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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.04.1959, Az.: BVerwG I B 18/59

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Zuweisung abgetrennter Flächen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.04.1959
Aktenzeichen
BVerwG I B 18/59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 10754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 04.11.1958 - VGH F III 40/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgerichts) vom 4. November 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Hofgrundstücke des Klägers und der Beigeladenen zu 1) stießen vor der Flurbereinigung unmittelbar aneinander. Im Flurbereinigungsplan ist zwischen den beiden Grundstücken ein Ortsweg ausgewiesen worden, der über das bisherige Grundstück des Klägers führt. Im Verwaltungsstreitverfahren begehrte der Kläger, den Weg einzuziehen und ihm die abgetrennte Fläche zuzuweisen. Die Klage blieb ohne Erfolg. In den Gründen des Urteils des Flurbereinigungsgerichts ist ausgeführt: Ob es sich bei der dem Kläger entzogenen Fläche um eine Hoffläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - handle, bedürfe keiner Entscheidung; denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, müßte der Eingriff in die Hoffläche als zulässig angesehen werden. Die Hofreite der Beigeladenen zu 1) sei überwiegend mit Gebäuden besetzt. Ein Hofplatz sei nur in ganz geringem Umfange vorhanden. Durch die Ausweisung des neuen Stichweges erfahre der Hof eine erhebliche wirtschaftliche Verbesserung. Es werde nämlich die Möglichkeit eines Rundverkehrs über den Hof geschaffen. Auf Grund des Augenscheins und der gutachtlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer sei das Gericht der Überzeugung, daß der mit der Ausweisung des neuen Weges verbundene Eingriff in das Hofreitengrundstück des Klägers für diesen keinen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil mit sich bringe. Überdies erfahre der Hofraum des Klägers durch Zuteilung neuer Flächen eine Vergrößerung um 262 qm. Die Bedenken des Klägers, daß die bauliche Ausnutzbarkeit seines Hofraumes beschränkt werde, seien unberechtigt.

2

Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er meint, das Flurbereinigungsgericht habe § 45 Abs. 1 FlurbG nicht richtig ausgelegt.

3

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

4

Gemäß § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen sind hier nur die der Buchst. a. und c in Betracht zu ziehen, nämlich daß im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei oder die angefochtene Entscheidung von einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche. Keine dieser Voraussetzungen ist indessen gegeben.

5

Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG können Hof- und Gebäudeflächen verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. In der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend darauf hingewiesen, daß eine Veränderung des Hofraumes nicht bereits dann zulässig ist, wenn die Veränderung zweckmäßig ist. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, wird durch diese Vorschrift das Ermessen der Flurbereinigungsbehörde bei der Gestaltung des Flurbereinigungsgebietes eingeschränkt. Dem Eigentümer soll hierdurch ein erhöhter Schutz gegen Veränderungen eingeräumt werden. Dieser Schutz findet seinen Sinn in dem besonderen Interesse, das der Eigentümer in der Regel an der Erhaltung des Hofraumes hat, sowie darin, daß die Veränderung regelmäßig einen besonders schweren Eingriff in das Eigentum des Teilnehmers darstellt und eine Verschlechterung sich häufig ungünstig auf die betrieblichen Verhältnisse auswirkt. Der erhöhte Schutz, der dem Eigentümer des Hofraumes zuteil werden soll, erfordert also, daß in jedem Falle geprüft wird, ob dem mit der Flurbereinigung angestrebten Ziele gegenüber dem besonderen Interesse des Teilnehmers an der Erhaltung des Hofraumes der Vorrang zukommt. Eine Änderung, die sich ungünstig auswirkt, ist daher nach der Rechtsprechung des Senats nur dann zulässig, wenn das Umlegungsverfahren diesen Eingriff notwendig macht (vgl. Urteil des Senats vom 11. Dezember 1958 - BVerwG I C 95.57 -).

6

Das Flurbereinigungsgericht hat in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, daß die Ausweisung des Stichweges an der westlichen Grenze des Hofraumes des Klägers geboten war, um die beim Nachbarn bestehenden Verhältnisse erheblich verbessern zu können. Unter diesen Umständen kann der Eingriff in den Hofraum des Klägers nicht beanstandet werden. Das Flurbereinigungsgericht hat bei seinen Erwägungen auch die vom Senat geforderte Interessenabwägung vorgenommen.

7

Es ist nicht erkennbar, daß im Revisionsverfahren die Klärung weiterer Rechtsfragen zu erwarten wäre. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes ab.

8

Da somit die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG nicht vorliegen, war die Beschwerde zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...] BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 [BVerwGG].

Prof. Dr. Werner
Hering
Dr. Böhmer