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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.05.1959, Az.: BVerwG III B 89.59; BVerwG III C 100.59

Kriterien zur Bewertung der Erforderlichkeit verlorener Gegenstände für die Berufsausübung eines Kriegssachgeschädigten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.05.1959
Aktenzeichen
BVerwG III B 89.59; BVerwG III C 100.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 15170
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 02.12.1958 - AZ: VII-7017/58

Fundstellen

  • RLA 1959, 218
  • ZLA 1959, 357

Amtlicher Leitsatz

Bei der Entscheidung der Frage, ob verlorene Gegenstände für die Berufsausübung eines Kriegssachgeschädigten erforderlich sind, ist von den Umständen des Einzelfalles auszugehen (Umfang der Bücherei einer auf kultur- und kunstgeschichtlichem Gebiet tätigen Schriftstellerin).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 1959
durch
die Bundesrichter Klein, Pütz und Uffhausen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, VII. Kammer, vom 2. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Beteiligten gegen das genannte Urteil wird verworfen.

Die Beteiligte trägt die Kosten beider Rechtsmittel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren der Beschwerde auf 1.600 DM, für das Verfahren der Revision auf 4.800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Mit der Begründung, der unmittelbar durch Kriegshandlungen entstandene Verlust der Klägerin an einer etwa 1500 Bände umfassenden Bibliothek sei als Kriegssachschaden an für die Berufsausübung erforderlichen Gegenständen anzusehen und mit einem gemeinen Wert von 6.000 RM festzustellen, hob das Verwaltungsgericht die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden auf, die nur eine begrenzte Anzahl von Büchern als für die Berufstätigkeit der Klägerin erforderlich anerkannt und insoweit einen Schaden von 1.200 RM festgestellt hatten.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds mit der Beschwerde. Er meint, die Revision müsse zugelassen werden, weil die Entscheidung des Urteils über die Erforderlichkeit verlorener Gegenstände für die Berufsausübung und deren Bewertung (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG, § 15 FG) grundsätzliche Bedeutung habe. Vorsorglich greift er das Urteil auch mit der Revision wegen wesentlicher Verfahrensmängel an.

3

Soweit sich die Beteiligte gegen die Nichtzulassung der Revision wendet, war ihrem Rechtsmittel der Erfolg zu versagen. Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zugelassen werden könnte, liegen nicht vor. Der Sache kommt keinerlei grundsätzliche Bedeutung zu, da eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht zur Klärung allgemeiner, über den vorliegenden Fall hinaus für andere Fälle bedeutsamer Rechtsfragen führen könnte. Soweit der vom Gesetz gewählte Begriff der Erforderlichkeit einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist, ist diese Klärung bereits durch die Rechtsprechung des IV. (Lastenausgleichs-)Senats des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in seinem Urteil vom 11. März 1959 - BVerwG IV C 138.58 -, erfolgt. Danach muß ein Gegenstand der Berufsausübung für letztere nicht notwendig nach streng objektivem Maßstab schlechthin unentbehrlich sein, es genügt, wenn er für die Berufsausübung förderlich war. Ebensowenig kommt es darauf an, ob nach allgemeiner Verkehrsauffassung ein für die Berufsausübung genutzter Gegenstand im vorstehenden Sinn förderlich ist, es genügt zur Erfüllung der im Zusammenhang mit diesem Wortbegriff eingeführten Anspruchsvoraussetzungen, daß für das Schaffen des einzelnen Künstlers, über dessen Ansprüche entschieden werden muß, nach dessen persönlicher Eigenart und subjektiver Einstellung dieser Gegenstand seine Berufsbetätigung gefördert hat. Von dieser grundsätzlichen Rechtserkenntnis ist das angefochtene Urteil bei der Erarbeitung und Bewertung seiner Feststellungen im vorliegenden Einzelfall auch ausgegangen, in der richtigen Erkenntnis, daß über die vorstehende rechtsgrundsätzliche Auslegung hinaus die Erforderlichkeit eines Gegenstandes im Einzelfall nur an Hand der Verhältnisse dieses jeweiligen Einzelfalls festgestellt und bewertet werden kann. Das Revisionsgericht könnte daher, wenn es diese Frage zu überprüfen hätte, diese Prüfung nur auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils vornehmen. Insoweit stellt das Urteil fest, der Klägerin müßte als einer Schriftstellerin von Rang und Namen auf kultur- und kunstgeschichtlichem Gebiet eine dem Umfang der verlorene Bibliothek entsprechende Ausstattung - insbesondere mit Werken der Kultur- und Kunstgeschichte - zugebilligt werden, wenn sie zu einer gedeihlichen, ihren besonderen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Berufsarbeit in der Lage sein solle. An diese Feststellungen, die den Begriff der "Erforderlichkeit" in dem oben dargelegten Sinn nicht verkennen, sondern auf den vorliegenden Fall zutreffend anwenden, wäre das Revisionsgericht gebunden, so daß eine grundsätzliche, der Rechtsentwicklung insoweit zuträgliche weitere Klärung von Rechtsfragen von dem Revisionsurteil nicht erwartet werden kann. Damit entfällt aber die Möglichkeit, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 339 Abs. 1 LAG).

4

Die vorsorglich eingelegte Revision "wegen wesentlicher Verfahrensmängel" erweist sich als unzulässig. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die bloße Bezugnahme auf den Inhalt eines zugleich mit der Revisionsbegründung überreichten Schriftstücks, das nicht die Unterschrift der Revisionsklägerin trägt, überhaupt eine formgerechte Revisionsbegründung darstellt (§§ 61, 28 BVerwGG). Jedenfalls hat die Revisionsklägerin in keiner Weise schlüssig dargelegt, auf welchen wesentlichen Mängeln des Verfahrens das angefochtene Urteil beruhen soll. Insbesondere kann ihrem gesamten Vorbringen nicht entnommen werden, welche verfahrensrechtliche Norm verletzt sein soll und welche Tatsachen und Beweismittel diese Verletzung ergeben. Die Rüge der vermeintlichen fehlerhaften Anwendung sachlich-rechtlicher Vorschriften vermag diese Verfahrensrügen nicht zu ersetzen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren der Beschwerde auf 1.600 DM, für das Verfahren der Revision auf 4.800 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Klein
Pütz
Uffhausen