Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.05.1959, Az.: BVerwG V B 45.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.05.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 45.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 12110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 02.02.1959 - AZ: VI/V-387/58
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 2 KgfEG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Meyer-Westphalen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 2. Februar 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 330 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der aus Kallies (Pommern) stammt und während des Krieges Soldat war, begab sich im Mai 1945 sus dem Lazarett Michendorf (Mark), wo er sich bei Kriegsende als Leichtverwundeter befand, mit einer entsprechenden Bescheinigung, die auch von einer sowjetischen Militärdienststelle abgestempelt worden war, in seine Heimatgemeinde zu seiner Mutter. In der Folgezeit wurde er mit anderen deutschen Einwohnern von Kallies zu Aufräumungs- und Straßenbauarbeiten und später mit seiner Mutter auf dem in der Nähe gelegenen Staatsgut bei Giesen zu Arbeiten in Steinbruch und in der Landwirtschaft zwangsverpflichtet. Im November 1947 traf der Kläger im Bundesgebiet ein. Sein Antrag auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung war im Verwaltungswege und im Verwaltungsrechtswege erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat in seinem klagabweisenden Urteil die Revision nicht zugelassen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Nach § 23 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist besonders dann der Fall, wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt.
Das Verwaltungsgericht hat den von ihm mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 56 Abs. 2 BVerwGG) festgestellten Sachverhalt dahin gewürdigt, daß eine etwa nach der Besetzung von Michendorf durch sowjetische Kampftruppen begründete Kriegsgefangenschaft spätestens endete, als der Kläger mit Zustimmung der sowjetischen Militärdienststelle aus dem Lazarett in Michendorf entlassen wurde und sich ungehindert in seine Heimat begeben konnte. Hieraus ergibt sich keine im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Denn es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Kriegsgefangenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG mit der Entlassung und Heimschaffung des Kriegsgefangenen ihr Ende findet. Der Kläger war also jedenfalls nach dem in § 3 KgfEG genannten Stichtag (1. Januar 1947) kein echter Kriegsgefangener im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG.
Das Verwaltungsgericht hat weiterhin geprüft, ob der Kläger für die Dauer seines Zwangsaufenthalts und seiner Arbeitsverpflichtung in seiner pommerschen Heimat als Kriegsgefangener nach § 2 Abs. 2 KgfEG zu gelten hat. Es hat diese Frage verneint. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erörterungen des Verwaltungsgerichts darüber, daß der Kläger während dieser Zeit nicht auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten war, klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfragen aufwerfen. Denn wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Vielmehr ist § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfSG auf den Kläger schon deshalb nicht anwendbar, weil seine Festhaltung in Pommern nicht im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen der Kriegführung stand, sondern eine Kriegsfolge war. Diese Auffassung hat der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich derjenigen deutschen Zivilpersonen vertreten, die in dem unter sowjetischer Verwaltung stehenden Teil Ostpreußens von der Besatzungsmacht zurückgehalten und zur Arbeit eingesetzt wurden (vgl. das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil vom 5. März 1958 - BVerwGE 6, 237 -). Dasselbe muß aber für die entsprechenden Zwangsmaßnahmen der Besatzungsmacht gegenüber der Zivilbevölkerung in den übrigen deutschen Ostgebieten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches vom 31. Dezember 1937 gelten. Auch hieraus ergibt sich keine grundsätzliche Rechtsfrage, die noch geklärt werden müßte. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG berufen, da er weder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt noch wegen seiner deutschen Volks- oder. Staatsangehörigkeit im Ausland festgehalten worden ist. Wie in dem obengenannten Urteil vom 5. März 1958 näher dargelegt ist, sind nach deutscher Auffassung die deutschen Ostgebiete innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches vom 31. Dezember 1937 nicht als Ausland anzusehen.
Somit liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, die in einsm etwaigen Revisionsverfahren zu klären wäre. Auch sonst ist nicht ersichtlich, daß die Sache grundsätzliche Bedeutung haben konnte.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 330 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Kohlbrügge
Dr. Meyer-Westphalen