klägerinnen aber somit keinen weitergehenden oder auch nur andersartigen Freiheitsbeschränkungen unterworfen als die serbischen Kinder, so fehlte es für sie an einer Sonderbehandlung gegenüber der einheimischen Bevölkerung, wie sie die hier maßgebliche Vorschrift voraussetzt. Es kann zwar nicht verkannt werden, daß die Klägerinnen durch die zwangsweise Trennung von ihren Eltern und Großeltern ein schweres Schicksal zu ertragen gehabt haben und vielleicht nach dem Willen der jugoslawischen Behörden auch ihrem Deutschtum haben entfremdet werden sollen. Trotzdem können sie nicht als Kriegsgefangene gelten, weil ihre damaligen äußeren Lebensbedingungen sich nicht von denen in gleicher oder ähnlicher Lage befindlicherserbischer Kinder unterschieden. Ihre "Festhaltung" endete vielmehr in dem Zeitpunkt, als sie aus dem Internierungslager in ein Kinderheim eingeliefert wurden.

17

Demgegenüber ergibt sich eine Sonderbehandlung der Klägerinnen gegenüber jugoslawischen Kindern auch nicht aus der Tatsache, daß es ihrem Großvater nicht gelungen ist, sie aus den Kinderheimen herauszuholen und zu sich zu nehmen. Nach der von den Klägerinnen in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung des Großvaters vom 1. Februar 1956 waren beide Großeltern nach ihrer Entlassung aus dem Internierungslager bis zu ihrer Ausreise aus Jugoslawien zur Arbeitsleistung im Kupferbergwerk Bor zwangsverpflichtet. Nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts ist ein allgemeines Erfahrungsbild des Inhalts anzuerkennen, daß Volksdeutsche, die sich im Anschluß an ihre Internierung zu einer mehrjährigen Zwangsarbeit in Jugoslawien verpflichten mußten, auch noch während der Dauer dieser Zwangsarbeit in ausländischem Gewahrsam festgehalten worden sind und ihre Lebensverhältnisse nicht frei gestalten konnten (vgl. das bereits erwähnte Urteil vom 14. Januar 1959). Diese Vermutung muß auch für die Großeltern der Klägerinnen gelten. Lebten aber die Großeltern selbst in einer derartig bedrängten Lage, so kann bei natürlicher Betrachtungsweise in einer Verweigerung der Herausgabe der Klägerinnen an sie keine Entscheidung gesehen werden, die nicht aller Voraussicht nach bei jugoslawischen Kindern ebenso getroffen worden wäre, wenn deren Großeltern in gleich bedrängter Lage sich befunden hätten. Daß die Klägerinnen ihren gesetzlichen Erziehungsberechtigten nicht schlechthin vorenthalten werden sollten, ergibt sich überdies daraus, daß sie im Jahre 1951 zu ihrer Mutter entlassen worden sind.

18

Nach alledem konnten die Revisionen der Klägerinnen keinen Erfolg haben.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.040 DM festgesetzt.

gez. Dr. Elsner
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Meyer-Westphalen
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow