Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.05.1959, Az.: BVerwG IV B 160.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.05.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 160.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 16445
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Braunschweig - 27.03.1958 - AZ: III 475/56 Lh
Fundstelle
- MDR 1959, 694 (amtl. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Versagung der Revision im Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig - III. Kammer Lüneburg - vom 27. März 1958 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Feststellung von Kriegssachschäden und Gewährung einer Hausratentschädigung. Sie ist alleinige Erbin ihres im März 1945 verstorbenen Ehemannes. Die Eheleute bewohnten bis Februar 1945 in Berlin (sowjetischer Sektor) eine Vierzimmerwohnung, während des Krieges auch vorübergehend in Schneidemühl ein möbliertes Zimmer. Der Berliner Hausrat ging im Dezember 1940 durch Teilschaden und im Februar 1945 durch Totalschaden verloren, der Hausrat in Schneidemühl blieb bei der Flucht im Januar 1945 dort zurück. Die Ausgleichsbehbrden lehnten die Anträge der Klägerin ab, da sie weniger als die Hälfte des gesamten Hausrats verloren habe; der im sowjetischen Sektor Berlins eingetretene Schaden könne nicht berücksichtigt werden.
Auf ihre Klage verpflichtete das Landesverwaltungsgericht Braunschweig mit Urteil vom 27. März 1958 das Ausgleichsamt, der Klägerin Hausratentschädigung zu gewähren, weil der in Berlin vorhanden gewesene Hausrat nicht dem in Schneidemühl verlorenen Hausrat als erhalten gebliebener Hausrat gegenübergestellt werden könne. Der Ostschaden in. Schneidemühl gelte nämlich nach gesetzlicher Fiktion als am 8. Mai 1945 eingetreten. Zu dieser Zeit sei jedoch bereits in Berlin kein Hausrat mehr vorhanden gewesen. Da die Eheleute auch aus ihrer Berliner Wohnung genügend Möbel nach Schneidemühl gebracht hätten, um dort einen bescheidenen Wohnraum einzurichten, sei eine Hausratentschädigung zu gewähren.
Gegen die im Urteil ausgesprochene Versagung der Revision hat sich der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds mit der Beschwerde gewendet. Seiner Ansicht nach ist es von grundsätzlicher Bedeutung, ob die gesetzliche Fiktion für den Zeitpunkt eines Ostschadens im vorliegenden Falle angewendet werden könne. Diese Fiktion sei vom Gesetzgeber nur zur Klärung rechtlicher Verhältnisse, nicht aber zur Beurteilung von Tatsachen aufgestellt worden.
Im vorliegenden Falle sei der Hausrat in Berlin erst im Februar 1945 vernichtet worden. Der Verlust der Wohnungseinrichtung in Schneidemühl sei aber bereits mit der Flucht im Januar 1945 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt des maßgeblichen, entschädigungsfähigen Schadens sei mithin noch mehr als die Hälfte des gesamten Hausrats der Eheleute vorhanden gewesen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat sich der Beschwerde angeschlossen. Er weist darauf hin, daß sich bei Anwendung der für den Eintritt eines Ostschadens geltenden gesetzlichen Fiktion zur Beurteilung der Frage, wann ein bestimmter Hausratschaden eingetreten sei, unzweckmäßige Folgen ergeben würden, die nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen hätten. Dadurch würde insbesondere der Geschädigte in zahlreichen Fällen nicht zu einer Entschädigung gelangen können, obwohl eine solche nach dem Sinne des Lastenausgleichsgesetzes gerechtfertigt erscheine. Insbesondere müsse derjenige Antragsteller leer ausgehen, der nach einem Hausratverlust vor dem 8. Mai 1945 auf beliebige Weise wieder neuen Hausrat erworben habe. Wenn der eingetretene Hausratverlust nämlich auf den 8. Mai 1945 verlegt werde, müsse der inzwischen wiedererlangte Hausrat berücksichtigt werden.
Die Klägerin wendet sich gegen die Beschwerde.
II.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil entgegen der von der Beteiligten vertretenen Rechtsansicht im Rechtsstreit keine grundsätzliche Frage ersichtlich ist, die der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfte (§ 339 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -).
Das Landesverwaltungsgericht ist zunächst richtig davon ausgegangen, daß der im sowjetisch besetzten Gebiete Deutschlands vorhandene Hausrat lediglich dann bei der Feststellung eines eingetretenen Hausratschadens außer Betracht bleibt, wenn er verlorengegangen ist. Blieb er dem Berechtigten erhalten, so ist er den eingetretenen Verlusten gegenüberzustellen. Das Landesverwaltungsgericht ist auch der Rechtsprechung beider Senate des Bundesverwaltungsgerichts insoweit gefolgt, als es für die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung des erhalten gebliebenen sowie des verlorenen Hausrats beachtlich ist, auf den Eintritt des letzten feststellungsfähigen Schadens abgestellt hat (BVerwG IV C 145.57 in RLA 1958, 42 und BVerwG III C 279.56 in BVerwGE 5, 270 [BVerwG 22.10.1957 - III C 279/56]). Insoweit ist eine grundsätzliche Frage jedenfalls nicht mehr zu klären.
Einer solchen Klärung bedarf es jedoch auch hinsichtlich, der gesetzlichen Fiktion in § 14 Abs. 3 LAG nicht, nach der ein Ostschaden ohne jede Einschränkung als am 8. Mai 1945 eingetreten gilt. Daß es im Sinne des Gesetzgebers liege, diese Fiktion nicht bei der Beurteilung tatsächlicher Verhältnisse, sondern lediglich zur Klärung von Rechtsbeziehungen anzuwenden, ist von der Beteiligten weder durch rechtslogische Erwägungen dargetan noch durch praktische Beispiele erhärtet worden. Es mag sein, daß es in besonderen Fällen Ostgeschädigten gelungen ist, nach dem Verlust ihres Hausrats in den Ostgebieten erneut umfangreichen Hausrat zu erwerben, der bei Zugrundelegung des 8. Mai 1945 als des maßgeblichen Vergleichszeitpunktes der Gewährung einer Hausratentschädigung entgegensteht. Die Berücksichtigung dieses neu erworbenen Hausrats zuungunsten des Geschädigten erscheint aber nicht unbilliger als die Berücksichtigung eines nach einem Teilschaden erworbenen Hausrats. Auch dies wird aber von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die hinsichtlich des Hausratvergleichs auf den Eintritt des letzten Schadens abzielt, in Kauf genommen. Der Senat hat somit keine Bedenken, die klare Regelung in § 14 Abs. 3 LAG als eindeutig und nicht klärungsbedürftig anzusehen.
Die Tatsache, daß der beschließende Senat in der Sache BVerwG IV C 107.56 (ZLA 1957, 269) Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 16 Abs. 3 des Feststellungsgesetzes - FG - geäußert und insoweit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt hat, steht einer Entscheidung im vorliegenden Falle insbesondere deswegen nicht entgegen, weil die Klägerin als überlebender Teil der Ehegatten zugleich Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes ist. Auch hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall mithin keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Beschwerde der Beteiligten war deshalb mit der sich hieraus ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Oswald
Clauß