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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.04.1959, Az.: BVerwG III C 201.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1959
Aktenzeichen
BVerwG III C 201.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 12424
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Arnsberg - 15.06.1957 - AZ: 3/5 KL 176/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Pütz
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Arnsberg, 3. Kammer, vom 15. Juni 1957 wird verworfen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der aus Schlesien vertriebene Kläger beantragte am 30. Dezember 1952 Unterhaltshilfe als Kriegsschadenrente nach § 265 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGB. I S. 446) - LAG - beim Ausgleichsamt des Landkreises Arnsberg. Am 26. Juni 1953 beantragte er Invalidenrente nach den §§ 1253 und 1254 der Reichsversicherungsordnung - RVO - bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen, die den Antrag am 16. Januar 1954 unter Benachrichtigung des Ausgleichsamtes ablehnte. Das Ausgleichsamt fragte daraufhin am 8. Februar 1954 den Kreisarzt, ob der Kläger dauernd erwerbsunfähig sei im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG. Der Kreisarzt bejahte das am 4. März 1954, weil der Kläger an einer Arthrosis deformans der Lendenwirbelsäule mit Wirbelsäulenverkrümmung und einem erheblichen Intentionstremor leide. Das Ausgleichsamt wies gleichwohl, ohne auf das kreisärztliche Gutachten einzugehen, den Antrag des Klägers auf Unterhaltshilfe durch Bescheid vom 14. Januar 1955 mit der Begründung ab, der Kläger sei nach den Akten der Landesversicherungsanstalt Westfalen noch hinreichend erwerbsfähig.

2

Die Beschwerde des Klägers blieb gleichfalls erfolglos. Der beklagte Regierungspräsident hielt für entscheidend, daß der Kläger nach der gutachtlichen Stellungnahme seines Medizinaldezernenten frühestens im Jahre 1954, nicht aber schon am 31. August 1953, dem Stichtage des § 265 Abs. 4 LAG, erwerbsunfähig gewesen sei.

3

Der Kläger erhob nunmehr Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrage, die ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht gab der Klage statt. Es führte aus, der zur Zeit der Entscheidung etwa 57 Jahre alte Kläger sei zuletzt als Waldarbeiter beschäftigt worden, habe diese Tätigkeit aber seit dem Jahre 1950 nicht mehr ausgeübt, weil er nach den Gutachten der Vertrauensärzte des Arbeitsamts Arnsberg (Nebenstelle Sundern) vom 11. September 1951, 16 Juni 1953 und 1. April 1954 wegen vorzeitigen Kräfteverfalls, insbesondere einer Schüttellähmung vorzeitig gealtert und nicht mehr arbeitsfähig sei. Dem ständen allerdings die für die Landesversicherungsanstalt Westfalen erstatteten vertrauensärztlichen Gutachten, insbesondere ein Gutachten vom 9. Mai 1953 entgegen, in denen Invalidität im Sinne der Reichsversicherungsordnung verneint worden sei. Es sei aber zu berücksichtigen, daß in dem Gutachten vom 9. Mai 1953 auch hervorgehoben werde, daß dem Kläger Invalidität "drohe". Das bestärke das Landesverwaltungsgericht in der Überzeugung, daß eine dementsprechende Erwerbsminderung bei dem Kläger, so wie es in den Gutachten der Vertrauensärzte des Arbeitsamts angegeben worden sei, bereits am 31. August 1953 vorgelegen habe. Der im Anschluß an einen Kuraufenthalt des Klägers in Bad Nenndorf erstattete ärztliche Entlassungsbericht vom 9. September 1953, nach dem der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit lediglich um 30 v.H. beschränkt sei, schließe diese Annahme nicht aus; es könne sich nach der Art der Erkrankung und den vorausgegangenen Beurteilungen der Vertrauensärzte des Arbeitsamtes nur um eine vorübergehende kurzfristige Besserung als Folge der Kur des Klägers gehandelt haben, zumal die Schüttellähmung nach dem Entlassungsbericht unverändert fortbestanden habe. Daß es sich nur um eine vorübergehende Besserung im Krankheitszustande des Klägers gehandelt habe, finde schließlich seine Bestätigung in dem bereits genannten, später erstatteten Gutachten des Kreisarztes in Arnsberg vom 4. März 1954, nach dem der Kläger erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG sei, ferner in dem gleichfalls bereits genannten Gutachten des Vertrauensarztes des Arbeitsamts in Arnsberg vom 1. April 1954 und schließlich in einem vom Sozialgericht in Dortmund eingeholten ärztlichen Gutachten vom 29. April 1955. Zusammenfassend führt das Landesverwaltungsgericht aus, eine als Erfolg einer mehrwöchigen Kur eintretende Besserung im Krankheitszustande schließe die Annahme einer dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 265 Abs. 1 LAG jedenfalls dann nicht aus, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 50 % vor der Kur und auch schon bald wieder nach ihrem Abschluß bestanden habe.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat die zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 339 Abs. 1 LAG eingelegt mit dem Antrage, das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Er rügt, das Landesverwaltungsgericht habe gegen Denkgesetze verstoßen und seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Verletzung der Denkgesetze sieht er darin, daß das Landesverwaltungsgericht angenommen habe, der Kläger sei bereits am 31. August 1953 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG gewesen, obwohl die Landesversicherungsanstalt Westfalen den Anspruch des Klägers auf Invalidenrente von demselben Zeitpunkt ab auf Grund der von ihr eingeholten Gutachten vom 24. April 1953 und 9. September 1953 abgelehnt habe. Das Landesverwaltungsgericht habe ferner nicht erkannt, daß die Vertrauensärzte des Arbeitsamts nur "flüchtige" Untersuchungen vorgenommen hätten, während die für die Landesversicherungsanstalt erstatteten Gutachten vom 24. April und 9. September 1953 auf "gründlichen" Untersuchungen beruhten. Aus denselben Erwägungen rechtfertige sich die Rüge, das Landesverwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt; es habe ein Obergutachten einholen müssen.

6

Der Beklagte unterstützt die Revision. Der Kläger tritt ihr entgegen.

7

II.

Die Revision ist unzulässig.

8

1.

Das Landesverwaltungsgericht hat nicht gegen Denkgesetze verstoßen, als es bei der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangte, daß die vertrauensärztlichen Gutachten des Arbeitsamts und das Gutachten des Kreisarztes Art und Ausmaß der Erwerbsminderung des Klägers für den nach § 265 Abs. 4 LAG entscheidenden Zeitpunkt vom 31. August 1953 zutreffend beurteilen. Es ist insbesondere denkgesetzlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesverwaltungsgericht den die Erwerbsfähigkeit des Klägers bejahenden ärztlichen Entlassungsbericht vom 9. September 1953, der nach einem Kuraufenthalt des Klägers erstattet wurde, dahin gewürdigt hat, daß es sich wegen der vorher vorhandenen und bald darauf wieder stärker in Erscheinung tretenden Erwerbsminderung des Klägers nur um eine vorübergehende und daher unerhebliche Besserung im Gesundheitszustande des Klägers gehandelt habe. Auch die Meinung der Revision, die Gutachten der Vertrauensärzte des Arbeitsamts vermöchten schon deshalb gegenüber den für die Landesversicherungsanstalt Westfalen erstatteten Gutachten vom 24. April und 9. September 1953 nicht durchzugreifen, weil sie "flüchtig" seien, läßt keinen denkgesetzlichen Verstoß des Landesverwaltungsgerichts erkennen. Das Landesverwaltungsgericht hat sich vielmehr im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes gehalten, als es sich von dem Gutachten der Vertrauensärzte des Arbeitsamts hat überzeugen lassen, zumal diese sich nicht - was vielleicht als "flüchtig" bezeichnet werden könnte - auf sogenannte "Knochentaxen" beschränkt, sondern dem Landesverwaltungsgericht durch die Angabe des Krankheitsbefundes eine selbständige Prüfung des Umfangs der Erwerbsminderung ermöglicht haben (vgl. dazu die Entscheidung des Senatsvom 3. April 1958 - BVerwG III C 284.56 - [BVerwGE 6, 306]). Der Hinweis der Revision auf das angeblich nicht berücksichtigte Gutachten vom 24. April 1953 bedeutet gleichfalls keine Rüge der Verletzung von Denkgesetzen. Abgesehen davon, daß ein Gutachten mit diesem Datum überhaupt nicht feststellbar ist - was die Revision meint, ist möglicherweise das im Urteil des Landesverwaltungsgerichts genannte Gutachten vom 9. Mai 1953, das im Anschluß an einen Fragebogen der Landesversicherungsanstalt Westfalen vom 24. April 1953 erstattet worden ist -, beantwortet das Gutachten zwar die unter Nr. 10 des Fragebogens enthaltene Frage "Besteht oder droht Invalidität" dahin, daß Invalidität "drohe". Indessen verkennt die Revision mit ihrer Meinung, hierdurch sei es unmöglich geworden, im Wege der richterlichen Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, die Aufgabe der Gerichte. Nach der Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts hat der ärztliche Sachverständige die geklagten Beschwerden über den Gesundheitszustand des Antragstellers aufzunehmen, die sich daraus ergebenden Krankheitsanzeichen zu ermitteln (Befundbericht), sie dahin zu deuten, welches Leiden (Krankheit) vorliegt (Diagnose), und sich schließlich darüber zu äußern, inwiefern das Leiden die Arbeitsleistung des Antragstellers beeinflußt. Dann aber hat die Prüfung der Ausgleichsbehörden und der Verwaltungsgerichte einzusetzen. Sie haben insbesondere zu prüfen, welche Tätigkeiten dem Bewerber zuzumuten sind, ob er ihnen - gegebenenfalls mit welcher Einschränkung - nach seinem vom ärztlichen Sachverständigen erhobenen Gesundheitszustand nachkommen und ob er damit wenigstens die gesetzliche Lohnhälfte verdienen kann(Beschluß vom 13. Dezember 1958 - BVerwG III C 230.57 -). Der Ausspruch über die Fähigkeit des Erkrankten, die Lohnhälfte zu verdienen, gehört daher zu den von den Gerichten selbständig zu entscheidenden Fragen, deren Beantwortung ihnen durch ärztliche Gutachten zwar erleichtert, aber nicht abgenommen und in keinem Falle, wie die Revision meint, durch die Meinung eines Gutachtens, daß Invalidität drohe, vorgeschrieben werden kann (vgl. auch insoweit das schon genannteUrteil vom 3. April 1958 - BVerwG III C 284.56 -).

9

2.

Das Landesverwaltungsgericht hat auch die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht verletzt, insbesondere zeigt der von der Revision gerügte Verzicht auf die Einholung eines Obergutachtens einen solchen Mangel nicht schlüssig auf; denn die Revision meint nicht etwa, daß durch ein Obergutachten neue ärztliche Erkenntnisse über die Art der Erkrankung hätten gewonnen werden können, die dem Landesverwaltungsgericht eine neue Beurteilungsgrundlage über den Umfang der Erwerbsunfähigkeit des Klägers vermittelt hätten, sondern lediglich, das Obergutachten werde in dieser, von dem Landesverwaltungsgericht selbständig zu beurteilenden Frage zu der Annahme einer unter 50 % liegenden Erwerbsunfähigkeit des Klägers gelangen.

10

Die Rüge der unzureichenden Aufklärung kennzeichnet sich dadurch als ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung. Wenn etwa die Revision meinen sollte, das Landesverwaltungsgericht sei nach der für das Lastenausgleichsverfahren geltenden Vorschrift des § 265 Abs. 5 LAG bei widersprechenden ärztlichen Gutachten in jedem Falle zur Einholung eines Obergutachtens verpflichtet gewesen, so könnte damit schon deshalb ein Mangel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht schlüssig gerügt sein, weil § 265 Abs. 5 LAG nach feststehender Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts nicht für das Verwaltungsstreitverfahren gilt.

11

III.

Hiernach war die Revision gemäß § 62 und § 63 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zu verwerfen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 74 BVerwGG festgesetzt worden.

gez. Dr. Buchholz
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz