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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1959, Az.: BVerwG II C 232.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1959
Aktenzeichen
BVerwG II C 232.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 16.10.1956 - AZ: 124 VIII 55

In der Verwaltungsstreitsache
[...]
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 1956 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger (Anfechtungskläger) war mit einer kürzeren Unterbrechung seit dem Jahre 1920 bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht am 31. August 1942 beim Gewerbemuseum in Reichenberg beschäftigt. Nach seinen eigenen Angaben wurde er im Oktober 1943 oder 1944 von der Gebietskörperschaft "Der Reichsstatthalter im Sudetengau - Gauselbstverwaltung -" unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Oberinspektor übernommen.

2

Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Versorgungsleistungen lehnte die Oberfinanzdirektion München durch Bescheid vom 14. Juni 1954 ab. In der Begründung heißt es, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der §§ 1, 2, 37, 52 und 52 a des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - nicht. Die Beschwerde des Klägers wies das Bayerische Staatsministerium der Finanzen durch Bescheid vom 6. Mai 1955 zurück.

3

Durch Urteil vom 16. Oktober 1956 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Anfechtungsklage des Klägers mit dem Antrag auf "beamtenrechtliche Unterbringung und Versorgung sowie auf grundsätzliche Anerkennung des Museumsdienstes als öffentlicher Dienst" abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger im Jahre 1943 oder 1944 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit von der Gebietskörperschaft "Der Reichsstatthalter im Sudetengau - Gauselbstverwaltung -" als Oberinspektor übernommen worden sei; Versorgungsansprüche nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG ständen ihm gleichwohl nicht zu, weil er die nach § 29 G 131 in Verbindung mit § 106 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - vorausgesetzte zehnjährige Wartezeit nicht erfülle. Diese Wartezeit hätte der Kläger nur erfüllt, wenn ihm auch seine Tätigkeit beim Gewerbemuseum in Reichenberg angerechnet werden könne; dies sei jedoch nicht der Fall. Das Gewerbemuseum sei weder eine Gebietskörperschaft im Sinne des § 1 noch ein öffentlich-rechtlicher Verband von Gebietskörperschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 G 131, noch sei es in der Anlage A zum Gesetz zu Artikel 131 GG aufgeführt. Dann aber könne weder die bei diesem Museum verbrachte Beamtendienstzeit unmittelbar nach § 106 BBG noch eine Angestelltendienstzeit nach § 106. Abs. 2 i.V. mit § 115 BBG auf die zehnjährige Wartezeit angerechnet werden. Nach der Regelung der §§ 1 und 2 G 131 finde nur die Dienstzeit bei bestimmten Einrichtungen Berücksichtigung; dies sei zwar ausdrücklich nur ausgesprochen für den Zeitpunkt des 8. Mai 1945, der für die Teilnahme am Gesetz zu Artikel 131 GG maßgebend sei; es müsse dies aber in gleicher Weise für die Frage der anrechenbaren Dienstzeiten gelten.

4

Abschließend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Versorgungsansprüche nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG selbst dann nicht, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, daß er im Jahre 1943 oder 1944 Beamter der Gauselbstverwaltung geworden sei. Er habe einen solchen Anspruch nicht einmal dann, wenn er Bereits mit der Errichtung der Gauselbstverwaltung im Sudetenland im Jahre 1938 von dieser als Beamter übernommen wäre, weil er auch dann noch nicht die zehnjährige Wartezeit erfülle.

5

Mit der Revision beantragt der Kläger,

den am Gewerbemuseum abgeleisteten Dienst grundsätzlich als öffentlichen Dienst anzuerkennen.

6

Die Revision vertritt die Auffassung, daß der Dienst im Gewerbemuseum als öffentlicher Dienst anerkannt werden müsse, weil es sich bei diesem Museum um eine dem öffentlichen Interesse dienende kulturelle Einrichtung gehandelt habe.

7

Die Revision rügt weiter die Verletzung des Gleichheitssatzes und trägt dazu vor, Schwierigkeiten bereite man nur ihm allein, während die Ansprüche aller anderen Bediensteten der Gauverwaltung anerkannt seien.

8

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er ist der Auffassung, daß die Tätigkeit des Klägers am Gewerbemuseum in Reichenberg bei Berechnung der Wartezeit nicht in Frage komme.

9

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

10

II.

Die Revision hat Erfolg.

11

Das angefochtene Urteil beruht auf der unrichtigen Anwendung der für den Kläger gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 G 131 maßgeblichen Vorschriften der §§ 106, 115 Abs. 1 und 186 Abs. 1 Ziff. 1 BBG. Nach § 106 Abs. 1 Ziff. 1 BBG ist Voraussetzung der Gewährung von Ruhegehalt, daß der Beamte eine Dienstzeit von mindestens zehn Dienstjahren abgeleistet hat. § 106 Abs. 2 Satz 1 BBG bestimmt ergänzend, daß die Dienstzeit vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt wird, soweit sie ruhegehaltfähig ist. § 106 Abs. 2 Satz 2 BBG sieht alsdann u.a. die Einrechnung solcher Zeiten vor, die nach § 115 BBG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. § 115 Abs. 1 BBG in der Fassung des § 139 Abs. 1 Nr. 29 a des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 - BGBl. I S. 667 [687] - enthält folgende Regelung:

"(1)

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechnung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder

2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen technischen oder sonstigen fachlichen Tätigkeit."

12

Bei Anwendung dieser Vorschriften ist im vorliegenden Fall § 186 Abs. 1 Ziff. 1 BBG zu beachten, der dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne des § 115 BBG für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit dem bis zum 8. Mai 1945 geleisteten gleichartigen Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den nach dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich angegliederten Gebieten gleichstellt.

13

Den in den §§ 115 Abs. 1 und 186 Abs. 1 BBG (in der jetzt gültigen und in der vom Verwaltungsgerichtshof angewendeten Fassung) enthaltenen Begriff des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn hat der Verwaltungsgerichtshof verkannt. Zu Unrecht hat er ihn als durch die Vorschrift der §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 G 131 und die Anlage A zum Gesetz zu Artikel 131 GG eingeschränkt angesehen und entschieden, bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sei ebenso wie bei der Begrenzung der Personengruppen, die unter Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG fallen, nur die Dienstzeit bei einer Gebietskörperschaft, bei einem öffentlich-rechtlichen Verband von Gebietskörperschaften oder bei den in der Anlage A aufgeführten Einrichtungen zu berücksichtigen. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Grundlage. § 29 Abs. 1 Satz 1 G 131 erklärt für die in den §§ 5 und 6 G 131 bezeichneten Personen Abschnitt V und § 186 BBG uneingeschränkt für anwendbar. Mangels einer solchen Einschränkung ist der Begriff des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den §§ 115 Abs. 1 und 186 Abs. 1 Ziff. 1 BBG für den Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG der gleiche wie für den Personenkreis des Bundesbeamtengesetzes. Für diesen Kreis aber umfaßt er nicht nur die Einrichtungen des öffentlichen Dienstes, die in den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 und in der Anlage A zum Gesetz zu Artikel 131 GG aufgeführt sind. Das bestätigt Abs. 2 Ziff. 2 der Richtlinien zu § 115 BBG (Anlagen A zum Gemeinsamen Rundschreiben der BEJ und BMF vom 31. Mai 1954 betr. Durchführung des Bundesbeamtengesetzes und des Gesetzes zu Art. 131 GG - GMBl. 1954, 250), der folgende Regelung enthält:

"Öffentlich-rechtliche Dienstherren sind das Reich, der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) oder andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts."

14

Gegenüber dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung vermögen die Erwägungen, die der Verwaltungsgerichtshof für die von ihm vertretene Auffassung angeführt hat, nicht zu überzeugen. Die vom Verwaltungsgerichtshof angestellten Billigkeitserwägungen gehen fehl. Die an dem angeführten Beispiel aufgezeigte Härte ist eine Folge dessen, daß der Bundesgesetzgeber in den Vorschriften, die den unter Kapitel I fallenden Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG umschreiben, entscheidend auf den Stichtag des 8. Mai 1945 abgestellt hat, nämlich darauf, ob der Betroffene an diesem Stichtag in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei einer der in diesen Vorschriften angeführten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen stand. Diese durch das Stichtagserfordernis verursachte Härte kann ohne eine entsprechende ausdrückliche Regelung nicht dadurch ausgeglichen werden, daß die Vorschriften, welche die ruhegehaltfähige Dienstzeit der unter Kapitel I des Gesetzes fallenden Personen regeln - also in einem ganz anderen rechtlichen Zusammenhang stehende Vorschriften -, in der hier umstrittenen Weise einengend ausgelegt werden. Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs darauf, daß die von ihm abgelehnte Auffassung ungeachtet des § 3 Nr. 4 G 131 zu einer Anrechnung der bei der Geheimen Staatspolizei verbrachten Dienstzeit führe, geht im Hinblick, auf die Regelung des § 181 Abs. 4 BBG fehl, die gemäß § 29 G 131 auch für die Versorgung der in §§ 5 und 6 G 131 bezeichneten Personen gilt.

15

Da der Verwaltungsgerichtshof somit den Kreis der nach §§ 115 Abs. 1 und 186 Abs. 1 Ziff. 1 BBG in Betracht zu ziehenden öffentlich-rechtlichen Dienstherren zu eng gezogen hat, ist nicht auszuschließen, daß auch der Dienst des Klägers bei dem Gewerbemuseum in Reichenberg als Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn anzusehen ist. Die Sache ist hiernach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen (vgl. § 63 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625]); die vom erkennenden Senat für geboten erachtete Rechtsanwendung macht weitere Feststellungen erforderlich, die der Tatrichter zu treffen hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.200 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
ges. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Idel