Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.04.1959, Az.: BVerwG VI CB 205.58
Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ; Voraussetzungen für die Zulassung der Revision; Anspruch auf eine beamtenrechtliche Versorgung ; Anerkennung als Vertriebener; Verletzung der Grundsätze über die Aufklärung des Sachverhalts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.04.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI CB 205.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 10968
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.07.1958 - AZ: I A 1597/56
Rechtsgrundlage
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst
und die Bundesrichter Kellner und Dr. Waitz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 1958 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 10.500 DM festgesetzt.
Gründe
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Recht die Revision nicht zugelassen, denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben (§ 53 Abs. 2 BVerwGG; §§ 127, 137 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]). Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG scheiden nach Lage der Sache ohne weiteres aus, weil keine der darin bezeichneten Bundesbehörden am Verfahren beteiligt und weil nicht ersichtlich, von der Klägerin auch nicht geltend gemacht ist, daß das Urteil des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Aber auch die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG ist nicht gegeben; denn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre im Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Die Klägerin hätte - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - Anspruch auf eine beamtenrechtliche Versorgung vom 1. April 1951 ab nur, wenn sie zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes - G 131 - gehörte, d.h. wenn sie als Angehörige des öffentlichen Dienstes am 8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei einer staatlichen oder kommunalen Dienststelle eines fremden Staates gestanden hätte, wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit vertrieben und als Vertriebene anerkannt worden wäre. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung verneint, ohne daß hierdurch eine grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen würde, die im Revisionsverfahren zu klären wäre. Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nur dann geltend gemacht werden können, wenn der Bedienstete aus seiner früheren Stellung im öffentlichen Dienst des Deutschen Reichs oder seines Herkunftslandes im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zusammenbruchs im Jahre 1945 ausgeschieden ist oder seine Versorgung aus solchen Gründen verloren hat (vgl. BVerwGE 1, 251 [253] [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 201/53];Urteil vom 6. Mai 1958 - BVerwG VI C 342.56). Die Klägerin hat nach den tatrichterlichen, das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG bindenden Feststellungen ihr Amt als Studienrätin im russischen Schuldienst bereits Anfang 1942 verloren. Das Urteil des Berufungsgerichts wird also schon von der Erwägung getragen, daß die Klägerin ihr Amt nicht aus Gründen verloren hat, die mit dem Zusammenbruch in Zusammenhang stehen. Danach kommt es auf die weiteren von der Beschwerde angegriffenen, zum Teil nicht unbedenklichen Ausführungen des Berufungsgerichts, es habe selbständig prüfen müssen, ob die Klägerin deutsche Volkszugehörige gewesen und deshalb vertrieben worden sei, dies sei aber nicht der Fall gewesen, nicht mehr an. Diese Fragen wären daher im Revisionsverfahren nicht zu klären. - Auf dem Gebiet des Verfahrensrechts ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß das Gericht den Sachverhalt in dem für die Entscheidung gebotenen Umfang zu ermitteln hat. Ob der Sachverhalt im einzelnen Fall hinreichend aufgeklärt ist, läßt sich nur nach den Umständen dieses Falles beurteilen, ist also ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht würde die Zulassung der Revision daher nur rechtfertigen, wenn das Berufungsurteil auf einer von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtsauffassung über die Grundsätze der Aufklärung des Sachverhalts beruhte. Das ist ersichtlich nicht der Fall. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Revisionsverfahren war nach der mit Schriftsatz vom 20. November 1958 erklärten Rücknahme der Revision einzustellen (§§ 45 Abs. 2, 61 BVerwGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 und 4, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 10.500 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Waitz